unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-229
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-229
Zitierung
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-229  



OLG Düsseldorf (DE) 23.08.1995 - 3 W 176/95
Art. EuGVÜ – unalexAbweichende Regelungen unter dem EuGVÜ/LugÜ1988

OLG Düsseldorf (DE) 23.08.1995 - 3 W 176/95, unalex DE-229



Bei allen in einem einseitigen Verfahren ergangenen ausländischen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner nicht eingelassen hat, ist die rechtzeitige Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks gemäß Art. 46 Abs. 2 EuGVÜ nachzuweisen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Antragsteller, ein in den Niederlanden domizilierender Rechtsanwalt, stellte dem in Deutschland wohnhaften Antragsgegner Anwaltshonorare in Rechnung, die er zunächst anmahnte und anschließend per Kostenbeschluss von der Standesvereinigung der Rechtsanwälte beim Landgericht Utrecht (NL) festsetzen und vom Präsidenten der Arrondissementsrechtsbank in Utrecht (NL) für vollstreckbar erklären ließ. Dem Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Deutschland gab das zuständige Landgericht Mönchengladbach (DE) statt. Der Antragsgegner rügte diese Entscheidung mit der Begründung, der Kostenbescheid stelle keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des EuGVÜ dar, ferner habe er sich nicht eingelassen, da ihm das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht zugestellt worden sei.

Das OLG Düsseldorf (DE) entscheidet, dass dem Antragsgegner das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht zugestellt worden sei und er sich deswegen nicht gem. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ sachgerecht hätte verteidigen können. Daher sei es nicht relevant, ob die Entscheidung der Standesvereinigung eine Entscheidung im Sinne des EuGVÜ sei oder nicht. Der Mangel sei auch nicht geheilt worden, so dass dem Kostenbeschluss die Anerkennung zu verweigern sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Der Antragsteller – Rechtsanwalt in den Niederlanden – stellte dem in Deutschland wohnhaften Antragsgegner unter dem 19.3.1992 Anwaltshonorar in Höhe von hfl 1.998,09 und am 6.5.1932 weitere hfl 4.778,74 in Rechnung, die er mit Schreiben vom 11.8.1992 und vom 22.3.1993 – per Einschreiben mit Rückbestätigung – anmahnte.

Auf seinen Antrag setzte die Standesvereinigung der Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk ... mit Bescheid vom 20.1.1994 Honoraransprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner in dieser Höhe fest. Anschließend erklärte der Präsident der Arrondissementrechtsbank in ... die festgesetzte Kostenforderung durch Verfügung vom 31.1.1994 für vollstreckbar.

Dieser „Kostenbeschluß“ wurde dem Antragsgegner durch den Gerichtsvollzieher am 22.6.1994 zugestellt. Auf Veranlassung des Antragstellers ordnete der Vorsitzende der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach an, die Kostenfestsetzung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt und rügt, daß der Kostenbescheid keine gerichtliche Entscheidung darstelle und er sich auf das Festsetzungsverfahren nicht eingelassen habe, weil ihm das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht zugestellt worden sei. Im übrigen macht er geltend, die zugrundeliegenden Rechnungen und Forderungen richteten sich nicht gegen ihn persönlich.

Der Antragsteller meint, die Berufung des Antragsgegners auf die fehlende Zustellung sei rechtsmißbräuchlich, weil die Honorarforderungen mehrfach – auch gegen Empfangsbekenntnis – angemahnt worden seien und der Antragsgegner im übrigen auch kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt habe.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 12.12.1994 und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.

1. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 31 EuGVÜ – nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 hat dieses Übereinkommen den deutsch-niederländischen Vollstreckungsvertrag vom 30.8.1962 ersetzt – würde zunächst voraussetzen, daß der betreffende Festsetzungsbescheid als eine „Entscheidung“ (Art. 25 EuGVÜ) in Zivil- und Handelssachen (Art. 1 EuGVÜ) ergangen ist.

Um einen in Art. 25 des Übereinkommens erwähnten „Kostenbeschluß“ nach einem vorangegangenen Verfahren mit einer abschließenden Kostengrundentscheidung im Verhältnis der Prozeßparteien handelt es sich ersichtlich nicht. Vielmehr nimmt der Antragsteller den Antragsgegner als seinen Mandanten in Anspruch. Insoweit ist dem Vorbringen der Beteiligten nichts darüber zu entnehmen, für welche anwaltliche Tätigkeit – in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich – auf welchem Rechtsgebiet (Zivil- oder Handelssache) Honorar gefordert wird und geschuldet sein soll. Auch wenn die Begründung der Honorarforderung durch privatrechtlichen Mandatsvertrag für die Beurteilung als „Zivilsache“ ausreichen mag (vgl. dazu etwa LG Karlsruhe RIW 1991, 156f. zum französischen Recht; Schmidt in RIW 1991, 626 ff., 628/629), bleibt nach Darstellung des Antragstellers jedenfalls ungeklärt, inwieweit sich die Vollstreckbarkeitsverfügung des Gerichtspräsidenten vom 31.1.1994 im vorliegenden Fall – allein oder in Verbindung mit der Kostenfestsetzung der Standesvereinigung – als Gerichtsentscheid aufgrund einer Sachprüfung in einem justizförmigen Verfahren darstellt (vgl. u.a. LG Karlsruhe aaO; Hök Büro 1989, 1333 ff.; Reinmüller IPRax 1989, 142f.). Denn die Vollstreckbarkeitsanordnung ist im vorliegenden Fall im unmittelbaren Anschluß an den Entscheid der Standesvereinigung offenbar ohne – erneute – Beteiligung des Antragsgegners erfolgt.

2. Ob eine richterliche Vollstreckbarkeitsverfügung nach Art. 32 des niederländischen Tarifgesetzes generell als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 25 EuGVÜ ausreicht (bejahend LG Hamburg IPRspr 1978 Nr. 165; ablehnend – zum französ. Recht – mit zweifelhafter Begründung LG Hamburg IPRax 1989, 162) und ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann letztlich unentschieden bleiben. Denn jedenfalls ist weder dargetan noch in der erforderlichen Form belegt (Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ), daß dem Antragsgegner das das Verfahren in den Niederlanden einleitende Schriftstück zugestellt worden ist und zwar so rechtzeitig, daß er sich sachgerecht hätte verteidigen können (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ).

Art. 46 Nr. 2 gilt entgegen seinem Wortlaut nicht nur für Versäumnisentscheidungen im technischen Sinne, sondern entsprechend dem Zweck der Vorschrift auch für alle anderen Entscheidungen, die in einem einseitigen Verfahren ergangen sind und auf die sich der Antragsgegner nicht eingelassen hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 EuGVÜ und Bülow-Böckstiegel-Schlafen, Internat. Rechtsverkehr, 606.277).

Der Antragsteller selbst äußert sich nicht dazu, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form der Antragsgegner am Verfahren der Kostenfestsetzung und Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden beteiligt worden ist. Daß nach den Gründen des Bescheids der Standesvereinigung am 4.5. und 3.6.1993 Briefe an den Antragsgegner gerichtet worden sein sollen, beweist für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung nichts. Denn weil die Bundesrepublik Deutschland der Anwendung von Art. 10 des Haager Übereinkommens über die Zustellung vom 15.11.1965 widersprochen hat, ist die formlose Übersendung eines Schriftstücks durch einfachen Brief an einen in Deutschland wohnhaften Empfänger keine vertragsgerechte Zustellungsform (vgl. OLG Frankfurt MDR 1991, 900).

Weil der Antragsgegner den Empfang bestreitet, ist auch nicht ersichtlich, daß dieser Zustellungsmangel in irgendeiner Weise geheilt worden sein könnte. Insbesondere ist der Mangel nicht dadurch bedeutungslos geworden, daß der Antragsgegner gegen die Vollstreckbarkeitsverfügung des Gerichtspräsidenten keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, nachdem ihm diese Entscheidung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden war. Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens ist nach der Entscheidung des EuGH vom 12.11.1992 (EuZW 1993, 39f.) so auszulegen, daß die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes der Anerkennung einer Entscheidung auch dann entgegensteht, wenn der Betroffene später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen nicht den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.