unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-228
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-228
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-228  



BGH (DE) 10.07.1986 - IX ZB 27/86
Art. 27 Nr. 1, 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexBetrug und Verfahrenstäuschung –unalexZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks –unalexRegelkonformität der Zustellung –unalexPrüfung der formalen Ordnungsgemäßheit der Zustellung

BGH (DE) 10.07.1986 - IX ZB 27/86, unalex DE-228


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Es steht im Widerspruch zum deutschen ordre public und folglich gemäß Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ der Anerkennung eines Urteils des ausländischen Gerichts entgegen, wenn dieses durch Täuschung des Gerichts erschlichen wurde, nachdem der Kläger den in Deutschland wohnhaften Beklagten ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten hatte, sich gegen die wahrheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen.

Nur die mangelhafte Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen. Fehler bei der Zustellung späterer Schriftsätze hindern die Anerkennung dagegen nicht.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in Italien domizilierende Gläubigerin erhob vor dem Tribunale Pisa (IT) gegen den in der BRD wohnhaften Schuldner Zahlungsklage in Höhe von 56.160.000 italienische Lire. Die Klageschrift mit der Ladung wurde dem Schuldner mit dem Hinweis, dass eine Verhandlung auch in seiner Abwesenheit stattfinde, persönlich zugestellt. Er ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Die Gläubigerin erwirkte daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner in Höhe von 76.160.000 Lire. Das Urteil wurde dem Schuldner zugestellt und rechtskräftig. Die Gläubigerin beantragte nunmehr vor dem zuständigen deutschen Landgericht, das Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit der Behauptung, dass er der Gläubigerin nichts schulde und dass ihm die Gläubigerin erklärt habe, ihre Klage diene lediglich der Verstärkung ihrer Glaubwürdigkeit gegenüber ihrer Bank.

Der Bundesgerichtshof (DE) führt aus, dass dem Urteil die Anerkennung zu versagen sei. Dass dem Schuldner ein Schriftsatz, auf den das letztlich höhere Versäumnisurteil zurückzuführen ist, nicht zugestellt wurde, berühre Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht, da es nachweislich nicht das das Verfahren einleitende Schriftstück gewesen sei. Jenes sei die Klageschrift gewesen, die dem Schuldner zugestellt wurde. Es würde jedoch der öffentlichen Ordnung der BRD widersprechen, ein durch Täuschung erlangtes Urteil zu vollstrecken, nachdem der Kläger den im Inland wohnhaften Beklagten ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten habe, sich gegen die wahrheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die in I. domizilierende Gläubigerin, deren gesetzlicher Vertreter damals allein der Kaufmann L. N. war, erhob vor dem Tribunale di Pisa – Sezione Civile – gegen den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Schuldner Klage auf Zahlung von 126.202,44 DM = 56.160.000 Lire zuzüglich Zinsen und Prozeßkosten. Die Klageschrift mit der Ladung zu dem auf den 12. Juni 1980 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mit dem Hinweis, daß diese auch bei seinem Nichterscheinen fortgeführt werden könne, dem Schuldner persönlich am 24. Januar 1980 zugestellt. Er ließ sich auf das Verfahren nicht ein.

Die Gläubigerin erwirkte ein Versäumnisurteil des genannten Gerichts vom 23. März 1983, durch das der Schuldner verurteilt wurde, an L. N. 76.160.000 Lire nebst Zinsen und Prozeßkosten zu zahlen. Dieses Urteil wurde dem Schuldner zugestellt und rechtskräftig.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des für den Wohnsitz des Schuldners örtlich zuständigen Landgerichts durch Beschluß vom 6. Dezember 1985 an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem entsprach der Rechtspfleger. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wies das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung zurück und setzte in seinem Beschluß den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 111.193,60 DM fest.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, abzulehnen.

I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie findet nach Art. 41 EGÜbk, § 17 Abs. 1 AGEGÜbk gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Die Voraussetzungen dafür liegen angesichts des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Beschwerdewerts vor (§§ 545 Abs. 1, § 546 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 18, 19 Abs. 1 AGEGÜbk) und begründet (§ 19 Abs. 2 AGEGÜbk, § 545 ZPO) worden.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Nach Art. 31 EGÜbk werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Antrag an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts zu richten, dessen örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt wird (Art. 32 EGÜbk). Er kann nur aus einem der in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführten Gründe abgelehnt werden.

1. Art. 27 Nr. 2 EGÜbk bestimmt, daß eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Die Partei, welche Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat deshalb bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Nr. 2 EGÜbk).

Der Schuldner macht geltend, ihm sei zwar die Klageschrift zugestellt worden, mit der die Gläubigerin die Zahlung von 126.202,44 DM = 56.160.000 Lire verlangte, und er sei zur Verhandlung darüber auf den 12. Juni 1980 geladen worden. Sie habe jedoch beantragt, ein Versäumnisurteil vom 23. März 1983 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, das ihn zu der höheren Zahlung von 76.160.000 Lire verurteile. Ob die Gläubigerin, um dieses Versäumnisurteil zu erlangen, eine neue Klage eingereicht oder die ursprüngliche geändert habe, sei ungeklärt. Jedenfalls habe er sich dagegen nicht verteidigen können.

Die Rüge ist unbegründet. Der Schuldner hatte in der Tatsacheninstanz nicht bestritten, daß das Urteil vom 23. März 1983 in dem Verfahren ergangen war, von dessen Einleitung er am 24. Januar 1980 durch Zustellung der Klageschrift und Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden war. Allein die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks schließt nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk die Anerkennung der in ihm ergangenen Entscheidung aus. Derartige Fehler bei der Zustellung späterer Schriftsätze rechtfertigen dies nicht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 1982, Art. 27 EGÜbk, Rn. 19, 20; vgl. Bülow-Böckstiegel, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 27 EGÜbk, Anm. III, 3).

2. Art. 27 Nr. 1 EGÜbk bestimmt, daß eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde.

Der Schuldner hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß er der Gläubigerin, mit der er früher in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, nichts schulde und sie ihm nach Zustellung der Klage erklärt habe, diese lediglich erhoben zu haben, um gegenüber ihrer Gläubigerbank die der Gewährung von Krediten zugrundeliegenden Preisangaben glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Nachdem er von dem Urteil vom 23. März 1983 erfahren habe, sei ihm von der Gläubigerin nochmals mitgeteilt worden, aus diesem Urteil, das man aus kreditrechtlichen Gründen brauche, werde nie vollstreckt werden. Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen als unerheblich erachtet, weil der Schuldner mit der Beschwerde Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit geltend machen könne, als die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden seien (§ 14 Abs. 1 AGEGÜbk). Auf einen Verstoß gegen die angebliche Zusagen, gegen ihn nicht zu vollstrecken, könne er sich schon deswegen nicht berufen, weil eine Abmachung des von ihm behaupteten Inhalts, die die Vollstreckung von vornherein ganz ausschließe, über die Dispositionsbefugnis des Gläubigers hinausgehe und deswegen unwirksam sei.

Damit hat das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob der von dem Schuldner behauptete Sachverhalt, dessen Richtigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen ist, die Anerkennung der Entscheidung nach Art. 27 Nr. 1 EGÜbk ausschließen würde. Die Frage wäre zu bejahen. Denn es würde der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen, ein durch Täuschung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil zu vollstrecken, nachdem der Kläger den im Inland wohnhaften Beklagten ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten hatte, sich gegen die wahrheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen.

III. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.