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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die niederländische Antragstellerin erwirkte zunächst ein Urteil des Landgerichts Maastricht (NL) und anschließend in zweiter Instanz ein bestätigendes Urteil des niederländischen Gerichtshofes, durch das der deutsche Antragsgegner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wurde. Das Landgericht Aachen (DE) erteilte antragsgemäß für dieses Urteil die deutsche Vollstreckungsklausel. Der Antragsgegner legte hiergegen Beschwerde ein. Er behauptete, dass er zumindest eine Teilsumme zwischen dem Erlass des erst- und des zweitinstanzlichen Urteils in den Niederlanden geleistet habe. Seinem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 36 EuGVÜ gab das zuständige deutsche Gericht nicht statt. Dagegen wehrte sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde und machte geltend, die Entscheidung verletze ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Der Bundesgerichtshof (DE) ist der Auffassung, dass der Einwand, es sei eine Teilsumme geleistet worden, nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Einwand hätte vom Antragsgegner spätestens im niederländischen Berufungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sei der Antragsgegner nicht verletzt. Er habe Gelegenheit gehabt, im Beschwerdeverfahren das ihm sachdienlich Erscheinende vorzutragen. Seinem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung brauche der Beschwerderichter nicht stattzugeben. Die Entscheidung darüber stehe im Ermessen des Gerichts.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehung zueinander. Am 1. Februar 1978 erwirkte die Antragstellerin ein Urteil des Gerichtshofes von 's-Hertogenbosch, durch das der Antragsgegner verurteilt wurde, an die Antragstellerin 41.707,03 DM nebst Zinsen wegen gelieferter Waren zu zahlen und einen Teil der Kosten zu tragen.
Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen hat antragsgemäß die Vollstreckungsklausel für das niederländische Urteil erteilt. Mit der Beschwerde hiergegen machte der Antragsgegner geltend, er habe im Jahre 1977 – nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Maastricht – einen Teilbetrag von 34.731,31 DM sowie 783,34 DM an Kosten bezahlt; hinsichtlich der Zinsansprüche erhob er die Einrede der Verjährung. Er bat zugleich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Antragsgegners zurück.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 ff. AG EGÜbk vom 29. Juli 1972 – BGBl I 1328). Sie ist statthaft; denn wenn die Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland durch Endurteil ergangen wäre, dann wäre im vorliegenden Falle die Revision hiergegen gegeben (§§ 545 ff ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Nach Art. 26 EGÜbk werden die in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen und vom Antragsgegner auch nicht als verletzt gerügten Art. 27 und 28 EGÜbk – anerkannt. Sie dürfen keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (Art. 29 EGÜbk). Einwendungen gegen den Anspruch selbst können im Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der ausländischen Entscheidung entstanden sind (§ 14 AG EGÜbk).
Die teilweise Erfüllung, die der Antragsgegner behauptet, soll auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Maastricht hin erfolgt sein, lag aber zeitlich vor Erlaß des hier zur Vollstreckung anstehenden Berufungsurteils. Mit diesem Einwand wird der Antragsgegner also durch § 14 AG EGÜbk ausgeschlossen. Das verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht. Sie meint aber, eine urkundlich nachgewiesene und nicht einmal streitige Zahlung müsse dennoch ein Vollstreckungshindernis darstellen. Insoweit müsse dem deutschen Recht zum Durchbruch verholfen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Zahlung von der Antragstellerin keineswegs zugestanden ist, könnte der Antragsgegner auch im Falle eines in der Bundesrepublik gegen ihn ergangenen Urteils Einwendungen gegen den Anspruch selbst mit der Vollstreckungsabwehrklage nur insoweit geltend machen, als sie auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Nach deutschem Recht hätte er sich auch nicht auf § 826 BGB berufen können. Denn dazu reicht es nicht aus, daß der strittige Anspruch vor Erlaß des Urteils erfüllt worden ist. Hat der Schuldner es aus Nachlässigkeit versäumt, dies in dem anhängigen Erkenntnisverfahren geltend zu machen, so muß er auch die Vollstreckung aus einem falschen Urteil hinnehmen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 – VIII ZR 131/72 = LM ZPO § 582 Nr. 3). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren aber nicht einmal dargetan, aus welchen Gründen er es versäumt hat, die behauptete teilweise Erfüllung des Klageanspruchs dem niederländischen Berufungsgericht vorzutragen. Die Frage nach einer entsprechenden Anwendung von Grundsätzen des deutschen Vollstreckungsrechts auf das Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen stellt sich hier deshalb gar nicht.
Die Einrede der Verjährung bezüglich eines Teiles der zuerkannten Zinsen greift nicht durch. Zwar gilt die kurze Verjährungsfrist des § 218 Abs. 2 BGB entgegen der Ansicht des Beschwerderichters auch für Zinsen (Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 218 Rn. 14). Die Verjährung ist jedoch durch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel am 17. Januar 1979 unterbrochen worden (§ 209 BGB). Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, dauert die Unterbrechung der Verjährung noch fort (§ 211 Abs. 1 BGB).
Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er hatte Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren das ihm sachdienlich Erscheinende vorzutragen. Seinem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung brauchte der Beschwerderichter nicht stattzugeben. Die Entscheidung darüber stand in seinem Ermessen (§ 13 AG EGÜbk).