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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-225
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-225  



BGH (DE) 19.11.1987 - IX ZB 99/87
Art. EuGVÜ – unalexAnordnung einer Sicherheitsleistung –unalexErmessensentscheidung

BGH (DE) 19.11.1987 - IX ZB 99/87, unalex DE-225


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ ist nur dann anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung aus konkreten Gründen dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die belgische Antragstellerin erwirkte vor einem belgischen Gericht gegen den deutschen Antragsgegner ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte der Antragsgegner in zweiter Instanz Kassationsbeschwerde vor dem zuständigen belgischen Gericht ein. Die Antragstellerin beantragte, das erstinstanzliche Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das zuständige deutsche Gericht gab dem Antrag statt, ohne eine Sicherheitsleistung zu bestimmen. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. 

Der Bundesgerichtshof (DE) ist der Auffassung, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dann geboten sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner und Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Befürchtung der Schuldnerin, der Urteilsbetrag könne wegen vollkommen unklarer Besitzverhältnisse bei der Antragstellerin in falsche Kanäle fließen, wodurch möglicherweise eine Rückzahlung unmöglich werde, reiche zur Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht aus.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Das belgische Urteil, dessen Vollstreckung die Antragstellerinnen in der Bundesrepublik Deutschland begehren und für das zugunsten der Antragstellerin zu 1. die Vollstreckungsklausel vom Beschwerdegericht erteilt worden ist, ist im Urteilsstaat noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten, weil die Kassationsbeschwerde als ordentlicher Rechtsbehelf iSv Art. 38 EGÜbk anzusehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 22. November 1977, EuGHE 1977, 2175 = NJW 1978, 1107). Damit war für das Beschwerdegericht hier die Möglichkeit gegeben, von Art. 38 EGÜbk Gebrauch zu machen. Das ist in dem angefochtenen Beschluß nicht geschehen.

Das Beschwerdegericht konnte auch nach § 25 Abs. 2 AGEGÜbk anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Eine solche Anordnung könnte auch noch der Bundesgerichtshof erlassen (§ 25 Abs. 3 AGEGÜbk; vgl. BGH Beschl. v. 25. Februar 1983 – VIII ZB 8,9/83, NJW 1983, 1980). Eine solche Anordnung darf aber nach dem Ausführungsgesetz nur erlassen werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AGEGÜbk), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner und Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Telefax-Brief der Schuldnerin an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 13. November 1987, in dem die Befürchtung geäußert wird, der Urteilsbetrag könne wegen vollkommen unklarer „Besitzverhältnisse“ bei der Antragstellerin in falsche Kanäle fließen, wodurch möglicherweise eine Rückzahlung unmöglich werde, reicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht aus.





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