I. Die in London ansässige Gläubigerin beabsichtigt, ein Versäumnisurteil des englischen High Court of Justice, Queen's Bench Division, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 36.533,50 US$ zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken. Die Schuldnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, hat ihr Geschäftslokal in Düsseldorf.
Die Gläubigerin hatte durch Ersuchen des Supreme Court of Judicature, England, die das Urteilsverfahren einleitende writ of summons der Schuldnerin zuzustellen versucht. Die dazu bestimmten Schriftstücke waren der zuständigen Behörde, dem Amtsgericht Düsseldorf, zur Zustellung gemäß Art. 5 lit. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (nachfolgend Haager Zust.Übk.) übermittelt worden. Die Behörde veranlaßte die Zustellung durch die Post. Da die Postbedienstete im Geschäftslokal der Beklagten niemanden antraf, hinterlegte sie die zuzustellenden Schriftstücke am 6. September 1989 beim Postamt und beurkundete, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift der Empfängerin in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise hinterlassen zu haben (Ersatzzustellung nach § 182 ZPO). Aufgrund dieser Urkunde bescheinigte das Amtsgericht Düsseldorf durch Certificate nach Art. 6 des Haager Zust.Übk. die ordnungsgemäße Erledigung der Zustellung unter Angabe der Niederlegung in Düsseldorf.
Die Schuldnerin ließ sich auf das Verfahren vor dem High Court of Justice nicht ein. Deshalb verurteilt die Queen's Bench Division die Schuldnerin am 15. Dezember 1989 antragsgemäß. Dieses Urteil wurde auf Betreiben der Gläubigerin dem Geschäftsführer der Schuldnerin zugestellt.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des für den Sitz der Schuldnerin örtlich zuständigen Landgerichts an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Schuldnerin rügt, die Klageschrift sei nach deutschem Recht nicht formgerecht zugestellt worden, und behauptet unter Versicherung an Eides Statt, weder von der Niederlegungsanzeige der Postbediensteten noch von der Klageschrift Kenntnis erlangt zu haben. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen. Die Gläubigerin beruft sich demgegenüber hilfsweise auf § 328 ZPO.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig. Nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk, § 17 Abs. 1 AVAG findet sie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung – wäre sie durch Endurteil ergangen – die Revision gegeben wäre. Die Voraussetzungen dafür liegen angesichts des 40.000 DM übersteigenden Streitwerts vor (§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der im Jahre 1990 gültigen Fassung). Die Rechtsbeschwerde ist am 19. Oktober 1990 rechtzeitig eingelegt worden, weil die Notfrist von einem Monat für die Einlegung (§ 17 Abs. 2 AVAG) nach § 17 Abs. 3 AVAG erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt. Dieser ist hier entgegen § 14 Abs. 3 AVAG nicht zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden (vgl. auch § 187 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist in der gesetzlichen Form eingelegt (§ 18 Abs. 1 AVAG) sowie form- und fristgerecht begründet (§ 18 Abs. 2 AVAG, § 554 ZPO) worden.
2. Nach Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EGÜbk wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
a) Das Oberlandesgericht meint, die Klage sei der Schuldnerin ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden. Das sei durch das Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 Haager Zust.Übk. bewiesen. Demgegenüber habe die Schuldnerin nicht den Beweis geführt, daß sie von der Klageschrift keine Kenntnis hätte nehmen können.
b) Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Haager Zust.Übk. wird die Zustellung in einer der Formen bewirkt, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt.
Nach dem somit maßgeblichen deutschen Recht war die an die Schuldnerin bewirkte Zustellung unwirksam. Eine Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO findet bei natürlichen Personen statt. Gegenüber juristischen Personen ist die Vorschrift nach §§ 195 Abs. 1, 184 Abs. 2 ZPO nur anzuwenden, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist. Die Schuldnerin hatte ein besonderes Geschäftslokal. Ihr gegenüber hätte eine Ersatzzustellung nur in der – vom Geschäftslokal verschiedenen – Wohnung ihres Geschäftsführers in Krefeld erfolgen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1975 – VIII ZR 73/75, NJW 1976, 149 mwN).
Das Zustellungszeugnis, das die deutsche Behörde gemäß Art. 6 Haager Zust.Übk. gegenüber dem ersuchenden englischen Gericht abgegeben hat, machte nicht von sich aus die nach deutschem Prozeßrecht unwirksame Zustellung gültig. Es handelt sich zwar – wie im Falle des § 202 Abs. 2 ZPO – um eine öffentliche Urkunde, die nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Ihr Zweck ist es, den für den Fortgang des ausländischen Verfahrens nötigen Nachweis der Zustellung zu schaffen. Im vorliegenden Falle ergab sich die Unwirksamkeit der Zustellung aber aufgrund zutreffender rechtlicher Wertung schon unmittelbar aus der bezeugten Tatsache selbst, nämlich der Angabe der Niederlegung bei einem Postamt in Düsseldorf.
Von einem ausländischen ersuchenden Gericht kann nicht erwartet werden, daß es die deutschen Zustellungsvorschriften besser beachtet als die hier zuständige Behörde. Diese allein verantwortet die Richtigkeit der Bestätigung, daß die Ausführung dem Art. 5 Haager Zust.Übk. entspreche. Die prozessuale Rechtsstellung des Zustellungsempfängers wird hierdurch nicht über das in Art. 5 Haager Zust.Übk. vorgesehene Maß hinaus eingeschränkt. Er kann es zwar nicht verhindern, daß das Verfahren im Ausland aufgrund des Zeugnisses gegen ihn fortgesetzt wird, muß aber dessen Auswirkungen nicht allein deshalb gegen sich gelten lassen, weil das Zustellungszeugnis auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruht.
c) Ein Zustellungsmangel kann geheilt werden, soweit das Recht des Urteilsstaates einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge das bestimmt (EuGH RIW 1990, 927, 929 = EuZW 1990, 352, 354 = IPrax 1991, 177, 179; vgl. dazu Senatsbeschl. v. 20. September 1990 – IX ZB 1/88, WM 1990, 1936, 1938).
Völkerrechtliche Verträge solchen Inhalts greifen hier nicht ein. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Zust.Übk. kann der Richter ein gerichtliches Verfahren nur „aussetzen“, wenn zu dessen Einleitung eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach dem bezeichneten Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln war und der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Die Möglichkeit einer Heilung fehlerhafter Zustellungen sieht Art. 15 Abs. 2 Haager Zust.Übk. allein für den – hier nicht gegebenen – Fall vor, daß das Zustellungszeugnis innerhalb von sechs Monaten nicht eingegangen ist.
Nach englischem Recht kann jedenfalls nur der tatsächliche Zugang des zuzustellenden Schriftstücks gewisse Formfehler der Zustellung heilen (vgl. Williams v. Piggot, [1836] 1 M. & W. 573, 576 f; Order 2, r. 1 [1] der Rules of the Supreme Court). Das englische Gericht, das um Erlaß eines Versäumnisurteils gegen einen Beklagten ersucht wird, der sich auf eine Klage nicht eingelassen hat, kann sich mit dem Nachweis begnügen, daß der Empfänger es pflichtwidrig versäumt hat, den Empfang der Klage zu bestätigen (Order 13, r. 7 [2] der Rules of the Supreme Court). Eine Obliegenheit, den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks zu bestätigen, trifft nach Order 12 der Rules of the Supreme Court allenfalls diejenige Partei, der es zugegangen ist.
Das Oberlandesgericht hat hier nicht festgestellt, daß der die Schuldnerin vertretende Geschäftsführer die Klageschrift tatsächlich erhalten habe, sondern lediglich angenommen, die Schuldnerin habe das Gegenteil nicht bewiesen. Es hat gemeint, das gereiche der Schuldnerin zum Nachteil, weil sie die Beweiskraft der – für formgültig gehaltenen – Zustellungsurkunde widerlegen müsse. Die Rechtsbeschwerde beruft sich demgegenüber zutreffend auf die aus der Urkunde selbst erkennbare Unwirksamkeit der Zustellung, die dann nach allgemeinen Regeln auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks erbringen kann. Nur die formgerechte Zustellung begründet die Vermutung, daß das Schriftstück in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (zu letzterem vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1986 – IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787). Entfällt diese Vermutung, so erscheint hier der Nachweis ausgeschlossen, daß die Schuldnerin den Empfang der Zustellung hätte bestätigen können, weil ihr die Schriftstücke tatsächlich zugegangen seien. Die Gläubigerin gibt selbst nicht vor, weitergehende Kenntnisse über einen tatsächlichen Zugang der Klageschrift zu haben. Demgegenüber versichern der Geschäftsführer der Schuldnerin und dessen Ehefrau an Eides Statt, weder eine Benachrichtigung über die Hinterlegung bei der Postanstalt noch die Klageschrift erhalten zu haben. Damit erscheint eine Heilung des Zustellungsmangels nach englischem Recht als ausgeschlossen.
d) Der Zustellungsmangel ist nicht dadurch bedeutungslos geworden, daß der Beklagte gegen das Versäumnisurteil des englischen Gerichts keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat und gegen sie nach Order 13 r. 9 der Rules of the Supreme Court einen Rechtsbehelf hätte einlegen können (vgl. dazu Linke, Die Versäumnisentscheidung im deutschen, österreichischen, belgischen und englischen Recht S. 83).
Auf Vorlagebeschluß des erkennenden Senates hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft mit Urteil vom 12. November 1992 (Rs C – 123/91; EuZW 1993, 39 f) erkannt:
Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Auf die Einspruchsmöglichkeit kommt es danach nicht entscheidend an.
e) Die Schuldnerin handelt – entgegen der Auffassung der Gläubigerin – nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf den Zustellungsmangel beruft, den sie nicht zu vertreten hat. Sie war nicht über die gesetzlichen Pflichten hinaus gehalten, daran mitzuwirken, daß die Gläubigerin aus dem – objektiv fehlerhaft – erwirkten Urteil vollstrecken kann. Eine Verwirkung scheidet aus, weil die Schuldnerin nicht durch ihr Verhalten in der Gläubigerin das berechtigte Vertrauen erweckt hat, auf den Zustellungsmangel komme es nicht an. Wenn die Schuldnerin ihre Rechte nicht im Ausland durch Einlegung eines Einspruchs gegen das – objektiv fehlerhaft zustande gekommene – Versäumnisurteil wahrnahm, so konnte daraus von Rechts wegen nicht gefolgert werden, sie werde die ihr nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk gewährten Befugnisse auch im Inland nicht ausüben.
3. Der Antrag kann nicht hilfsweise auf Art. V Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. III Abs. 1 des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1961 II 301, 304 f) gestützt werden.
Zwar wäre das für die Gläubigerin günstiger, weil nach Art. III Abs. 1 lit. b Satz 1 dieses Abkommens hier die Schuldnerin ihre Unkenntnis vom Verfahren (vor Erlaß des Versäumnisurteils) nachzuweisen gehabt hätte.
Jedoch ist diese Anerkennungsgrundlage gemäß Art. 55 EGÜbk in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl 1983 II 802, 815 f) durch die Art. 31 ff EGÜbk als Sondervorschriften ersetzt worden. Allerdings behält das frühere Abkommen nach Art. 56 Abs. 1 EGÜbk seine Wirksamkeit für Rechtsgebiete, auf die das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 nicht anzuwenden ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, daß diese Gebiete gerade durch Art. 1 Abs. 2 EGÜbk ausgeschlossen sind, sondern es genügt, daß sie auf andere Weise aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens herausfallen (EuGH NJW 1978, 483 f). Stets ist es aber nötig, daß der jeweils in Frage stehende sachliche Anwendungsbereich des älteren Vertrages nicht deckungsgleich mit demjenigen des Brüsseler Übereinkommens ist. Hingegen genügt es nicht, daß ein Einzelfall, der an sich von den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens erfaßt wird, nicht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine darin enthaltene Vertragsnorm erfüllt. Insbesondere kann ein an sich verdrängtes Abkommen nicht allein deswegen weiter angewendet werden, weil es im jeweiligen Einzelfall weniger strenge Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung aus einem ausländischen Urteil aufstellt als die entsprechende Norm des Brüsseler Abkommens (MünchKomm-ZPO/Gottwald, IZPR Art. 56 EuGVÜ Rn. 1; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3. Aufl. Art. 56 Rn. 1 a.E.; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozeßrecht S. 174; Koch, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und ausländischer Schiedssprüche in der Bundesrepublik Deutschland IV 13 in Gilles, Effiziente Rechtsverfolgung; vgl. auch Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 808; Martiny/Basedow, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrecht Bd. I Kap. II Rn. 129 f; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 1. Halbbd. § 126). Zwar soll das Brüsseler Abkommen die Freizügigkeit der Entscheidungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erleichtern. Ein Zurückgreifen auf ältere bilaterale Staatsverträge würde aber gegen den Zweck des Brüsseler Abkommens verstoßen, das die in seinen Anwendungsbereich fallenden Angelegenheiten jedenfalls für die vertraglich geregelten Beziehungen der Mitgliedsstaaten untereinander abschließend und einheitlich regeln soll (Martiny/Wolff aaO Bd. III/2 Rn. 340).
Da dies dem eindeutigen Wortlaut des Art. 56 EGÜbk und dessen einhelliger Auslegung in der Rechtslehre entspricht, braucht der Senat diese Rechtsfrage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH Amtl. Sammlung 1982, 3415, 3430 f).
4. Der Antrag der Gläubigerin, den ausländischen Schuldtitel im vereinfachten Verfahren nach dem Brüsseler Abkommen von 1968 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, kann nicht in eine förmliche Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 1979 – VIII ZB 41/77, WM 1979, 872). Es kommt deshalb nicht entscheidend auf die Streitfrage an, ob auch eine Anwendung der §§ 722, 723 ZPO gegenüber Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch die Normen des Brüsseler Abkommens verdrängt würde (vgl. dazu Geimer/Schütze aaO § 124 einerseits; Bülow/Böckstiegel/Müller, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Bd. I Art. 31 EGÜbk Anm. IV, Bl. 234 andererseits). Ferner braucht nicht auf die Bedenken eingegangen zu werden, die hier gemäß § 723 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen eine solche Klage bestünden.
5. Der Hinweis der Gläubigerin auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt nicht, daß hier der Schuldnerin vor Erlaß des Versäumnisurteils gerade nicht (nachweisbar) das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährt worden ist. Dieses wird durch Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention in gleicher Weise geschützt. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt es nicht, einseitig das rechtliche Gehör allgemein in der Weise einzuschränken, daß die bloße Möglichkeit, sich gegen eine ergangene nachteilige Entscheidung zu wehren, die unterlassene Anhörung vor dieser Entscheidung bedeutungslos macht.