I. Die Gläubigerin, ein französisches Unternehmen, und die Firma e... GmbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Schuldnerin) standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Das Handelsgericht Saint Omer in Frankreich verurteilte am 3. Juli 1980 unter Abweisung der Widerklage die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar, an die Gläubigerin den Gegenwert in französischen Francs der Summe von 195.249,56 DM – des Betrages der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der zum Jahresende gewährten Rückvergütung – mit den gesetzlichen Zinsen vom Tage der Einreichung der Klage (avec intérêts judiciaires a compter du jour de l'assignation) sowie 30.000 FF Schadensersatz mit Zinsen zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Appellationsgericht Douai bestätigte die Entscheidung durch Urteil vom 25. Februar 1982 und verurteilt in Anwendung des Art. 700 der französischen Neuen Zivilprozeßordnung die Schuldnerin außerdem zur Zahlung von 3.000 FF. Deren Kassationsantrag wurde durch Urteil des Senats für Handelssachen des Kassationsgerichtshofes vom 25. Oktober 1983 verworfen.
Die Gläubigerin beantragte im Oktober 1983 bei dem Landgericht Karlsruhe, die Entscheidungen des Handelsgerichts Saint Omer und des Appellationsgerichts Douai mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer wies unter Bezugnahme auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1978 darauf hin, daß Bedenken bestünden, die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch wegen der Zinsen anzuordnen, weil es dafür an der notwendigen Bestimmtheit der Verurteilung fehle. Nachdem die Gläubigerin erklärt hatte, daß wegen der Zinsen eine Vollstreckungsklausel derzeit nicht begehrt werde, wurde entsprechend dem eingeschränkten Antrage die Vollstreckungsklausel erteilt. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben im Endergebnis ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 28. Juni 1984 – IX ZB 31/84, WM 1984, 1064, v. 21. Februar 1985 – IX ZB 124/84, WM 1985, 787 und v. 10. Juli 1986 – IX ZB 23/86, WM 1986, 1369).
Am 15. Dezember 1987 beschloß die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, die Gesellschaft unter Ausschluß der Liquidation durch Übertragung des Vermögens auf ihren Alleingesellschafter G. C. nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes umzuwandeln. Dies wurde am 21. Dezember 1987 in das Handelsregister eingetragen.
Im Dezember 1988 beantragte die Gläubigerin, das Urteil des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980 auch wegen der durch das französische Gesetz Nr. 75-619 vom 11. Juli 1975 und den Beschluß des Generalrats der Banque de France vom 31. August 1977 bestimmten gesetzlichen Zinsen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer ordnete mit Beschluß vom 23. Januar 1989, berichtigt durch Beschluß vom 2. Februar 1989, an, das Urteil wegen der Verurteilung hinsichtlich der Zinsen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei klargestellt werde, daß
a) der Tag der Klageerhebung der 13. September 1977 sei,
b) die Zinsen betrügen:
aa) 9,5 % vom 13. September 1977 bis zum 10. November 1980
bb) 14,5 % ab 11. November 1980
c) Umrechnungszeitpunkt für den DM-Betrag in französische Francs der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung sei.
Dem entsprach der Rechtspfleger unter Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen G. C. (im folgenden: Schuldner). Dessen Beschwerde wies das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 3. Juli 1989 zurück.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie findet nach Art. 41 EGÜbk, § 17 Abs. 1 AVAG gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Die Voraussetzungen dafür liegen angesichts der 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Beschwer des Schuldners vor (§§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 18 Abs. 1 und 2 AVAG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Der Beschwerderichter meint, soweit der Schuldner im vorliegenden Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel Einwendungen gegen die rechtskräftige Verurteilung seiner Rechtsvorgängerin durch die französischen Gerichte erhebe – angeblich fehlende Feststellung des Betrages der Rückvergütung und angebliches Erwirken der rechtskräftigen Entscheidung durch Prozeßbetrug der Gläubigerin –, sei er damit ausgeschlossen. Das ist richtig und wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen.
Nach Art. 31 Abs. 1 EGÜbk werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind. Der Schuldner macht nicht geltend, daß die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980, soweit sie zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen verurteilt, in Frankreich nicht vollstreckbar sei. Sie wird mithin auch insoweit in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt, wenn sie hier mit der Vollstreckungsklausel versehen worden ist. Dafür bestimmt Art. 34 EGÜbk, daß das mit dem Antrag des Berechtigten auf Erteilung der Vollstreckungsklausel befaßte Gericht seine Entscheidung unverzüglich erläßt, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben (Abs. 1), die ausländische Entscheidung keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden darf (Abs. 3) und der Antrag nur aus einem der in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführten Gründe abgelehnt werden darf (Abs. 2). Daß der Einwand der fehlenden Feststellung des Betrags der Rückvergütung nicht begründet ist, hat der Senat bereits in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Hauptforderung in seinem Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO ausgeführt. Diesen Ausführungen ist für das hier zu entscheidende Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen nichts hinzuzufügen. Auf sie wird verwiesen. Ob die Gläubigerin in Frankreich die rechtskräftige Verurteilung der Rechtsvorgängerin des Schuldners durch Prozeßbetrug erlangt hat und dadurch die Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils betroffen würde, ist im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel der Nachprüfung der deutschen Gerichte entzogen, weil die Gründe, auf denen diese Einwendung beruhen würde, nicht erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden wären (§ 13 Abs. 1 AVAG).
2. Das Beschwerdegericht bestätigt die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
a) Dazu führt es, der Rechtsprechung des damaligen IVb Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 6. November 1985 – IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440) folgend, aus: Maßgebender Titel für die angestrebte Zwangsvollstreckung im Inland sei nicht der zu realisierende ausländische Titel sondern allein die Entscheidung über dessen Vollstreckbarerklärung. Sei der ausländische Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar und ergebe das Verfahren über seine Vollstreckbarerklärung im Inland, daß ihm die Anerkennung nicht zu versagen sei, so bestehe das Bedürfnis, dem Titel nach Möglichkeit auch im Inland Geltung zu verschaffen und die Vollstreckung nicht daran scheitern zu lassen, daß die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt sei, sich nicht aus dem Titel selbst, sondern aus ausländischen Vorschriften oder ähnlichen gleichermaßen zugänglichen Umständen ergäben. Die Anerkennung eines ausländischen Titels habe grundsätzlich zur Folge, daß sich die Wirkungen, die er nach dem Recht des Ursprungsstaates entfalte, auch auf das Inland erstreckten. Wenn davon auch die Vollstreckungswirkung gerade ausgenommen bleibe, die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels für das Inland vielmehr originär verliehen werden müsse, so lege es die aus der Anerkennung folgende Wirkungserstreckung doch nahe, den Inhaber des ausländischen Titels nicht zu einer klarstellenden Entscheidung im Inland zu nötigen. Werde der ausländische Titel dem Erfordernis für eine Zwangsvollstreckung im Inland, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht zu bezeichnen, nicht gerecht, ergäben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimme, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen, im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so sei es danach grundsätzlich geboten, diese Feststellungen möglichst im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat für die nach den Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 zu treffende Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Grundsatz an.
b) Das Beschwerdegericht bejaht die für die Verurteilung zur Zahlung der „intérêts judiciaires a compter du jour de l'assignation“ angeordnete Erteilung der Vollstreckungsklausel mit folgender Erwägung: Der französische Richter könne nur zu einer Verurteilung zu „den gesetzlichen Zinsen“ gelangen, weil der Zinssatz von dem jeweiligen Diskontsatz der Bank von Frankreich zum 15. Dezember des Vorjahres abhängig sei. Das ergebe sich aus dem französischen Gesetz Nr. 75-619 vom 16. Juli 1975. Durch Art. 4 dieses Gesetzes sei Art. 1153 Abs. 1 Code Civil dahingehend geändert worden, daß er in deutscher Übersetzung nunmehr laute:
„Bei Verpflichtungen, welche sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme beschränken, ist der Schadensersatz beruhend auf der Erfüllungsverspätung beschränkt auf die Verurteilung des Zinssatzes gemäß gesetzlichem Zinsfuß.“
Art. 1 des Gesetzes bestimme, daß der gesetzliche Zinsfuß dem von der Bank von Frankreich am 15. Dezember des vorangegangenen Jahres praktizierten Diskontsatz entspreche. Dieser sei durch den Beschluß des Generalrats der Bank von Frankreich vom 31. August 1977 auf 9,5 % festgesetzt worden und gelte seit dem 1. Januar 1978 unverändert. Dieser Zinsfuß werde im Falle einer Verurteilung zwei Monate, nachdem die Gerichtsentscheidung vollstreckbar geworden sei, um fünf Punkte angehoben (Art. 3 des Gesetzes Nr. 75-619). Aus einem in der Entscheidungsformel lediglich die Verpflichtung zur Zahlung der „gesetzlichen Zinsen“ aussprechenden Urteil könne in Frankreich vollstreckt werden, weil der die Zwangsvollstreckung betreibende „Avocat“ dem Vollstreckungsbeamten die jeweilige Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nachweise.
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Der Beschwerderichter hat auf der Grundlage der von der Gläubigerin im Wortlaut und in Übersetzung vorgelegten französischen gesetzlichen Bestimmungen und dazu in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichter rechtswissenschaftlicher Abhandlungen die Höhe der Verurteilung der Rechtsvorgängerin des Schuldners zur Zahlung von Zinsen durch das Urteil des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980 und die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung in Frankreich festgestellt.
b) Die gegen seine Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
Ob er für die Entscheidung der von ihm zu beantwortenden Fragen das Gutachten eines Sachverständigen benötigte, hatte der Beschwerderichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er hat dargelegt, aus welchen Quellen er sein Wissen über das anzuwendende französische Recht gewonnen hat. Eine Verletzung seines Ermessensspielraums ist nicht ersichtlich.
Daß die Norm des Art. 1153 Abs. 1 des französischen Code Civil vor der Vollstreckbarkeit des rechtskräftig gewordenen Urteils des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980 erneut geändert worden sei und eine etwaige spätere Änderung auch den Inhalt der Entscheidung beeinflußt hätte, hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren ebensowenig substantiiert dargelegt wie seinen Vortrag, diese Vorschrift finde entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf den vorliegenden Kaufpreisanspruch keine Anwendung. Der Beschwerderichter war deshalb nicht gehalten, dem nachzugehen. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Schuldners, die Anwendung der französischen Vorschriften zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen komme hier deshalb nicht in Frage, weil der Titel auf den Gegenwert eines in Deutscher Mark festgesetzten Betrages in französischen Francs laute. Der französische Gesetzgeber habe durch die Regelung den Kaufkraftverlust des französischen Francs zugunsten des Gläubigers kompensieren wollen, einen entsprechenden Kaufkraftverlust gebe es für die deutsche Währung nicht. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß maßgebend für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist, in welchem Umfange das Urteil in Frankreich hätte vollstreckt werden können.
c) Da sich die Höhe der aus dem Urteil des Handelsgerichts Saint Omer vom 3. Juli 1980 geschuldeten gesetzlichen Zinsen ohne weiteres aus den ausländischen Vorschriften entnehmen läßt, ergeben sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus diesem Titel und war der über die Erteilung der Vollstreckungsklausel befindende deutsche Richter ebenso befugt und verpflichtet, diese Frage zu entscheiden, wie die Frage des Umrechnungszeitpunktes für die Verurteilung zur Zahlung der Hauptschuld (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Juli 1986 aaO).
Der Umstand, daß das französische Urteil in der Entscheidungsformel und in den Gründen die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ nicht nennt, steht der Erteilung der Vollstreckungsklausel, die diese Konkretisierung enthält, nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart JZ 1987, 579; OLG Celle NJW 1988, 2183; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 48. Aufl. AnerkVollstrAbk EGÜbk Art. 34; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 2. Aufl. EGÜbk Art. 31 Rn. 12; Roth, IPRax 1989, 14, 18; Münch, RIW 1989, 18; a.A. LG Düsseldorf IPRspr 1983, 475; OLG München IPRax 1988, 291).
d) Die für den Beginn der Zinszahlungen maßgebenden Zeitpunkte ergeben sich aus den Gründen der Urteile des Handelsgerichts Saint Omer und des Appellationsgerichts Douai sowie aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers. Wegen der Bestimmung des Umrechnungszeitpunktes wird auf den Beschluß des Senats vom 10. Juli 1986 aaO verwiesen.