Die Gläubigerin, ein in Italien domizilierendes Unternehmen, erwirkte gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einen Arrestbefehl des Tribunale di ... vom 17. Juni 1983. Dieser ermächtigte sie zum dinglichen Arrest des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Schuldnerin und der Guthaben in deren Besitz bis zur Summe von 700.000.000 italienischen Lire zuzüglich Zinsen und wurde für das italienische Territorium für vollstreckbar erklärt. Das zur Überprüfung dieser im Eilverfahren vorab getroffenen Sicherungsmaßnahme durchzuführende Bestätigungsverfahren ist vor den italienischen Gerichten anhängig.
Auf Antrag der Gläubigerin erließ der Vorsitzende einer Zivilkammer des für den Sitz der Schuldnerin örtlich zuständigen Landgerichts am 7. Juli 1983 die Anordnung, die Entscheidung des italienischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem entsprach der Rechtspfleger am 11. Juli 1983 mit der sich aus Art. 39 EGÜbk ergebenden Einschränkung. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein, um die Abweisung des Antrages und vorab eine Entscheidung zu erreichen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl, auch soweit sie nicht über Maßregeln der Sicherung hinausging, von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerin in Höhe von 1.200.000 DM abhängig gemacht werde. Dem letzteren Begehren entsprach das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 15. Juli 1983.
Der mit der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin befaßte VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs legte mit Beschluß vom 12. Oktober 1983 – VIII ZB 26/83, ZIP 1984, 110 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob das Oberlandesgericht eine Anordnung nach Art. 38 Abs. 2 EGÜbk auch als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens oder nur als Teil seiner abschließenden Entscheidung darüber treffen könne und ob im ersteren Falle dagegen die Rechtsbeschwerde statthaft sei. Der Gerichtshof entschied durch Urteil vom 27. November 1984 – Rs 258, 83, IPrax 1985, 239, Art. 38 Abs. 2 EGÜbk sei dahin auszulegen, daß ein mit einem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung befaßtes Gericht diese erst dann, wenn es über den Rechtsbehelf entscheide, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen könne, Art. 37 Abs. 2 EGÜbk jedoch die Rechtsbeschwerde nur gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf zulasse. Daraufhin hob das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 seinen Beschluß vom 15. Juli 1983 auf, und die Gläubigerin nahm ihre Rechtsbeschwerde zurück. Der erkennende Senat, der zwischenzeitlich für das Rechtsbeschwerdeverfahren zuständig geworden war, setzte mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 – IX ZB 174/83 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO auf 120.000 DM fest.
Die Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1985 zurück, machte jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Arrestbefehl nach dem Wortlaut der Entscheidungsformel bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde davon abhängig, daß die Gläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 1.200.000 DM leiste. Mit Beschluß vom 3. September 1985 berichtigte es die Entscheidungsformel nach § 319 ZPO dahin, daß die Worte „bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde“ zu streichen seien. Nunmehr nahm die Schuldnerin, die gegen den Beschluß in der Fassung vom 19. Juli 1985 Rechtsbeschwerde eingelegt hatte (IX ZB 85/85), ihr Rechtsmittel zurück. Die Gläubigerin legte am 19. September 1985 gegen die Beschwerdeentscheidung in der Fassung des Beschlusses vom 3. September 1985 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese am 4. Oktober 1985.
Bereits am 23. September 1985 war durch Urteil des Tribunale Civile e Penale von ... über das Vermögen der Gläubigerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter erteilte mit Zustimmung des Konkursrichters dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin ebenfalls Vollmacht, diese im Rechtsbeschwerdeverfahren zu vertreten.
Die Gläubigerin erstrebt die Wiederherstellung der Beschwerdeentscheidung in der Fassung des Beschlusses vom 19. Juli 1985, die Schuldnerin hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
I. Über das Vermögen der italienischen Gläubigerin ist, nachdem sie die Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, durch Urteil des Gerichts ihres Heimatstaates das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Frage, ob dadurch das inländische Verfahren unterbrochen worden ist (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1985 – IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256), bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem der ausländische Masseverwalter dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Vollmacht erteilt hat und das Verfahren betreibt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie findet nach Art. 41 EGÜbk, § 17 Abs. 1 AGEGÜbk gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Hätte das Oberlandesgericht über die Zulassung des italienischen Arrestbefehls zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland durch Endurteil entschieden (§ 722 ZPO), dann wäre im vorliegenden Falle die Revision hiergegen gegeben (§ 546 ZPO). Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den insoweit gleich gelagerten Fall der Zulassung eines französischen Arrestbefehls zur Vollstreckung durch seinen in BGHZ 74, 278 veröffentlichten Beschluß entschieden. Seiner Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat an. Angesichts des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Gegenstandswerts (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1984 – IX ZB 174/83) bestehen gegen die Statthaftigkeit einer Revision auch insoweit keine Bedenken (§§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO).
III. Die Rechtsbeschwerde ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§§ 18, 19 Abs. 1 AGEGÜbk) und begründet (§ 19 Abs. 2 AGEGÜbk, § 545 ZPO) worden.
1. Die Schuldnerin rügt, die Gläubigerin habe die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt, weil diese bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 1985 in seiner ursprünglichen Fassung, nicht erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 1985 begonnen habe. Das trifft nicht zu. Nach § 13 Abs. 3 AGEGÜbk ist eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts dem Gläubiger und dem Schuldner vom Amts wegen zuzustellen. Mit dieser Zustellung beginnt die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 18 AGEGÜbk). Ausweislich der Akten ist der Beschluß vom 19. Juli 1985 den Parteien jedoch nicht zugestellt (§§ 212 a, 176 ZPO), sondern ihnen lediglich formlos übersandt worden. Dieser Mangel ist, weil durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte, durch den Zugang des Schriftstücks bei dem Adressaten nicht geheilt worden (§ 187 ZPO).
Im übrigen wäre im vorliegenden Falle auch bei ordnungsgemäßer Zustellung nicht die der Beschwerdeentscheidung in der Fassung des Beschlusses vom 19. Juli 1985, sondern in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 1985 die für den Beginn der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin maßgebende gewesen. Denn erst aus der Berichtigung der Entscheidungsformel ging hervor, daß die Gläubigerin durch den Beschluß ebenso beschwert war wie durch den von ihr mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 1983. Deshalb hätte der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses begonnen (BGHZ 17, 149). Nach der ursprünglichen Fassung der Beschwerdeentscheidung konnten die Parteien auch angesichts der Entscheidungsgründe annehmen, das Oberlandesgericht habe gemäß dem von ihm in den Gründen auch genannten § 25 Abs. 2 Satz 1 AGEGÜbk die Sicherheitsleistung lediglich bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde anordnen wollen. So haben sie die Entscheidung auch verstanden, wie sich daraus ergibt, daß nach der Berichtigung die Schuldnerin ihre Rechtsbeschwerde zurücknahm, die Gläubigerin aber vor die Frage gestellt wurde, ob sie wegen dieser Beschwer wiederum Rechtsbeschwerde einlegen sollte.
IV. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde bezweifelt zu Unrecht, daß die Voraussetzungen des § 319 ZPO für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berichtigung der Entscheidungsformel vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in der Entscheidung vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. September 1985 gibt keinen Anhalt dafür, daß es diese Voraussetzungen willkürlich bejaht hätte, zeigt mit der Begründung, es habe die Schuldnerin vor möglichen Schäden durch Vollstreckungsmaßnahmen im Falle der Aufhebung des italienischen Vollstreckungstitels schützen wollen, vielmehr die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidungsformel auf.
2. Gemäß Art. 38 EGÜbk kann das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, wenn gegen die Entscheidung im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, seine Entscheidung aussetzen (Abs. 1) oder die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen (Abs. 2). Nach der für den erkennenden Senat bindenden Auslegung des italienischen Rechts durch das Oberlandesgericht (§§ 549, 562 ZPO) wird das vor den italienischen Gerichten anhängige Bestätigungsverfahren über den Arrestbefehl jedoch von Amts wegen eingeleitet. Das Oberlandesgericht hält gleichwohl Art. 38 Abs. 2 EGÜbk für anwendbar, weil das Bestätigungsverfahren zu einer Abänderung der Sicherstellungsbeschlagnahme führen und die Schuldnerin gegen ein ihr ungünstiges Urteil in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen könne. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 22. November 1977 – Rs 43/77 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977, 2175, Leitsatz NJW 1978, 1107) ausgeführt (S. 2188 aaO):
„Die Bedeutung des Begriffs „ordentlicher Rechtsbehelf“ kann schon dem Aufbau der Art. 30 und 38 sowie deren Funktion im System des Übereinkommens entnommen werden. Während das Übereinkommen insgesamt die rasche Vollstreckung der Entscheidungen mit einem Mindestmaß an Formalitäten sicherstellen will, sobald die Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckbar sind, ist es das spezifische Ziel der Art. 30 und 38 zu verhindern, daß die Entscheidungen in anderen Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt anerkannt und vollstreckt werden müssen, zu dem noch die Möglichkeit besteht, daß sie im Urteilsstaat aufgehoben oder abgeändert werden. Aus diesem Grunde räumen die Art. 30 und 38 dem Gericht, bei dem die Anerkennung begehrt wird oder ein Rechtsbehelf gegen eine dem Vollstreckungsantrag stattgebende Entscheidung eingelegt ist, insbesondere die Möglichkeit ein, seine Entscheidung auszusetzen, wenn die Entscheidung im Urteilsstaat angefochten ist oder innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden kann.
Nach dem Übereinkommen ist das mit der Anerkennung oder der Erteilung der Vollstreckungsklausel befaßte Gericht zur Aussetzung nicht verpflichtet, sondern lediglich befugt. Dieser Umstand erfordert eine hinlänglich weite Auslegung des Begriffs „ordentlicher Rechtsbehelf“, damit das Gericht seine Entscheidung immer dann aussetzen kann, wenn am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Urteilsstaat vernünftige Zweifel bestehen können. Die Anwendung dieses Kriteriums erlaubt es für sich allein, über einen Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu befinden, die im Urteilsstaat bereits mit einem Rechtsbehelf angefochten ist, der zur Aufhebung oder Änderung der fraglichen Entscheidung führen kann.“
Die nach dieser Entscheidung zur Erreichung des Zieles des Art. 38 EGÜbk erforderliche weite Auslegung des Begriffs „ordentlicher Rechtsbehelf“ gebietet es, auch das nach italienischem Recht von Amts wegen durchzuführende Bestätigungsverfahren zur Überprüfung eines im Eilverfahren vorab ergangenen Arrestbefehls als einen solchen ordentlichen Rechtsbehelf anzusehen. Denn maßgebend für die Anwendung des Art. 38 Abs. 2 EGÜbk ist das Vorliegen einer Ungewißheit über den Ausgang des Rechtsstreits im Urteilsstaat, der die Grundlage für die im Vollstreckungsstaat zu vollstreckende Entscheidung darstellt. Dieser Ungewißheit kann, wenn ein im Ausland noch nicht rechtskräftiges Urteil, das sich dort bereits in der gerichtlichen Überprüfung befindet, im Inland zur Vollstreckung gebracht werden soll, das Beschwerdegericht im Vollstreckungsstaat durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 EGÜbk Rechnung tragen (vgl. BGHZ 87, 259, 262).
3. Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat das Oberlandesgericht durch die Anordnung der Sicherheitsleistung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Seine Erwägung, daß durch eine Vollstreckung des Arrestbefehls der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstehen könne, auf dessen Ersatz sie dann die im Ausland ansässige Gläubigerin in Anspruch nehmen müsse, läßt einen Ermessensfehler ebensowenig erkennen wie die Bemessung der Höhe der Sicherheit (vgl. BGHZ 87, 259, 264).
4. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen.