A. Die Gläubigerin nahm die Schuldnerin vor dem Handelsgericht Paris wegen für verschiedene Darlehen übernommener Bürgschaft auf Zahlung eines Betrages von 2.310.290,53 FF in Anspruch, der dem Betrag ihrer am 17.6.1986 festgesetzten Hauptforderung nebst Zinsen, Kosten und Nebenforderungen entsprach, und verlangte darüberhinaus vertragliche Zinsen ab dem 18.6.1986 bis zum Tage der Zahlung.
Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Handelsgerichts Paris – 4. Kammer – vom 9.4.1987 (V 872374 fm) wurde die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin 2.310.290,53 FF zu zahlen, wie am 17.6.1986 gemäß den drei Darlehensverträgen vereinbart, und zwar mit Zinsen zum vertraglichen Satz ab dem 18.6.1986 bis zum Tage der Zahlung, abzüglich der zwischen dem 29. Juni 1984 und dem 19. Februar 1986 aufgelaufenen Zinsen. Ferner wurde die Schuldnerin unter Abweisung der Klagen im übrigen in Anwendung des Art. 700 der Neuen Zivilprozeßordnung zur Zahlung von weiteren 20.000 FF verurteilt.
Im Urteil des Handelsgerichts (Bl. 9 – 27, 43 – 59 der Akten, deutsche Übersetzung Bl. 60 – 79 der Akten), auf das Bezug genommen wird, ist u. a. ausgeführt, der Bürge sei bezüglich eines ersten Darlehens zur Zahlung der Hauptsumme von 600.000 FF, der vertraglichen Zinsen – die 5 % pro Halbjahr betrugen, wobei der Zinssatz unter besonderen Bedingungen angehoben werden konnte – sowie anderer im Darlehensvertrag vereinbarter Beträge verpflichtet. Bezüglich eines weiteren Darlehens sei der Bürge zur Zahlung des Hauptkredites von 350.000 FF, der vertraglichen Zinsen (5,75 % pro Halbjahr) sowie der sonstigen vertraglich geschuldeten Summen verpflichtet. Bezüglich eines dritten Darlehens sei der Bürge zur Zahlung der Hauptsumme von 1.000.000 FF nebst Zinsen (5,875 % pro Halbjahr) und sonstigen im Vertrag vereinbarter Summen verpflichtet. Durch eine von der Stadt S. erbrachte Rückzahlung von 430.000 FF der Hauptschuld sowie der Zinsen und Entschädigungen verringere sich die Forderung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin um diesen Betrag.
Bezüglich der Zinsen, die zwischen dem 29. Juni 1984 und dem 19. Februar 1986 entstanden, erkannte das Handelsgericht auf deren Verfall.
Die Gläubigerin hat beantragt, das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 9.4.1987 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
In einer Schutzschrift hat sich die Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil sei nicht vollstreckungsfähig, da die im Gesamtbetrag enthaltenen, jedoch aberkannten Zinsen für die Zeit vom 29.6.1984 bis zum 19.2.1986 nicht beziffert und auch nicht errechenbar seien; zu dem sei die Verurteilung zur Leistung von Zinsen „zum vertraglichen Satz“ zu ungenau.
Ferner habe das Handelsgericht im Urteilstenor die in den Gründen als die Forderung der Gläubigerin verringernd bezeichnete Zahlung der Stadt S. in Höhe von 430.000 FF nebst Zinsen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus habe die Gläubigerin durch falsche Angaben über die Höhe der Zahlung der Stadt S. Prozeßbetrug begangen, was unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Handelsgerichts entgegenstehe.
Gegen den deutschen ordre public verstoße auch, daß hier aus einem Urteil eines nur mit einem Laienrichter besetzten Gerichtes in Deutschland gegen eine deutsche Gesellschaft vollstreckt werden solle.
Schließlich sei die Urteilsschuld durch nach dem Urteil des Handelsgerichts erfolgte Auszahlung vorher seitens Dritter hinterlegter Gelder gezahlt; gesicherte Kenntnis habe sie, die Schuldnerin, hierüber allerdings nicht.
Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat durch Beschluß vom 3.6.1987 – 1 O 275/87 – angeordnet, unter Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sei das Urteil des Handelsgerichts Paris mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit die Schuldnerin verurteilt ist, der Gläubigerin 1.880.290,53 FF nebst 5 % halbjährlicher Zinsen aus 600.000 FF, 5,75 % halbjährlicher Zinsen aus 350.000 FF und 5,875 % halbjährlicher Zinsen aus 570.000 FF, jeweils seit 18.6.1986, jedoch abzüglich Zinsen in derselben Höhe und aus denselben Beträgen für die Zeit vom 29.6.1984 bis 19.2.1986, ferner weitere 20.000 FF zu zahlen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, aus den Gründen des Urteils des Handelsgerichts Paris lasse sich der Umfang der zuerkannten Zinsen hinreichend erschließen und in der von ihm gewählten Form klarstellend in die Vollstreckungsklausel aufnehmen. Daß die zu vollstreckende Entscheidung lediglich von einem Laienrichter erlassen worden sei, verstoße nicht gegen den deutschen ordre public. Nicht zuzulassen sei allerdings die Vollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 430.000 FF nebst anteiligen Zinsen aus dem dritten Darlehen, da es der deutsche ordre public verbiete, wegen einer Schuld zu vollstrecken, deren Tilgung im Vollstreckungstitel selbst festgestellt sei.
Der Rechtspfleger hat am 4.6.1987 die Vollstreckungsklausel entsprechend dem Beschluß des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken erteilt.
Gegen „die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 4.6.1987“ hat die Schuldnerin am 12.6.1987 Beschwerde eingelegt.
Sie rügt weiterhin, es fehle dem Urteil des Handelsgerichts an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Durch den angefochtenen Beschluß sei das Urteil unzulässigerweise abgeändert worden. Die Zulassung der Vollstreckung in der Bundesrepublik verstoße darüber hinaus in mehrfacher Weise gegen den deutschen ordre public, da zum einen das Handelsgericht Paris auf der Grundlage der französischen Gerichtsverfassung lediglich mit einem Laienrichter besetzt gewesen sei, was aber gegen elementare Grundsätze deutschen Gerichtsverfassungsrechts verstoße, zum anderen die Öffentlichkeit der Verhandlung im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse im Gerichtszimmer sowie auf fehlende Hinweise im Gerichtsgebäude auf Ort, Zeitpunkt und Bezeichnung der konkreten Angelegenheit nicht gewährt gewesen sei und desweiteren das Urteil auf unzureichenden ungenauen Angaben der Gläubigerin zur Zahlung der Stadt S. beruhe, die – wie im Beschwerdeverfahren unstreitig wurde – 570.000 FF bezüglich der Hauptsumme des 3. Darlehens, inklusive Zinsen und sonstigen Nebenforderungen 712.969,76 FF, betrug.
Schließlich behauptet die Schuldnerin, nach Erlaß des Urteils des Handelsgerichts sei ein von einem Dritten zugunsten der Gläubigerin hinterlegter Betrag von 1.000.000 FF an diese ausgezahlt worden.
Die Schuldnerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel in vollem Umfang abzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, daß das Urteil des Handelsgerichts Paris insoweit mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, als die Schuldnerin verurteilt ist, der Gläubigerin 1.080.186,36 FF nebst 5 % halbjährlicher Zinsen aus 600.000 FF und 5,75 % halbjährlicher Zinsen aus 350.000 FF, jeweils seit 18.6.1986, jedoch abzüglich Zinsen in derselben Höhe und aus denselben Beträgen für die Zeit vom 29.6.1984 bis 19.2.1986, ferner weitere 20.000 FF zu zahlen.
Sie ist der Auffassung, das Urteil des Handelsgerichts Paris sei hinreichend vollstreckungsfähig, das ihm zugrunde liegende Verfahren verstoße auch nicht gegen den deutschen ordre public. Sie räumt ein, daß sich die Hauptsumme des dritten Darlehens durch eine Zahlung der Stadt S. um 570.000,‑ DM – der Gesamtbetrag (Hauptsumme plus Zinsen und Nebenforderungen) um 712.969,76 FF – vermindert habe, insoweit hätte sie, so führt die Gläubigerin aus, selbstverständlich ohnehin keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben, da dies widerrechtlich wäre. Die Vollstreckungsklausel sei daher zumindest in reduziertem Umfang, jedenfalls aber entsprechend dem sich nur auf das 1. und 2. Darlehen beziehenden Hilfsantrages zu erteilen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B. Die Beschwerde ist trotz ihrer anderweitigen Bezeichnung als gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer vom 3.6.1987 gerichtet anzusehen, wie sich auch aus der Zitierung des Art. 36 EGÜbk und § 11 AGEGÜbk durch die Schuldnerin herleiten läßt. Sie ist zulässig (Art. 36, 37 EGÜbk, §§ 11, 12 AGEGÜbk) und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Paris (Tribunal de Commerce de Paris) – 4. Kammer – vom 9.4.1987 (V 872374 fm) ist nur zuzulassen, soweit die Schuldnerin verurteilt ist, an die Gläubigerin 1.380.000 FF und weitere 20.000 FF zu zahlen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß Art. 34 Abs. 2 Abs. 3 EGÜbk darf ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine – wie hier – dem EGÜbk unterfallende ausländische Entscheidung nur aus einem der in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführten Gründe, die noch näher zu überprüfen sind, abgelehnt werden; keinesfalls darf die ausländische Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin nachgeprüft werden.
I. Gemäß Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 1 EGÜbk wäre die Erteilung der Vollstreckungsklausel dann zu versagen, wenn die Vollstreckung der öffentl. Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Dieser Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Der ordre public-Vorbehalt des Art. 27 Nr. 1 EGÜbk steht einer Anerkennung bzw. Vollstreckung der Entscheidung des Erststaates im Zweitstaat nur in ganz krassen Fällen entgegen (Zöller-Geimer 15. Aufl., Rn. 152 zu § 328 ZPO) und setzt voraus, daß grundlegende Werte der zweitstaatlichen Rechtsordnung oder elementare staatspolitische Zielsetzungen des Zweitstaates in Frage gestellt würden (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I, 1. Halbbd., 1052).
1) Der Umstand, daß das hier zu vollstreckende Urteil von einem lediglich mit einem Laien besetzten französischen Handelsgericht erlassen worden ist, reicht entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus, einen derart gravierenden Verstoß gegen elementare Werte der deutschen Rechtsordnung zu bejahen.
Zwar erfaßt die ordre public-Prüfung auch das erststaatliche Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht, doch ist bei der Auswahl der Verfahrensmaximen, auf deren Wahrung der Zweitstaat bestehen muß, ein strenger Maßstab anzulegen, da im Hinblick auf die – beim Abschluß des EGÜbk bekannten – Verschiedenheiten der einzelnen nationalen Verfahrensordnungen nicht davon ausgegangen werden darf, daß der Erststaat sein Verfahren und seine Gerichtsverfassung nach gleichen oder ähnlichen Regeln gestaltet wie der Zweitstaat (Zöller-Geimer, 15. Aufl., Rn. 155 zu § 328 ZPO; Geimer/Schütze, aaO, 1054). Abweichungen des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts des Erststaates von dem des Zweitstaates vermögen auch deshalb grundsätzlich keine ordre public-Widrigkeit zu begründen, weil sich die Gesetzgebung in allen Vertragsstaaten des EGÜbk auf einem rechtsstaatlichen Niveau bewegt (Geimer/ Schütze, aaO, 1053). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet entgegen der Meinung der Schuldnerin keineswegs, dem Urteil eines im Erststaat nach dessen Recht ordnungsgemäß mit einem – wovon grundsätzlich auszugehen ist – hierzu besonders befähigten Laien besetzten Gerichts die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung zu versagen. Die besondere Erwähnung der „Handelssachen“ in Art. 1 EGÜbk neben den sie grundsätzlich mitumfassenden „Zivilsachen“ berücksichtigt gerade auch, daß in Frankreich (und einzelnen anderen Staaten) handelsrechtliche Streitigkeiten besonderen, von den ordentlichen Gerichten organisatorisch völlig getrennten, von Laienrichtern geleiteten Handelsgerichten zugewiesen sind (Geimer/Schütze aaO, 126). Aus dieser Sicht wird deutlich, daß die Vertragsstaaten in dieser gerichtsverfassungsrechtlichen Besonderheit gerade keinen Verstoß gegen elementare Werte der Gerichtsverfassung eines der Vertragsstaaten erblickten.
2) Auch der von der Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 17.7.1987 dargelegte angebliche Verstoß des Verfahrens des Handelsgerichts gegen den grundsätzlich auch in Frankreich geltenden Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung rechtfertigt nicht die Annahme, die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der betreffenden Entscheidung verstoße gegen den deutschen ordre public.
Zweifelsohne gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung zu den Prinzipien der deutschen Rechtspflege; es soll vermieden werden, daß sich die Tätigkeit des Gerichts geheim hinter verschlossenen Türen vollzieht; sie soll vielmehr einer demokratischen Kontrolle unterzogen sein. Andererseits ist zu beachten, daß auch nach deutschen Gerichtsverfassungsrecht der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht unbeschränkte und unbeschränkbare Geltung hat (§§ 170 ff. GVG). Darüber hinaus stellt auch nicht jede objektiv gegebene, sondern nur eine auf den Willen des Gerichts zurückgehende Behinderung eine unzulässige, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehende Beschränkung der Öffentlichkeit dar (Baumbach- Albers, 45. Aufl., Anm. 1 B zu § 169 GVG mwN; BGH NJW 1979, 2622). Auch der Umstand, daß auch nach deutschem Recht eine unter tatsächlicher Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ergangene Entscheidung lediglich anfechtbar (wenn auch unter dem Gesichtspunkt eines absoluten Revisionsgrundes) ist, macht deutlich, daß dem Öffentlichkeitsprinzip kein Selbstzweck zukommt, seine Nichtbeachtung also keineswegs zur Versagung jeglicher rechtlicher Anerkennung der betreffenden Entscheidung zwingt. Aus dieser Sicht erscheint es schon zumindest fraglich, ob der Öffentlichkeitsgrundsatz – jedenfalls soweit es sich um zivil- und handelsrechtliche Verfahren handelt – überhaupt dem deutschen ordre public zugerechnet werden kann und ob die Anerkennung bzw. Vollstreckung jeder ausländischen Entscheidung, die aufgrund nicht-öffentlicher Verhandlung ergangen ist, ohne daß der ihr zugrunde liegende Sachverhalt einem der nach deutschem Recht in §§ 170 ff GVG geregelten Ausnahmefälle zuzuordnen ist, gegen den ordre public des deutschen Rechts verstoßen würde.
Entscheidend ist aber letztlich, daß Voraussetzung für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung unter dem Gesichtspunkt der Unvereinbarkeit des erststaatlichen Verfahrens mit dem ordre public des Zweitstaates ist, daß die von dem Verfahrensverstoß betroffene Partei alle ihr im erststaatlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, um den Verfahrensverstoß bereits im Erststaatverfahren zu beheben (Geimer/ Schütz, aaO, 1055, 1056). Erst wenn die Rechtsmittel im Erststaat erfolglos geblieben sind, kann der elementare Verfahrensverstoß bei dem Zweitstaatgericht als ordre-public-Verstoß gerügt werden (Geimer/Schütz, aaO).
Daß die Schuldnerin im vorliegenden Fall bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht auf eine Herstellung der ihrer Ansicht nach nicht gewahrten Öffentlichkeit hingewirkt hätte oder daß sie gehindert wäre, den von ihr vorgebrachten Verstoß (auch) gegen französisches Verfahrensrecht im nach ihrer eigenen Darlegung noch möglichen Rechtsmittelweg geltend zu machen, ist nicht dargelegt.
3) Auch der in der Beschwerdebegründung enthaltene Einwand der Schuldnerin, die Erteilung der Vollstreckungsklausel verstoße deshalb gegen den deutschen ordre public, weil das zu vollstreckende Urteil durch Prozeßbetrug der Gläubigerin erlangt sei, greift nicht durch. Zwar wird die Vollstreckung eines durch Täuschung eines ausländischen Gerichts erschlichenen Urteils als dem deutschen ordre public grundsätzlich widersprechend angesehen (BGH IPRax 1987, 236; Grunsky IPRax 1987, 219; Geimer/Schütze, aaO, 1056), doch ist auch hier Voraussetzung, daß gegen das vom Gegner auf diese Weise betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erststaates kein Rechtsmittel mehr möglich ist (Geimer/ Schütze, aaO, 1056, 1057; vgl. auch BGH IPRax 1987, 236, 237; im dort entschiedenen Fall ist es als ordre-public-widrig angesehen, daß der Kläger den Beklagten durch Täuschung gerade von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein durch wahrheitswidriges Vorbringen erlangtes Urteil abhielt). Hier aber besteht nach eigener Darlegung der Schuldnerin noch die Möglichkeit einer Anfechtung des Urteils des Handelsgerichts. Darüber hinaus sind die subjektiven Voraussetzungen eines Prozeßbetruges der Gläubigerin – bewußte Täuschung des Gerichts, Schädigungsabsicht – nicht einmal substantiiert dargetan, vielmehr deutet die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.7.1987 selbst an, daß sie diesen Vorwurf nicht aufrecht erhalten, sondern die objektive Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit und Unklarheit der Berechnung der Klagesumme durch die Gläubigerin im handelsgerichtlichen Verfahren beanstanden will.
Die bloße objektive Unrichtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung aber rechtfertigt keine Versagung der Vollstreckungsklausel, da die ausländische Entscheidung gemäß Art. 34 Abs. 3 EGÜbk gerade nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen ist (Verbot einer „revision au fond“, Zöller-Geimer, aaO, Rn. 4 zu Art. 27 GVO (= EGÜbk), sowie Rn. 151 zu § 328 ZPO; Geimer/Schütze aaO, 1051, 1201 ff.).
II. Dafür, daß irgendein anderer in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführter, nach Art. 34 Abs. 2 EGÜbk die Versagung der Vollstreckungsklausel rechtfertigender Grund gegeben wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien kein Anhaltspunkt.
III. Der Einwand der Schuldnerin, das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 9.4.1987 habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist jedoch teilweise berechtigt.
1) Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich im Hinblick darauf, daß der Schuldnerin im betreffenden Urteil die Erbringung einer Leistung auferlegt worden ist, der Art des Urteils nach grundsätzlich um eine vollstreckbare Entscheidung handelt. Daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel darüber hinaus eine Prüfung der Entscheidung auf einen im Zweitstaat vollstreckungsfähigen Inhalt hin und eine entsprechende Bejahung dieser Frage voraussetzt, läßt sich dem EGÜbk und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AG EGÜbk) nicht unmittelbar entnehmen. Soweit nach Art. 31 Abs. 1 EGÜbk die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat als Voraussetzung genannt ist, bezieht sich dies lediglich auf die Art des Titels und – wie sich aus Art. 47 Nr. 1 EGÜbk herleiten läßt – auf seine grundsätzliche, gegebenenfalls auch nur vorläufige Vollstreckbarkeit. Eine tatsächliche Vollstreckung im Zweitstaat – hier der Bundesrepublik Deutschland – durch dessen Vollstreckungsorgane bedingt aber unausweichlich, daß der Titel seinem konkreten Ausspruch nach eine Vollstreckung im Rahmen der den zweitstaatlichen Vollstreckungsorganen zugewiesenen Kompetenzen ermöglicht. Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Senates vor der Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine ausländische Entscheidung in gleicher Weise wie vor der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine inländische Entscheidung (vgl. hierzu Baur-Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Rn. 267 iVm Rn. 156; Thomas-Putzo, 14. Aufl., Anm. 5 d zu § 724 ZPO; Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 724 ZPO; Baumbach-Hartmann, 45. Aufl., Anm. 3 C a cc zu § 724 ZPO; RG JW 1903, 374 a. E.) zu überprüfen, ob dem Titel diese Vollstreckungsfähigkeit seines konkreten Inhaltes zukommt. Der für eine frühzeitige, schon durch das klauselerteilende Organ erfolgende Überprüfung der Vollstreckungsfähigkeit eines inländischen Titels maßgebende Gesichtspunkt, ein Recht schutzbedürfnis für die Klauselerteilung bestehe nicht, wenn der Titel letztlich mangels hinreichend bestimmten Inhaltes von den Vollstreckungsorganen nicht vollstreckt werden kann (Baumbach-Hartmann, 45. Aufl., Anm. 3 C a cc zu § 724 ZPO), gilt auch für die bei Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine ausländische Entscheidung bestehende Situation. Nach dem EGÜbk kann nicht entscheidend sein, welches Organ im Zweitstaat diese Prüfung vornimmt, ein Interesse der Vertragsstaaten, diese Prüfung im Zweitstaat auf die die Vollstreckung durchführenden Organe zu verlagern, ist nicht ersichtlich. Von der gleichen Beurteilung dieser Kompetenzfrage geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, der in seinem Beschluß vom 28.6.1984 – IX 2 B 31/84 – (IPRax 1985, 101, 102) die Rüge einer Schuldnerin, das vom Erstgericht mit einer Vollstreckungsklausel versehene ausländische Urteil sei mangels hinreichend bestimmten Inhalts nicht vollstreckbar, in der Sache abhandelt und unter anderem auch aus den Gründen des ausländischen Urteils einen Rückschluß auf den Inhalt der Entscheidungsformel zieht.
2) Der Inhalt des hier betroffenen Urteils des Handelsgerichts Paris vom 9.4.1987 ist auch unter Heranziehung der Begründung aber nur hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung als Bürge für Darlehensbeträge in Gesamthöhe von 1.950.000 FF sowie zur Zahlung weiterer 20.000 FF vollstreckungsfähig.
a) Nach dem Tenor des Urteils des Handelsgerichts Paris vom 9.4.1987 ist die Schuldnerin – abgesehen von der Verurteilung zur Zahlung von 20.000 FF – als selbstschuldnerischer Bürge verurteilt, der Gläubigerin 2.310.290,53 FF zu zahlen, wie am 17.6.1986 gemäß den drei Darlehensverträgen vereinbart, und zwar mit Zinsen zum vertraglichen Satz ab dem 18.6.1986 bis zum Tag der Zahlung, abzüglich der zwischen dem 29.6.1984 und dem 19.2.1986 aufgelaufenen Zinsen (2.310.290,53 FF „arretes au 17 juin 1986 en vertu des trois contrats de prets et ce avec interets au taux contractuels a compter du 18 juin 1986 jusqu'au jour du paiement, sous deduction des interets courus entre le 29 juin 1984 et le 19 fevrier 1986“) (Bl. 59, 79 der Akten).
In dieser Form ist die Entscheidung des Handelsgerichts Paris nicht vollstreckungsfähig. Anders als im dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1984 (IPRax 1985, 101 ff) zugrunde liegenden Fall, in dem zur Zahlung eines bestimmten Betrages unbezahlter Rechnungen „apres deduction de la ristourne“ („nach Abzug der Rückvergütung“) verurteilt war, kann der hier vorliegenden Formulierung „sous deduction des interets courus entre le 29 juin 1984 et le 19 fevrier 1986“ („abzüglich der zwischen dem 29. Juni 1984 und dem 19. Februar 1986 aufgelaufenen Zinsen“) nicht entnommen werden, der Abzug sei bei der Festsetzung der Gesamtsumme bereits berücksichtigt worden; vielmehr ergibt sich aus der hier gegebenen Wortwahl „sous deduction“, daß diese Zinsen zunächst rechnerisch zu ermitteln und dann in Abzug zu bringen sind. Auch aus dem sonstigen Inhalt der hier vorliegenden Entscheidung ist dies eindeutig zu entnehmen, da bei der Wiedergabe des entsprechenden Klageantrags der Gläubigerin (Rn. 4 des Urteils, Bl. 46 oben, 63 d. A. unten) die gesamten bis Summe zum 17.6.1986 errechneten Zinsen, Kosten und Nebenforderungen als in die von 2.310,290,53 FF einbezogen bezeichnet sind („2.310.290,53 FF correspondant au montant de sa creance en principal, interets, frais et accessoires arretee au 17. juin 1986“). Auch insofern weicht der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 28.6.1984 zugrunde liegenden ab, da sich dort der vorherige Abzug der Rückvergütung von dem Gesamtbetrag eindeutig auch aus den Gründen der Entscheidung entnehmen ließ (vgl. BGH IPRax 1985, 101, 102).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich diese Unbestimmtheit nicht dadurch beseitigen, daß der abzuziehende Betrag durch bloße Wiedergabe der in den Urteilsgründen aufgeführten, der Bürgenhaftung unterliegenden Hauptsummen der drei verschiedenen Darlehen und den jeweiligen gleichfalls aufgeführten Zinssätzen (vgl. Rn. 6-8 des Urteils, Bl. 46-48, 64-66 d. A.) charakterisiert wird. Zwar ist anerkannt, daß zur Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhaltes einer Entscheidung grundsätzlich die Urteilsformel einer Auslegung anhand des übrigen Inhalts der Entscheidung zugänglich ist (Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. II 3 a vor § 704 ZPO; Baur-Stürner, aaO, Rn. 156 mwN). Ein derart intensiver Rückgriff auf die Urteilsgründe und die im Urteil mitgeteilten, der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen – konkret: die Ausgestaltung der Darlehensverträge hinsichtlich der vereinbarten Zinsen-, wie er hier vom Landgericht vorgenommen wurde, erscheint dem Senat schon grundsätzlich nicht unbedenklich, da er einer Nachprüfung der Methodik der erststaatlichen Entscheidung und damit einer unzulässigen „revision au fond“ (Art. 34 Abs. 3 EGÜbk) und einer gleichfalls unzulässigen Ergänzung (Geimer-Schütze aaO, 1168) zumindest sehr nahe kommt. Letztlich aber scheitert im vorliegenden Fall die vom Landgericht vorgenommene Beschreibung der vom Gesamtbetrag abzuziehenden, im Zeitraum vom 29.6.1984 bis 19.2.1986 aufgelaufenen Zinsen jedenfalls daran, daß bezüglich des ersten Darlehensbetrages – 600.000 FF – (vgl. Rn. 6 des Urteils) die vertraglichen im betreffenden Zeitraum berechneten Zinsen nicht eindeutig feststellbar sind, da sich der Zinssatz unter bestimmten, aus dem Urteil nicht ersichtlichen Gründen erhöhen konnte, es jedoch jeglicher tatsächlicher Angaben dazu fehlt, ob bzw. in welcher Höhe dies der Fall war. Darüber hinaus läßt sich – hinsichtlich aller drei Darlehen – aus dem Inhalt des Urteils nicht ersehen, welche konkreten Beträge im betreffenden Zeitraum von der Gläubigerin verzinst wurden und somit Eingang in die von ihr errechnete Gesamtsumme von 2.310.290,53 FF fanden. Infolge möglicherweise zu verschiedenen Zeitabschnitten innerhalb des Zeitraums 29.6.1984 – 19.2.1986 fällig gestellter, nach dem Urteil aber nicht zu berücksichtigender Zinsen ist nicht auszuschließen, daß die (in der für den jeweils folgenden Zeitabschnitt vorgenommenen Zinsberechnung der Gläubigerin) zugrunde gelegten Beträge die Darlehenshauptsummen, die das Landgericht allein als Bemessungsgrundlage des Abzuges nimmt, überstiegen.
c) Im Hinblick auf die somit verbleibende Unklarheit darüber, in welcher Höhe von dem im Urteilstenor erwähnten Betrag von 2.310.290,53 FF ein Betrag bezüglich der ausdrücklich aberkannten Zinsen für den Zeitraum vom 29.6.1984 bis zum 19.2.1986 abzuziehen ist, fehlt es dem Urteil des Handelsgerichts Paris vom 9.4.1987 jedenfalls an der vollen Vollstreckungsfähigkeit.
d) Eine teilweise Vollstreckungsfähigkeit ist jedoch gegeben.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß das Urteil des Handelsgerichts Paris in seinen Gründen ausdrücklich bestimmt, der Bürge – die Schuldnerin – habe, neben der Verpflichtung zur Zahlung der vertraglichen Zinsen und anderer Nebenkosten, die Hauptsummen der drei Darlehen zu zahlen, die im einzelnen mit 600.000 FF (Darlehen Nr. 1.305.648-1); 350.000 FF (Darlehen Nr. 1.305.648-2); 1.000.000 FF (Darlehen Nr. 1.305.648-4) angeführt werden (vgl. Rn. 6,7,8 des Urteils, Bl. 46, 47, 48 bzw. 64, 65, 66 d.A) und die im Gesamturteilsbetrag von 2.310.290,53 FF mitenthalten sind, wie aus den zur Inhaltsbestimmung und Auslegung des Urteilsausspruches zulässigerweise – wie oben ausgeführt – mit heranzuziehenden Urteilsgründen klar ersichtlich ist. In Höhe dieser Beträge – insgesamt 1.950.000 FF, die von den Berechnungen der vom Gesamtbetrag abzuziehenden Zinsen für die Zeit vom 29.6.1984 bis zum 19.2.1986 und der ihm hinzuzufügenden vertraglichen Zinsen ab dem 18.6.1986 unabhängig sind, ist demnach das Urteil des Handelsgerichts Paris durchaus inhaltlich vollstreckungsfähig.
e) Gemäß Art. 42 Abs. 1 EGÜbk ist dann, wenn durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt ist und die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden kann, die Zwangsvollstreckung für einen oder mehrere dieser Ansprüche zuzulassen. Voraussetzung ist, daß die einzelnen Ansprüche voneinander trennbar sind (Geimer/Schütze, aaO, 1219).
Diese Konstellation erscheint hier als gegeben, da sich im Hinblick auf die Aufführung der Darlehenshauptsummen im Urteil des Handelsgerichts die geltendgemachten Hauptansprüche der Gläubigerin von den sich hierauf beziehenden Zins- und sonstigen Nebenansprüche rechnerisch abtrennen lassen. Diese Verfahrensweise stellt keine verbotene revision au fond dar, weil die Feststellung, daß das erststaatliche Gericht über mehrere Ansprüche iSd Art. 42 Abs. 1 EGÜbK entschieden hat, jedenfalls bei Verurteilung zur Zahlung eines Gesamtbetrages stets nur den Gründen der Entscheidung entnommen werden kann, so daß Art. 42 Abs. 1 EGÜbk insoweit – ohne Überprüfung der Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit- ein Zurückgreifen auf die Urteilsgründe zuläßt.
3) Grundsätzlich lägen daher die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung in Höhe von 1.950.000 FF zuzüglich weiterer 20.000 FF, auf die ohnehin als völlig getrennter Anspruch der Gläubigerin erkannt ist, vor.
IV. Gleichwohl war die Vollstreckungsklausel lediglich hinsichtlich einer Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung von 1.380.000 FF zuzüglich weiterer 20.000 FF zu erteilen.
1) Diese Reduzierung beruht letztlich auf der von der Stadt S. erbrachten Leistung von 570.000 FF auf die Hauptschuld nach dem dritten Darlehen (1.000.000 FF). Diese Zahlung auf die Hauptschuld -zuzüglich eines entsprechenden Betrages auf die hier nach obigen Ausführungen ohnehin insgesamt nicht in der Vollstreckungsklausel zu berücksichtigenden Zinsen- ist zwischen Schuldnerin und Gläubigerin nunmehr unstreitig; sie wird vom Urteil des Handelsgerichts Paris unter Rn. 9 mit 430.000 DM wiedergegeben und insoweit als die Forderung der Gläubigerin aus dem Darlehen Nr. 3 verringernd bezeichnet, ohne daß dies bei der Festsetzung des Gesamtbetrags berücksichtigt ist.
2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts würde aber gleichwohl eine Vollstreckung aus dem insoweit versehentlich und widersprüchlich die Teilerfüllung des zuerkannten Anspruchs vernachlässigenden Urteil des Handelsgerichts Paris nicht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public die Erteilung der Vollstreckungsklausel bezüglich der gesamten Hauptsummen der Darlehen hindern. Die Korrektur eines inhaltlich unrichtigen, mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmenden Titels ist auch nach nationalem deutschen Recht grundsätzlich den möglichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten.
3) Allerdings war hier die von seiten der Stadt S. erbrachte Teilerfüllung des Hauptanspruchs aus dem Darlehen Nr. 3 nach § 14 Abs. 1 AGEGÜbk zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift können im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 36 EGÜbk – entsprechend § 767 ZPO – auch ihrem Grunde nach nach Erlaß der zu vollstreckenden Entscheidung entstandene Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden. Zwar erfolgte die Teilerfüllung durch die Stadt S. bereits vor Erlaß des Urteils des Handelsgerichts Paris, doch hat die Gläubigerin nach Erlaß der Entscheidung im jetzigen Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29.6.1987 ausgeführt, sie hätte ohnehin wegen dieses bereits gezahlten Betrages „selbstverständlich keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen“, eine Vollstreckung durch sie in voller Höhe sei widerrechtlich. Hiermit hat die Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin zumindest konkludent anerkannt, daß deren Schuld in dieser Höhe nicht mehr besteht, und zugleich konkludent zugesagt, auch von einer diesbezüglichen künftigen, von ihr selbst als widerrechtlich angesehenen Vollstreckung abzusehen. Diese konkludenten Vertragsangebote sind von der Schuldnerin nach § 151 BGB oder auch konkludent dadurch angenommen worden, daß sie mit ihrem Schriftsatz vom 14.7.1987 die Einräumung des Erlöschens der Hauptschuld in Höhe von 570.000 FF zur Kenntnis genommen hat.
Durch diese Verhaltensweisen von Gläubigerin und Schuldnerin ist zwischen ihnen nach Erlaß des Urteils des Handelsgerichts Paris ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) und zugleich eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zustande gekommen, auf die § 767 ZPO, und damit auch die weitgehend entsprechende Regelung des § 14 Abs. 1 AGEGÜbk, jedenfalls analog anzuwenden ist (Thomas-Putzo, 14. Aufl., Anm. 7 zu § 766 ZPO mwN; BGH NJW 1968, 700; Gaul JuS 1971, 347; Bürcks ZZP 85, 391).
Daß sich die Schuldnerin jedenfalls auch auf diesen gemäß § 14 Abs. 1 AGEGÜbk im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Einwand berufen will, läßt sich gleichfalls aus ihrem Eingehen im Schriftsatz vom 14.7.1987 auf die entsprechenden Äußerungen der Gläubigerin im Schriftsatz vom 29.6.1987 herleiten.
Demnach ist die Summe der Darlehenshauptansprüche von 1.950.000 FF um 570.000 FF auf 1.380.000 FF zu reduzieren.
V. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kommt eine weitere Reduzierung nach § 14 Abs. 1 AGEGÜbk nicht in Betracht. Zwar hat die Schuldnerin in der Beschwerdeschrift (S. 3, Bl. 124 der Akten) vorgetragen, es sei ein weiterer auf die Darlehen anzurechnender Betrag von 1.000.000 FF seitens eines Dritten hinterlegt und nach Erlaß des Urteils des Handelsgerichts Paris an die Gläubigerin ausgezahlt werden was sie – die Schuldnerin – als Bürge entsprechend entlaste.
Dieser Sachdarstellung hat die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29.6.1987 (S. 4 f, Bl. 160 f.der Akten widersprochen und mitgeteilt, ein aus dem Verkauf eines zu ihren Gunsten mit Hypotheken belasteten Grundbesitzes erzielter Betrag von 3.000.000 FF sei weiterhin auf einem Konto der caissede hinterlegt.
Nach Ansicht des Senates ist die Behauptung der Schuldnerin zur Auszahlung schon nicht genügend substantiiert. Insbesondere im Hinblick darauf, daß sie in ihrer Schutzschrift vom 18.5.1987 (S. 5, Bl. 38 der Akten) ausdrücklich darauf verwies, hierüber keine gesicherten Erkenntnisse zu haben, hätte sie ihr jetziges Vorbringen näher konkretisieren müssen. Darüber hinaus wäre sie für die Richtigkeit ihrer Darstellung beweispflichtig, hat jedoch keinerlei Beweismittel benannt. Zwar ist bei Vorliegen einer – wie hier – Bürgschaft grundsätzlich der Gläubiger für das Bestehen der Hauptschuld beweispflichtig (Palandt- Thomas, 45. Aufl., Anm. 3 d zu § 765 BGB), hier aber ist zu beachten, daß die Schuldnerin ihre Behauptung im-Rahmen eines insoweit § 767 ZPO nachgestalteten Verfahrens (§ 14 Abs. 1 AGEGÜbk) geltend macht, bei dem jedoch der Schuldner die Voraussetzungen seiner Einwendung zu beweisen hat (Baumbach-Hartmann, 45. Aufl., Anm. 3 FF zu § 767 ZPO, BGB NJW 1981, 2756).
VI. Nach alledem war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Erteilung einer Teilvollstreckungsklausel wie ausgesprochen anzuordnen und der Antrag der Gläubigerin im übrigen zurückzuweisen. Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin war zurückzuweisen.