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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin, eine deutsche Behörde, fordert von der dänischen Beklagten die Zahlung einer Baugenehmigungsgebühr, nachdem sie der Beklagten antragsgemäß eine Baugenehmigung erteilt hatte. Mit gleichem Bescheid war die Gebühr festgesetzt worden. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Das Verwaltungsgericht Schleswig (DE) hält sich für international und örtlich zuständig. Dies folge aus § 52 Nr. 1 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sei in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liege. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte ihren Sitz in Dänemark habe. Das EuGVÜ sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar könnten Entscheidungen, die in einem Verfahren ergingen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstünden, unter das Übereinkommen fallen; jedoch nicht, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führe. Ein solcher Zusammenhang sei gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätigkeit habe. Ein Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei zu bejahen für die Beitreibung von Gebühren, die eine Privatperson einer öffentlichen, staatlichen oder internationalen Stelle schulde, insbesondere, wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich sei und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt würden. Dies sei bei der Baugenehmigungsgebühr der Fall.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 306,‑ DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit wegen einer in dieser Höhe festgesetzten Baugenehmigungsgebühr.
Die Beklagte, die im Handelsregister ... unter der Nr. ... eingetragen ist, stellte unter dem 24.11.1987 beim Kläger den Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses in der Gemeinde .... Der Kläger sprach die Baugenehmigung durch Bescheid vom 16.12.1987 aus. Mit der Baugenehmigung wurde eine Gebühr von 306,‑ DM festgesetzt und die Beklagte zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach zur Zahlung aufgefordert hatte, jedoch keine Zahlung erfolgt war, beschritt er am 30.10.1989 den Verwaltungsrechtsweg. Er macht geltend, Gebührenbescheide einer Behörde seien zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in ... nicht ausreichend. Um die erforderliche Vollstreckung zu ermöglichen, bedürfe es einer gerichtlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 306,‑ nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Bauakte Nr. 25/111/87) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig gegeben. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 – Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 17 in der jetzt geltenden Fassung). Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Zu einem ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis zählen alle auf bestimmte Grundstücke bezogenen Rechte und Rechtsverhältnisse, für die diese Beziehung den wesentlichen Inhalt ausmacht. Dazu gehört auch das Recht, ein Grundstück zu bebauen. Für die hierzu ausgesprochene Baugenehmigung wie auch die daraus erwachsene Baugenehmigungsgebühr ist somit das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Baugrundstück liegt. Für die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem in ... geplanten Bauvorhaben ist somit das für den Kreis ... zuständige Verwaltungsgericht in Schleswig zuständig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte ihren Sitz in ... – also im Ausland – hat. Zwar finden sich Zuständigkeitsregelungen im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ vom 27.9.1968 – BGBl. 1972 II S. 774), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ... beigetreten sind. Dieses Übereinkommen findet jedoch für verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen es um eine Baugenehmigungsgebühr geht, keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind „bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt.“ (so EuGH 14. Oktober 1976 – LTU/Eurocontrol, 29/76 – Slg. 1976, 1541). Maßgebend ist also der Streitgegenstand. Für ihn ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse besteht. Ein solcher Zusammenhang ist schon dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätigkeit hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein „Zusammenhang“ mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist zu bejahen für die Beitreibung von Gebühren, die eine Privatperson einer öffentlichen, staatlichen oder internationalen Stelle schuldet, insbesondere, wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt werden (s. EuGH am angeführten Orte; Kropholler, Kommentar zum EuGVÜ, 2. Aufl. 1987 Art. 1 Randziffer 6, 7). Da hier die Baugenehmigungsgebühr die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das genannte Abkommen nicht anwendbar, so daß es bei der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO bleibt.
Die Klage besitzt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage einer Behörde gegen einen Gebührenschuldner in der Regel zu verneinen, zumal der Kläger im Besitz einer unanfechtbaren Gebührenfestsetzung gegen die Beklagte ist. Hier besteht jedoch keine Möglichkeit, den Gebührenbescheid zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in ... zu benutzen. Hierzu bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Für diese besteht dann auch das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Klage ist auch begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht, des Bodenverkehrs und der Wertermittlung von Grundstücken (Baugebührenverordnung – BauGebVO – vom 18.11.1985 – Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.- H. S. 374) werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht, des Bodenverkehrs und der Wertermittlung von Grundstücken Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben. Entsprechend diesen Bestimmungen ist hier die Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 306,‑ DM ermittelt und festgesetzt worden. Gemäß der im Bauantrag genannten Angabe des umbauten Raumes sind 256 m³ zugrundegelegt und mit dem Richtwert der Anlage 2 zur BaugebVO für Wohngebäude in Höhe von 132 multipliziert worden, so daß sich hiernach Rohbaukosten in Höhe von 34.000,‑ DM ergeben. Gemäß Anlage 1 zur BaugebVO (Tarifstelle 1.1) ist dann eine Gebühr von 9,‑ DM je angefangene 1.000,‑ DM der anrechenbaren Kosten für das hier laufende Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt worden, so daß sich der festgesetzte Wert von 306,‑ DM ergibt. Der Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung steht nicht entgegen, daß im Text der Baugenehmigung vom 16.12.1987 noch auf die Baugebührenverordnung in der früheren Fassung vom 29.1.1980 hingewiesen wird. Diese Verordnung ist zwar mit dem Inkrafttreten der BaugebVO vom 24.1.1980 außer Kraft getreten (s. § 6 BaugebVO). Es handelt sich insoweit um eine unschädliche Falschbezeichnung; denn die Berechnung ist nach der geltenden Fassung erfolgt.
Die geltend gemachte Forderung über 306,‑ DM ist auch fällig. Wie sich aus dem Bescheid vom 16.12.1987 ergibt, ist dort eine Überweisungsfrist von 14 Tagen festgesetzt worden. Die Beklagte ist auch im Laufe des Jahres 1988 mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden, ohne daß sie ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre.
Begründet ist auch der Anspruch auf 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Bei Leistungsklagen, die auf Zahlung einer fälligen Geldschuld gerichtet sind, hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Prozeßzinsen in Höhe von 4 %.