Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen in Anspruch, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls entstanden sind, der sich am späten Abend des 19. Juni 1978 auf der Bundesautobahn … ereignet hat.
Ein bei der Klägerin haftpflichtversicherter Lastzug (Motorwagen und Hänger), der von dem Berufskraftfahrer … gesteuert wurde, befuhr in Höhe der Ortschaft … die Bundesautobahn in Richtung auf dem Hauptfahrstreifen; wegen eines verdächtigten Geräuschs verlangsamte … seine Geschwindigkeit; der ihm folgende niederländische Lastzug (Sattelaufleger) der Zweitbeklagten, vom Erstbeklagten gelenkt, fuhr in der Dunkelheit ungebremst auf. Der in dritter Position folgende, von dem Berufskraftfahrer … gelenkte Lastzug (Motorwagen und Hänger) fuhr ebenfalls ungebremst auf den Lastzug der Beklagten auf, dessen Beleuchtung nach Behauptung … infolge der vorangegangenen Kollision ausgefallen war. … wurde schwer verletzt; sein Beifahrer … wurde getötet.
In einem bei dem Landgericht Stade anhängig gewesenen Rechtsstreit – 6 O 99/80 LG Stade, Beiakten – hat … die Klägerin (als Haftpflichtversicherer des ersten Lastzuges) und die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stade hat u.a. durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens (Sachverständiger …, …, ‚Bl. 7 ff. Bd. II der BA) zum Unfallhergang Beweis erhoben. Alsdann haben die Parteien jenes Rechtsstreits am 15. Dezember 1982 einen Vergleich geschlossen, in welchem die Beklagten und die Klägerin sich zu (weiteren) Zahlungen an … verpflichteten; außerdem ist das Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten festgelegt worden, demzufolge … für 2/5, die Beklagten für 2/5 und die Klägerin für 1/5 des Schadens einzutreten haben; ausdrücklich lautet der Vergleich dahin, dass die Klägerin und die Beklagten im Verhältnis zu … keine Gesamtschuldner sein sollen; die auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche sollen von dem Vergleich ausgenommen sein („nicht erfaßt“, Terminsprotokoll vom 15. Dezember 1982, Bl. 64/65 Bd. II d. BA).
Die Klägerin hat inzwischen aufgrund von Teilungsabkommen an die Sozialversicherungsträger der Hinterbliebenen des Getötete ... und …, nämlich die …‚ die zuständige Landesversicherungsanstalt … und die zuständige Berufsgenossenschaft der… in …‚ erhebliche Leistungen erbracht, nach ihrer Behauptung im Gesamtbetrage von bisher 150.000 DM. Diese entspreche, so behauptet sie, einem Anteil von 60 % des Gesamtaufwandes der Sozialversicherungsträger. Grundlage für diese Leistungen an die Sozialversicherungsträger sei neben dem Teilungsabkommen auch die im Vorprozeß mit dem Geschädigten … festgelegte Verteilung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten. Von den bisherigen Aufwendungen der Klägerin hätten entsprechend der Vereinbarung im Vorprozeß die Beklagten (als Gesamtschuldner) 2/3, nämlich 40 % (2/5) der Gesamtaufwendungen zu erstatten, also 100.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung der entsprechenden anteiligen Verpflichtung der Beklagten, soweit sie weitere Leistungen an die Sozialversicherungsträger zugunsten … erbracht hat und noch zu erbringen haben wird.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf das Bereicherungsrecht.
Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des deutschen Gerichts.
In der Sache machen sie geltend, die im Vergleich des Vorprozesses festgelegte Verteilung der Verantwortlichkeiten sei nicht maßgeblich für die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger; die Klägerin habe ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen geleistet; dies begründe noch keine Erstattungspflicht aus dem Verhältnis der Gesamtschuldnerschaft. Mindestens teilweise habe die Klägerin auf verjährte Forderungen gezahlt; unter anderem habe nämlich die Berufsgenossenschaft in … erst 1982 ihre Ansprüche angemeldet. Auf jeden Fall komme bei der notwendigen Gesamtschau eine Verpflichtung zum internen Ausgleich nur zu einem wesentlich geringeren Anteile in Betracht.
Schließlich bestreiten die Beklagten, (hauptsächlich für den Bereich der von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Witwen-, Waisen- und Verletztenrenten) daß den Regreßforderungen der Sozialversicherungsträger in vollem Umfange die entsprechenden Schadensersatzforderungen … bzw. der Hinterbliebenen des Getöteten … zugrundegelegen haben.
Gegenüber der Verjährungseinrede verweist die Klägerin darauf, daß die … schon 1978 (Schreiben vom 22. August 1978, Bl. 28 GA), die Landesversicherungsanstalt … 1979 (Schreiben vom 17. Januar 1979, Bl. 29 GA) umfassend Regreßansprüche bei der Klägerin bzw. ihrem Versicherungsnehmer … nach … angemeldet haben, die Berufsgenossenschaft in … als Sozialversicherungsträger für ihre Leistungen nach … und zugunsten ... zwar erst 1982 (Schreiben vom 5. Mai 1982, Bl. 40 GA), aber dies deshalb, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schadensfall erhalten habe; abgesehen davon sei in dem mit der Berufsgenossenschaft geschlossenen Teilungsabkommen der Verzicht auf die Verjährungseinrede ausbedungen; hierzu legt die Klägerin (gemäß Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1989 dazu aufgefordert, Bl. 237 GA) dieses Teilungsabkommen vor (B1. 242 ff. GA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Für den Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB bestehe zwar die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade, jedoch hätten die Parteien in dem Vergleich des Vorprozesses festgelegt, daß zwischen ihnen ein Gesamtschuldnerverhältnis nicht gelten solle; hieran seien sie auch für den vorliegenden Rechtsstreit gebunden, somit fehle dem internen Gesamtschuldnerausgleich von vornherein die Grundlage; über einen Bereicherungsanspruch könne wegen fehlender Zuständigkeit nicht entschieden werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr volles Klagebegehren weiter. Sie beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000 DM nebst 6 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiteren Zahlungen der Klägerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern des Geschädigten … im Verhältnis 2 (Beklagte) zu 1 (Klägerin) gegenüber der Klägerin auszugleichen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat einen Teilerfolg.
Über das Feststellungsbegehren kann der Senat jetzt schon (durch Teilurteil) abschließend entscheiden. Der Zahlungsanspruch ist nur dem Grunde nach entscheidungsreif (Grundurteil), weil die Beklagten befugtermaßen bestreiten, daß den Leistungen der Klägerin an die Sozialversicherungsträger in jedem Falle Schadensersatzansprüche des Geschädigten … und der Hinterbliebenen des Getöteten … zugrundegelegen haben, hauptsächlich im Bereich der gezahlten Renten. Insoweit wird es noch im Hinblick auf diese Verteidigung der Beklagten einer in den Einzelheiten weiteren Darstellung der Klägerin (gegebenenfalls einer Beweisaufnahme) bedürfen; beide Parteien haben sich im übrigen zur Höhe weiteren Vortrag vorbehalten; zur weiteren Ausmittlung der Höhe ist daher der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat regt aber jetzt schon an, die Parteien möchten für den Fall der Rechtskraft dieses Urteils zur Vermeidung umfänglicher gerichtlicher Ermittlungen versuchen, auf der Grundlage des feststehenden Verteilungsschlüssels zügig zu einer Übereinkunft zu gelangen.
A. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts als diejenige des Tatortes ist für den noch zu erörternden, maßgeblichen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegeben.
Diese Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Hiernach können die Beklagten wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder „gleichgestellter“ Handlungen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, am Gericht des Tatorts verklagt werden. Der Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit den ihr folgenden Regreß-Ausgleichsansprüchen der Gesamtschuldner der insoweit beteiligten Nebentäter (§§ 840, 426 BGB) ist sehr eng; diejenigen Erwägungen, welche die Vertragspartner des Übereinkommens bewogen haben, für Ansprüche aus unerlaubter Handlung die Zuständigkeit des Gerichts des Tatorts zu schaffen (hauptsächlich: einfachere Aufklärung des Sachverhalts) gelten auch hier. Daher besteht für den Senat kein Zweifel, daß die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (die sich im übrigen aus denselben Erwägungen auch aus § 32 ZPO herleiten ließe) für den Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner untereinander besteht.
Hingegen besteht keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den von der Klägerin hilfsweise eingeführten Bereicherungsanspruch; hier gelten die allgemeinen Regeln, und der Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stade wird für die Berufungsinstanz nicht durch § 512 a ZPO geheilt.
B. I. Dem Landgericht ist nicht zu folgen, wenn es davon ausgeht, die Parteien dieses Rechtsstreits seien durch die in dem Rechtsstreit des Geschädigten … – 6 O 99/80 LG Stade -getroffene Vereinbarung auch im Hinblick auf den hier zu entscheidenen gesetzlichen Ausgleichsanspruch keine Gesamtschuldner, so daß diesem Anspruch von vornherein die Grundlage fehle. Eine tragfähige Begründung für seine Auffassung gibt das angefochtene Urteil nicht; sie kann auch nicht gefunden werden, weil die im Augenblick des Unfalls auf die Sozialversicherungsträger gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche, um deren Befriedigung es hier geht, von diesem Vergleich nicht betroffen sein können (auch nach dem Vergleich ausdrücklich davon nicht betroffen sein sollen); insoweit fehlte den Parteien des Vorprozesses jede Verfügungsbefugnis.
II. Es mag freilich sein, daß die in dem früheren Rechtsstreit getroffene Regelung über den Maßstab der gegenseitigen Verantwortlichkeiten für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf den gesamtschuldnerischen Ausgleich deshalb bindend sind, weil sie beide an jener Vereinbarung beteiligt waren, sei es, daß die für den internen Ausgleich der Schuldner maßgebliche Quotierung vertraglich festgelegt wurde, sei es, daß es den Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nunmehr verwehrt ist (§ 242 BGB), im Verhältnis zur Klägerin davon abzurücken. Der Senat braucht sich für seine Entscheidung damit nicht näher zu befassen (insbesondere nicht mit der sich daraus ergebenen weiteren Frage, ob für einen gegebenen Fall des vertraglichen Anspruch auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, wahrscheinlich nicht): die im Vergleich von Dezember 1982 festgelegte Verteilung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten entspricht voll der Sachlage und ist daher für den hier zu erörternden gesetzlichen Ausgleichsanspruch maßgebend:
1. Der Unfall ist von allen an ihm beteiligten Fahrzeuglenkern schuldhaft zu verantworten. Insofern tragen die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zum Unfallgeschehen nicht anders vor als in dem vorangegangenen Rechtsstreit des Geschädigten … und nehmen darauf Bezug. Der dort tätig gewesene Sachverständige … hat ermittelt:
Der bei der Klägerin haftpflichtversicherte Kraftfahrer … verlangsamte die Geschwindigkeit seines Lastzuges wegen eines verdächtigen Geräuschs durch Gaswegnehmen auf dem Hauptfahrstreifen der- Bundesautobahn bis zum Kollisionszeitpunkt auf 31 km/h. Im Hinblick auf die Dunkelheit und die auf der Bundesautobahn auch von Lastzügen gefahrenen Geschwindigkeiten lag darin ein gefahrenträchtiges und sorgloses Verhalten; … hätte vom Hauptfahrstreifen auf den Standstreifen überwechseln müssen, um gegebenenfalls dort anzuhalten, sofern des auftretenden Geräusches wegen hierzu gebotener An1aß bestand.
Die Kollisionsgeschwindigkeiten der beiden nachfolgenden Lastzüge sind vom Sachverständigen … im Bereich um 80 km/h ermittelt worden; beide Lastzüge fuhren praktisch ungebremst auf. Anhaltspunkte, welche den gegen beide Fahrzeuglenker sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert hätten, gab es nicht; … fuhr auf den bereits durch die Kollision zum Stehen gekommenen Lastzug der Beklagten auf; wie der Sachverständige dargestellt hat (Abschnitt 7. des Gutachtens, Bl. 18 ff. Bd. II der BA), hätte … das Auffahren auch dann verhindern können, sollte durch die vorangegangene Kollision die hintere Beleuchtung des Lastzuges der Beklagten im kritischen Augenblick bereits ausgefallen gewesen sein.
2. Die geringere Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen trifft den Kraftfahrer …; die größere und gleichermaßen gewichtige Verantwortlichkeit ist den beiden auffahrenden Fahrzeuglenkern anzulasten, denen massive Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist, wohingegen dem Kraftfahrer … nur der Vorwurf des unbedachten Verhaltens durch allmähliche Verringerung seiner Geschwindigkeit in Bezug auf die Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn trifft. Die Verteilung der Verantwortlichkeiten im Verhältnis 2 (…) zu 2 (Beklagten, „Haftungseinheit“) zu 1 (… Klägerin), wie sie dem Vergleich vom Dezember 1982 zugrundeliegt, entspricht daher auch nach Überzeugung des Senats der Sachlage; dies ist infolgedessen auch für die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger maßgebend und für den hier zu erörternden Innenausgleich der Gesamtschuldner, und zwar wegen des „gestörten Innenausgleichs“ auch in Bezug auf die Leistungen, welche die Sozialversicherungsträger zugunsten der Angehörigen des Getöteten … erbracht haben.
III. Die Beklagten sind daher der Klägerin nach Maßgabe eines noch darzustellenden Anteils ausgleichspflichtig aus § 426 BGB (ihrerseits der Klägerin gesamtschuldnerisch aus dem Gesichtspunkt der Haftungseinheit).
1. Die Beklagten können nicht einwenden, die Klägerin habe (nur), aufgrund von Teilungsabkommen gezahlt. Abgesehen davon, daß die Klägerin zu Leistungen an diese kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre: auch Zahlungen aufgrund von Teilungsabkommen tilgen die gesetzliche Schuld und begründen gesetzliche Ausgleichsansprüche der Gesamtschuldner untereinander (BGH VersR 78, 278/279).
2. Die Beklagten können sich mit Erfolg nicht darauf berufen, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin verjährt sei oder aber die Klägerin ihrerseits verjährte Forderungen der Sozialversicherungsträger erfüllt habe:
a) Der hier zu erörternde gesetzliche Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen verjährt in 30 Jahren.
b) Die Klägerin hat auch nicht auf verjährte Forderungen gezahlt:
Die … und die Landesversicherungsanstalt … haben ausweislich der vorgelegten Schreiben vorn August 1978 und Januar 1979 ihre Rechte umfassend angemeldet; zur näheren Darstellung wird auf den Wortlaut dieser Schreiben verwiesen.
c) Die Berufsgenossenschaft in … ist zwar erst 1982 wegen des Regresses an die Klägerin herangetreten. Dies war aber unschädlich, weil die Klägerin in dem mit der Berufsgenossenschaft 1957 geschlossenen Teilungsabkommen (Wortlaut B1. 242 ff. GA) in § 1 Abs. 3 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte und auch darauf, daß die verspätete Meldung des Versicherungsfalles zur Versagung des Versicherungsschutzes berechtige. Die Klägerin war somit nicht berechtigt, der Berufsgenossenschaft Leistungen nach dem Teilungsabkommen zu verweigern.
3. Der Ausgleich der als Gesamtschuldner aus dem Schadensereignis vorn 19. Juni 1978 verpflichteten Parteien geschieht im Rahmen der „Gesamtschau“: Es sind der Umfang der Gesamtschuld zu ermitteln und die daraus resultierende anteilige Ausgleichsforderung der Klägerin.
Die Gesamtschuld besteht nicht in Höhe der geringsten Quote aus der Einzelabwägung der Verantwortlichkeit des Geschädigten im Verhältnis zu den beteiligten Gesamtschuldnern, sondern ermittelt sich aus der Kombination der wechselseitigen Beteiligungen (Nachweise und Berechnungsmethode hei Hartung Vers.R 80, 797 ff.):
a) Ausgangspunkt ist das oben festgelegte Verhältnis der Verantwortlichkeiten des Geschädigten und der gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger:
2 (Geschädigte = Sozialversicherungsträger): 2 (Beklagten): 1 (Klägerin),
d. h. beide Schädiger haben insgesamt nicht mehr als 60 % des Unfallschadens (3/5) zu erstatten. In diesen 60 % sind sowohl die beiden Einzelschulden als auch die Gesamtschuld der Parteien dieses Rechtsstreits enthalten.
b) Zu berücksichtigen ist ferner die Verantwortlichkeit der Gesamtschuldner aus der Einzelabwägung im Verhältnis zum mitverantwortlichen Geschädigten. Hiernach haftet die Klägerin im Verhältnis 1: 2 (s. o.), d.h. auf höchstens 1/3, die Beklagten haften im Verhältnis 2: 2 (=1: 1, s. o.), d.h. auf höchstens die Hälfte.
c) Die Summe beider Schulden aus der Einzelabwägung beträgt (50 + 33 1/3) = 83 1/3 %.
Da aber nach dem Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten die Gesamtschuldner nicht mehr schulden als 60 % des Schadens, errechnet sich ein „Überschuß“ von 23 1/3 %.
Dies ist zugleich im Sinne der Gesamtschau die Gesamtschuld.
(Mit Hilfe der Algebra kann dieser Gedankengang wie folgt veranschaulicht werden: Wenn x die Gesamtschuld ist, y die Einzelschuld der Klägerin und z die Einzelschuld der beiden Beklagten, so ist x + y + z = 60, x +y = 33 1/3 und x + z = 50. Die rechnerische Auflösung dieser Gleichung ergibt: x = 23 1/3).
d) Der Anteil der Klägerin an der Gesamtschuld bestimmt sich wie folgt:
aa) die Schuld der Klägerin aus der Einzelabwägung im Verhältnis zum Geschädigten beträgt höchstens 33 1/3 %; die Gesamtschuld aus der Sicht der Gesamtschau beträgt (-) 23 1/3 %; die Einzelschuld der Klägerin im Rahmen der Gesamtschau beträgt somit 10 %.
(Kontrolle mit Hilfe der Algebra: Die Auflösung der o.a. Gleichung ergibt: y = 10).
Die Schuld der beiden Beklagten aus der Einzelabwägung beträgt höchstens 50 %; die Gesamtschuld im Sinne der Gesamtschau beträgt für beide Beklagten (-) 23 1/3 %; ihre Einzelschuld im Sinne der Gesamtschau beträgt somit 26 2/3 %.
(Kontrolle mit Hilfe der Algebra: Die Auflösung der o.a. Gleichung ergibt: z = 26 2/3)
bb) Die Anteile der Klägerin und der Beklagten an der Gesamtschuld ergeben sich nunmehr aus der Differenz, zwischen dem Anteile der Verantwortlichkeit im Rahmen der Gesamtschau und den oben errechneten Einzelschulden aus der Gesamtschau.
Im Verhältnis der Beteiligung der Geschädigten und der Gesamtschuldner soll die Klägerin nach dem oben festgesetzten Verteilungsschlüssel einstehen für 1/5, das sind 20 %; ihre Einzelschuld innerhalb der Gesamtschau beträgt (-) 10 %; so daß sich ein Anteil an der Gesamtschuld ergibt in Höhe von 10 %.
Die Beklagten sollen nach dem oben dargestellten Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten nicht mehr aufkommen als für 40 % des Schadens, ihre Einzelschuld aus der Gesamtschau beträgt (-) 26 2/3 %, dem entspricht ihr Anteil an der Gesamtschuld von 13 1/3 %.
(Kontrolle: 10 + 13 1/3 = 23 1/3).
e) Es haben somit beide Parteien gesamtschuldnerisch für 23 1/3 % des Schadens aufzukommen; sofern die Klägerin in diesem Umfange den Schaden ausgleicht, d.h. entsprechende Leistungen der Sozialversicherungsträger erstattet, sind ihr die Beklagten in Höhe von 13 1/3 des Schadens ausgleichspflichtig nach § 426 BGB.
Das bedeutet konkret: wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin berechtigte Ansprüche der Sozialversicherungsträger in Höhe von (3/5 von 250.000 DM =) 150.000 DM erfüllt hat, so kann sie von den Beklagten als Ausgleichsanspruch im Rahmen der Gesamtschuld nur (13 1/3 % von 250.000 DM =) 33.333,33 DM erstattet verlangen.
Nach diesem Verhältnis entscheidet der Senat auch über das Feststellungsbegehren der Klägerin zu ihren Gunsten; das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt ohne Erfolg, insoweit verbleibt es bei der Klageabweisung des angefochtenen Urteils.
IV. Durch ihre Leistungen an die Sozialversicherungsträger hat die Klägerin möglicherweise auch auf die Einzelschuld der Beklagten gegenüber den Sozialversicherungsträgern getilgt; insoweit sind die Beklagten bereichert. Dem Senat ist es allerdings verwehrt, hierüber zu befinden, weil es für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs an der Zuständigkeit fehlt (vgl. dazu z. B. BGH VersR 1980, 846 und 1986, 655).