Die Klägerin mit Sitz in Italien stellt Textilien her und vertreibt sie.
Sie hat mit der im September 1986 anhängig gemachten Klage den Beklagten zu 1. als Inhaber und die Beklagte zu 2. als angebliche Mitinhaberin der „Modeagentur A-M“, K., aus der Lieferung von Pullovern in großer Stückzahl auf Bezahlung restlicher Kaufpreisforderungen von insgesamt 77.310.400 Lire und auf Aufwendungsersatz (Zollabfertigung, Speditionskosten) in Höhe von insgesamt 2.893.335 Lire in Anspruch genommen, insgesamt also auf Zahlung von 80.203.735 Lire.
Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien noch über die restlichen Kaufpreisansprüche für die gelieferten Pullover.
Diese waren Ende des Jahres 1985 bestellt worden.
Die Klägerin hat über die Pulloverlieferungen folgende, an die Firma „A-M R. W.“ gerichtete Rechnungen erstellt:
1. Rechnung Nr. 140 vom 06.12.1985 (Bl. 22 GA) über 35.890.400,‑ L
2. Rechnung Nr. 142 vom 10.12.1985 (Bl. 23 GA) über 19.476.730,‑ L
3. Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 (Bl. 24 GA) über 86.318.650,‑ L
4.Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986 (Bl. 25 GA) über 35.012.250,‑ L
Die Rechnungen zu 1. und 2. sind bezahlt.
Die Klägerin hat in Erwartung pünktlicher Zahlung bei den Endsummen der Rechnungen bereits Skonti in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt.
Die einzelnen Lieferungen sind jeweils etwa fünf Tage nach dem Datum der jeweiligen Zollabfertigungen, die auf den Rechnungen mittels Stempelabdrucks vermerkt sind, ausgeliefert worden.
Die Klägerin hat ihre Klageforderung aus Pulloverlieferungen wie folgt errechnet und begründet:
1. Da auf die Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 erst am 06.02.1986 50.000 DM bezahlt worden sind, hätten die Beklagten keinen Anspruch auf die gewährten Skonti. Die um die Skontiabzüge bereinigte Rechnung belaufe sich auf 91.341.400,‑ L abzüglich der Zahlung von 50.000 DM zum damaligen Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Zahlung 33.750.000,‑ L sowie einer den Beklagten für aus Kulanz zurückgenommene 721 Pullover (Rechnung vom 03.01.1986) und 287 Pullover (Rechnungen vom 06.12.1985 und 10.12.1985) erteilten Gutschrift von insgesamt 17.136.000,‑ L 40.455.400,‑ L Auf die Rechnung vom 03.01.1986 stünden demnach noch 40.455.400 L offen.
2. Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986, auf die bisher keine Zahlungen geleistet worden sind, um die Skontiabzüge bereinigt: 36.855.000,‑ L.
Insgesamt stünden ihr daher aus den Pulloverlieferungen noch 77.310.400 Lire (40.455.400 Lire + 36.855.000 Lire) zu. Ihre Rechnungsforderungen seien vereinbarungsgemäß 10 Tage ab Rechnungsdatum fällig geworden.
Für die noch offenstehenden Forderungen hafteten beide Beklagte, da beide ausweislich eines Rechnungsaufdruckes auf einer nur für Zollzwecke ausgestellten Rechnung vom 21.02.1986 (Bl. 71 GA) Inhaber der Modeagentur seien. Außerdem sei die Beklagte zu 2. auch in K polizeilich gemeldet. Zudem hätten sich die Beklagten Anfang 1986 zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammengeschlossen, deren Geschäftsführer beide Beklagten seien.
Beide Beklagte hätten außerdem die Bestellungen jeweils zusammen bei dem Zeugen A. C. -- dem Ehemann der Inhaberin der Klägerin -- aufgegeben.
Die Klägerin hat -- unter teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 540.000 Lire (760,56 DM) wegen eines Rechenfehlers -- beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 80.203.735 Lire nebst folgenden Zinsen zu zahlen:
a) 1 % Zinsen über dem amtlichen Diskontsatz der italienischen Staatsbank seit dem 03.03.1986 aus 77.310.400 Lire;
b) 12 % Zinsen seit dem 01.08.1986 aus 2.893.335 Lire.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte zu 2. hat in dem für sie von dem Beklagten zu 1. eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 21.08.1986 geltend gemacht, ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort sei V. F. B., G./Italien. Des weiteren hat die Beklagte zu 2. ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, sie sei nicht Mitinhaberin der Modeagentur, sondern nur Einkäuferin des Beklagten zu 1., was der Klägerin bekannt gewesen sei.
Im übrigen hat der Beklagte zu 1. zu den Kaufpreisforderungen der Klägerin geltend gemacht:
Die von der Klägerin behauptete Fälligkeitsvereinbarung sei nicht getroffen worden, so daß von den Rechnungsbeträgen, nicht von den bereinigten Rechnungsbeträgen auszugehen sei.
Der Klägerin stehe an sich noch eine Forderung in Höhe von 35.432.650 Lire zu, die sich wie folgt errechne:
Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 86.318.650,‑ L abzüglich der am 06.02.1986 gezahlten 50.000 DM, die umgerechnet nicht 33.750.000 Lire, sondern 33.851.500,‑ L ergäben.
Abzüglich der Gutschriften für zurückgenommene Pullover 17.136.000,‑ L 35.432.650,‑ L (richtig: 35.331.150 L) Aus der Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986 über 350.12.250 Lire für 2.106 Pullover stehe der Klägerin keine Forderung zu, da der Beklagte zu 1. von dem Kaufvertrag über die in dieser Rechnung berechneten Pullover berechtigterweise zurückgetreten sei. Gemäß Bestellschein vom 25.11.1985 (Bl. 84 GA) habe der Beklagte zu 1. 2.000 Pullover zur Lieferung am „20.01.1986 ohne Nachfrist fix im Hause“ bestellt. Die Klägerin habe dann den Auftrag mit Auftragsbestätigung vom 23.12.1985 (Bl. 48 GA) bestätigt, doch als Liefertermin den 03.02.1986 angegeben. Auch diesen Termin habe die Klägerin nicht eingehalten. Als der Beklagte zu 1. dann am 20. oder 21.02.1986 erfahren habe, daß nunmehr die Ware zu ihm unterwegs sei, habe er der Klägerin fernmündlich erklärt, daß er an der Erfüllung des Vertrages wegen der verspäteten Lieferung kein Interesse mehr habe und deshalb vom Vertrag zurücktrete. Gleichzeitig habe der Beklagte zu 1. den Spediteur benachrichtigt, daß er die Waren nicht mehr abnehmen werde.
Gegenüber der somit noch bestehenden Forderung der Klägerin von 35.432.650 Lire rechnet der Beklagte zu 1. mit folgenden Gegenforderungen auf:
a) Den bezahlten Rechnungen Nr. 140 und Nr. 142 läge seine Bestellung vom 27.09.1985 über 7.000 Damenpullover zur Lieferung am 15.11.1985 fix zugrunde. Die Klägerin habe dann erst am 06. und 10.12.1985 geliefert, und zwar insgesamt nur 3.579 Pullover. Trotz der verspäteten Lieferungen habe er diese angenommen, nachdem die Klägerin ihm zugesagt gehabt habe, sie werde ihm den entgangenen Gewinn ersetzen, der ihm durch die Nichtlieferung der restlichen 3.500 Pullover entstehen würde. Durch den unterbliebenen Weiterverkauf dieser 3.500 Pullover sei ihm -- was der Beklagte zu 1. näher dargelegt hat -- ein Gewinn von 12.075 DM entgangen, was 8.174.775 Lire entspreche.
b) Auch die der nicht bezahlten Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 zugrundeliegende Lieferung habe die Klägerin nicht rechtzeitig ausliefern können, nämlich zum Liefertermin 16. bis 20.12.1985 fix. Er habe sich dann mit der Klägerin fernmündlich auf einen späteren Liefertermin und auf einen Preisnachlaß von 3,91 DM je Pullover geeinigt, was bei 4.734 gelieferten Pullovern den Betrag von 18.509,94 DM ergebe. Da die Klägerin dann diesen Preisnachlaß in ihrer Rechnung vom 03.01.1986 nicht berücksichtigt habe, rechne er auch mit diesem Betrag, der 12.531.229 Lire entspreche, auf.
c) Im September 1985 habe der Beklagte zu 1. 4.118 Pullover zur Lieferung am 15.10.1985 bestellt, die er seinerseits an diesem Tage an seinen Kunden habe weiterliefern müssen. Da die Pullover erst ein oder zwei Tage vor dem 15.10.1985 versandbereit gewesen seien, habe er für 2.000 DM einen LKW gemietet und die Ware selbst abgeholt. Die Klägerin habe sich verpflichtet, ihm diese 2.000 DM zu ersetzen, was einem Betrag von 1.354.000 Lire entspreche.
Insgesamt stünden dem Beklagten zu 1. daher Aufrechnungsforderungen von 22.060.004 Lire (8.174.775 Lire + 12.531.229 Lire + 1.354.000 Lire) zu.
Gegen die dann noch verbleibende Klageforderung von 13.372.646 Lire (35.432.650 Lire -- 22.060.004 Lire) rechne er mit einer mindestens ebenso hohen Schadensersatzforderung infolge des Verlustes der Großkunden H und ... F M-GmbH auf. Diese Großkunden habe er verloren, weil sich -- was der Beklagte zu 1. näher dargelegt hat -- nachträglich herausgestellt habe, daß von der Klägerin gelieferte Pullover nicht die zugesagte Qualität gehabt hätten, z.B. anstatt 50 % Baumwolle nur 44,2 % Baumwolle, und entsprechend falsch etikettiert gewesen seien. Diese Mängel der Ware habe ihm die Klägerin arglistig verschwiegen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten durch Urteil vom 01.10.1987 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin „77.210.440 Lire“ nebst 1 % Zinsen über dem Diskontsatz der italienischen Staatsbank seit dem 03.03.1986 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es den Beklagten auferlegt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, aus Pulloverlieferungen stünden der Klägerin gemäß Art. 56, 61 Abs. 1 EKG insgesamt 77.210.400 Lire zu, und zwar auch gegen die Beklagte zu 2. als Mitinhaberin der Modeagentur, während die Klägerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz habe. Gegenüber der in Lire geschuldeten Kaufpreisforderung sei eine Aufrechnung mit in Deutscher Mark entstandenen Gegenforderungen wegen Ungleichartigkeit der Forderungen nicht möglich. Auch im übrigen bestünden Bedenken gegen die Aufrechnungsforderungen.
Auf das Urteil im einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, deren formelle Ordnungsmäßigkeit im Senatstermin vom 13.01.1989 (Bl. 181 GA) festgestellt worden ist.
Sie wiederholen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug einschließlich nicht erledigter Beweisangebote und machen ergänzend geltend:
Die Beklagte zu 2. habe bei jeder Bestellung erklärt, daß sie lediglich Einkäuferin für den Beklagten zu 1. und dieser der Käufer sei (Beweis: Zeugen G. und E.).
Über die der Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986 zugrundeliegenden Lieferungen sei überhaupt kein Vertrag zustandegekommen, da der Beklagte zu 1. dem Angebot der Klägerin, am 03.02.1986 zu liefern, mit Schreiben vom 04.01.1986 (Bl. 180 GA) widersprochen und auf Lieferung zum 20.01.1986 bestanden habe. Dieses Schreiben sei der Klägerin auch zugegangen (Beweis: wie vor). Nachdem die Klägerin diesen Liefertermin nicht eingehalten habe, habe die Beklagte zu 2. namens des Beklagten zu 1. bei einem Gespräch mit dem Zeugen G. in Italien die Annahme der verspäteten Lieferung abgelehnt und sich mit dem Zeugen dahin geeinigt, daß die Klägerin versuchen werde, die Ware bei den Kunden des Beklagten zu 1. auf eigenes Risiko noch abzusetzen und eventuell den Rücktransport zu übernehmen (Beweis: G.). Die Firma F. habe die Sendung jedoch zurückgewiesen (Beweis: Zeugen).
Die Aufrechnung mit den von dem Beklagten zu 1. geltend gemachten Gegenansprüchen sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig und begründet, da mit dem Zeugen C. am 16.12.1985 vereinbart worden sei, daß die Gegenforderungen des Beklagten zu 1. mit der Forderung der Klägerin aus der nächsten Lieferung (Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986) verrechnet werden könne (Beweis: Zeugen G. und E. A.). Nur deshalb habe der Beklagte zu 1. dann die Rechnungen Nr. 140 und Nr. 142 voll bezahlt. Der Preisnachlaß von 3,91 DM je Pullover sei Anfang Januar 1986 in der Wohnung der Beklagten zu 2. in Italien mit dem Zeugen C abgesprochen worden (Beweis: wie vor). Auch insoweit habe vereinbarungsgemäß eine Verrechnung mit der Forderung der Klägerin aus der Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 stattfinden sollen (Beweis: wie vor). Hinsichtlich der mangelhaft gelieferten Ware werde hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihr zu gestatten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Sie wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug einschließlich nicht erledigter Beweisangebote und beruft sich zu den streitigen Tatsachenbehauptungen auf die Zeugen C. und G..
Zu weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Ebenso wird auf die zu den Akten gereichten Urkunden -- soweit noch nicht geschehen -- Bezug genommen.
Der Beklagte zu 1. hat im Dezember 1987 gegen die Klägerin eine Schadensersatzklage wegen der angeblich mangelhaften Lieferungen bei dem Tribunale von B. A./Italien (Az.: 1009/87) anhängig gemacht. Die Klägerin hat in diesem Verfahren den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben (vgl. Bl. 123 -- 130 GA).
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 03.03.1989 (Bl. 186 GA) Gewerbeanmeldungen und einen Handelsregisterauszug beigezogen (Bl. 193 -- 196, 202, 204, 205 GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. C. und E. G. im Wege der Rechtshilfe durch das zuständige italienische Gericht. Zum Ergebnis dieser Vernehmungen wird auf die Niederschrift vom 09.07.1990 (Bl. 258 GA) und deren Übersetzung (Bl. 271 GA) verwiesen.
Die ebenfalls angeordnete Vernehmung der Zeugen G und E A konnte nicht durchgeführt werden, da die Beklagten den ihr durch Beschluß vom 13.07.1989 (Bl. 206 GA) für die Anfertigung von Übersetzungen erforderlichen Auslagenvorschuß von 250 DM trotz Fristverlängerung nicht eingezahlt haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Jedoch war der Tenor des angefochtenen Urteils wegen eines offenbaren Schreibfehlers bezüglich der zuerkannten Hauptsumme richtig zu stellen.
I. Die nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 44, 46, 52; BGHZ 69, 44; BGHZ 98, 263, 270) in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Koblenz und des mit der Sache befaßten Berufungsgerichts ist sowohl für die Klage gegen den Beklagten zu 1. wie auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2. und schließlich auch für die geltend gemachten Aufrechnungsforderungen gegeben.
Maßgebend ist insoweit das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), und zwar noch in der Ursprungsfassung vom 27.09.1968 (BGBl. II 1972 S. 774), da die Neufassung durch das erste Beitrittsübereinkommen vom 09.10.1978 (BGBl. II 1983 S. 803) nach der Übergangsvorschrift des Art. 34 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens erst für Klagen gilt, die nach dem 01.11.1986 erhoben wurden. Die vorliegende Klage wurde bereits im September 1986 erhoben.
Unzweifelhaft hat der Beklagte zu 1. seinen Wohnsitz im Sinne der Art. 2 Abs. 1, Abs. 1 EuGVÜ a.F, 7 Abs. 1 BGB -- insoweit ist das innerstaatliche Recht des angerufenen Gerichts maßgebend -- im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Koblenz in K/S. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet an einem Ort seinen Wohnsitz, wer sich dort ständig, d.h. mit dem rechtsgeschäftlichen Willen niederläßt, diesen Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., 1990, Anm. 2 zu § 7 BGB).
Ob die Beklagte zu 2., die mit dem von dem Beklagten zu 1. eingelegten Widerspruch vom 15.09.1986 gegen den Mahnbescheid vom 21.08.1986 geltend gemacht hat, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien unter der angegebenen Anschrift, im maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung ebenfalls ihren Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften nur in K oder auch in K (§ 7 Abs. 2 BGB) hatte, kann dahinstehen.
Ebenso kann dahinstehen -- worauf die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 11.12.1986 ebenfalls abstellt --, ob für die Beklagte zu 2. die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Koblenz gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ aF begründet wäre, weil sie zusammen mit dem Beklagten zu 1. vor dem Landgericht Koblenz verklagt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.1988 -- Rs 189/87 -- Kalfelis gegen Bankhaus Schröder, Münchmayer, Hengst & Co. --, NJW 1988, 3088 = RIW 1988, 901).
Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ist die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Koblenz und des mit der Sache befaßten zuständigen Berufungsgerichts gemäß Art. 18 Satz 1 EuGVÜ a.F. jedenfalls dadurch begründet worden, daß die Beklagte zu 2. sich dann auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen. Selbst wenn der Widerspruch vom 15.09.1986 eine Rüge der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz beinhalten sollte, hat die Beklagte zu 2. dann schon in der Klageerwiderung vom 05.02.1987 und im weiteren Verfahren nur noch -- und zwar nicht nur hilfsweise (Art. 18 Satz 2 EuGVÜ aF -- in Abrede gestellt, daß sie als Mitinhaberin der Modeagentur als Schuldnerin für die Klageforderungen in Betracht komme, also auf ihre angeblich fehlende materiell-rechtliche Haftung abgestellt. Durch diese Einlassung der Beklagten zu 2. auf die Klageforderungen, ohne daß die Beklagte zu 2. -- weiterhin -- die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz gerügt hat, ist jedenfalls die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. begründet worden.
Für die von dem Beklagten zu 1. geltend gemachten Aufrechnungsforderungen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der mit der Sache befaßten Gerichte ebenfalls aus Art. 18, nämlich aus der rügelosen Einlassung der Klägerin auf die Aufrechnungsforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.1985 -- Rs 48/84 -- Spitzlay./. Sommer, RIW 1985, 313; Kropholler, EuGVÜ, 2. Aufl. 1987, Rn. 19 zu Art. 18).
II. Für die von der Klägerin verfolgten Kaufpreisansprüche sind -- wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist -- die Bestimmungen des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Haager Kaufrecht, EKG) maßgebend.
Dieses Gesetz ist zwar mit dem Inkrafttreten des -- käuferfreundlicheren -- Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. II 1989 S. 588, Wiener Kaufrecht, (ZISG) für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 (BGBl. I 1990 S. 2894) und für Italien bereits mit Ablauf des 31.12.1987 (BGBl. II 1987 S. 231, 232) außer Kraft getreten, gilt aber im Verhältnis zu Italien noch für Kaufverträge, die vor dem 01.01.1988 abgeschlossen wurden (vgl. Kindler in RIW 1988, 776, 780; Asam in RIW 1989, 942, 943). Im vorliegenden Fall sind die Kaufverträge -- soweit überhaupt -- bereits Ende 1985 abgeschlossen worden.
Das gleiche gilt für das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
Die von der Klägerin verfolgten Kaufpreisansprüche haben daher ihre Grundlage in den Art. 56, 61 Abs. 1 EKG).
1. Restforderung aus der Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986:
a) Das Landgericht ist zu Recht von dem um die Skontoabzüge bereinigten Rechnungsbetrag von 91.341.400 Lire ausgegangen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Rechnungsforderung vereinbarungsgemäß oder entsprechend den bei internationalen Warenkäufen geltenden Gebräuchen (Art. 9 EKG) 10 Tage ab Rechnungsdatum fällig sein sollte, also am 13.01.1986. Wenn die Forderung nicht kraft Parteivereinbarung oder entsprechend den Gebräuchen am 13.01.1986 fällig war, war sie gemäß Art. 60, 71 EKG bereits mit der am 06.01.1986 erfolgten Lieferung fällig. Die Rechnung wurde also jedenfalls nicht pünktlich bezahlt, da die Zahlung von 50.000 DM erst am 06.02.1986 geleistet wurde und es sich zudem nur um eine Teilzahlung handelte. Skontoabzüge auf die Rechnung können die Beklagten daher nicht beanspruchen.
b) Es ist nicht erwiesen, daß Anfang Januar 1986 in der Wohnung der Beklagten zu 2. in Italien mit dem Zeugen C vereinbart wurde -- insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nicht um eine Aufrechnung im Rechtssinne --, daß die Klägerin wegen verspäteter Lieferung von 4.734 Pullovern aus dieser Rechnung einen Preisnachlaß von 3,91 DM je Pullover -- insgesamt 18.509,94 DM -- gewähren würde. Die hierzu von den Beklagten benannten Zeugen G. und E. A. konnten nicht vernommen werden. Der Zeuge C. ist sich sicher, daß er den behaupteten Preisnachlaß nicht gewährt hat. Er war -- wie er angibt -- auch niemals in der Wohnung der Beklagten zu 2. in Italien. Insoweit ist daher von der Rechnungsforderung kein Abzug zu machen.
c) Die Zahlung von 50.000 DM am 06.02.1986 hat das Landgericht zu dem von den Beklagten behaupteten günstigeren Kurs (1 DM = 677 Lire) auf die Klageforderung verrechnet. Da die Klägerin das Urteil nicht angegriffen hat, muß es hierbei verbleiben, so daß die Zahlung mit den vom Landgericht errechneten 33.850.000 Lire zu berücksichtigen ist.
d) Des weiteren sind die unstreitig von der Klägerin auf diese Rechnung erteilten Gutschriften von insgesamt 17.136.000 Lire von der Rechnungsforderung abzusetzen.
Das bedeutet im Ergebnis, daß aus dieser Rechnung noch 40.355.400 Lire (91.341.400 Lire -- 33.850.000 Lire -- 17.136.000 Lire) offen stehen.
2. Die Forderung aus der Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986:
Die um die Skontiabzüge bereinigte Rechnungsforderung dieser Rechnung von 36.855.000 Lire -- auf diese Rechnung wurde überhaupt noch keine Zahlung geleistet -- hat das Landgericht zu Recht als begründet erachtet.
a) Fehl geht die Auffassung der Berufung, über die dieser Rechnung zugrundeliegende Lieferung von 2.106 Pullovern sei wegen eines sogenannten offenen Dissenses zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustandegekommen, weil eine Einigung über den Liefertermin nicht erzielt worden sei.
Eine den §§ 154, 155 BGB entsprechende Regelung kennt das Einheitliche Gesetz über den Abschluß internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen (EAG) nicht. Maßgebend sind vielmehr, wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben (Art. 2 Abs. 1 EAG), die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 EAG (vgl. Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Rn. 2 zu Art. 7 EAG).
Zwar hat der Zeuge C. erklärt, die mit dieser Rechnung berechnete Ware habe in der Tat ursprünglich am 20.01.1986 geliefert werden sollen, also zu dem in der schriftlichen Bestellung vom 25.11.1985 (Bl. 84 GA) angegebenen Datum, deren Erhalt die Klägerin bestreitet. Der Zeuge C. hat sich dann aber -- wie er angibt -- mit der Beklagten zu 2. auf eine Verschiebung des Liefertermins geeinigt, und zwar auf den Termin, der in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 23.12.1985 (Bl. 48 GA) angegeben ist (03.02.1986). Das in der Berufungsinstanz vorgelegte Schreiben des Beklagten zu 1. vom 04.01.1986, mit dem der Beklagte zu 1. auf dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bestanden haben will, will der Zeuge C. nie gesehen haben. Der Zeuge G., der auf Antrag der Beklagten dazu vernommen werden sollte, daß die Klägerin dieses Schreiben des Beklagten zu 1. doch erhalten hat, konnte nicht vernommen werden.
Auch über die dieser Rechnung zugrundeliegende Lieferung ist also entgegen der Auffassung der Berufung ein Kaufvertrag zustandegekommen.
b) Der Vertrag über diese Lieferung ist deshalb auch nicht -- wie schon das Landgericht zu Recht entschieden hat -- durch fernmündliche Erklärung des Beklagten zu 1. oder kraft Gesetzes gemäß den Art. 26, 27 EKG wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung in Form der verspäteten Lieferung aufgehoben. Der ursprünglich vereinbarte Liefertermin (20.01.1986) ist gemäß der Aussage des Zeugen C. verschoben worden. Zu dem von der Klägerin dann bestätigten Liefertermin (03.02.1986) war die Ware nach der Aussage des Zeugen C. versandbereit, was die Klägerin -- wie der Zeuge weiter angibt -- dem Beklagten zu 1. an diesem Tage durch eine Angestellte fernmündlich hat mitteilen lassen. Der Beklagte will dann zwar -- offenbar von der Speditionsfirma -- erst am 20.01. oder 21.02.1986 erfahren haben, daß die Ware zu ihm unterwegs sei, und daraufhin der Klägerin fernmündlich erklärt haben, daß er an der Lieferung kein Interesse mehr habe und von dem Vertrag zurücktrete. Nachdem der ursprünglich, möglicherweise als Fixtermin vereinbarte Liefertermin einvernehmlich aufgehoben worden war, hätte dem Beklagten zu 1. dann aber ein Lösungsrecht von dem Vertrag nur zugestanden, wenn er der Klägerin zuvor gemäß Art. 27 Abs. 2 EKG eine Nachfrist gesetzt hätte. Für eine derartige Fristsetzung tragen die Beklagten aber auch im zweiten Rechtszug nichts vor.
c) Nicht bewiesen -- da der Zeuge G nicht vernommen werden konnte -- ist die weitere Behauptung der Beklagten, Ende Januar 1986 sei zwischen dem Zeugen und der Beklagten zu 2. vereinbart worden, daß diese Frühjahrsware nur bezahlt werden sollte, falls der Kunde des Beklagten die Ware noch abnehme, andernfalls die Ware zurückgegeben werden könnte.
3. Damit sind aus den beiden Rechnungen Nr. 2 vom 03.01.1986 und Nr. 13 vom 03.02.1986 -- vorbehaltlich der erklärten Aufrechnung -- noch insgesamt 77.210.400 Lire (40.355.400 Lire + 36.855.00 Lire) zu bezahlen. Soweit das Landgericht auf Zahlung von 77.210.440 Lire erkannt hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler im Urteilsausspruch. In den Entscheidungsgründen seines Urteils (S. 10) gelangt das Landgericht zu einer verbleibenden Forderung von 77.210.400 Lire.
III. Für die noch offenstehende Kaufpreisforderung haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
Zwar ist eine Modeagentur A-M mit den Beklagten als Inhabern niemals zum Gewerberegister angemeldet worden, wie die vom Senat eingeholte Auskunft der Verbandsgemeindeverwaltung K/S ergeben hat. Wohl war seit dem 12.04.1985 eine Einzelfirma des Beklagten zu 1. (Groß- und Einzelhandel mit Textil- und Lederwaren) zum Gewerberegister angemeldet, an der die Beklagte zu 2. ausweislich des Gewerberegisters aber nicht beteiligt war.
Ausweislich des vom Senat ebenfalls beigezogenen Handelsregisterauszuges wurde jedoch am 16.12.1985 eine „A. M. GmbH“ mit Sitz in K. gegründet, die am 28.01.1986 mit den Beklagten als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern in das Handelsregister eingetragen wurde.
Die Beklagten sind schon im sogenannten Vorgründungsstadium dieser Gesellschaft gegenüber der Klägerin als Inhaber der Modeagentur A. – M. aufgetreten, wie bereits der von ihnen selbst vorgelegte Bestellschein vom 25.11.1985 (Bl. 84 GA) belegt. Dort sind beide als Inhaber dieser Firma angegeben.
Das bedeutet, daß beide Beklagte schon vor Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Inhaber einer Firma Modeagentur A.-M. bei der Klägerin für diese Firma Bestellungen aufgegeben haben und demzufolge auch für die aus diesen Bestellungen erwachsenen Forderungen haften, es sei denn, sie hätten der Klägerin gegenüber erklärt, nur der Beklagte zu 1. sei der Besteller und Inhaber der Firma. Das folgt aus dem von den Beklagten mit der Aufgabe der Bestellungen erzeugten Rechtsschein.
Die entsprechende Behauptung der Beklagten, sie hätten der Klägerin erklärt, die Beklagte zu 2. sei nur Einkäuferin des Beklagten zu 1., ist jedoch nicht erwiesen. Die auch hierzu von den Beklagten benannten Zeugen G. und E. A. konnten nicht vernommen werden. Der Zeuge C hat erklärt, die Aufträge seien zum größten Teil von der Beklagten zu 2. erteilt worden, die sich dabei als Gesellschafterin des Beklagten zu 1. präsentiert und nie erklärt habe, sie handele im Auftrag des Beklagten zu 1. Die Zeugin G. hat diese Angaben bestätigt.
Demzufolge haften beide Beklagten für die aus den Bestellungen noch offenstehenden Kaufpreisforderungen der Klägerin.
IV. Aufrechenbare Forderungen stehen den Beklagten nicht zu.
1. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der von den Beklagten erklärten Aufrechnung zu Recht nach den Vorschriften der §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geprüft.
Die Voraussetzung einer Aufrechnung und ihre Wirkungen sind nach den hier -- da die Kaufverträge vor dem 01.09.1986 abgeschlossen wurden -- gemäß Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) noch maßgebenden Grundsätzen des bisherigen Deutschen Internationalen Privatrechts nach dem Recht zu beurteilen, dem die Forderung untersteht, gegen die aufgerechnet wird (Aufrechnungsstatut). Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nF würde dasselbe gelten.
Das würde hier bedeuten -- da das Einheitliche Kaufrecht die Aufrechnung nicht regelt --, daß die Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung nach italienischem Recht zu beurteilen würde. Denn für vor dem 01.09.1986 abgeschlossene Vorgänge ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, wobei unter Abwägung der Interessen der Parteien zu ermitteln ist, ob der Schwerpunkt des Vertrages objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweist (vgl. BGH NJW 1987, 1141 = RIW 1987, 148 = IPRax 1988, 27). Dabei kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, wo die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen war. Das ist bei einem Kaufvertrag die Verkäuferleistung, so daß dem Sitz des Verkäufers die entscheidende Bedeutung zukommt. Da der Verkäufer hier seinen Sitz in Italien hat, wäre die Zulässigkeit der Aufrechnung demnach nach italienischem Recht zu prüfen.
Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Rechtswahl getroffen haben, was nicht nur bei Vertragsabschluß, sondern auch noch nachträglich im Verlauf des Rechtsstreits geschehen kann (vgl. BGH RIW 1985, 154 = WM 1984, 1125, 1126). Hier hat die Klägerin, nachdem der Beklagte zu 1. mit der Klageerwiderung die Aufrechnung erklärt hatte, mit Schriftsatz vom 21.04.1987 (S. 11) auf § 387 BGB hingewiesen und geltend gemacht, die Aufrechnung mit in Deutscher Mark entstandenen Schadensersatzforderungen gegen die in italienischer Währung entstandenen Kaufpreisansprüche sei nach dieser Vorschrift unzulässig. Der Prüfung der Aufrechnung nach § 387 BGB sind die Beklagten nicht entgegengetreten. In ihrer Berufungsbegründung (S. 7) stellen sie ebenfalls ausdrücklich auf § 387 BGB ab und berufen sich demgegenüber auf eine Aufrechnungsvereinbarung. Das bedeutet, daß beide Parteien hier die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach den Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen Rechts geprüft haben wollen.
Nach diesem kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils nur aufrechnen, wenn die einander geschuldeten Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (§ 387 BGB).
Das soll nach überwiegender Meinung bei Geldschulden in verschiedener Währung grundsätzlich nicht der Fall sein. Eine Ausnahme wird nach dieser Auffassung nur zugelassen, wenn es sich bei der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, um eine sogenannte unechte Valutaschuld handelt, d.h. um eine im Inland zu erfüllende Schuld in ausländischer Währung, bei der dem Schuldner, der aufrechnen will, die Ersetzungsbefugnis gemäß § 244 Abs. 1 BGB zusteht (vgl. Palandt/Heinrichs, 49. Aufl. 1990, Anm. 4 b zu § 387 und Anm. 3 b cc zu §§ 244, 245 mit Nachweisen). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Kaufpreisforderungen der Klägerin gemäß Art. 59 Abs. 1 EKG nicht im Inland, sondern an der Niederlassung der Klägerin in Italien zu erfüllen sind, wie das Landgericht richtig gesehen hat.
Der Senat folgt jedoch (a.A. KG in WM 1988, 1385, 1387 = NJW 1988, 2188) der Auffassung, daß bei frei konvertibelen Währungen -- wie der deutschen und der italienischen Währung -- die Aufrechnung gegen eine in ausländischer Währung ausgedrückte Hauptforderung immer zulässig ist, auch dann, wenn die Hauptforderung wie hier im Ausland zu erfüllen ist (vgl. Soergel/Teichmann, BGB, 11. Aufl. 1986, Rn. 31 zu § 244; von Hoffmann, IPRax 1981, 155, 156; Staudinger/Schmidt, BGB, 12. Aufl. 1983, Rn. 48, 49 zu § 244).
Bei frei umtauschbaren Währungen handelt es sich bei der in ausländischer Währung ausgedrückten Hauptforderung und der in inländischer Währung ausgedrückten Aufrechnungsforderung ihrem Wesen nach um gleichartige Forderungen, nämlich um Geldschulden, deren Ungleichartigkeit auf die unterschiedliche Bezeichnung reduziert ist. Der unterschiedliche innere Wert der beiden Währungen macht die beiderseitigen Geldforderungen nicht ungleichartig im Sinne des § 387 BGB.
Demnach ist die Aufrechnung des Beklagten zu 1. mit den von ihm geltend gemachten Gegenforderungen zulässig.
2. Die Aufrechnungsforderungen sind jedoch unbegründet.
a) Es ist nicht erwiesen, daß zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Zeugen C in einem Gespräch vom 16.12.1985 vereinbart worden ist, die Klägerin werde dem Beklagten zu 1. angeblich entgangenen Gewinn in Höhe von 12.075 DM ersetzen, der dem Beklagten zu 1. dadurch entgangen sein soll, daß die Klägerin anstatt bestellter 7.000 Damenpullover nur 3.579 Damenpullover (Rechnungen Nr. 140 und Nr. 142) geliefert habe. Ebenso ist nicht erwiesen, daß bei diesem Gespräch mit dem Zeugen C vereinbart worden ist, die Klägerin werde dem Beklagten zu 1. 2.000 DM für die Anmietung eines LKW ersetzen. Die hierzu von den Beklagten benannten Zeugen G und E A konnten nicht vernommen werden. Der Zeuge C kann sich an ein derartiges Gespräch nicht erinnern. Die Zeugin G weiß von einem derartigen Gespräch nichts und hat erklärt, auch nie etwas darüber gehört zu haben. Die Klägerin räumt zwar ein, daß der Beklagte zu 1. anstatt der gelieferten, berechneten und bezahlten 3.579 Pullover am 30.09.1986 -- nicht am 27.09.1986 -- ursprünglich 7.000 Pullover bestellt gehabt habe, will sich jedoch dann mit den Beklagten auf die Lieferung von weniger Pullovern aus dieser Bestellung geeinigt haben, da ihr Vorlieferant ihr nur die Hälfte der bestellten Wolle habe liefern können.
Demnach kann zwar davon ausgegangen werden, daß es zwischen den Parteien zu einem Gespräch über diese Bestellung gekommen ist. Daß dieses Gespräch das von den Beklagten behauptete Ergebnis hatte, ist jedoch nicht erwiesen.
b) Es kann dahinstehen, ob die mit den bezahlten Rechnungen Nr. 140 und Nr. 142 berechneten und etwa fünf Tage nach dem 07. bzw. 10.12.1985 gelieferten 3.579 Pullover vertragsgemäß geliefert wurden (Art. 19 bs. 1 GKG) oder ob die Pullover deswegen nicht vertragsgemäß im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e oder f EGK waren, weil die Pullover angeblich entgegen der Bestellung einen zu hohen Kunstfaseranteil (Viskoseanteil) aufwiesen und entsprechend falsch etikettiert waren, wie in den Untersuchungsberichten des Forschungsinstituts H. vom 22.08.1986 festgestellt ist, die sich auf diese Pullover beziehen sollen.
Der Beklagte zu 1. ist weder berechtigt, wegen dieser behaupteten Vertragswidrigkeit der Pullover gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. b, 43, 44 EKG die Aufhebung des Kaufvertrages über diese Pullover zu erklären oder gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c eine Herabsetzung des bereits bezahlten Kaufpreises zu verlangen (vgl. die Klageerwiderung vom 05.02.1987 S. 11), noch steht ihm wegen des angeblichen Verlustes der Kunden H. und F. M. GmbH gemäß Art. 41 Abs. 2, 82 EKG ein Schadensersatzanspruch von angeblich mindestens 20.000 DM zu, mit dem er aufrechnen könnte.
Haftungsvoraussetzung nach diesen Vorschriften ist, daß der Käufer die gekaufte Sache gemäß Art. 38 Abs. 1 und 4 EKG innerhalb kurzer Frist untersucht oder untersuchen läßt und die bei der Untersuchung festgestellte Vertragswidrigkeit der Ware dem Verkäufer gemäß Art. 39 Abs. 1 EKG innerhalb kurzer Frist nach der Feststellung oder nach der Entdeckung der Vertragswidrigkeit anzeigt, es sei denn, die Vertragswidrigkeit beruht auf Tatsachen, die der Verkäufer gekannt hat oder über die er nicht in Unkenntnis hätte sein können (Art. 40 EKG).
Hier hat der Beklagte zu 1. nach seinem eigenen Vortrag die angebliche Vertragswidrigkeit der bereits Mitte Dezember 1985 gelieferten Pullover der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 28.08.1986 (Bl. 85 GA) unter Beifügung der Untersuchungsberichte des Forschungsinstituts H. vom 22.08.1986 nach vorausgegangenem Anruf vom 27.08.1986 angezeigt und gleichzeitig die deutsch-italienische Handelskammer eingeschaltet. Im Oktober 1986 hat er dann noch eine M Anwaltsfirma mit einer Mängelrüge beauftragt, die diese mit Schreiben an die Klägerin vom 18.10.1986 (Bl. 87 GA) erhoben hat.
Nach dem Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug ist die behauptete Vertragswidrigkeit der Pullover erst durch einen Zufall von einer der Abnehmerfirmen des Beklagten zu 1. entdeckt worden, nachdem die Pullover bereits an diese weitergeliefert worden waren. Dann will der Beklagte unverzüglich das genannte Forschungsinstitut eingeschaltet und nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Klägerin die Vertragswidrigkeit mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 28.08.1986 angezeigt haben.
Bei verborgenen Mängeln obliegt dem Käufer nicht nur der Beweis, wann die Untersuchung vorgenommen worden ist, sondern auch der Beweis, daß der Mangel bei gehöriger Untersuchung nicht früher entdeckt werden konnte (vgl. Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Rn. 32 zu Art. 38, 39 EKG).
Zu letzterem fehlt es an dem erforderlichen Tatsachenvortrag seitens der Beklagten.
Daß der zu hohe Kunstfaseranteil der Pullover erst durch einen Zufall bei einer Abnehmerfirma entdeckt worden ist, besagt noch nicht, daß er nicht bereits nach der Anlieferung der Pullover Mitte Dezember 1985 hätte entdeckt werden können. Auf welche Weise die Abnehmerfirma den zu hohen Kunstfaseranteil entdeckt hat, tragen die Beklagten nicht vor. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß auch der Beklagte zu 1. diese angebliche Vertragswidrigkeit nicht schon nach der Anlieferung der Pullover hätte feststellen können. Im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 28.08.1987 haben die Beklagten zwar behauptet, der Beklagte zu 1. habe die Pullover nach Erhalt „stichprobenartig und mechanisch“ untersucht, ohne daß ihm bei dieser Untersuchung der zu hohe Kunstfaseranteil habe auffallen können. Dieser habe erst durch chemische Untersuchungen des genannten Forschungsinstituts festgestellt werden können.
Dann kann aber nicht richtig sein, daß die Abnehmerfirma den zu hohen Kunstfaseranteil schon vorher festgestellt hat. Da die Beklagten nicht vortragen, wie die Abnehmerfirma diese Feststellung getroffen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß auch der Beklagte zu 1. den zu hohen Kunstfaseranteil bei gehöriger Untersuchung nach der Anlieferung der Pullover hätte entdecken und der Klägerin dann schon hätte anzeigen können oder daß er nach der Anlieferung schon Anlaß hatte, die Pullover untersuchen zu lassen.
Es fehlt daher an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten, daß die behauptete Vertragswidrigkeit der Pullover von dem Beklagten zu 1. bei gehöriger Untersuchung nicht schon nach der Anlieferung hätte festgestellt und der Klägerin angezeigt werden können.
Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagten ihre Untersuchungs- und Rügepflichten nach Art. 38, 39 Abs. 1 EKG gewahrt haben. Dann haben sie aber das Recht verloren, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Pullover zu berufen, es sei denn, die Beklagten könnten sich mit Erfolg auf Art. 40 EKG berufen.
Auch hierzu fehlt es indes an dem erforderlichen Tatsachenvortrag seitens der Beklagten.
Nach Art. 40 EKG kann sich der Verkäufer auf die Art. 38, 39 EKG nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er gekannt hat oder über die er nicht in Unkenntnis hätte sein können und die er nicht offenbart hat. Mit der Formulierung „über die er nicht in Unkenntnis hat sein können“, wird zum Ausdruck gebracht, daß die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen muß, wobei dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nur hinsichtlich derjenigen Tatsachen schadet, auf denen die Vertragswidrigkeit beruht. Das sind der Mangel selbst sowie die ihn verursachenden Umstände (vgl. BGH WM 1989, 1535, 1537 = NJW 1989, 3097 = RIW 1989, 741; BGH WM 1990, 1971, 1977 = RIW 1990, 749).
Die Beweis- und Vortragslast dafür, daß der Verkäufer die die Vertragswidrigkeit begründenden Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, trägt der Käufer (vgl. Mertens/Rehbinder, aaO, Rn. 6 zu Art. 40).
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe als Strickfirma gewußt oder jedenfalls erkennen können, daß sie keine 100 %ige Baumwolle verarbeitet und trotzdem die von dem Beklagten zu 1. gewünschten Etiketten eingenäht, stellt letztlich nur eine Schlußfolgerung dar, zu der der entsprechende Tatsachenvortrag fehlt. Die Klägerin hat die Wolle unstreitig von einem Vorlieferanten bezogen, also nicht selbst hergestellt. Warum sie den angeblich zu hohen Kunstfaseranteil dieser von dritter Seite bezogenen Wolle kannte oder bei Beachtung der einfachsten Sorgfalt hätte erkennen können, obwohl zu dessen Feststellung angeblich eine chemische Untersuchung notwendig war, tragen die Beklagten nicht vor. Da der zu hohe Kunstfaseranteil der Wolle nach dem Vortrag der Beklagten bei einer Sicht- und Tastkontrolle nicht feststellbar war, ist nicht einsichtig, wie die Klägerin den behaupteten Fehler der Wolle hätte feststellen können, es sei denn, sie hätte selbst die Wolle vor der Verarbeitung chemisch untersuchen lassen. Daß derartige Untersuchungen in Wolle verarbeitenden Betrieben überhaupt oder in italienischen Betrieben insbesondere üblich sind, tragen die Beklagten nicht vor und legen sie nicht im einzelnen dar. Zwar können auch den Verkäufer einer Ware Untersuchungspflichten treffen. Zu diesen hätte es aber eines entsprechenden Vortrages der Beklagten bedurft. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Klägerin gewußt hat, daß die zu Pullover verarbeitete Wolle einen zu hohen Kunstfaseranteil aufwies, noch läßt sich feststellen, daß ihr dieser angebliche Fehler der verarbeiteten Wolle infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist.
Nach alledem können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf Art. 40 EKG berufen.
V. Die Klägerin beansprucht wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Betrages von 77.210.400 Lire Zinsen nach Art. 83 EKG, wobei die Fälligkeit gemäß den Art. 60, 71 EKG bei fehlender anderweitiger Zahlungsvereinbarung ohne Mahnung mit der Lieferung eintritt (vgl. Mertens/ Rehbinder, aaO, Anm. 3 und 4 zu Art. 60 EKG).
Hier ist die der Rechnung Nr. 2 vom 03.01.1986 zugrundeliegende Lieferung am 06.01.1986, die der Rechnung Nr. 13 vom 03.02.1986 (Zollabfertigung laut Stempel am 18.02.1986) zugrundeliegende Lieferung am 20./21.02.1986 erfolgt, so daß die offenstehenden Forderungen von den genannten Zeitpunkten ab zu verzinsen wären. Da das Landgericht der Klägerin jedoch Zinsen erst ab 03.03.1986 zugesprochen und die Klägerin das Urteil nicht angegriffen hat, muß es bei der Verzinsung ab 03.03.1986 verbleiben.