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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-207
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-207  



OLG Bremen (DE) 17.10.1991 - 2 U 34/91
Art. 21, 5 Nr. 3 EuGVÜ – unalexVerfahrensfragen –unalexDeliktsklagen –unalexVorbeugende Unterlassungsklagen –unalexRechtshängigkeit –unalexRechtsfolgen mehrfacher Rechtshängigkeit –unalexBeachtung der anderweitigen früheren Rechtshängigkeit durch das Zweitgericht

OLG Bremen (DE) 17.10.1991 - 2 U 34/91, unalex DE-207


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Für eine vorbeugende Unterlassungsklage, die auf eine bloße Erstbegehungsgefahr gestützt wird, ist der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht eröffnet.

Einer Aussetzung nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ bedarf es nicht, wenn feststeht, dass die Klage auch unabhängig von der Rechtshängigkeit der Sache vor einem Gericht eines anderen Übereinkommensstaats wegen fehlender internationaler Entscheidungszuständigkeit des Gerichts abgewiesen werden muss.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die deutsche Klägerin und die italienische Beklagte streiten sich um das Firmenzeichen "Beta". Sie sind in derselben Branche tätig. Die Klage vor dem Landgericht Bremen (DE) wegen eines Wettbewerbsverstoßes wurde am 02.03.1990 rechtshängig. Die Beklagte reichte ihrerseits eine Klage bei einem Gericht in Italien ein; diese Klage wurde am 27.04.1990 rechtshängig. 

Das Oberlandesgericht Bremen (DE) verneint die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bremen (DE). Es komme nur eine Zuständigkeit aufgrund von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht. Wettbewerbsverstöße seien unerlaubte Handlungen im Sinne dieser Norm. Der Wortlaut und Sinn von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ setze voraus, dass ein schädigendes Ereignis im Bezirk des Gerichts bereits eingetreten ist. Deshalb könne eine Zuständigkeit für vorbeugende Unterlassungsklagen, die nicht auf eine bereits begangene unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt werden, nicht auf diese Vorschrift gegründet werden. Gehe der Klage keine unerlaubte Handlung voraus, fehle die Möglichkeit der Anknüpfung an den Ort der Schadensverursachung oder des Schadenseintritts. Die Anmeldung von Marken unter einem verwechslungsfähigen Firmenzeichen über die zuständige italienische Behörde beim Internationalen Büro in Genf (CH) führe allenfalls in Genf zu einem Wettbewerbsverstoß, auch wenn Deutschland in den beanspruchten Geltungsbereich einbezogen sei. Die vorschriftsmäßige Veröffentlichung auch in Deutschland sei keine Aktion der Beklagten, sondern es handle sich um Maßnahmen der an der internationalen Registrierung beteiligten Behörden. Weiterhin habe die Beklagte ihre Leistungen in Deutschland noch nicht angeboten und habe ihre Firma auch nicht in einer verwechslungsfähigen Weise benutzt. Eine Aussetzung nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ werde nur zur Pflicht, wenn die Verneinung der Zuständigkeit auf Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ gestützt werden soll, hier sei jedenfalls das Gericht in Deutschland das zuerst angerufene Gericht.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die seit Anfang 1960 im M Handelsregister eingetragene Klägerin, ein Unternehmen der ..., betreibt den An- und Verkauf von Filmen und Filmrechten, deren Auswertung sowie alle in der Film- und Fernsehbranche anfallenden Geschäfte. Sie ist mit Priorität vom 15.04.1985 Inhaberin der Warenzeichen ... und ..., jeweils für die Vergabe und Vermittlung von Lizenzen an Film- und Fernsehproduktionen. Die Bezeichnung ... ist zudem Bestandteil ihrer Firmenbezeichnung. Die Beklagte, die Ende Januar 1984 mit ihrer Firmenbezeichnung ... in das Handelsregister in ... Italien eingetragen wurde, befaßt sich gleichfalls mit dem An- und Verkauf von Filmen und Filmrechten, außerdem mit der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen. Sie gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die von der italienischen Familie ... beherrscht werden ... und die unlängst 55 % der Anteile an dem europaweit tätigen britischen Kabelfernsehsender ... erworben hat. Die Beklagte veranlaßte im März 1987 unter ihrer Firmenbezeichnung die internationale Registrierung ihrer italienischen Ursprungsmarke ... mit Schutzanspruch u. a. für die Bundesrepublik Deutschland. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieses Warenzeichens umfaßt musikalische und nichtmusikalische Unterhaltungssendungen für das Fernsehen und den Rundfunk. In den Jahren 1988 und 1989 führte die Beklagte in 12 weiteren Fällen ebenfalls Warenzeichenanmeldungen zur internationalen Registrierung ihrer italienischen Ursprungsmarken durch, und zwar sämtlich mit Schutzerstreckungsanträgen für die Bundesrepublik (vgl. Anlagenbündel K 18 = Bl. 204 – 210 der Akten).

Als sich abzeichnete, daß die Klägerin gewillt war, einen Prozeß um den Firmenbestandteil ... zu führen, und nachdem sie die vorliegende Klage beim Landgericht Bremen bereits eingereicht hatte, reichte die Beklagte ihrerseits bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht in ... Italien eine Klage gegen die ... ein, die am 29.1.1990 zugestellt wurde (vgl. Zustellungsmitteilung Bl. 87 der Akten) und mit der die Beklagte begehrt, die Warenzeichen der Klägerin (... und ...) für unzulässig zu erklären und außerdem festzustellen, daß sie, die Beklagte, uneingeschränkt berechtigt ist, ihren derzeitigen Firmennamen zu verwenden, und daß die Forderungen der Klägerin bezüglich einer Änderung oder Einschränkung der Firmenbezeichnung der Beklagten weltweit, hilfsweise weltweit mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, unbegründet sind. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klage der Beklagten am 2.3.1990 zugestellt.

Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, die Benutzung der Bezeichnungen ... oder ... in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze mit der Benutzung des Firmenbestandteils ... ihre Firmen- und Warenzeichenrechte. Für die Unterlassungsklage sei aufgrund von Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ – die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bremen gegeben. Die Beklagte, die in der Vorkorrespondenz von sich behauptet habe, europaweit tätig zu sein, und nach Maßgabe ihrer in ... erhobenen Klage selbst den Anspruch erhebe, ihre Firma in Deutschland benutzen zu dürfen, habe bereits durch ihre auf Deutschland bezogenen geschäftlichen Aktivitäten in ihre – der Klägerin – Rechte eingegriffen. Diese geschäftlichen Aktivitäten ergäben sich aus der auch in der Bundesrepublik verbreiteten Warenzeichenanmeldung der Beklagten und den damit verbundenen Veröffentlichungen, aus der Beteiligung am Fernsehsender ... und aus etlichen Presseberichten. Dort sei u. a. ein spezielles Band-Format der Beklagten unter dem Namen ... werbemäßig vorgestellt worden (Anlage K 2 = 108 der Akten). Jedenfalls sei die Klage aber als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, weil die Beklagte ersichtlich beabsichtige, auch im Gebiet der Bundesrepublik unter der Bezeichnung ... tätig zu sein. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ setze nicht voraus, daß eine unerlaubte Handlung (im weiteren Sinne) bereits begangen worden sei. Vielmehr genüge es, daß sie drohend bevorstehe. Die Klägerin hat schließlich gemeint, daß auch die von der Beklagten in ... erhobene Klage der Zulässigkeit der hiesigen Klage und des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen nicht nach Art. 21 EuGVÜ entgegenstehe, schon weil die Klage in Italien aus mehreren Gründen nicht wirksam erhoben worden sei.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 17.4.1990 dazu verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Bezeichnung ... oder ... zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und/oder ihrer Dienstleistungen und Produkte in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 17.4.1990 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bremen gerügt und vorgetragen, sie habe unter ihrer Firma bislang keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland entfaltet und gedenke das auch in Zukunft nicht zu tun. Allenfalls habe sie hier eine geschäftliche Tätigkeit durch die Verwendung der IR-Marke ... beabsichtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gelte der Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht; nach dieser Vorschrift sei eine Zuständigkeit der bremischen Gerichte folglich nicht begründet. Selbst wenn eine internationale Zuständigkeit überhaupt gegeben wäre, müsse sich das angerufene Gericht angesichts der in ... erhobenen Klage nach Art. 21 EuGVÜ für unzuständig erklären und die Klage durch Prozeßurteil abweisen. Auch materiell-rechtlich könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Firmenbestandteil ... nicht unterscheidungskräftig sei. Im Verhältnis zu dem Warenzeichen der Klägerin könne sie, die Beklagte, im übrigen das Prioritätsrecht für sich in Anspruch nehmen. Außerdem sei ein etwa bestehender Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt. Im übrigen sei das Begehren der Klägerin mit den durch den EWG-Vertrag begründeten Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit aller Personen und Unternehmen im gemeinsamen Markt unvereinbar.

Mit Urteil vom 28.03.1991 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß die Beklagte bereits einen Wettbewerbsverstoß begangen habe, so daß es sich vorliegend um eine vorbeugende Unterlassungsklage handle, für die Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ keinen besonderen Gerichtsstand begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, das zudem in RIW 1991, 416 f. veröffentlicht ist.

Gegen dieses ihr am 16.04.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.04.1991 Berufung eingelegt, die sie am 22.04.1991 begründet hat.

Die Klägerin greift sowohl die Ansicht des Landgerichts, dessen internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ setze eine bereits begangene unerlaubte Handlung voraus, als auch seine weitere Annahme, eine unerlaubte Handlung sei noch nicht begangen worden, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an und meint, jedenfalls mit der zwischenzeitlichen Anmeldung nunmehr zahlreicher internationaler Warenzeichen mit Geltungsanspruch auch für die Bundesrepublik sei die Beklagte auch hier unter ihrer Firma geschäftlich in Erscheinung getreten und habe dadurch das Firmenrecht und die Warenzeichen der Klägerin verletzt. Auch hätten sich die Beklagte und die ... -Gruppe in „Presseinterviews und anderen Presseveröffentlichungen im Inland“ namensmäßiger Rechte an der Kennzeichnung ... gerühmt. Frau ... habe dabei „namens der Beklagten“ entsprechende Erklärungen abgegeben. Notfalls sei der Rechtsstreit gem. Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ bis zur Entscheidung des italienischen Gerichts auszusetzen, weil sie dessen Zuständigkeit bereits gerügt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.03.1991 das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 17.04.1990 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und versichert erneut, sie habe nicht die Absicht, unter ihrer Firmenbezeichnung in der Bundesrepublik tätig zu werden. Es müsse ihr aber unbenommen bleiben, ihre Warenzeichen zu verwenden, die die Rechte der Klägerin in keiner Weise tangierten. Sie wolle zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen auch nicht ihre Unternehmensbezeichnung benutzen, sondern nur die angemeldeten Warenzeichen. Im übrigen dürften die Aktivitäten eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft nicht ohne Not beschränkt werden, so daß die Klägerin zumindest eine nicht mit ihrer Firmenbezeichnung identische Firmenbezeichnung hinnehmen und dulden müsse, wenn diese im Heimatland legal geführt werde. Daran könne hinsichtlich der von ihr, der Beklagten, geführten Firmenbezeichnung kein Zweifel bestehen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des italienischen Gerichts sei nur im Falle der Bejahung der internationalen Zuständigkeit der bremischen Gerichte erforderlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer in beiden Instanzen bis zum 29.8.1991 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3.9.1991 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Berücksichtigung weiteren Sachvortrags beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die internationale Zuständigkeit der bremischen Gerichte zur Entscheidung über die Klage ist vom Landgericht zutreffend verneint worden.

1. In Betracht kommt lediglich eine Zuständigkeit des Landgerichts Bremen aufgrund von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Die Vorschrift lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.“

Wettbewerbsverstöße im Sinne der §§ 16 UWG, 24 WZG, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden, sind unerlaubte Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467 rechte Spalte), da sie eine Schadenshaftung begründen, die nicht an einen Vertrag anknüpft (vgl. EuGH NJW 1988, 3088). Die Klägerin hat gleichwohl schon nicht – wie es zur Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zumindest erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1987, 593, 594) – schlüssig dargelegt, daß sie mit der Klage einen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung geltend macht, bei der das schädigende Ereignis im Bezirk des Landgerichts Bremen eingetreten ist.

a) Für die Unterlassungsklage wäre die internationale Zuständigkeit der bremischen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet, wenn anzunehmen wäre, daß die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nach § 16 UWG und/oder eine Warenzeichenverletzung nach § 24 WZG bereits begangen hat und daß Bremen der Ort ist, an dem dieses die Klägerin schädigende Ereignis eingetreten ist, sei es, daß der Schaden hier verursacht wurde, sei es, daß er hier eingetreten ist (vgl. zur Gleichwertigkeit beider Orte EuGH, NJW 1977, 493). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Soweit die Klägerin Tatsachen vorgetragen hat, aus denen zu entnehmen sein soll, daß die Beklagte sich bereits unter Verwendung von ... im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschäftlich betätigt hat, handelt es sich nicht um die firmen- oder zeichenmäßige Benutzung von ... durch die Beklagte.

Mit der Anmeldung ihrer italienischen Ursprungsmarken zur internationalen Registrierung verstieß die Beklagte nicht deshalb gegen § 16 UWG oder § 24 WZG, weil sie diese Anmeldungen unter ihrer Firmenbezeichnung tätigte und hierbei die Bundesrepublik Deutschland in den beanspruchten Geltungsbereich für die Warenzeichen einbezog. Die Anmeldung erfolgte nicht etwa bei einer Behörde im Inland, was allenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 16 UWG wegen der Benutzung der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung der Beklagten im Hinblick auf die prioritätsälteren Firmen- und Warenzeichenrechte der Klägerin hätte führen können (vgl. BGH, GRUR 1960, 372 ff., 376 Kodak –), sondern über die zuständige italienische Behörde bei dem Internationalen Büro in Genf, so daß – falls etwa auch dort eine Verletzung prioritätsälterer Rechte der Klägerin aufgrund des insoweit anwendbaren Rechts in Betracht kommen sollte – die Benutzung der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung der Beklagten bei deren Antragstellung allenfalls in Genf zu einem Wettbewerbsverstoß oder einer Warenzeichenverletzung geführt haben könnte. Das Internationale Büro in Genf ist bei diesem Vorgang nicht etwa nur – wie die Klägerin meint – gleichsam der „Briefkasten“ für einen sich an die zuständige nationale Behörde richtenden Schutzerstreckungsantrag, abgesehen davon, daß ein wettbewerbswidriges Auftreten der Beklagten beim deutschen Patentamt in München auch noch keine internationale Zuständigkeit der bremischen Gerichte begründen würde. Vielmehr findet die internationale Registrierung der Marken beim internationalen Büro in Genf statt, und die von diesem allerdings ebenfalls eingeschalteten zuständigen nationalen Behörden haben nach dem Madrider Markenschutzabkommen lediglich ein befristetes Schutzverweigerungsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3. Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 MMA).

Auch stellt die vorschriftsmäßige Veröffentlichung der internationalen Registrierung in dem von der Beklagten für ihre Warenzeichen beanspruchten Geltungsbereich und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland keine zeichenmäßige Benutzung des nur in der Firma der Beklagten enthaltenen Wortbestandteils ... als Herkunftszeichen für das Warenangebot der Beklagten dar. Die Veröffentlichung der Anmeldung unter Benennung der Beklagten mit ihrer von der Klägerin beanstandeten Firma verletzt ebensowenig das Firmenrecht der Klägerin. Denn diese Veröffentlichung stellt keine Aktion der Beklagten dar, bei der diese sich im inländischen Geschäftsverkehr ihrer von der Klägerin beanstandeten Firma bedient (vgl. §§ 24 WZG, 16 Abs. 1 UWG). Es handelt sich hierbei vielmehr um Maßnahmen der an der internationalen Registrierung der Warenzeichen beteiligten Behörden.

Selbst wenn aber in der im Ausland erfolgten Beantragung der internationalen Registrierung der Marken wegen der dabei beanspruchten Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland und der dadurch auch hier ausgelösten Tätigkeit des deutschen Patentamtes wie auch der Veröffentlichung der Anmeldung unter voller Wiedergabe der Firmenbezeichnung der Beklagten bereits ein Auftreten der Beklagten unter ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr auch im deutschen Inland zu sehen wäre, läge hierin noch kein Wettbewerbsverstoß. Für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung von ... ergäbe sich hierbei kein Unterschied, schon weil die Beklagte ihre Leistungen im Bereich der Bundesrepublik bisher nicht anbietet. Aber auch ein Verstoß gegen § 16 UWG läge selbst dann nicht vor. Der Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt auch voraus, daß die Beklagte ihre Firma in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin hervorzurufen. Diese Voraussetzung einer Verwechslungsgefahr ist hier deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte, soweit sie im Verfahren der internationalen Registrierung ihrer Marken für den Bereich der Bundesrepublik zwangsläufig unter ihrer Firmenbezeichnung auftreten muß und mit dieser als Anmelder der Marken in den das Verfahren begleitenden Veröffentlichungen erscheint eindeutig als ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in Italien gekennzeichnet ist, von dem weder die am Verfahren beteiligten Behörden oder sonstigen Verfahrensbeteiligten, noch diejenigen, die die Veröffentlichungen zur Kenntnis nehmen, den Umständen nach annehmen könnten, wegen der ebenfalls das Wort ... enthaltenden Firmenbezeichnung der Anmelderin bestehe zwischen dieser und der Klägerin mit Rücksicht auf die Branchennähe zumindest eine besondere Beziehung geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art. Dies gilt jedenfalls, solange die Beklagte ihre Leistungen in der Bundesrepublik noch nicht anbietet.

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.12.1959 – ... (Az.: I ZR 62/58 = GRUR 1960, 372 ff.) entschiedenen Fall, in dem der Bundesgerichtshof allerdings in der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte unter der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung bereits deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr gesehen und deshalb einen Wettbewerbsverstoß nach § 16 UWG bejaht hat. In jenem Fall hatte die Beklagte unter der verwechslungsfähigen Bezeichnung auch bereits ihre Leistungen im Inland angeboten, und es war in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob der schon deshalb begründeten Unterlassungsklage auch insoweit stattzugeben war, als sie ausdrücklich auch den firmenmäßigen Gebrauch der verwechslungsfähigen Bezeichnung bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt zum Gegenstand hatte; dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall Anmeldung und Registrierung der Warenzeichen im Ausland erfolgten, unterscheiden sich beide Fälle somit wesentlich auch hinsichtlich der für die Verwechslungsgefahr maßgebenden Begleitumstände.

Gegen die Annahme, die Beklagte begehe bereits mit der Anmeldung ihrer italienischen Ursprungsmarken zur internationalen Registrierung wegen der damit verbundenen Veröffentlichung ihrer Firmenbezeichnung auch in der Bundesrepublik einen Wettbewerbsverstoß, spricht im übrigen auch, daß eine an der konkreten Begehungsform orientierte Unterlassungsklage darauf gerichtet sein müßte, daß die Beklagte es unterläßt, für ihre in Italien geschützten Marken internationale Warenzeichen unter ihrer von der Klägerin beanstandeten derzeitigen Firmenbezeichnung anzumelden, sofern sie für die Warenzeichen Schutz auch in der Bundesrepublik beansprucht. Die Warenzeichen selbst aber verletzen die Klägerin nicht, und die Beklagte kann die Anmeldung ordnungsgemäß nur unter ihren wirklichen und an ihrem Sitz in Italien zulässigen Firmenbezeichnung vornehmen. Schon weil die Beklagte ihre Warenzeichen zur internationalen Registrierung mit Schutzwirkung nicht nur in einem Vertragsstaat angemeldet hat, kann von ihr nicht etwa verlangt werden, daß sie ihre in Italien zulässige Firmenbezeichnung ändert, nur weil sie mit derselben – wie zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann – im Fall der Erstreckung ihrer unternehmerischen Betätigung auf das Gebiet der Bundesrepublik hier gegen prioritätsältere Warenzeichen und Firmenrechte der Klägerin verstoßen würde. Da die Beklagte die internationale Registrierung weder in der Bundesrepublik noch lediglich für den Bereich der Bundesrepublik beantragt hat und hier gegenwärtig auch noch nicht geschäftlich tätig werden will, ist es ihr nicht zuzumuten, bereits jetzt entweder auf die Inanspruchnahme des Schutzes der Marke für den Bereich der Bundesrepublik oder auf ihren andernorts – jedenfalls in Italien – zulässigen Firmennamen zu verzichten.

Entspricht es bereits hiernach einer sachgerechten Auslegung des § 16 UWG wie auch des § 24 WZG, in der Anmeldung einer ausländischen Marke beim Internationalen Büro in Genf zur Registrierung mit Schutzanspruch u. a. für das Gebiet der Bundesrepublik jedenfalls nicht schon ohne weiteres eine geschäftliche Betätigung des Anmelders auf dem Gebiet der Bundesrepublik zu sehen, so kann dahinstehen, ob diese Auslegung des § 16 UWG nicht auch deshalb geboten ist, weil ein Verbot, die internationale Registrierung der Marke mit Geltungsanspruch auch für die Bundesrepublik unter einer zwar nicht hier, wohl aber im Heimatstaat des Anmelders zulässigen Firmenbezeichnung zu beantragen, geeignet sein könnte, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mehr, als zum Schutz der Firmenbezeichnung der Klägerin gegenwärtig erforderlich ist, zu beschränken (vgl. dazu Art. 30, 36 EWGV; EuGH Urteil vom 22.6.1976 – Rs 119/75 = NJW 1976, 1578 f.; Röttger, RIW/AWD 1976, 354, 361; Grabitz/Matthies, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 30 Rn. 6, 12 ff., 21; Art. 36 Rn. 17 ff., 20 f.).

Da die notwendige Beteiligung der Beklagten unter ihrem italienischen Handelsnamen am Verfahren für die internationale Registrierung ihrer italienischen Marken keine Verletzung des Firmenrechts oder des Warenzeichenrechts der Klägerin darstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte – wie die Klägerin in ihrem erst nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz unter Berufung auf allgemeine Erfahrungssätze und auf die Eintragungsakten des Deutschen Patentamtes über die insgesamt 13 Schutzrechtserstreckungsanträge der Beklagten behauptet – aus Anlaß von Widersprüchen gegen diese Anträge bereits einen Inlandsvertreter gem. § 35 WZG bestellt hat.

Aber auch wenn man dieses nachträgliche Vorbringen der Klägerin für erheblich halten wollte, bestände keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil es sich hierbei ersichtlich nicht um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen, sondern nur um nachträglich angestellte Vermutungen handelt, die als verspätet behandelt werden müßten.

b) Die Voraussetzung, daß bereits ein schädigendes Ereignis im Bezirk des Landgerichts Bremen eingetreten sein muß, um hier eine internationale Zuständigkeit zu gründen, entfällt auch nicht aus dem Grunde, weil es sich bei der vorliegenden Klage um eine vorbeugende Unterlassungsklage handelt.

Allerdings wird zu der dem Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ entsprechenden Bestimmung des § 32 ZPO von der herrschenden Meinung angenommen, daß sich in den Fällen der auf eine Erstbegehungsgefahr – also auf eine lediglich drohende unerlaubte Handlung – gestützten vorbeugenden Unterlassungsklage die Zuständigkeit ebenfalls nach dieser Vorschrift beurteile (OLG Hamburg, GRUR 1987, 403; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1037 und 1989, 305; Zöller/Vollkommer, ZPO 16. Aufl. § 32 Rn. 16; Baumbach/Hartmann, ZPO 49. Aufl. § 32 Anmerk. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 32 Rn. 26 im Gegensatz zur 19. Aufl.; Seibt im Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 65 Rn. 11; a. A. Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl. § 32 Anmerk. 1 a), wobei dann statt auf den Begehungsort auf den Ort abgestellt wird, an dem der Kläger die Begehung der unerlaubten Handlung befürchtet (vgl. OLG Hamm, aaO; Baumbach/Hartmann, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, WRP 1988, 331, 332). Ebenso herrscht im deutschen Schrifttum zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ die Ansicht vor, daß durch diese Vorschrift auch die Zuständigkeit für vorbeugende Unterlassungsklagen zur Abwehr einer unerlaubten Handlung begründet werde (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I, 1. Halbband, § 84 S. 621 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 1. Aufl., Rn. 30 zur Art. 5 EuGVÜ, beide unter Berufung auf Schlosser im sogenannten Schlosser-Bericht, abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr, B I 1 a, 601, S. 154, 155, Nr. 134, wo gesagt wird: „Manches spricht dafür, daß Klagen, die im ordentlichen Hauptsacheverfahren zur Unterbindung eines drohenden Delikts möglich sind, auch im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 erhoben werden können“; zustimmend neuerdings auch Haimo Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, S. 111 Rn. 292).

Inwieweit der zuletzt angeführten Ansicht für den Fall zu folgen ist, daß die vorbeugende Unterlassungsklage auf Wiederholungsgefahr wegen einer bereits begangenen unerlaubten Handlung gestützt wird und am Begehungsort derselben erhoben wird, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist sie abzulehnen, soweit nach ihr eine Erstbegehungsgefahr ausreicht und die Zuständigkeit sich dementsprechend nicht nach dem Begehungsort einer bereits begangenen, sondern nach demjenigen der vom Kläger befürchteten unerlaubten Handlung richten soll. Ob alle genannten Autoren eine so weitgehende Aussage für den Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 treffen wollten, ist deshalb unklar, weil die vorbeugende Unterlassungsklage sowohl auf die Wiederholungsgefahr wegen einer bereits begangenen unerlaubten Handlung als auch auf die Erstbegehungsgefahr für eine noch nicht begangene unerlaubte Handlung gestützt werden kann und weil die bei Geimer (aaO) und Kropholler (aaO) angeführten Beispielsfälle bereits unter die erstere Variante fallen würden. Jedenfalls kann im Hinblick auf den klar entgegenstehenden Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ wie auch aus den bereits im angefochtenen Urteil des Landgerichts (vgl. RIW 1991, 416) angeführten Gründen eine Zuständigkeit für vorbeugende Unterlassungsklagen, die nicht auf eine bereits begangene unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt werden, nicht auf diese Vorschrift gegründet werden (ebenso Bülow/Böckstiegel/Linke, aaO, B I 1 e, 606, S. 68, unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift).

Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist autonom anhand der Ziele und der Systematik des Übereinkommens auszulegen (EuGH, NJW 1988, 3088). Dies gilt folglich auch für die Frage, ob bei vorbeugenden Unterlassungsklagen gegen eine drohende unerlaubte Handlung ebenso wie bei § 32 ZPO darauf verzichtet werden kann, daß eine unerlaubte Handlung bereits begangen wurde. Damit verbietet es sich, § 32 ZPO und dessen Auslegung als Maßstab heranzuziehen, zumal auch nicht zu erkennen ist, daß diese Vorschrift und ihre auch erst in jüngerer Zeit verfestigte Auslegung etwa mit den entsprechenden nationalen Verfahrensvorschriften der übrigen Vertragsstaaten in diesem Punkt übereinstimmt (vgl. hierzu Geimer/Schütze, aaO, S. 621 f., sowie den Schlosser-Bericht bei Bülow/Böckstiegel, aaO, B I 1 a, 601, S. 154, 155). Mit dem Gebot der autonomen Auslegung ist ebenso die Ansicht der Klägerin unvereinbar, unter Klagen aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ seien jeweils diejenigen Klagen zu verstehen, die die einzelnen nationalen Rechte darunter verstünden, weshalb auch die nach deutschem materiellen Recht zulässige vorbeugende Unterlassungsklage unter die Vorschrift falle.

Bei autonomer Auslegung des Art. 5 Nr. 3 spricht außer dem Wortlaut auch der Regelungszweck dieser Bestimmung gegen den Verzicht darauf, daß die Begründung der Sonderzuständigkeit im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung als Klagegrund eine bereits begangene unerlaubte Handlung voraussetzt. Art. 5 weicht für bestimmte Klagen von dem Grundsatz, daß die Klage in dem Staat (am Sitz des Beklagten) erhoben werden muß, (vgl. Art. 2 und Art. 3 EuGVÜ), deshalb ab, weil in den dortigen Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht (vgl. EuGH, NJW 1977, 491, 493 sowie NJW 1987, 1131, 1132). Dieselbe wird in den Fällen des Art. 5 Nr. 3 nach dem Wortlaut der Bestimmung an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ersichtlich deshalb vorausgesetzt, weil es sich hierbei um eine Schadenshaftung (vgl. EuGH, NJW 1977, 433 sowie NJW 1988, 3088) aufgrund einer bereits begangenen unerlaubten Handlung handelt. Geht der vorbeugenden Unterlassungsklage keine unerlaubte Handlung voraus, fehlt jedoch die Möglichkeit der Anknüpfung an den Ort der Schadensverursachung oder des Schadenseintritts. An seine Stelle müßte der Ort des befürchteten Eintritts des schädigenden Ereignisses treten. Dies würde wegen der mit der Prognose naturgemäß verbundenen Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich der Lokalisierung einer angeblich drohenden unerlaubten Handlung, zu einer beträchtlichen Lockerung der in Art. 5 Nr. 3 vorausgesetzten besonders engen Verbindung des Gerichts zum Streitgegenstand führen, die zumindest in Wettbewerbsstreitigkeiten leicht zu einer bundesweiten Zuständigkeit aller deutschen Gerichte anstelle der vorausgesetzten Einzelzuständigkeit eines oder einzelner bestimmter Gerichte führen könnte. Eine solche Auslegung widerspricht deshalb nicht nur dem Wortlaut, vielmehr ist sie auch durch den erkennbaren Zweck der Vorschrift nicht gedeckt. Zudem entspricht es der Systematik des EuGÜV, die Vorschriften des Art. 5 als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (vgl. EuGH, NJW 1988, 3088).

Demgegenüber wäre der Hinweis darauf, daß entsprechenden Gesichtspunkten bei der Anwendung des § 32 ZPO auf vorbeugende Unterlassungsklagen allerdings weniger Gewicht beigemessen wird, nach Ansicht des Senats verfehlt. Mit der Begründung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates werden in weitaus schwerer wiegendem Maße als bei der Begründung besonderer innerstaatlicher Gerichtsstände sowohl die Interessen der beklagten Partei als auch die Belange der staatlichen Rechtspflege berührt, wie der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 14.6.1965 (Az.: GSZ 1/65 = NJW 1965, 1665, 1666) im einzelnen näher aufgezeigt hat. Deshalb geht die Auslegung, die Vertragsstaaten hätten für Unterlassungsklagen entgegen dem Wortlaut des Übereinkommens ohne ausreichende Rechtfertigung durch dessen Zielsetzung auf die an den Wohnsitz des Beklagten anknüpfende Zuständigkeit der eigenen Gerichte zugunsten einer extensiven Zuständigkeit der Gerichte einzelner anderer Vertragsstaaten verzichtet, zu weit.

Selbst wenn man aber Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch den Gerichtsstand für vorbeugende Unterlassungsklagen entnehmen wollte, die auf eine bloße Erstbegehungsgefahr gestützt werden, mit der Folge, daß an die Stelle des Begehungsortes derjenige Ort treten müßte, an dem die Gefahr der Begehung einer unerlaubten Handlung droht, so wäre, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, damit noch nicht gesagt, daß diese Voraussetzung in Bremen erfüllt wäre. Wegen der für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Vertragsstaates zu Lasten des Beklagten wie auch seines Wohnsitzstaates vorausgesetzten besonders engen Beziehung dieses Gerichts zu der Streitigkeit würde auch bei dieser – weiterhin autonomen – Auslegung des Übereinkommens jedenfalls nicht darauf verzichtet werden können, daß gerade im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts die Begehung der unerlaubten Handlung nahe bevorsteht. Diese Voraussetzung aber läßt sich jedenfalls für Bremen nicht feststellen, sofern überhaupt schon eine Begehungsgefahr vorliegt, sei es aufgrund der internationalen Registrierung der Warenzeichen der Beklagten, sei es aufgrund der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in dem in Italien geführten Rechtsstreit vertretenen Ansicht, sie dürfe gewolltenfalls auch in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrer Firmenbezeichnung auftreten. Es liegt in der Tat fern, daß die Beklagte ihre geschäftliche Betätigung zuerst in Bremen beginnen würde.

2. Der Senat sieht davon ab, gemäß Art. 2 Nr. 2 des Protokolls vom 3.6.1971, betreffend die Auslegung des EuGVÜ, die Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auf vorbeugende Unterlassungsklagen, die auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt werden, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da nicht zu erwarten ist, daß sich solchenfalls das Revisionsverfahren erübrigen würde, und da zudem die Entscheidung des Rechtsstreits nur bedingt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ abhängt, nämlich nur dann, wenn einerseits das Vorliegen einer bereits eingetretenen Verletzung des Firmenrechts der Klägerin vom Senat zu Recht verneint worden ist und wenn andererseits zumindest eine Erstbegehungsgefahr festgestellt werden kann. Die letztere Voraussetzung hält der Senat nicht für gegeben. Zwar spricht der Umstand, daß die Beklagte 13 Warenzeichen zur internationalen Registrierung unter Ausdehnung des Schutzes auch auf die Bundesrepublik Deutschland angemeldet hat, dafür, daß sie die Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf das Gebiet der Bundesrepublik über kurz oder lang ernsthaft in Erwägung zieht. Es ist aber bislang völlig offen, ob sie dies gegebenenfalls unter ihrer gegenwärtigen Firmenbezeichnung tun oder ob sie sich für ihre Tätigkeit im Bereich der Bundesrepublik einer die Kollision mit den Warenzeichenrechten und dem Firmenrecht der Klägerin vermeidenden Geschäftsbezeichnung unter Verwendung eines der für sie angemeldeten Warenzeichen – eventuell in Verbindung mit der Gründung einer sogenannten Tochtergesellschaft – bedienen wird.

Allerdings hat die Beklagte bereits im vorliegenden Rechtsstreit wie auch mit ihrer in Italien erhobenen eigenen Klage u. a. den Standpunkt vertreten, daß die Klägerin ohnehin nicht berechtigt sei, ihr die Benutzung ihrer jetzigen Firmenbezeichnung zu verbieten, da sie ihre Leistungen nur unter ihrem die Rechte der Klägerin nicht tangierenden Warenzeichen ... erbringe. Wenngleich dieser Standpunkt der Beklagten angesichts der Verwendung des für die Klägerin zeichenrechtlich und firmenrechtlich geschützten Wortzeichens ... in der Firmenbezeichnung der Beklagten bedenklich ist und schon die Berühmung eines Beklagten im Rechtsstreit, daß er zu einem in Wirklichkeit wettbewerbswidrigen Verhalten berechtigt sei, in der Regel als ein ausreichendes Indiz dafür angesehen wird, daß ein entsprechender Wettbewerbsverstoß drohend bevorsteht (vgl. BGH, GRUR 1955, 411, 413 f.; GRUR 1962, 34, 35; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 10 II Rn. 8 ff. S. 60 f.), so begründet doch andererseits auch nicht jede in einem Rechtsstreit erklärte Berühmung bereits die ernstliche Gefahr erstmaliger Begehung der als rechtmäßig bezeichneten Handlung. Vielmehr können die Einzelumstände des Falles etwas anderes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.4.1986 – I ZR 56/84 = WRP 1986, 603, 605). Hier aber hat die Beklagte durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie trotz der zahlreichen bereits seit dem Jahre 1987 von ihr auch für den Bereich der Bundesrepublik veranlaßten internationalen Registrierungen ihrer Warenzeichen und ungeachtet des von ihr vertretenen Standpunktes bei der ihr von der Klägerin frühzeitig aufgezwungenen rechtlichen Auseinandersetzung sich offenbar scheut, ohne die vorherige Bestätigung dieses Standpunktes durch das von ihr zu diesem Zweck angerufene italienische Gericht auch auf dem deutschen Markt unter ihrer bisherigen Firma aufzutreten. Im Hinblick auf den bisherigen Verzicht der Beklagten, unter ihrer Firmenbezeichnung in der Bundesrepublik tätig zu werden, und ihre Versicherung, dies auch weiterhin nicht zu beabsichtigen, sowie mit Rücksicht auf die eigenen Anstrengungen der Beklagten zur Herbeiführung einer vorherigen Klärung ihrer rechtlichen Befugnisse und auf ihre möglichen Alternativen für eine die Rechte der Klägerin wahrende eventuelle zukünftige Erstreckung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf das Gebiet der Bundesrepublik läßt sich eine ernsthaft drohende Begehungsgefahr für den von der Klägerin mit der Klage bekämpften Wettbewerbsverstoß somit bislang nicht feststellen.

3. Der Senat ist auch nicht etwa wegen des in Italien anhängigen Rechtsstreits nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des von der Beklagten angerufenen italienischen Gerichts genötigt und hierdurch an der Abweisung der Klage wegen des Fehlens der internationalen Zuständigkeit der bremischen Gerichte gehindert. Soweit Rizor (RIW 1991, 330) in seiner Anmerkung zu dem in RIW 1991, 328 ff. abgedruckten Urteil des OLG Köln dieses offenbar dahin versteht, die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 2 habe den Vorrang vor jeglicher Klagabweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts, kann ihm hierin nicht gefolgt werden, weil die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ auch beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Steht – wie hier – bereits fest, daß die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit abzuweisen ist, bedarf es der Aussetzung nicht. Sie kann nur zur Pflicht werden, wenn die Verneinung der Zuständigkeit auf Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ gestützt werden soll.

Überdies ergibt sich aus Art. 21 EuGVÜ hier aber auch keine Aussetzungsmöglichkeit nach dessen Abs. 2, weil die Klage ohnehin nicht gem. Art. 21 Abs. 1 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes in Italien abgewiesen werden könnte.

Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ bestimmt:

„Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.“

Allerdings betreffen die zwischen den Parteien hier und bei dem italienischen Gericht anhängigen Klagen entgegen der Ansicht der Klägerin denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1. Die in dieser Vorschrift zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe müssen autonom verstanden werden, müssen sich also nicht mit dem Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne der Zivilprozeßordnung decken (vgl. EuGH, NJW 1989, 665). Wenn stattgebende Urteile in beiden Verfahren dazu führen müßten, daß einem von ihnen die Anerkennung nach Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ zu versagen wäre, dann ist dies ein Grund, die Identität des den beiden Klagen zugrunde liegenden Anspruchs zu bejahen (vgl. EuGH, aaO). Die Parteien streiten hier in beiden Verfahren im Kern darum, wer von ihnen unter Ausschluß des anderen zur alleinigen zeichen- und firmenmäßigen Benutzung des Wortzeichens ... in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, wenngleich das Verfahren in Italien noch weitere Ansprüche zum Gegenstand hat. Die Verurteilung der Beklagten im vorliegenden Verfahren und ein obsiegendes Urteil zu ihren Gunsten in Italien schließen sich insoweit gegenseitig aus und würden wechselseitig einen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils ergeben. Somit liegt Identität des Anspruchs vor.

Jedoch ist nicht das italienische Gericht, sondern das Landgericht Bremen das zuerst angerufene. Angerufen bedeutet Rechtshängigkeit der Klage (BGH, NJW 1986, 662 sowie EuGH, NJW 1989, 665 und NJW 1984, 2759). Als zuerst angerufenes Gericht ist deshalb dasjenige anzusehen, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit nach seinen Vorschriften zuerst vorliegen (EuGH, NJW 1984, 2759). Das war das Landgericht Bremen mit der Zustellung der Klage am 2.3.1990. Auch wenn die Rückwirkung der Rechtshängigkeit nach § 270 Abs. 3 ZPO die Reihenfolge der Rechtshängigkeit nicht mehr zu ändern vermag (vgl. die vorstehende Definition des EuGH) und die für die Rechtshängigkeit der Klage vor dem italienischen Gericht nach Art. 163 der italienischen Zivilprozeßordnung ebenfalls erforderliche Zustellung derselben am 29.1.1990 früher als die Zustellung der beim Landgericht Bremen eingereichten Klage erfolgte, wurde in Italien erst nach dem 2.3.1990, nämlich im Termin am 27.4.1990 (vgl. Bl. 87 der Akten), die Rechtshängigkeit der Klage begründet. Die Klagzustellung war nämlich deshalb unwirksam, weil die 90-Tage-Frist, die nach der italienischen Zivilprozeßordnung zwischen der Zustellung der Ladung mit der Klage am 29.1.1990 und dem Termin am 27.4.1990 gewahrt werden mußte, nicht eingehalten war; dies machte die Klagerhebung zunächst unwirksam (Art. 163 bis, 164 c. p. c. = Bl. 156, 157 der Akten). Die Heilung dieses Mangels mit der Einlassung der Beklagten des italienischen Verfahrens im Termin am 27.4.1990 wirkte nach Art. 164 Abs. 2 c. p. c. unbeschadet ihres schon vorher gem. Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ erworbenen Rechts auf den Fortbestand der durch den zwischenzeitlichen Rechtshängigkeitsvorsprung beim Landgericht Bremen begründeten vorrangigen Zuständigkeit desselben.

Folglich wäre die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ sogar unzulässig, obschon die Klägerin als Beklagte des italienischen Verfahrens die Unzuständigkeit des italienischen Gerichts bei diesem geltend gemacht hat.

Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen.





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