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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin, ein Liniendienst, machte aus einem Konnossement gegen die niederländische Beklagte vor den deutschen Gerichten Wertersatz und Liegegeld für verspätet zurückgegebene bzw. verloren gegangene Container geltend. In dem Konnossement wird die Beklagte als "Shipper" bezeichnet. Die Verschiffungsinstruktionen, in denen die Beklagte ebenfalls als "Shipper" bezeichnet wird, wurden der Agentin der Klägerin in Rotterdam von einer niederländischen Speditionsfirma erteilt. Von der Agentin wurde die Bill of Lading ausgestellt, auf deren Rückseite die Konnossementsbedingungen abgedruckt sind.
Das Landgericht Hamburg (DE) verneint seine internationale und örtliche Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sei der Erfüllungsort der Primärverpflichtungen maßgeblich, auf deren Nichterfüllung der Kläger seinen Anspruch stütze. Vorliegend wäre die Verpflichtung, die Container zurückzugeben, in Libyen zu erfüllen gewesen. Eine internationale Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien im Sinne des Art. 17 EuGVÜ. Die Beklagte sei nicht Vertragspartei des nach Maßgabe der Verschiffungsinstruktionen etwa zustande gekommenen Seefrachtvertrags; sie brauche deshalb die Konnossementsklauseln, insbesondere die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel, nicht gegen sich gelten zu lassen. Auf der Grundlage des deutschen Rechts, das hier anzuwenden sei, ergebe sich, dass der Klägerin der Auftrag durch die Speditionsfirma nicht im Namen der Beklagten, sondern in deren eigenen Namen erteilt worden sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin als Betreiberin eines Liniendienstes macht aus einem Konnossement gegen die darin als „Shipper“ bezeichnete Beklagte „Liegegeld“ und Wertersatz für verspätet zurückgegebene bzw. verlorengegangene Container geltend. Eine Firma ... erteilte der Agentin der Klägerin in . die in B/L-Form aufgemachten Verschiffungsinstruktionen (Anl. K 9), in denen oben links die Beklagte als Shipper angegeben ist; auf den Inhalt dieser Urkunde im übrigen wird verwiesen. Von der Agentin wurde dann die Bill of Lading nebst Spezifikation und Annex ausgestellt (Anl. K 1). Auf die auf der Rückseite der B/L abgedruckten Konnossementsbedingungen und auf den Annex wird insbesondere verwiesen. In letzterem werden zu Lasten des „Merchant“ Schadensersatzpflichten für den Fall verspäteter bzw. unterbliebener Rückgabe von Containern statuiert. „Merchant“ ist nach der Definition in Ziff. 1 a der Konnossementsbedingungen u.a. der „Shipper“. Gemäß diesem Konnossement verschiffte die Klägerin im August 1985 13 Container, beladen mit Glas, von ... nach ... . Das MS ... löschte seine Ladung in ... am 8. September 1985. Im Mai 1986 setzte sich die Klägerin wegen der Rücklieferung der Container mit den Ladungsinteressenten in Verbindung. Nur vier der insgesamt 13 Container wurden zurückgeliefert, und zwar zwei am 3. Dezember 1986 und weitere zwei am 8. Dezember 1986. Die Klägerin meint, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Ziffer 3 der Konnossementsklauseln (Anl. K 1). Gleichfalls nach deren Inhalt sei deutsches Recht anzuwenden, und zwar auch bereits hinsichtlich der Frage, ob diese Klauseln wirksam vereinbart worden seien.
Die Beklagte habe die Spedition ... beauftragt, die Verschiffung in ihrem, der Beklagten, Namen zu veranlassen. Aus dem Kreis der unter dem Begriff „Merchant“ in Ziff. 1 a der Klauseln zusammengefaßten Personen werde die Beklagte als diejenige in Anspruch genommen, die als Ablader aus dem Konnossement ersichtlich sei. Zur Schadensberechnung seitens der Klägerin wird auf deren Ausführungen auf S. 5 – 8 der Klagschrift (Bl. 5 – 8 der Akte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin
1. den Gegenwert von Libyschen Dinaren 10.706,40 in DM oder einer anderen konvertierbaren Valuta nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 31. August 1987,
2. US$ 12.406,73 sowie Ł 500- nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 31. August 1987 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg und beantragt Klagabweisung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet.
Die Beklagte bringt vor, sie kenne die Anl. K 9 nicht; entsprechende Aufträge habe sie nicht erteilt. Im übrigen bestreitet sie den Schadenseintritt nach Grund und Höhe.
Durch Beschluß vom 21. Februar 1990 ist der Klägerin u.a. aufgegeben worden, zur Passivlegitimation der Beklagten vorzutragen (Bl. 46 der Akten). In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1990 ist im Rahmen der rechtlichen Erörterung darauf hingewiesen worden, daß üblicherweise der Spediteur in eigenem Namen auftrete; dies bestätige die Anl. K 9 durchaus (Bl. 59/60 der Akten).
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin am 18. Juli 1990 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht, in dem sie ausführt, die hier gegebene Beauftragung eines Spediteurs zum Abschluß eines Frachtvertrages im Namen des Auftraggebers umfasse nach allgemeinen Verständnis in Schiffahrtskreisen die Berechtigung, den Auftraggeber auch als „Shipper“ im B/L einsetzen zu lassen und entsprechend den B/L-Bedingungen zu verpflichten (Beweis: Sachverständigengutachten). Im übrigen müsse bestritten werden, daß die als Anl. K 9 eingereichten Instruktionen seinerzeit als Auftrag der Firma ... in deren eigenen Namen verstanden worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das angerufene Landgericht Hamburg ist international und örtlich unzuständig, so daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ; denn Hamburg ist nicht der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung ist maßgeblich der Erfüllungsort der Primärpflichten, auf deren Nichterfüllung der Kläger seinen Anspruch stützt (Piltz NJW 1981, 1876, 1877 mN). Vorliegend wäre die Verpflichtung, die Container zurückzugeben (vgl. Anl. K 1, Annex Abs. 3 a.E.). Die internationale/örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien (Art. 17 EuGVÜ). Die Beklagte ist nicht Vertragspartei des nach Maßgabe der Verschiffungsinstruktion (Anl. K 9) etwa zustande gekommenen Seefrachtvertrages; sie braucht deshalb die Konnossementsklauseln insbesondere deren Ziff. 3, in der die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte statuiert wird, nicht gegen sich gelten zu lassen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde ihr der Auftrag durch die Spedition ... nicht im Namen der Beklagten, sondern in deren – ... – eigenem Namen erteilt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Offerte gem. Anl. K 9 auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts. Nach deutschem internationalen Privatrecht ist nämlich für die Frage, nach welchem Recht das Zustandekommen oder die Wirksamkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen ist, auf die im Konnossement enthaltene Rechtswahlklausel zurückzugreifen und die Beurteilung mithin nach demjenigen Recht vorzunehmen, das anzuwenden wäre, wenn die Klausel wirksam wäre (BGHZ 99, 207 ff.).
Einschlägig ist vorliegend mithin § 164 BGB. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Bestimmung hätte die Spedition entweder ausdrücklich im Namen der Beklagten handeln müssen, oder die Umstände hätten ergeben müssen, daß die Erklärung im Namen der Beklagten erfolgen solle. Ausdrücklich ergibt sich ein Vertretungsverhältnis aus der Urkunde gemäß Anl. K 9 nicht. Aber auch die Umstände ergeben kein Handeln im fremden Namen. Der Spediteur schließt regelmäßig im eigenen Namen – für fremde Rechnung – Frachtverträge ab. Vorliegend tritt nicht nur die Firmenbezeichnung ... in den Verschiffungsinstruktionen gem. Anl. K 9 blickfangmäßig hervor, während die Firma der Beklagten lediglich in der linken oberen Ecke als „Shipper“ in der räumlichen Zuordnung zum „Consignee“ aufgeführt worden ist; darüber hinaus sollte nach dem Inhalt der Anl. K 9 selbst die Frachtrechnung an die Firma ... übersandt werden. Unter diesen Umständen war ein etwaiger Wille der Firma ... im Namen der Beklagten zu handeln, nicht erkennbar, so daß ihre Offerte Wirkungen ausschließlich für und gegen sie selbst entfaltete. Soweit die Klägerin in dem nach Schluß der Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17. Juli 1990 (Bl. 63/64 der Akte), der ihr nicht nachgelassen worden ist, bestreitet, daß in den einschlägigen niederländischen Schiffahrtskreisen die als Anl. K 9 eingereichten Instruktionen als Auftrag der Firma ... in deren eigenem Namen habe verstanden werden können, ist dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung kommt nicht in Betracht, da die Frage, ob die Beklagte Vertragspartei geworden ist, in beiden Verhandlungsterminen eingehend erörtert worden ist. Da nach allem die Firma ... in eigenem Namen auftrat, kommt es auf die Frage, ob ihr von der Beklagten eine Vollmacht erteilt worden war nicht an. Soweit die Klägerin in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 17. Juli 1990 – nach Schluß der Verhandlung – vorbringt, die Beauftragung eines Spediteurs zum Abschluß eines Frachtvertrages im Namen des Auftraggebers umfasse nach allgemeinen Verständnis in Schiffahrtskreisen die Berechtigung, den Auftraggeber auch als „Shipper“ in der B/L einsetzen zu lassen und entsprechend den B/L-Bedingungen zu verpflichten, hat dies gleichfalls – aus den oben genannten Gründen – gem. § 269 a ZPO außer Betracht zu bleiben. Im übrigen ist hierzu darauf hinzuweisen, daß ein Vertragsschluß im eigenen Namen – zu Lasten Dritter – unzulässig ist, auch wenn der Dritte sich mit seiner Belastung einverstanden erklärt hat; eine Verpflichtungsermächtigung ist mit den Grundsätzen des BGB unvereinbar (Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., Einführung vor § 328 Anm. 5 c). Nach allem entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander keine Wirkung. Da die Beklagte mithin allenfalls in Libyen oder an dem für den Ort ihres Sitzes zuständigen niederländischen Gericht auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann und insoweit eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt, war die Klage als unzulässig abzuweisen.