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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragsgegnerin erwirkte vor einem US-amerikanischen Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller über USD 200.000. Später betrieb die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Stuttgart (DE) ein Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Versäumnisurteils. Hier erwirkte sie gegen den Antragsteller einen Arrest- und Pfändungsbeschluss gegen Sicherheitsleistung. Dieser wurde aufgehoben, da ein US-amerikanisches Gericht das Versäumnisurteil aufhob. Jedoch wurde vom amerikanischen Gericht dem Antragsteller aufgegeben, keine Schritte gegen die Klägerin oder die von ihr geleisteten Sicherheiten zu unternehmen. Der Antragsteller seinerseits begehrte die Vollstreckbarerklärung eines Zahlungsurteils gegen die Antragsgegnerin aus Französisch-Guyana. Der Antrag wurde abgewiesen, da er eine Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin nicht nachweisen konnte. Einen erneuten Antrag, dem die Urkunden beigelegt waren, lehnte das Landgericht Stuttgart (DE) ab, weil eine wiederholte Antragstellung nach dem EuGVÜ nicht vorgesehen sei. Beide Parteien haben in Deutschland keinen Wohnsitz.
Das OLG Stuttgart (DE) führt aus, dass der Antragsteller auch durch eine ablehnende Entscheidung des Gerichts wegen fehlender Urkundenvorlage nicht daran gehindert sei, einen neuen Antrag zu stellen. Die Abweisung sei lediglich gemäß Art 47 Abs. 1 EuGVÜ aus dem Grunde erfolgt, dass ihm die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegen hätten. Dennoch sei der Antrag abzulehnen, da der Antragsteller offenkundig lediglich in die von der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik geleistete Sicherheitsleistung vollstrecken wolle. Darauf könne der Antragssteller seinen Antrag jedoch nicht stützen, da er sich die Auflagen des US-amerikanischen Gerichts entgegenhalten lassen müsse. Da er sonst keine Vollstreckungsabsicht aufgezeigt habe, sei er dem Erfordernis von Art. 32 Abs. 2 S. 2 EuGVÜ nicht nachgekommen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren früher miteinander verheiratet; ihre Ehe wurde sowohl durch Urteil des Cour d'Appel Paris vom 27.11.1973 als auch – auf Betreiben der Antragsgegnerin – durch Urteil des Comité de Alameda/Kalifornien, U.S.A., vom 12.7.1972 geschieden.
Am 3.2.1977 erwirkte die Antragsgegnerin vor dem 'Superior Court of the State of Arizona in and for the County of Maricopa' gegen den Antragsteller wegen verschiedener Ansprüche (u. a. wegen Unterhalts, Reisekostenersatzes und Schadensersatzes) ein Versäumnis-Urteil von über US$ 200.000, –. In der Folgezeit betrieb die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Stuttgart ein Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Versäumnis-Urteils vom 3.2.1977. Zugleich erwirkte die Antragsgegnerin zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Bankguthaben des Antragstellers bei der ... bank, Filiale S., am 28.9.1977 beim Landgericht Stuttgart einen Arrest- und Pfändungsbeschluß. Im Zuge des Arrestverfahrens leistete die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik DM 30.000,– Sicherheit. In der Zwischenzeit hat die Antragsgegnerin ihre Klage auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Versäumnis-Urteils vom 3.2.1977 zurückgenommen (s. der Akten 17 O 350/77 LG Stgt.); außerdem ist auf Berufung des Antragstellers der Arrest- und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart vom 28.9.1977 – den das Landgericht durch Urteil vom 9.10.1978 bestätigt hatte –, durch Urteil des Senats vom 12.3.1979 aufgehoben und der Arrestantrag der Antragsgegnerin abgewiesen worden (s. der Akten 26 O 325/78 LG Stgt. = 5 U 147/78 OLG Stgt.). Sowohl für die Klagrücknahme als auch für den Erfolg der Berufung des Antragstellers im Arrestverfahren war die Tatsache (mit-) entscheidend, daß der 'Superior Court of the State of Arizona in and for the County of Maricopa' auf Rechtsmittel des Antragstellers das bereits rechtskräftig gewordene Versäumnis-Urteil vom 3.2.1977 durch Beschluß vom 30.6.1978 unter Setzung einer Reihe von Auflagen aufgehoben hat (s. Bl. 84/91 der Akten 26 O 325/78 LG Stgt.). Danach ist dem Antragsteller u. a. auferlegt worden,
'keine Schritte gegen die Klägerin (= Antragsgegnerin) oder ihre Sicherheiten oder die Verpflichtungen, die sie in Deutschland und der Schweiz in Zusammenhang mit ihren Verfahren gegeben hat, ihr Urteil (vom 3.2.1977) in diesen Ländern zu vollstrecken, zu unternehmen'.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart vom 11.9.1978 – im Zuge des Arrestverfahrens – hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich bekräftigt,
'daß sich das Angriffsverbot auch auf die Sicherheiten bezieht, die die Antragsgegnerin im Arrestverfahren geleistet hat'
(s. Bl. 94 der Akten 26 O 325/78 LG Stgt.).
Am 9.5.1979 beantragte der Antragsteller – gestützt auf die Vorschriften des EWG-Übereinkommens vom 27.9.1968 –, bei dem Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts Stuttgart die Zwangsvollstreckung aus einem am 25.1.1979 durch ihn erwirkten Urteil des 'Cour d'Appel de Fort-de-France, Cayenne, Franz. Guyana' wegen einer Forderung in Höhe von FF 10.000, – gegen die Antragsgegnerin zuzulassen. Nach zwei auf Art. 48 EWG-Übereink. gestützten Verfügungen des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer – vom 15.5. und vom 23.5.1979 – hat der Vorsitzende der 17. Zivilkammer den Antrag durch Beschluß vom 22.6.1979 zurückgewiesen, weil der Antragsteller entgegen Art. 47 Nr. 1 EWG-Übereink. die Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe (s. Bl. 6, 18, 33/34 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.).
Eine gegen die Entscheidung vom 22.6.1979 gerichtete Beschwerde nahm der Antragsteller mit Rücksicht auf die durch den Senat vertretene Auffassung,
über das Rechtsmittel dürfe grundsätzlich nicht ohne Anhörung der Antragsgegnerin (= Schuldnerin) entschieden werden,
dagegen sei es wohl zulässig, unter Vorlage bisher fehlender Urkunden den Antrag beim Landgericht zu wiederholen,
zurück (s. Bl. 53 und 54 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.).
Mit Schriftsatz vom 2.8.1979 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 25.1.1979 wiederholt und in Bezug auf die Zustellung der Entscheidung des französischen Gerichts weitere Unterlagen vorgelegt und ergänzend Vortrag gehalten (s. Bl. 1/5 u. Anlagen zu 17 O 279/79 LG Stgt.). Durch Beschluß vom 10.8.1979 hat der Vorsitzende der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart den erneut gestellten Antrag des Antragstellers jedoch als unzulässig abgewiesen, weil eine Wiederholung des bereits durch Beschluß vom 22.6.1979 'als unbegründet zurückgewiesenen' Antrags weder im EWG-Übereinkommen noch nach dem deutschen Ausführungsgesetz vorgesehen oder sonst gerechtfertigt sei (s. Bl. 7/8 der Akten 17 O 279/79 LG Stgt.).
Gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer vom 10.8.1979 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zwar zulässig (s. Art. 40 EWG-Übereink., § 16 AusfGes. z. EWG-Übereink.), dennoch hat seine Beschwerde keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung und Entscheidung des Vorsitzenden der Zivilkammer steht dem Antrag des Antragstellers vom 2.8.1979 nicht der Umstand entgegen, daß der Vorsitzende der Zivilkammer bereits durch Beschluß vom 22.6.1979 den früher gestellten Antrag des Antragstellers (vom 9.5.1979) zurückgewiesen hat. Selbst wenn der Vorsitzende der Zivilkammer den Antrag des Antragstellers vom 9.5.1979 durch Beschluß vom 22.6.1979 „als unbegründet zurückgewiesen“ hätte – wofür sich in der genannten Entscheidung indes kein Hinweis findet (s. Bl. 33/34 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.) –, ist der Antragsteller befugt und berechtigt gewesen, seinen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Vorlage weiterer (ergänzender) Urkunden zu wiederholen. Nach den Gründen des Beschlusses vom 22.6.1979 ist der frühere Antrag des Antragstellers (vom 9.5.1979) allein deshalb abgewiesen worden, weil der Antragsteller trotz Fristsetzung nach Art. 48 Abs. 1 EWG-Übereink. die Zustellung des Urteils des 'Cour d'Appel de Fort-de-France' vom 25.1.1979 an die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, Art. 47 Nr. 1 EWG-Übereink. (s. Bl. 33/34 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.). Die für den Antragsteller nachteilige Entscheidung des Vorsitzenden der Zivilkammer vom 22.6.1979 ist mithin nicht in der Sache, sondern nur über eine Verfahrensvoraussetzung ergangen; sachlich hätte der Vorsitzende der Zivilkammer den Antrag des Antragstellers nach Art. 34 Abs. 2 EWG-Übereink. ohnehin „nur“ aus einem der in Art. 27 und 28 EWG-Übereink. angeführten Gründe ablehnen dürfen. Die Erneuerung (Wiederholung) eines lediglich wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen zurückgewiesenen Antrags ist aufgrund veränderter Umstände aber nicht nur nach unseren verschiedenen Verfahrensordnungen, sondern ebenso nach den Vorschriften des EWG-Übereinkommens und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes jederzeit zulässig (s. Schlafen in Bülow-Böckstiegel, Internat. Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Anm. 2 der Erl. zu Art. 48 EWG-Übereink. mit weit. Hinw.; s. a. den Hinweis d. Senats vom 2.8.1979 = Bl. 53 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.). Die durch den Vorsitzenden der Zivilkammer für den Beschluß vom 10.8.1979 gegebene Begründung kann die Entscheidung mithin nicht stützen, weil sie zu unrecht davon ausgeht, über die Zulassung der Zwangsvollstreckung sei bereits durch Beschluß vom 22.6.1979 sachlich entschieden worden. Dennoch kann eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache unterbleiben, weil der Antrag des Antragstellers – das Urteil des 'Cour d'Appel de Fort-de-France' vom 25.1.1979 für vollstreckbar zu erklären –, gegenwärtig aus einem anderen Grund nicht zulässig ist.
Unstreitig hat die Antragsgegnerin weder im Landgerichtsbezirk Stuttgart noch sonst im Gebiet der Bundesrepublik ihren Wohnsitz. Der Antragsteller will vielmehr in eine von der Antragsgegnerin hier (in S.)
in Zusammenhang mit ihren Verfahren auf Durchsetzung des Versäumnis-Urteils des 'Superior Court of the State of Arizona in and for the County of Maricopa' vom 3.2.1977 gegen den Antragsteller geleistete Sicherheit (s. Ziffer 1 d. Urteils-Ausspruchs d. Urteils d. LG Stgt. vom 9.10.1978 – Bl. 107 der Akten 26 O 325/78 LG Stgt.)
vollstrecken (s. Ziffer 2 d. Begründung des Antrags vom 9.5.1979 – Bl. 3 der Akten 17 O 168/79 LG Stgt.). Anhaltspunkte für eine andere Vollstreckungsmöglichkeit und – Absicht, auch wenn sie erst künftig realisiert werden könnte, hat der Antragsteller hingegen nicht dargetan.
Auf die von der Antragsgegnerin in S. hinterlegten Sicherheiten kann der Antragsteller nach den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der unter Auflagen erfolgten Aufhebung des Versäumnis-Urteils vom 3.2.1977 seinen Antrag indes nicht stützen. Nach Auffassung des Senates muß sich der Antragsteller vielmehr die dem Gericht bekannten Auflagen, die ihm durch die Entscheidung des 'Superior Court of the State of Arizona in and for the County of Maricopa' vom 30.6.1978 in Zusammenhang mit der Aufhebung des Versäumnis-Urteil vom 3.2.1977 gemacht worden sind und zu denen er sich in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ausdrücklich bekannt hat (s. Bl. 94 der Akten 26 O 325/78 LG Stgt.) – nämlich, keine Schritte gegen die von der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik geleisteten Sicherheiten zu unternehmen –, mit der Folge entgegen halten lassen, bisher keine (weitere) Vollstreckungsabsicht aufgezeigt und dem Zulässigkeitserfordernis nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 EWG-Übereink. entsprochen zu haben (s. Müller in Bülow-Böckstiegel, aaO, Anm. III/2 der Erl. zu Art. 31 EWG-Übereink. und Anm. III der Erl. zu Art. 32 EWG-Übereink.).
Im Ergebnis ist der Antrag des Antragstellers vom 2.8.1979 mithin zu recht als unzulässig abgewiesen worden; seine Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Der Senat hat bewußt davon abgesehen, zu prüfen, ob der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung unter den oben erörterten besonderen Umständen mit dem Grundsatz der Beachtung der öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 2, Art. 34 Abs. 2 EWG-Übereink.) zu vereinbaren ist. Durch eine in der Sache 'ablehnende' Entscheidung würde dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 'Cour d'Appel de Fort-de-France' vom 25.1.1979 für das Gebiet der Bundesrepublik endgültig versagt werden.
Des weiteren hat der Senat mit Rücksicht auf die negativen Aussichten der Beschwerde davon abgesehen, die Antragsgegnerin (= Schuldnerin) zu hören. Die schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin werden durch die Entscheidung des Senates nicht berührt.