I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem österreichischen Versäumnisurteil.
Die in Österreich ansässige Gläubigerin erwirkte über ihre dortigen Anwälte gegen die deutsche Schuldnerin den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. Mai 1997, in welchem letzterer aufgrund einer Klage vom 28. April 1997 aufgetragen wurde, an die Gläubigerin 89.894,‑ öS nebst 13 % Zinsen seit dem 19. April 1996 sowie Kosten von 5.703,12 öS zu zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben. Zu dem – vom Bezirksgericht nicht überprüften – Klagevorbringen wurde darin unter anderem mitgeteilt, daß Salzburg als Gerichtsstand vereinbart sei und ein Anspruch auf Miete beweglicher Sachen gemäß einem Beleg Nr. ... vom 19. April 1996 geltend gemacht werde. Die Rubrik „Hinweise für die beklagte Partei“ besagt unter anderem, daß der Empfänger den Zahlungsbefehl „durch Einspruch außer Kraft setzen“ könne, daß durch den Einspruch das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet werde, daß die Einspruchsfrist 14 Tage ab dem auf die Zustellung folgenden Tage betrage und daß schließlich der Einspruch schriftlich oder mündlich zu Protokoll (eines Bezirksgerichtes) eingebracht werden könne.
Ebenfalls am 2. Mai 1997 faßte das Bezirksgericht in dieser Sache folgenden Beschluß:
„Der beklagten Partei wird im Sinne des § 10 Zustellgesetz aufgetragen, im Falle einer Einspruchserhebung binnen 14 Tagen für dieses Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so werden Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei diesem Gericht vorgenommen.“
Der Zahlungsbefehl (samt Rechtsmittelbelehrung und Einspruchsformular) und der erwähnte Beschluß wurden der Schuldnerin – aufgrund eines Zustellungsantrages des Bezirksgerichtes Salzburg – durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 17. Juni 1997 durch persönliche Übergabe an ihren Geschäftsführer ... zugestellt, wie in dem hierüber aufgenommenen Empfangsbekenntnis bestätigt.
Die Schuldnerin erhob unter dem 18. Juni 1997 schriftlich Einspruch. Daraufhin setzte das Bezirksgericht Salzburg eine mündliche Verhandlung (Tagsatzung) für den 17. September 1997 an. Die Schuldnerin, die es unterlassen hatte, dem Bezirksgericht Salzburg einem in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, nahm den Verhandlungstermin nicht war.
Dies führte zum Erlaß des Versäumnisurteils vom 17. September 1997, wonach die Schuldnerin 89.894,‑ öS nebst 13 % Zinsen seit dem 19. April 1996 sowie Kosten von 11.793,12 öS an die Gläubigerin zu zahlen hat.
Das Bezirksgericht Salzburg hat eine Amtsbestätigung darüber ausgestellt, daß besagtes Versäumnisurteil a) rechtskräftig und vollstreckbar ist, b) nach österreichischem Recht keiner Begründung bedarf und c) der beklagten Partei am 22. Juli 1997 durch Hinterlegung bei Gericht zugestellt wurde.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 entschieden, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil in Höhe eines Betrages von 89.894,‑ öS nebst 13 % Zinsen seit dem 19. April 1996 zulässig ist und daß der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei.
Die Vollstreckungsklausel wurde am 11. Dezember 1997 erteilt.
Gegen den ihr am 17. Dezember 1997 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin am 6./7. Januar 1998 Beschwerde eingelegt.
Die Schuldnerin führt aus, sie habe weder eine Klagebegründung, noch eine Ladung und auch nicht das Versäumnisurteil erhalten. Die Zustellung des letzteren durch Niederlegung sei unzulässig. Ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden.
Die Gläubigerin tritt dem entgegen.
II. Die Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Verfahren unterliegt dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 – LGVÜ – (BGBl. 1994 II, 2660) sowie den Vorschriften des deutschen Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988 – AVAG – (BGBl. 1988 I, 662) in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II, 2658). Das Übereinkommen ist für Deutschland am 1. März 1995 und für Österreich am 1. September 1996 in Kraft getreten (Bekanntmachungen in: BGBl. 1995 II, 221; 1996 II, 2520). Die Gläubigerin hat ihre Klage im April 1997 erhoben, so daß die Vorschriften des Übereinkommens gemäß Art. 54 Abs. 1 LGVÜ anzuwenden sind.
Bereits an dieser Stelle hebt der Senat hervor, daß bei der Auslegung des LGVÜ auf die Spruchpraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 – EuGVÜ – gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Das ergibt sich aus der Präambel zum LGVÜ nebst Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, ferner aus der Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem LGVÜ ebenfalls beigefügt ist.
2. Durch die Anordnung, den österreichischen Titel mit der Vollstreckungsklausel versehen, hat der Vorsitzende der Zivilkammer die Zwangsvollstreckung zugelassen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde, die gemäß § 11, 12 AVAG iVm Art. 36, 37 LGVÜ statthaft ist; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig.
3. Die Beschwerde der Schuldnerin ist jedoch nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des Bezirksgerichts Salzburg liegen vor, es besteht insbesondere kein Versagungsgrund.
a) Bei dem besagten Versäumnisurteil handelt es sich zweifellos um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivilsache, die dem Anwendungsbereich des Übereinkommens unterliegt (Art. 1, 25 LGVÜ). Es enthält zwar keine Begründung, weil es dessen nach österreichischen Recht nicht bedarf. Der Urteilsausspruch fußt aber auf dem in dem vorangegangenen Zahlungsbefehl mitgeteilten Klagevorbringen, aus welchem erhellt, daß ein Anspruch aus Miete beweglicher Sachen geltend gemacht wurde, der als solcher zivilrechtlichen Charakter hat.
b) Die erforderlichen Urkunden gemäß Art. 46, 47 Nr. 1 LGVÜ sind vorgelegt worden. Hervorzuheben sind hierbei zwei Gesichtspunkte:
aa) Nachgewiesen ist insbesondere, daß das „den Rechtsstreit einleitende Schriftstück“ der Schuldnerin zugestellt worden ist, wie dies Art. 46 Nr. 2 LGVÜ bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung erfordert. Als das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück im Sinne des Übereinkommens ist der Zahlungsbefehl vom 2. Mai 1997 anzusehen.
In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen – wie hier – ausschließlich die Zahlung eines 100.000,‑ öS nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird, hat das österreichische Gericht – ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten – einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 448 Abs. 1 österreichische ZPO), der mit der Klage zuzustellen ist (§ 450 Abs. 2 österreichische ZPO). Das Klagevorbringen ist hier im Zahlungsbefehl selbst wiedergegeben, unterrichtete die Beklagte/Schuldnerin also – wenn auch in geraffter Form – über die Höhe und die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, so tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, so daß aus ihm nicht vollstreckt werden kann. Es schließt sich das ordentliche Verfahren über die Klage an (§ 452 österreichische ZPO).
Mit Zustellung des Zahlungsbefehls nebst Klagevorbringen wird somit die beklagte Partei erstmals an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt und läuft Gefahr, daß der Zahlungsbefehl zu einer gegen sie vollstreckbaren Entscheidung erstarkt, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Somit hat beim Mahnverfahren der österreichischen ZPO der Zahlungsbefehl den Charakter des verfahrenseinleitenden Schriftstückes und er verliert ihn auch nicht durch Erhebung des Einspruches.
Zur Auslegung des Begriffs des das Verfahren oder den Rechtsstreit einleitenden – oder diesem gleichwertigen – Schriftstückes im Sinne des Übereinkommens ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen desselben in Titel III über die Anerkennung und Vollstreckung insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des gerichtlichen Gehörs durchgeführt werden. Dieses Erfordernis ist bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung besonders wichtig, weshalb Art. 46 Nr. 2 LGVÜ in diesen Fällen stets den Nachweis der Zustellung jenes den Rechtsstreit einleitenden Schriftstückes verlangt, um die Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 27 Nr. 2 LGVÜ zu ermöglichen. Als den Rechtsstreit einleitend ist somit dasjenige Schriftstück anzusehen, dessen Zustellung die beklagte Partei in die Lage versetzt, ihre Rechte vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Da der Zahlungsbefehl des österreichischen Rechts bei Unterbleiben eines rechtzeitigen Einspruches zum vollstreckbaren Titel erstarkt, trifft der in Rede stehende Begriff auf ihn zu.
Damit folgt der Senat der Spruchpraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, der bereits den Zahlungsbefehl des früheren deutschen Rechts sowie das italienische „decreto ingiuntivo“ zusammen mit der Antragsschrift als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ angesehen hat (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981, Rs. 166/80, Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593/1605 f.; Urteil vom 13. Juli 1995, Rs C-474/93, Hengst Import/Campese, Slg. 1995, 2113/2127 f.).
bb) Nachgewiesen ist schließlich auch, daß das Versäumnisurteil der Schuldnerin zugestellt wurde (Art. 47 Nr. 1 LGVÜ).
Da die Vorschriften über die Zustellung des Versäumnisurteils Teil des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaates sind, kann die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung nur aufgrund des vor dem Gericht des Urteilsstaates anwendbaren (österreichischen) Rechts einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge beantwortet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990, Rs. C-305/88, Lancray/Peters und Sickert, Slg. 1990 I-2725/2750).
Maßgeblich ist das österreichische Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke – Zustellgesetz – (abgedruckt in: Stohanzel, Zivilprozeßgesetze, 7. Aufl., Wien 1995, Seite 429 f.). Dessen § 10 lautet:
„Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei (...) kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.“
Diese Aufforderung ist hier gemäß dem Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 2. Mai 1997 an die Beklagte/Schuldnerin ergangen. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl am 17. Juni 1997 zugestellt worden. Daß sie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hätte, behauptet die Schuldnerin nicht. Somit konnten die weiteren Zustellungen – namentlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung und auch des Versäumnisurteils – ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Bezirksgericht Salzburg vorgenommen werden. Daß die Anschrift der Schuldnerin bekannt war, ist folglich nach dem österreichischem Recht unerheblich.
Das Versäumnisurteil ist der Schuldnerin ausweislich der Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. Februar 1998 am 19. September 1997 durch Hinterlegung bei Gericht zugestellt worden.
c) Gemäß Art. 34 LGVÜ kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Erörterungsbedürftig ist angesichts der Einwendungen der Schuldnerin der Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 2 LGVÜ. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
Diese Bestimmung stimmt mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ überein und soll ebenso wie diese sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des EuGH (vgl. nur: Urteil vom 10. Oktober 1996, Rs. C-78/95, Hendrikman und Feyen/Magenta, Slg. 1996 I-4943/4966; Urteil vom 21. April 1993, Rs. C-172/91, Sonntag/Waidmann, Slg. 1993 I-1963/2000). Eine Entscheidung wird somit nur dann aus den in Art. 27 Nr. 2 LGVÜ genannten Gründen nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht eingelassen hat.
Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist – wenngleich er sich auch in Vorschriften des nationalen Rechts, z. B. in § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wiederfindet – vertragsautonom zu bestimmen. Im Hinblick auf den Zweck des Art. 27 Nr. 2 LGVÜ, das rechtliche Gehör der beklagten Partei zu gewährleisten, muß als Einlassung in diesem Sinne jedes Verhandeln oder Auftreten vor Gericht gelten, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., 1996, Art. 27 Rn. 22; Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 27 bis 29 Rn. 20). Der EuGH hat im Urteil vom 21. April 1993 (Sonntag/Waidmann, aaO) ausgeführt, daß sich ein Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, zumindest dann nicht auf Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn er über die Elemente des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat.
Die erwähnten Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Schuldnerin ist mit Zustellung des Zahlungsbefehls über die Höhe und die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches unterrichtet worden; sie wußte, um was es ging. Sie hatte auch Gelegenheit zur Verteidigung, da sie in dem Zahlungsbefehl über die Möglichkeit des Einspruchs und die dabei einzuhaltenden Formalien belehrt wurde. In Kenntnis dessen hat sie durch Einlegung des Einspruches, also durch Vornahme der ihr eröffneten Prozeßhandlung Einfluß auf das Verfahren genommen und geltend gemacht, daß sie den gegen sie erhobenen Anspruch – aus welchen Gründen auch immer – für nicht gerechtfertigt halte. Diese aktive Beteiligung ist als Einlassen auf das Verfahren zu werten.
Auf die Frage, ob es als Einlassung zu werten ist, wenn sich das Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei darauf beschränkt, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, nur weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei, kommt es nicht an. Denn die Schuldnerin behauptet nicht, daß ein solcher Fall vorliege.
Da sich die Schuldnerin auf das Verfahren eingelassen hat, sind die weiteren Voraussetzungen des Versagungsgrundes des Art. 27 Nr. 2 LGVÜ nicht mehr zu prüfen.
d) Ob schließlich das Bezirksgericht Salzburg seine (internationale) Zuständigkeit – nach Art. 5 Nr. 1 oder Art. 17 LGVÜ – zu recht angenommen hat, ist gemäß Art. 28 Abs. 4 LGVÜ nicht nachzuprüfen.