Die Klägerinnen kauften durch einen schriftlichen, in englischer Sprache abgefaßten Vertrag („stock purchase agreement“) vom 8. September 1983 Anteile der C. Investments N.V. (im folgenden: C.), einer Gesellschaft nach dem Recht der Niederländischen Antillen mit Sitz in Florida, zum Preis von 224.000 US$, auf den sie später insgesamt 199.508 US$ zahlten. Verkäuferin war die Gesellschaft selbst; der Vertrag, in dem die Geltung des Rechts des US-Bundesstaates Florida vereinbart war, wurde für die Verkäuferin vom Beklagten, einem deutschen Staatsangehörigen, abgeschlossen, der damals selbst an der Gesellschaft beteiligt und deren „managing director“ war. In einer mit „Anhang zum stock purchase agreement“ überschriebenen deutschsprachigen Vereinbarung vom selben Tage heißt es unter anderem: „Die Rendite von 10,46 % ist als Mindestrendite von der D. Corp. (einer weiteren in Florida ansässigen Gesellschaft) und Herrn ... (Beklagter) garantiert.“ In dieser Vereinbarung war ferner Hamburg als Gerichtsstand festgelegt. Nachdem die C. ihre Ausschüttungen an die Gesellschafter eingestellt hatte, nahmen die Klägerinnen in einem früheren Prozeß den Beklagten erfolgreich für das dritte Quartal 1986 aus der Garantieerklärung in Anspruch. Seit Ende 1986 ist eine weitere Klage gegen den Beklagten anhängig, mit der die Klägerinnen Ersatz des Schadens geltend machen, der ihnen durch den Beitritt zur Gesellschaft entstanden sein soll. In jenem Prozeß hat das Landgericht den Klägerinnen den dort eingeklagten Betrag, bei dessen Berechnung die früher zuerkannte Geldsumme, nicht aber die jetzt geltend gemachten Gewinnansprüche abgezogen worden sind, zugesprochen. Über die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten ist noch nicht entschieden.
Im jetzigen Rechtsstreit verlangen die Klägerinnen die Mindestrendite für den Zeitraum von Oktober 1986 bis September 1990. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, nach welchem Recht sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch beurteilt, und gemeint, es sei offensichtlich, daß unabhängig von dieser Frage die Klägerinnen nicht Zahlung der für ihre Kapitaleinlagen versprochenen Rendite einklagen und gleichzeitig – im Parallelprozeß – verlangen könnten, so gestellt zu werden, als hätten sie den Anteilskaufvertrag nicht geschlossen. Deshalb sei die Klage zur Zeit unbegründet.
Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
I. Zulässigkeit der Klage:
Die Klage ist nicht – auch das Berufungsgericht hat das zu Recht nicht angenommen – im Hinblick auf den seit 1986 anhängigen Schadensersatzrechtsstreit unzulässig. Die Klägerinnen verfolgen in den beiden Prozessen Ansprüche aus unterschiedlichen Sachverhalten und Rechtsgründen. Mit der hier zu behandelnden Klage verlangen sie Erfüllung der vom Beklagten abgegebenen Garantiezusage, während sie ihn in dem anderen Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen eines ihm bei der Vermittlung des Anteilserwerbs zur Last gelegten Verschuldens in Anspruch nehmen. Der Streitgegenstand beider Klagen ist damit jeweils ein anderer.
Die Klägerinnen können freilich nach deutschem Recht nicht in beiden Prozessen in vollem Umfang Erfolg haben; denn soweit sie ihre Gewinnansprüche aus der Beteiligung aufgrund der Garantiezusage des Beklagten realisieren können, haben sie durch den Anteilserwerb keinen Schaden erlitten. Das macht aber jedenfalls die auf Erfüllung der Garantieverpflichtung gerichtete Klage nicht unzulässig. Es ist grundsätzlich niemand gehindert, in einem oder mehreren Prozessen Ansprüche einzuklagen, die sich ganz oder teilweise ausschließen. Die Klägerinnen verlangen die jeweils eingeklagten Geldbeträge kumulativ und unabhängig voneinander. Ob dies möglich ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und damit eine solche der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage.
II. Begründetheit der Klage:
1. Die Frage nach dem anzuwendenden Recht kann nicht unbeantwortet bleiben, weil jedenfalls nach deutschem Recht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Geltendmachung der im Parallelrechtsstreit verfolgten Ansprüche der auf Auszahlung der Gewinnausschüttungen gerichteten Forderung nicht die Grundlage entzieht. Auf das Vertragsverhältnis, das durch die vom Beklagten persönlich übernommene „Garantie“ begründet worden ist, ist deutsches Recht anzuwenden.
a) Welchem Sachrecht die Vereinbarung vom 8. September 1983 unterliegt, richtet sich gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem Kollisionsrecht, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (am 1. September 1986) galt. Hiernach bestimmt sich das auf einen schuldrechtlichen Vertrag anzuwendende Recht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen; soweit ein solcher fehlt, kommt es auf den hypothetischen Parteiwillen oder, wo auch hiernach eine Anknüpfung nicht möglich ist, letztlich auf den Erfüllungsort an (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 9, 221, 223; BGHZ 73, 391, 393). Zur Frage, ob die Parteien des vorliegenden Streitfalles eine Rechtswahl getroffen haben, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Der insoweit erhebliche Sachverhalt ist jedoch unstreitig; weiterer Tatsachenvortrag ist nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb sowohl die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich einer darin etwa enthaltenen Rechtswahl selbst auslegen als auch die zur Feststellung des hypothetischen Parteiwillens erforderliche Beurteilung – auch insoweit, als es sich dabei um Erwägungen tatsächlicher Natur handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. November 1972 – II ZR 60/71, WM 1973, 98, v. 21. Dezember 1973 – I ZR 119/72, WM 1974, 313, 315 u. v. 9. März 1977 – IV ZR 112/76, NJW 1977, 1586; aber auch BGHZ 44, 183, 186; Soergel/Kegel, BGB 11. Aufl. vor Art. 7 EGBG Rn. 352) – abschließend vornehmen.
b) Der Anteilskaufvertrag vom 8. September 1983 bestimmt als maßgebendes Recht die Gerichte des Staates Florida. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Ansicht vertreten, dies gelte auch für die im „Anhang“ zu jenem Vertrag enthaltenen Regelungen. Das trifft jedenfalls, soweit darin Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Beklagten persönlich begründet worden sind, nicht zu. Für dieses Rechtsverhältnis fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtswahlbestimmung. Auch für die Annahme, daß die zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten persönlich getroffenen Vereinbarungen stillschweigend ebenfalls dem im Verhältnis zu der in Florida ansässigen Gesellschaft anzuwendenden Recht unterstellt werden sollten, ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen keine genügenden Anhaltspunkte. Im Gegensatz zum Hauptvertrag ist der „Anhang“ nicht in englischer, sondern in deutscher Sprache abgefaßt; er regelt, soweit es um die Garantieerklärung des Beklagten geht, Rechtsbeziehungen zu einer nicht am Hauptvertrag beteiligten Partei und bestimmt überdies Hamburg als Gerichtsstand.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß auch das am Ort des Gerichts geltende Recht anzuwenden sein soll (BGH, Urt. v. 1. Juli 1964 – VIII ZR 266/62, WM 1964, 1023, 1024). Ob dies auch im vorliegenden Fall so zu sehen ist, mag freilich zweifelhaft sein, weil die im „Anhang“ enthaltene Gerichtsstandsklausel jedenfalls nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerinnen zu der amerikanischen Gesellschaft bezogen werden könnte. Dies kann jedoch ebenso unentschieden bleiben wie die weitere Frage, ob die hier vorliegenden Umstände – Vereinbarung zwischen deutschen Staatsangehörigen in deutscher Sprache und auf deutschem Staatsgebiet – zwingend auf eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts hinweisen. Denn jedenfalls ergibt der hypothetische Parteiwille, daß auf den Garantievertrag deutsches Recht anzuwenden ist.
c) Der hypothetische Parteiwille wird nicht durch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bestimmt, sondern es handelt sich dabei darum, die Interessen der Beteiligten auf objektiver Grundlage abzuwägen und zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweist (BGHZ 61, 221, 223 mwN; BGH, Urt. v. 9. März 1977 aaO). Für einen Garantievertrag wird der Schwerpunkt im allgemeinen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder am Geschäftssitz des Garanten gesehen (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, 1. Aufl. vor Art. 12 Rn. 262); dies gilt insbesondere für Bankgarantien (Goerke, Kollisionsrechtliche Probleme internationaler Garantien 1982 S. 90 ff; Heldrich, Festschrift Kegel 1987 S. 184 f; v. Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr 2. Aufl. S. 324). Der Grund für diese Anknüpfung besteht darin, daß der Garant es ist, der die für einen derartigen Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat (vgl. auch für das neue Recht Art. 28 Abs. 2 EGBGB). In seinem Interesse liegt es, das Ausmaß seiner Verpflichtung nach der ihm vertrauten Rechtsordnung leicht und zuverlässig feststellen zu können (Goerke aaO S. 90 ff), während der am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilnehmende Begünstigte sich darauf einstellen kann, welcher Inhalt und Wert einer geschäftsmäßig – insbesondere durch eine Bank – erteilten Garantiezusage nach dem Recht des Verpflichteten zukommt.
Diese Erwägungen werden indessen in einem Fall wie dem vorliegenden der Interessenlage der an dem Vertrag Beteiligten nicht gerecht. Die Klägerinnen sind als Anleger einer Gesellschaft beigetreten, deren wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse ihnen unbekannt waren. Zum Ausgleich der damit für sie verbundenen Unsicherheiten und Risiken haben sie, wie sie unwidersprochen vorgetragen haben, vom Beklagten, der ihnen die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft in Deutschland vermittelte, mit dem sie in der ihnen vertrauten Sprache verhandeln konnten und der immerhin eine „Büroanschrift“ in Hamburg hatte, verlangt, daß er ihnen persönlich für einen Mindesterfolg ihrer Anlageentscheidung einzustehen habe; darauf hat sich der Beklagte eingelassen. Bei diesen besonderen Gegebenheiten standen nicht das Interesse des Beklagten und das Ausmaß der von ihm eingegangenen Verpflichtung, sondern das Interesse der Klägerinnen, den Wert der ihnen mit der Garantieübernahme gegebenen Sicherheit einigermaßen sicher abschätzen zu können, im Vordergrund. Bei einer solchen Wertung lag der Schwerpunkt des Garantievertrages am Wohnsitz der Klägerinnen und Ort des Vertragsschlusses, also in Hamburg. Dies führt zur Anwendung deutschen Rechts.
2. Auf der Grundlage des deutschen Sachrechts ist die Klage begründet.
a) Der Beklagte hat in dem „Anhang“ zum Anteilskaufvertrag eine Rendite von 10,46 % „garantiert“. Das Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, was damit gemeint war. Auch die insoweit fehlende Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. Eine „Garantie“ ist nach deutschem Recht ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Im Unterschied zur Bürgschaft wird dem Gläubiger gewährleistet, daß er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar selbst dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gelangt oder später weggefallen ist; der Garant haftet auch für alle „nicht typischen Zufälle“ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1954 – IV ZR 122/54, LM BGB § 765 Nr. 1 mwN). Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die von ihm übernommene „Garantie“ sei als Bürgschaft zu verstehen; dies sei auch der Inhalt einer „guarantee“ nach dem Recht des Staates Florida. Dieses Recht gewähre dem Gläubiger Ansprüche aus der Garantie nur insoweit und so lange, wie dieser sich „zum Hauptvertrag bekenne“; auch sei der Anspruch danach bereits verjährt. Auf den Inhalt des Rechts des Staates Florida kommt es indessen wegen der hier gebotenen Anwendung des deutschen Rechts nicht an. Soweit mit dem Einwand geltend gemacht werden sollte, die Parteien hätten den Ausdruck „Garantie“ im Sinne eines nach Art einer Bürgschaft akzessorischen Sicherungsmittels verstanden, fehlt es für ein solches Verständnis an einer Grundlage. Nach dem Sinn des Vertrages sollten die Klägerinnen nicht nur gegen das Risiko einer Insolvenz der Anlagegesellschaft abgesichert, sondern darüber hinaus auch im Hinblick auf Nachteile geschützt werden, die sich für sie aus dem ihnen unbekannten Gesellschaftsrecht ergeben konnten, nach dem sich ihre Rechtsstellung als Mitglieder der amerikanischen Gesellschaft bestimmte. Der Beklagte hat daher unabhängig von jenen Einwendungen für die Gewinnansprüche der Klägerinnen einzustehen.
b) Unbegründet ist auch der weitere Einwand des Beklagten, die Geschäftsgrundlage für die von ihm abgegebene Garantiezusage sei entfallen, weil es unter anderem den Klägerinnen anzulasten sei, daß es zur Zwangsversteigerung des das einzige Vermögen der C. darstellenden Grundstücks gekommen sei. Dieser Vortrag, der in keiner Weise näher erläutert worden ist, ist unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klägerinnen nicht gehindert, ihre Ansprüche aus dem Garantievertrag durchzusetzen, obwohl noch nicht über den von ihnen im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses entschieden worden ist. Die Geltendmachung jenes anderen Anspruchs steht den sich aus der Garantieerklärung des Beklagten ergebenden Rechten der Klägerinnen nicht entgegen. Denn dadurch allein wird der Garantieanspruch nicht beseitigt. Mit der Garantie sollten die Gewinnansprüche der Klägerinnen aus ihrer Beteiligung an der in Florida ansässigen Gesellschaft abgesichert werden. Sie hatte damit auch den Zweck sicherzustellen, daß die Klägerinnen den Anspruch auf einen Mindestbetrag der ihnen aus der Beteiligung zustehenden Gewinnausschüttungen auf einfachem und schnellem Wege durchsetzen konnten. Jedenfalls diese Aufgabe der Garantieverpflichtung ist durch die Erhebung der Schadensersatzklage gegen den Beklagten nicht weggefallen; die Beteiligung an der Anlagegesellschaft ist dadurch als solche schon deswegen nicht aufgehoben worden, weil nicht feststeht, ob den Klägerinnen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtskräftig zugesprochen werden wird.
Das Berufungsgericht, das dies alles offenbar nicht anders gesehen hat, hat trotzdem gemeint, die Klägerinnen könnten nicht beide Ansprüche gleichzeitig einklagen. Sie verhielten sich widersprüchlich, indem sie in dem einen Prozeß Ersatz des negativen und in dem anderen den des positiven Interesses verlangten; denn beide Ansprüche könnten nicht nebeneinander bestehen. Deshalb sei die auf das Garantieversprechen des Beklagten gestützte Klage als zur Zeit – solange die Klägerinnen daneben den Schadensersatzanspruch in dem anderen Rechtsstreit verfolgten – unbegründet abzuweisen. Für eine solche Entscheidung gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Das Berufungsgericht wollte mit ihr ersichtlich der Gefahr vorbeugen, daß die Klägerinnen für die ihnen entstandenen Nachteile aus dem Ausbleiben der von der C. versprochenen Gewinnzahlungen doppelten Ersatz bekommen. Dies zu verhindern ist indessen Aufgabe des Rechtsverhältnisses, aus dem sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ergibt. Bei der Bemessung eines solchen Anspruchs wären die Rechte aus der Garantie jedenfalls nach deutschem Recht schadensmindernd zu berücksichtigen. Wenn, wie das Landgericht im Parallelprozeß angenommen hat, auf den dort geltend gemachten Schadensersatzanspruch deutsches Recht anzuwenden sein sollte, könnte der Beklagte auf entsprechende Einrede zur Zahlung nur Zug um Zug nicht allein gegen Abtretung der Rechte der Klägerinnen aus ihrer Beteiligung (vgl. BGHZ 79, 337, 346), sondern auch gegen Verzicht auf die Rechte aus der Garantie verurteilt werden. Jedenfalls ist es Sache des für den Schadensersatzanspruch maßgebenden Rechts, dafür zu sorgen, daß die Klägerinnen keine doppelten Leistungen erhalten.
Eine sofortige Geltendmachung der Garantieansprüche könnte den Klägerinnen allenfalls dann verwehrt sein, wenn sie damit im Hinblick auf die schon vorher erhobene Schadensersatzklage treuwidrig handelten. Das ist jedoch nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse daran, den Teil ihrer Ansprüche, der sich mit der Garantiezusage des Beklagten verhältnismäßig leicht begründen läßt, sofort und nicht erst nach Beendigung des möglicherweise langwierigen und hinsichtlich des Ausgangs ungewissen Schadensersatzprozesses durchzusetzen.
d) Einwände gegen die Berechnung der Höhe des Anspruchs sowie gegen den Zinsanspruch, der sich aus den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB ergibt, hat der Beklagte nicht erhoben.
3. Der Senat hat, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts ist danach unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wiederherzustellen.