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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-184
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-184  



OLG Hamm (DE) 11.02.1997 - 1 W 71/96
Art. EuGVÜ – unalexAbweichende Regelungen unter dem EuGVÜ/LugÜ1988

OLG Hamm (DE) 11.02.1997 - 1 W 71/96, unalex DE-184



Eine Heilung eines Zustellungsmangels ist dann möglich, wenn der Zustellungszweck i.S.v. Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ, nämlich die Ermöglichung der freiwilligen Begleichung der Schuld, erreicht ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Zustellung des ausländischen Titels erst mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners war geschieden worden. Durch Urteil des Gerichtshofs in Den Haag (NL) vom 28.07.1995 ist der Antragsgegner vorläufig vollstreckbar zur monatlichen Unterhaltszahlung verurteilt worden. Der Vorsitzende der Zivilkammer des LG Münster (DE) hat antragsgemäß angeordnet, dass das Urteil mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er war der Ansicht, die Antragstellerin habe ihm das niederländische Urteil ohne Übersetzung unmittelbar durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zustellen lassen, diese Verfahrensweise genüge jedoch nicht den Voraussetzungen von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Das OLG Hamm (DE) führt aus, dass dem Urteil die Vollstreckungsklausel zu erteilen sei. Die vom Antragsgegner gerügte Form der Zustellung des niederländischen Urteils stehe im Einklang mit Art. 47 Nr.1 EuGVÜ. Danach habe der Antragsteller eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergebe, dass die Entscheidung bereits zugestellt worden sei. Dabei bestimmten sich Form und Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach dem Recht des Urteilsstaates einschließlich der dort anwendbaren Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden gelte das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965. Danach sei zwar die ursprüngliche Zustellung mangelhaft gewesen, der Mangel jedoch inzwischen gem. § 187 ZPO geheilt. Der Zweck der Zustellung, dem Schuldner die freiwillige Leistung zu ermöglichen, sei erreicht.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Gerichtshofs in Den Haag vom 28. Juli 1995 ist der Antragsgegner vorläufig vollstreckbar verurteilt worden, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 1995 einen monatlichen Unterhalt von hfl 700 zu zahlen. Der Vorsitzende der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat antragsgemäß durch Beschluß vom 9. April 1996 angeordnet, das niederländische Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe ihm das niederländische Urteil ohne Übersetzung unmittelbar durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Diese Verfahrensweise genüge nicht den Anforderungen des Art. 47 Ziff. 1 EuGVÜ. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ iVm §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Es liegen keine Gründe vor, die gemäß Art. 34 Abs. 2 iVm Art. 27, 28 EuGVÜ einer Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Gerichtshofs in Den Haag entgegenstehen. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils findet ohnehin nicht statt (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ).

Auch die vom Antragsgegner gerügte Form der Zustellung des niederländischen Urteils kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Art. 47 Ziff. 1 EuGVÜ hat der Antragsteller eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung zugestellt worden ist. Dabei bestimmen sich Form und Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach dem Recht des Urteilsstaates einschließlich der dort anwendbaren Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden gilt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965. Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens bleibt der Vertrag vom 30. August 1962 zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß weiterhin anwendbar. Dieser Vertrag sieht eine Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland auf Betreiben einer Partei durch den Gerichtsvollzieher nicht vor. Deshalb hätte das Landgericht ohne Nachholung einer ordnungsgemäßen Zustellung des Titels die Vollstreckungsklausel an sich nicht erteilen dürfen. Dieser Zustellungsmangel ist jedoch inzwischen gemäß § 187 ZPO geheilt. Die Zustellung des niederländischen Urteils ist am 17. April 1996 zusammen mit der erteilten Vollstreckungsklausel erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung jetzt erfüllt. Der Zweck der Zustellung im Sinne des Art. 47 Ziff. 1. EuGVÜ, nämlich dem Schuldner zu ermöglichen, die Schuld freiwillig zu begleichen, ist erreicht (vgl. hierzu OLG Hamm RIW 1993, 148, 149).

III. Gemäß §§ 114, 119 ZPO war der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der entsprechende Antrag des Antragsgegners war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.





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