I. 1. Die Parteien führen in Italien vor dem Tribunale von Brescia einen Rechtsstreit um die Bezahlung von Werklohn. Die Antragstellerin (Ast.) hat als Klägerin des dortigen Verfahrens eine unter dem 19. Juni 1995 durch den Giudice istruttore erlassene Entscheidung gemäß Art. 186 ter der Italienischen Zivilprozeßordnung (ItalZPO) erwirkt, in der ihr im Sinne einer richterlichen Anordnung („ingiunzione“) ein Betrag von 27.300.000 LIT nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1.200.000 LIT zugesprochen wird. Die Entscheidung ist der Antragsgegnerin (Ag.) als der Beklagten des italienischen Verfahrens in Italien zugestellt worden. Im Verfahren vor dem Vorsitzenden der Zivilkammer gemäß Art. 31 ff EuGVÜ in Verbindung mit §§ 1 ff AVAG hat die Ast. den Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 6. November 1996 erlangt, in dem die italienische Entscheidung zur Vollstreckung im Inland zugelassen und Klauselerteilung angeordnet worden ist.
2. Gegen den am 15.11.1996 zugestellten Beschluß des Landgerichts Ravensburg hat die Ag. am 11.12.1996 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wendet sie ein, bei der zur Vollstreckung zugelassenen italienischen Entscheidung handle es sich um eine lediglich vorläufige richterliche Anordnung, die im dortigen Verfahren keinen Bestand haben könne, da der Ast. die mit der dortigen Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Dies werde sich erweisen, sobald das Tribunale von Brescia als erstinstanzliches Gericht in die Beweisaufnahme eintrete und ihr, der Ag. dann der Zeugenbeweis offenstehe. Angesichts dessen und weiter angesichts des Umstandes, daß hier aus einer ausländischen Entscheidung Vollstreckung im Inland versucht werde, die in einem Verfahren zustandekomme, das im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des EuGVÜ in Italien und den sonstigen Vertragsstaaten nicht eingeführt bzw. nicht bekannt gewesen sei, müsse eine Anerkennung der italienischen Entscheidung im Inland und damit auch die Vollstreckung im Inland scheitern.
3. Die Ast. ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie sieht in der zur Vollstreckung im Inland angebrachten Entscheidung des Tribunale von Brescia eine im Sinne des EuGVÜ im Inland anzuerkennende und vollstreckbare Entscheidung. Sie hat nach dem Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 6.11.1996 die dort zugelassene Vollstreckung im Inland eingeleitet.
4. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts Ravensburg hat die Ag. dann am 3.2.1997 beim Amtsgericht Biberach einen Betrag von DM 28.990,20 hinterlegt (Geschäftsnummer der Hinterlegungsstelle: HL 2/97).
5. Auf Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 27.2.1997 haben die Parteien zur Sache ergänzend vorgetragen. Die Ag. begehrt mit ihrer Beschwerde nun, in erster Linie den Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 6.11.1996 abzuändern und den Antrag der Ast. auf Zulassung der Entscheidung des Tribunale von Brescia vom 19.6.1995 zurückzuweisen, hilfsweise das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 38 EuGVÜ auszusetzen, höchst hilfsweise, ihr gegen Sicherheitsleistung – auch durch Stellung einer Prozeßbürgschaft der Volksbank E – die Abwendung der Zwangsvollstreckung zu gestatten.
6. Die Ast. beantragt, die Beschwerde der Ag. zurückzuweisen.
Sie sieht nach wie vor die Voraussetzungen der Vollstreckung der italienischen Entscheidung im Inland gegeben. Mit Sicherheitsleistung durch die Ag. will sie sich nicht begnügen, da ihr aus der italienischen Entscheidung die unbeschränkte Vollstreckung möglich sei.
II. Die Beschwerde ist in ihrem Hauptantrag und in ihrem ersten Hilfsantrag unbegründet, in ihrem zweiten Hilfsantrag aber im wesentlichen begründet.
1. Das Landgericht hat seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß vom 6.11.1996 zutreffend zugrundegelegt, daß die von der Ast. zur Vollstreckbarerklärung für das Inland angebrachte Entscheidung des Tribunale von Brescia im Inland grundsätzlich gemäß Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 1 ff AVAG für vollstreckbar erklärt werden kann. Es hat insoweit die förmlichen Voraussetzungen der Art. 46 – 48 EuGVÜ vorliegen sehen können; hierzu ist nichts zu erinnern, wie sich aus der inzwischen durch die Ast. bewirkten Vorlegung der beim Landgericht eingereichten Urkunden an den Senat ergibt. Die Ag. hat ihre insoweit ursprünglich vorgetragenen Bedenken nach der Verfügung des Berichterstatters vom 27.2.1997 auch nicht mehr wiederholt. Das Landgericht hat insoweit auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 31 EuGVÜ angenommen; auch ein der Vollstreckbarerklärung für das Inland entgegenstehendes Anerkennungshindernis liegt nicht vor.
a) Die Entscheidung des Tribunale von Brescia vom 19.6.1995 stellt eine gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ für das Inland für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung dar. Für im Inland vollstreckbar erklärt werden können danach „die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind“. Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ stellt damit auf die Vollstreckbarkeit im Erststaat (Urteilsstaat), d. h. hier in Italien ab. Die auf Art. 31 EuGVÜ zu stützende Vollstreckbarerklärung ist deshalb schon nach dem Wortlaut der Abkommensnorm nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt. Der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 3 ff AVAG sind demgemäß neben vollstreckbaren rechtskräftigen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch z. B. vorläufig vollstreckbare Instanzentscheidungen, Vorbehaltsurteile und Maßnahmen des des einstweiligen Rechtsschutzes zugänglich (S. für solche vorläufigen Entscheidungen z. B. OLG Hamm v. 28.12.1993, NJW-RR 1995, 189; OLG Hamburg v. 5.8.1993, NJW-RR 1995, 191; OLG Köln v. 8.7.1991, RIW 1993, 149; übereinstimmend die ständige Rechtsprechung des Senats). Ob eine Entscheidung eines Gerichts, die in einem als Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 EuGVÜ einzuordnenden Rechtsstreit ergangen ist, im Sinne des Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ „vollstreckbar“ ist, entscheidet nach der Systematik des EuGVÜ dabei das Recht des Vertragsstaates, um dessen Entscheidung es geht, d. h. hier das italienische Recht. Das italienische Recht ergibt in der Prüfung durch den Senat die Vollstreckbarkeit der von der Ast. zur Vollstreckbarerklärung angebrachten Entscheidung. Das folgt nicht nur daraus, daß der Ast. in Italien durch das dortige Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung erteilt worden ist. Wie auch schon die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, handelt es sich bei der auf ihre Vollstreckbarkeit nach italienischem Recht zu prüfenden Entscheidung um eine gemäß Art. 186 ter Ital ZPO erlassene Entscheidung. Die durch Art. 21 des Gesetzes Nr. 353 von 1990 in die ItalZPO eingefügte Norm ermächtigt den innerhalb des Spruchkörpers des italienischen Gerichts mit dem Zivilrechtsstreit befaßten Richter („giudice istruttore“, am ehesten mit „ermittelnder Richter“ zu übersetzen), auf Antrag einer Partei, d. h. in der Regel des Klägers, auch in einem schon frühen Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens im Wege richterlicher Anordnung die Gegenpartei zur Leistung des Klagbetrags zu verpflichten. Diese Entscheidung des Richters, die im vor ihm ablaufenden Verfahren ergeht, ist nach Maßgabe des Art. 186 ter Abs. 2 iVm den Vorschriften der Art. 641 ff. ItalZPO vorläufig vollstreckbar, wenn solche vorläufige Vollstreckbarkeit beantragt und angeordnet worden ist (s. die Erläuterungen bei Carpi/Colesanti/Taruffo, Commentario breve al Codice di Procedura Civile (Mailand 1993) Art. 186 ter Seite 80 ff., 83 Rn. 6 ff.; s. f. Fazzalari, Istituzioni di diritto processuale 6. Aufl. Mailand 1992, S. 140 ff.; Satta/Punzi, Diritto processuale civile 11. Auf. 1993 S. 818 f.). Hat das italienische Prozeßrecht sein Verfahren so ausgestaltet und aus Erwägungen, die mit der vielfach sehr langen Dauer auch schon des erstinstanzlichen Verfahrens zu tun haben mögen, der Klägerpartei die Möglichkeit zur Beantragung und zum Erhalt eines – vorläufig vollstreckbaren – Titels schon in einem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben, in dem dem Richter erst eine Schlüssigkeitsprüfung, aber noch keine Beweiswürdigung möglich ist (s. die Regelung des Art. 186 ter Abs. 1 ItalZPO: in jedem Stadium des Prozesses bis zu den Schlußanträgen), dann ist dies für die Handhabung des Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ hinzunehmen. Entscheidend ist insoweit eben die Anschauung des Verfahrensrechts des „Urteilsstaats“. Keine erhebliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, daß Italien das Instrument einer vorläufigen Zahlungsanordnung („ordinanza ingiuntiva di pagamento“) auf der Grundlage des Art. 186 ter ItalZPO erst 1990 und damit nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ für Italien wie Deutschland in sein Verfahrensrecht eingefügt hat. Die Vertragsstaaten des EuGVÜ sind nicht gehindert, nach Inkraftsetzung des Abkommens ihr internes Verfahrensrecht fortzuentwickeln. Der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ sind so im Grundsatz auch Entscheidungen eines Vertragsstaats zugänglich, die als „vollstreckbare Entscheidungen“ auf der Grundlage einer Norm des nationalen Verfahrensrechts erlassen werden, die erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens in das nationale Verfahrensrecht eingefügt worden ist. Im übrigen stellt die in Art. 186 ter ItalZPO für Italien Gesetz gewordene Regelung keine Abweichung besonderer Art von anderen Regelungen des italienischen Prozeßrechts oder auch des Verfahrensrechts anderer Vertragsstaaten dar, auf deren Grundlage vorläufige Entscheidungen erlassen werden können, die sie dann als vorläufig vollstreckbare Titel darstellen. Hinzuweisen ist insoweit nur auf die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte, die als Rechtsmittelgerichte gemäß §§ 11 ff, 17 ff AVAG fungieren (s. die oben zit. Entscheidungen). Vor dem Hintergrund der Regelungszuständigkeit des „Erststaats“ ist die Vollstreckbarerklärung z. B. für Entscheidungen nach Art einstweiliger Verfügungen oder von Arrestentscheidungen, aber auch von Vorbehaltsurteilen stets bejaht worden. Daß mit der auf Art. 186 ter ItalZPO gestützten Entscheidung eines italienischen Richters eine Entscheidung vorliegt, die eine Instanz noch nicht beendet, steht deshalb ihrer Einordnung als nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung nicht entgegen.
b) Die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ ist dann auch nicht durch das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses im Sinne der Art. 27,28 EuGVÜ gehindert. Ausführungen insofern sind angesichts des Vorbringens der Beschwerde nur zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ (Verletzung des Ordre Public) veranlaßt. Die Nrn. 2 ff der Abkommensregel sind hier ersichtlich nicht berührt. Aber auch eine Verletzung des inländischen Ordre public im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ liegt nicht vor, wenn eine in Italien gemäß Art. 186 ter ItalZPO erlassene und für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung eines italienischen Zivilgerichts im Inland zur Vollstreckung zugelassen wird. In seiner Vorbehaltsfunktion für den inländischen materiellrechtlichen Ordre Public ist Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ hier nicht berührt. Materiellrechtlich betrachtet liegt kein Ergebnis vor, das sich als unerträgliche Abweichung von der Rechtsanschauung des Inlands darstellt, wenn der Ast. durch vorläufige richterliche Anordnung auf der Grundlage einer Schlüssigkeitsprüfung Werklohn zugesprochen wird. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist aber auch in seiner Vorbehaltsfunktion für den formellen Ordre Public nicht verletzt. Wie eine Entscheidung nach Art. 186 ter ItalZPO zustandekommt, weicht nicht in eklatanter und nicht hinzunehmender Weise vom Zustandekommen vorläufiger Sachentscheidungen im Inland ab. Die Entscheidung gemäß Art. 186 ter ItalZPO ergeht zunächst in einem für die Anerkennungsfähigkeit einer vorläufigen Entscheidung vorauszusetzenden kontradiktorischen Verfahren (zu dieser Voraussetzung EuGH Slg. 1980, 1553 = IPRax 1981, 95 m. Anm. Hausmann S. 79) Die Entscheidung ergeht aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung durch den Richter. Die Gegenpartei hat insofern im Vorfeld Äußerungsmöglichkeiten im Verfahren. Die Entscheidung kann dann durch den Richter auch wieder zurückgenommen werden und sie wird kraftlos, wenn die instanzbeendende Entscheidung zu anderem Ergebnis kommt (s. dazu die Verweisungen in Art. 186 ter Abs. 1, 2 und 3 auf die das Verfahren der einstweiligen Verfügung im italienischen Zivilverfahrensrecht betreffenden Art. 633, 642 und 648 ItalZPO und auf die die richterliche Wiederaufhebung betreffenden Art. 177, 178 ItalZPO; dazu die Erläuterungen in Carpi/Colesanti/Taruffo, Commentario breve al Codice di Procedura civile. Appendice di Aggiornamento (Mailand 1993) Art. 186 ter S. 80 ff., insbes. Anm. II – V. S. 83-86). Bedenken gegen eine Vereinbarkeit mit dem inländischen Ordre public ließen sich deshalb allenfalls unter dem Gesichtspunkt erheben, daß das italienische Zivilverfahrensrecht gegen die gemäß Art. 186 ter ItalZPO ergehende richterliche Entscheidung keinen Rechtsbehelf mit Suspensiv- oder Devolutiveffekt gewährt (s. Carpi/Colesanti/Taruffo, aaO S. 85 bei Anm. V. 1). Zu bedenken ist insoweit allerdings gleichzeitig, daß der im italienischen Verfahren Beklagte zum einen nicht gehindert ist, im weiterbetriebenen Instanzverfahren jederzeit und bis zur Hauptsacheentscheidung im Rahmen seiner allgemeinen Rechtsverteidigung die Aufhebung oder Abänderung der gemäß Art. 186 ter ItalZPO ergangenen Entscheidung zu verlangen (s. Carpi/Colesanti/Taruffo, aaO S. 85 bei Anm. V. 2). Ferner hat er die Möglichkeit, jedenfalls bis zum Erlaß der Entscheidung darauf hinzuwirken, daß der Richter den Erlaß bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung von Sicherheitsleistung durch den betreibenden Gläubiger und Kläger abhängig macht (S. die Verweisung in Art. 186 ter Abs. 2 ItalZPO auf Art. 642 ItalZPO und dazu wiederum Carpi/Colesanti/Taruffo, aaO S. 84 Anm. IV. 1). Vor dem Hintergrund des Art. 26 EuGVÜ, der die Entscheidungen aus den Vertragsstaaten grundsätzlich äquivalent sieht, ist dann ein Verstoß gegen den inländischen Ordre public eher fernliegend, so daß der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Tribunale von Brescia grundsätzlich kein Hindernis entgegensteht. Als Anerkennungshindernis stellt sich – jedenfalls im vorliegenden Falle – auch nicht die von der Ag. als bedenklich betrachtete knapp bemessene Zustellfrist bei Sitz des Bekl. des italienischen Verfahrens im Ausland dar. Wenn Art. 186 ter ItalZPO durch die unvollständige Verweisung in seinem Abs. 1 auf Art. 633 ItalZPO die Möglichkeit dieser vorläufigen Entscheidung anders als in anderen vorläufigen Verfahren des italienischen Verfahrensrechts auch gegen eine außerhalb Italiens ansässige Partei eröffnet, mögen hieraus unter Umständen Erschwerungen für die fremde Partei entstehen, die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit im Hinblick auf Art. 72 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ begründen können (vgl. EuGH aaO S. 1553 ff.). Diese können aber hier dahinstehen, wo die Ag. als Beklagte des italienischen Verfahrens ordnungsgemäß durch italienische, in Brescia zugelassene Anwälte vertreten ist, die dort auch als Zustellungsbevollmächtigte fungieren. Es bleibt deshalb dabei, daß der Anerkennung der italienischen Entscheidung ein Hindernis nicht entgegensteht, so daß sie grundsätzlich zur Vollstreckung im Inland zugelassen werden kann.
2. Die Ag. hat dann auch keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ. Die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß der genannten Norm liegen nicht vor.
a) Eine Aussetzung scheitert nach Auffassung des Senats allerdings nicht schon daran, daß bei der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung einer auf Art. 186 ter ItalZPO gestützten italienischen Entscheidung die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ tatbestandlich nicht gegeben sein können. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 38 EuGVÜ mögen sich zwar zunächst daraus ergeben, daß nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ die Aussetzung des im Inland nach §§ 11 ff. AVAG ablaufenden Beschwerdeverfahrens die Einlegung bzw. die zeitliche Möglichkeit der Einlegung eines „ordentlichen Rechtsbehelfs“ im Ursprungsstaat erfordert und das italienische Verfahrensrecht der Partei, die sich einer Entscheidung gemäß Art. 186 ter ItalZPO ausgesetzt sieht, keinen gesonderten Rechtsbehelf gibt (s. schon oben bei 1. b). Diese aus Gründen des internen italienischen Verfahrensrechts folgende Regelung kann aber als solche dem Eingreifen der Aussetzungsregel des Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ nicht entgegenstehen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 22.11.1977 Rs 43/77, abgedruckt z. B. Slg. 1977, 2175 = NJW 1978, 1107) sieht die Rechtsprechung der deutschen Gerichte eine autonome und weite Auslegung des Begriffs des „ordentlichen Rechtsbehelfs“ geboten (BGH, Beschl. v. 12.6.1986 – IX ZB 95/85 –, NJW 1986, 3026, 3027; auch z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.1993, RIW 1994, 243, 245 f. mit weiteren Nachweisen). Aussetzung kommt so bei Fehlen eines der Partei eingeräumten Rechtsbehelfs dann in Betracht, wenn die im Ursprungsstaat für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung durch ein von Amts wegen durchzuführendes Bestätigungsverfahren einer Überprüfung zugeführt wird (s. die ebengenannte Entscheidung des BGH v. 12.6.1986, aaO 3027 zum Arrestverfahren des italienischen Rechts). Keinen bedeutsamen Unterschied macht es dann, wenn im vorliegenden Fall die Überprüfung nicht in einem gesonderten Verfahren, sondern, wie oben bei 1. b) dargelegt, im weiterlaufenden Erkenntnisverfahren vor dem das Verfahren leitenden „giudice istruttore“ oder vor dem gesamten Spruchkörper geschieht. Wesentlich im Sinne des Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ist, daß die zur Vollstreckbarerklärung angebrachte Entscheidung vorläufigen Charakter hat und daß angesichts des fortgeführten Prozesses Ungewißheit über den Ausgang des Rechtsstreits im Ursprungsstaat besteht, der die Grundlage für die im Inland und Vollstreckungsstaat zu vollstreckende Entscheidung ergibt (BGH, aaO S. 3027). So liegt es hier, wo die Parteien nach übereinstimmendem Vortrag das Verfahren in Italien derzeit fortführen. Die gemäß Art. 186 ter ItalZPO getroffene Entscheidung erwächst dann nicht, wie es auch möglich ist (s. dazu Carpi/Colesanti/Taruffo, aaO S. 85 Anm. IV. 2-4), in Rechtskraft, sondern kann im fortlaufenden Verfahren oder durch die Endentscheidung in der Instanz beseitigt werden.
b) Der beantragten Aussetzung steht indes entgegen, daß die Ag. dafür keine hinreichenden Gründe vorträgt. Für die Bekämpfung der Vollstreckung einer in einem vorläufigen Verfahren ergangenen, aber vollstreckbaren Entscheidung mit einem Aussetzungsantrag reicht es nicht aus, auf den vorläufigen Charakter der im inländischen Verfahren erstinstanzlich für vollstreckbar erklärten Entscheidung zu verweisen und die Fortführung des ausländischen Verfahrens nachzuweisen. Die Vorläufigkeit der Entscheidung allein trägt eine Aussetzung ebenso wenig, wie bei einer instanzbeendenden und mit einem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung aus dem Ursprungsstaat Aussetzung des inländischen Exequaturverfahrens erfolgreich mit dem Vorbringen begehrt werden kann, die ausländische Entscheidung sei inhaltlich unrichtig (s. EuGH v. 4.10.1991 – Rs 183/90 – van Dalfsen./.van Loon; BGH Beschl. v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243 m. Anm. Grunsky S. 218 und Stadler 220; s. f. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 5. Aufl. 1996 S. 392 Art. 38 Rn. 3). Die Aussetzung gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfolgt allemal unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der im Ursprungsstaat wie im Inland und Vollstreckungsstaat geführten Rechtsbehelfe. Hinsichtlich der von der Ag. geführten Beschwerde ist so derzeit zu verzeichnen, daß die Ag. ohne Erfolg vorgetragen hat, die italienische Entscheidung sei ihrer Art und ihrem Zustandekommen nach im Inland nicht vollstreckbar (s. oben bei 1.). Daß ihr Einwendungen zustehen, die ihr im Sinne des § 13 AVAG erst nach Erlaß der Entscheidung erwachsen sind, hat die Ag. ebenfalls nicht vorgetragen. Hinsichtlich des Fortganges des italienischen Verfahrens und der Erfolgsaussichten in jenem Verfahren hat sich die Ag. aber trotz richterlichen Hinweises auf allgemeine Ausführungen ohne nähere Substantiierung des dortigen Streitstandes beschränkt. Für eine Aussetzung des inländischen Verfahrens, die eine erhebliche Abweichung vom normalen Verlauf der Urteilsvollstreckung im europäischen Rechtsverkehr im Rahmen des EuGVÜ darstellt, liegt damit zu wenig vor.
3. Überwiegenden Erfolg hat die Ag. dann aber mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, ihr Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung zu gestatten, Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ iVm § 37 AVAG und § 711 ZPO.
a) Eine Anordnung über Sicherheitsleistung ist dem Senat im Rahmen seiner vorliegenden Entscheidung möglich, da die Entscheidung insgesamt über die Beschwerde der Ag. entscheidet (s. EuGH 27.11.1984 Rs 258/83 – Brennero./.Wendel; s. f. dazu dann ergangenen deutschen Entscheidungen OLG Hamm v. 19.7.1985, RIW 1985, 973 und BGH 12.6.1986, aaO 3026). Eine die Sicherheitsleistung durch die Parteien betreffende Entscheidung ist im Hinblick auf die Anträge der Ag. und im Hinblick auf die abgelehnte Aussetzung des Verfahrens (s. insofern BGH aaO S. 3027; s. f. Kropholler, aaO Art. 38 Rn. 3 und 6; auch OLG Düsseldorf v. 19.9.1984, RIW 1985, 492; OLG Hamm v. 28.12.1993, NJW-RR 1995, 189 = RIW 1985, 492) auch veranlaßt.
b) Das von der Ag. zum Ausdruck gebrachte Sicherungsbedürfnis ist zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, daß die Ag. im italienischen Ursprungsverfahren weder eine – nach dortiger Rechtslage nicht ausgeschlossene (s. oben 1. b) – Anordnung einer Sicherheitsleistung zu Lasten der Ast. und dortigen Klägerin noch eine Abwendungsbefugnis erlangt hat. Es kommt entscheidend auch nicht darauf an, ob die Ag. im dortigen Verfahren geeignete Schritte in Richtung auf solche Sicherung unternommen hat. Entscheidend ist für das vorliegende inländische Verfahren und für die Entscheidung über die hier zulässig anzuordnende Sicherheitsleistung, daß die ausländische Entscheidung eine eine Sicherheitsleistung betreffende Regelung nicht enthält und die derzeit für die Ag. aus Art. 39 EuGVÜ iVm §§ 6 ff AVAG folgenden Vollstreckungsbeschränkungen mit dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung wegfallen würden (s. BGH v. 16.5.1983, BGHZ 87, 259 = NJW 1983, 1979). Unbeschränkte Zwangsvollstreckung ist der Ag. aber im vorliegenden Fall und angesichts des Verfahrensstandes des italienischen Ursprungsverfahrens nicht zuzumuten. Der Ausgang des dortigen Verfahrens ist weder absehbar noch vorhersehbar; die durch die Ast. erlangte dortige Entscheidung hat nicht einmal die Qualität eines Vorbehaltsurteils, sondern ist durch den dortigen Richter bei entsprechendem Verfahrensfortschritt jederzeit abänderbar. Dies räumt auch die Ast. mittelbar ein, die sich im übrigen zur Erforderlichkeit eine unbeschränkten Vollstreckungszugriffs auf das Inlandsvermögen der Ag. auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat.
c) Dem Antrag der Ag. ist deshalb im wesentlichen Kern des Anliegens zu entsprechen. Auszulegen ist er freilich im Rahmen des die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermöglichenden Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt, so kommt zunächst als den Interessen des Schuldners grundsätzlich entsprechende Entscheidung die Anordnung von Sicherheitsleistung durch den Gläubiger in der Beschwerdeentscheidung in Betracht. Wird sie, wie hier, angeordnet, so hängt die Vollstreckung gegen den Schuldner von vorheriger Sicherheitsleistung durch den Gläubiger ab. Für eine Abwendungsbefugnis seitens der Ag. des vorliegenden Verfahrens ist dann kein Platz mehr, da keine im Sinne des § 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbare Entscheidung gegeben ist.
d) Entsprechend § 709 ZPO und § 232 BGB hat die Ast. Sicherheit in Höhe des Streitgegenstandes zuzüglich der Kosten zu leisten. Hieraus folgt der Betrag von 36.000 DM. Entsprechend §§ 232, 239 BGB kann die Ast. Sicherheit auch durch Bürgschaft eines Kreditinstituts des Inlands leisten. Daß die Sicherheit im Vollstreckungsstaat und damit im Inland bestehen muß, entspricht der Rechtslage wie der Rechtsprechung dazu (S. OLG Celle 12.10.1977, IPRspr. 1977 Nr. 146 b; nicht überzeugend anderer Ansicht Kropholler, aaO Art. 38 Rn. 3 S. 392 bei Fn. 4).