unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-177
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-177
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-177  



OLG Hamm (DE) 28.12.1993 - 20 W 19/93
Art. , 27 Nr. 1, 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexEx parte Entscheidungen –unalexEntscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes –unalexEinschränkung der Anwendung des Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO –unalexVorrang anderer Fallgestaltungen des Art. 45 Brüssel Ia-VO –unalexDer Anerkennungsversagungsgrund des Art. 45 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia-VO –unalexDas Verhältnis zwischen Art. 45 Abs. 1 lit. b und Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO –unalexKeine Einlassung des Beklagten vor dem Ursprungsgericht

OLG Hamm (DE) 28.12.1993 - 20 W 19/93, unalex DE-177


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Eine französische "ordonnance de référé" ist eine der Anerkennung und Vollstreckung zugängliche Entscheidung iSv Art. 25 EuGVÜ, da sie eine vorläufige, in einem kontradiktorischen Verfahren erlassene Entscheidung ist.

Ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats im Sinne von Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ kann nicht darauf gestützt werden, dass für den Beklagten im Stadium der Verfahrenseinleitung nicht die Möglichkeit bestand, am Verfahren nach angemessener Vorbereitung teilzunehmen. Insoweit stellt Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ einen Spezialtatbestand bereit, der die Anwendbarkeit des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ einschränkt.

Das Anerkennungshindernis des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ist ausgeschlossen, wenn sich der Beklagte, der Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erhalten hat, auf dieses einlässt und aus Mängeln der Zustellung nicht die Folgerung zieht, das Verfahren als solches nicht anzuerkennen und sich überhaupt nicht gegen dieses zu verteidigen. Eine Einlassung in diesem Sinne liegt in jedem Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts ebenso wie in der Stellung von Anträgen, selbst wenn diese sich auf die Forderung einer Sicherheitsleistung im Falle der Verurteilung beschränken.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragsgegnerin wurde aufgrund einer "Ordonnance de référé" eines französischen Gerichts zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt. Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung für das Gebiet der BRD. Dem trat die Antragsgegnerin entgegen und machte geltend, die das Verfahren einleitende Klageschrift sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das deutsche Landgericht erklärte die Entscheidung des französischen Gerichts für vollstreckbar. Dagegen wandte sich die Antragsgegnerin. In Höhe eines Teilbetrages erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. 

Das OLG Hamm (DE) führt aus, dass hinsichtlich des nicht erledigten Teils die Zwangsvollstreckung zu Recht zugelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Die "Ordonnance de référé" sei eine Entscheidung gemäß Art. 27 EuGVÜ. Auch vorläufige Maßnahmen könnten nach Maßgabe des EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden. Allerdings müsse das zugrunde liegende Verfahren zweiseitig angelegt sein, damit die Schuldnerschutzbestimmungen des Art. 27 Nr. 2 zum Zuge kommen könnten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung geladen und angehört worden sei. Der Vollstreckbarerklärung stehe bereits kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 27 Nr. 2 entgegen, weil sich die Antragsgegnerin auf das Verfahren eingelassen habe. Dabei handele es sich um einen besonderen Einlassungsbegriff des internationalen Zivilverfahrensrechts, der mit der rügelosen Einlassung gem. § 295 ZPO oder der zuständigkeisbegründenden Einlassung gemäß Art. 18 EuGVÜ nicht vergleichbar sei. Hier reiche jedes Handeln aus, das zu erkennen gebe, dass der Beklagte Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren habe.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Die Antragstellerin begehrt auf der Grundlage des EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Vollstreckbarerklärung einer Ordonnance de Référé des Tribunal de Commerce von Nanterre vom 28.01.1993, nach der die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 185.448.000,‑ FF zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 01.01.1993 sowie weitere 100.000 FF nach Maßgabe des Art. 700 Nouveau code de procedure civil (Ncpc) zu zahlen.

Die Antragsgegnerin ist dem erwarteten Antrag vorsorglich mit einer Schutzschrift vom 25.01.1993 entgegengetreten, in der sie die unzulängliche Zustellung der Klageschrift im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Schutzschrift der Antragstellerin zur Stellungnahme zugeleitet. Diese hat sich auf die Einseitigkeit des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ berufen. Nachdem die Antragstellerin den gesetzlichen Zinssatz beziffert und belegt hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.03.1993 antragsgemäß die Vollstreckungsklausel erteilt.

Mit der am 08.04.1993 bei Gericht eingegangenen und am 27.04.1993 begründeten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin (Bl. 91 – 94):

1. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung zurückzuweisen;

2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen;

a) bis zur Entscheidung eines von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichtes oder

b) bis zur Entscheidung über die gegen die Ordonnance de Référé eingelegte Berufung;

3. äußerst hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in Höhe von 100 Millionen FF, weiteren 4.396.000 FF und (Schriftsatz vom 20.07.1993, Bl. 167 ff.) weiteren 25 Millionen FF für unzulässig zu erklären;

4. weiterhin äußerst hilfsweise die Zwangsvollstreckung im Umfang der erteilten Klausel

a) bis zur Entscheidung des angerufenen Schiedsgerichts oder

b) bis zur Entscheidung über die Berufung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen;

5. weiterhin äußerst hilfsweise anzuordnen, daß bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.

Zur Begründung dieser Anträge macht die Antragsgegnerin geltend:

(1) Die Entscheidung des Trib. Comm. Nanterre könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, weil

a) die Klageschrift nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden sei. Daß die Antragsgegnerin den Verhandlungstermin des französischen Gerichts am 14.01.1993 wahrgenommen habe, stehe dem nicht entgegen, denn sie habe nur die Unzuständigkeit des Gerichtes gerügt und vorsorglich für den Fall ihrer Verurteilung die Stellung einer Sicherheit beantragt;

b) ihr durch die Verfahrensweise des französischen Gerichtes das rechtliche Gehör versagt worden sei.

(2) Der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag sei nach Art. 38 EuGVÜ iVm § 37 AVAG begründet, wonach das Beschwerdegericht im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen im Erststaat seine Entscheidung aussetzen könne. Als ordentlicher Rechtsbehelf in diesem Sinne müsse auch die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens angesehen werden, das letztlich zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung führen könne.

(3) Der Hilfsantrag auf Reduzierung der Verurteilungssumme ergebe sich aus Einwendungen im Sinne von § 13 AVAG.

a) Die Antragsgegnerin habe auf die ausgeurteilten 185.448.000 FF einen Teilbetrag von 100 Millionen FF am 09.02.1993 an die Antragstellerin gezahlt.

b) In Höhe der Beträge von 4.396.000,‑ FF und 25.000.000,‑ FF rechne die Antragsgegnerin mit Gegenforderungen aus dem dein Titel zugrunde liegenden Rechtsverhältnis auf.

(4) Der Hilfsantrag zur Anordnung einer Sicherheitsleistung zu Lasten der Antragstellerin stütze sich auf die Befugnisse des Beschwerdegerichts aus Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ iVm § 37 AVAG und sei gerechtfertigt durch die Erfolgsaussichten der von der Antragsgegnerin in Frankreich eingeleiteten Verfahren.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ohne Sicherheit zuzulassen.

Sie führt zu den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin aus, diese sei schon dadurch hinreichend gesichert, daß die letzte Kaufpreisrate aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis in Höhe von 251 Millionen FF erst zum 31.12.1995 fällig werde. Für den Hilfsantrag auf Reduzierung der Verurteilung um 100 Millionen FF fehle es am Rechtschutzinteresse, weil die Antragstellerin insoweit auf die Rechte aus dem Titel verzichtet habe. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung von 4.396.000 FF werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten; die Forderung über 25 Millionen FF könne die Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht zur Aufrechnung stellen. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die Vollstreckbarerklärung teilweise aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die Erklärung der Antragstellerin vom 07.04.1993 über den Verzicht auf die Rechte aus dem Titel in Höhe 100 Millionen FF mit Schriftsatz vom 03.06.1993 (Bl. 118) „in Höhe eines Teilbetrages von 100.000.000,‑ FF die Erledigung“ erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen (Bl. 163).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die gem. Art. 36, 37 EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 idF d. 2. Beitrittsübereinkommens vom 25.10.1982 iVm §§ 11, 12 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.05.1988 zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als hinsichtlich des nicht erledigten Teils die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit durch die Antragstellerin abhängig gemacht worden ist.

1. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 100 Millionen FF von dem titulierten Betrag von 185.448.000 FF ist das Beschwerdeverfahren nach übereinstimmender Erklärung der Parteien erledigt. Da die Erklärung von der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin initiiert worden ist, kann sie sich nur auf das Beschwerdeverfahren beziehen. Eine solche auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigung wird überwiegend für zulässig erachtet (vgl. MünchKomm-Lindacher, ZPO, § 91 a Rn. 110 mN). Sie hat zur Folge, daß die angefochtene Entscheidung insoweit bestandskräftig wird. Ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, kann nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.

2. Hinsichtlich der nach der teilweisen Erledigung verbliebenen Verurteilung der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Ordonannce de Référé des Tribunal de Commerce von Nanterre in Höhe von 85.448.000 FF nebst 10,4 % Zinsen seit dem 01.01.1993 zuzüglich 100.000 FF nach Art. 700 Ncpc hat das Landgericht zu Recht die Zwangsvollstreckung zugelassen und gem. § 8 AVAG die Vollstreckungsklausel erteilt.

a) Die förmlichen Voraussetzungen des Verfahrens nach Maßgabe der Art. 34, 46 Nr. 1 und 47 Nr. 1 EuGVÜ iVm § 3 AVAG haben vorgelegen.

Die Ordonannce de Référé ist auch eine der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugängliche Entscheidung im Sinne von Art. 27 EuGVÜ. Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung, die in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird (Art. 484 Ncpc). Daß vorläufige Entscheidungen nach Maßgabe der Art. 25 ff., 31 ff. EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden können, ist allgemein anerkannt und vom EuGH in seiner Entscheidung vom 21.05.1980 (amtl. Slg. 1980, 1553 = IPRax 1981, 95 mit Anm. Hausmann S. 79) mit dem Vorbehalt bestätigt worden, daß das zugrunde liegende Verfahren zweiseitig angelegt sein muß, damit die Schuldnerschutzbestimmung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ggf. zum Zuge kommen kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragsgegnerin ist zur mündlichen Verhandlung geladen und angehört worden. Daß die Antragsgegnerin gerade die förmlichen und zeitlichen Umstände der Ladung und die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Die französische Entscheidung ist auch im Erststaat vollstreckbar, wie Art. 31 EuGVÜ verlangt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Art. 31 Rn. 9). Das folgt aus Art. 489 Ncpc und der auf die Ausfertigung der Entscheidung aufgestempelten „Formule executoire“ (Bl. 56 der Akten).

b) Der Vollstreckbarerklärung steht keines der in Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ in Bezug genommenen Anerkennungshindernisse der Art. 27 und 28 EuGVÜ entgegen.

aa) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück, hier die „assignation en référé“, der Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ordnungsgemäß und rechtzeitig zugegangen ist, kann dahinstehen, weil die Antragsgegnerin sich im Sinne dieser Bestimmung auf das Verfahren eingelassen hat. Es handelt sich hier um einen besonderen Einlassungsbegriff des internationalen Zivilverfahrensrechtes, der mit der rügelosen Einlassung im Sinne des § 295 ZPO oder der zuständigkeitsbegründenden Einlassung im Sinne des Art. 18 EuGVÜ oder § 39 ZPO nicht vergleichbar ist (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I/1 S. 1075). Für den Ausschluß des Anerkennungshindernisses des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ genügt jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erhalten hat, daß er aber aus den Mängeln der Zustellung nicht die Folgerung zieht, das Verfahren als solches nicht anzuerkennen und sich dementsprechend überhaupt nicht zu verteidigen (Linke in: Bülow/Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Erl. III 2 zu Art. 27, Nr. 606 S. 209; Kropholler, aaO, Art. 27 Rn. 22; Martiny, Hdb.IZVR, Bd. III/2 Kap. II Rn. 110; OLG Köln IPRax 1991, 114 mit Anm. Linke, S. 92). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedeutet jedes Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichtes eine Einlassung in diesem Sinne und erst recht die Stellung von Anträgen, selbst wenn sie sich auf die Forderung einer Sicherheitsleistung im Falle der Verurteilung beschränken. Im übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Klageerwiderung (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 11.05.1993), daß die Antragsgegnerin umfänglich zur Hauptsache vorgetragen hat. In ihrer Berufungsbegründung für die Cour d'Appel in Versailles (sub 3. 2. 1., Bl. 206 der Akten) stützt die Antragsgegnerin eine ihrer Verfahrensrügen gerade darauf, daß der Richter der ersten Instanz ihren Sachvortrag ungeachtet seiner minutiösen Darlegung nicht berücksichtigt habe. Inwieweit eine beklagte Partei mit ihrem Vorbringen letztlich Gehör gefunden hat, ist für den Einlassungsbegriff des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ jedoch unerheblich.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie zum Schutz ihres im Ertstaat gelegenen Vermögens sozusagen genötigt war, sich jedenfalls insoweit einzulassen, daß kein Versäumnisurteil ergehen konnte, und daß es unbillig wäre, ihr wegen dieser Einlassung den Schutz des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu verwehren. Die Antragsgegnerin kannte die Zustellungsmängel und die ungenügende Frist zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Sie mußte sich entscheiden, ob sie ein Versäumnisurteil und dessen Vollstreckbarkeit im Erststaat in Kauf nehmen wollte mit der sicheren Aussicht, die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland über Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abwehren zu können, oder ob sie durch aktive Teilnahme am Verfahren den Erlaß eines Versäumnisurteils vermeiden und eine ihr günstige Entscheidung zu erzielen versuchen sollte mit der Gewißheit, daß ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des kontradiktorischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Hilfe des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewehrt werden könnte. Die Antragsgegnerin hat sich für die zweite Alternative entschieden und damit auf den Schuldnerschutz des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verzichtet.

bb) Die Vollstreckbarerklärung der Ordonnance de Référé widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ.

(1) Die ordre public-Widrigkeit kann nicht auf diejenigen Verfahrensmängel gestützt werden, die die Antragsgegnerin zur Begründung des Anerkennungshindernisses des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorgetragen hat und mit denen sie wegen ihrer Einlassung nicht durchdringen konnte. Zwar kann Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ zur Anwendung kommen, wenn im Erstverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden ist (Kropholler, aaO Art. 27 Rn. 11; Martiny, Hdb. IZVR Bd. III/2 Kap. II Rn. 98). Für das Stadium der Verfahrenseinleitung, d. h. für die Eröffnung der Möglichkeit, am Verfahren nach angemessener Vorbereitung teilzunehmen, stellt Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ jedoch einen Spezialtatbestand dar, der die Anwendbarkeit des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ insoweit einschränkt (Bülow/Böckstiegel/Linke, aaO, Erl. II 1 zu Art. 27, Nr. 606 S. 205/6; Kropholler, aaO, Art. 27 Rn. 8, Martiny, aaO).

(2) Die weiteren Verfahrensmängel, wie sie von der Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung für die Cour d'Appel in Versailles angeführt sind, die vom Zweitrichter aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen wären, haben nicht die Qualität, daß der Entscheidung dieserhalb die Anerkennung verweigert werden könnte. Maßstab sind die Vorstellungen im Zweitstaat, also in der Bundesrepublik Deutschland. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die ordre public-Widrigkeit jedoch erst gegeben, „wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann“ (BGHZ 48, 327 = NJW 1968, 354, 355, zuletzt BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096, 3098; speziell zu Art. 27 Nr. 1 EuVÜ BGH NJW 1990, 2201 = IPRax 1992, 33 mit Anmerkung Geimer, S. 5, 13; ebenso der erkennende Senat RiW 1985, 973, 974). Bei der Würdigung von Verfahrensmängeln im Rahmen der ordre public-Klausel ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit diese Mängel im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens im Erststaat zur Überprüfung und evtl. Behebung gebracht werden können (Kropholler, aaO Art. 27 Rn. 10). Ausweislich ihrer Berufungsbegründung hat die Antragsgegnerin alle in diesem Verfahren vorgetragenen Mängel der Cour d'Appel zur Überprüfung unterbreitet.

Was die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte wegen der Schiedsgerichtsvereinbarung anbetrifft, so ergibt sich schon mittelbar aus Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, daß die rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nicht als Verstoß gegen den ordre public gewertet werden darf, wenngleich die Vorschrift sich primär auf die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ bezieht (vgl. Kropholler, aaO, Art. 28 Rn. 1). Im übrigen geht es vorliegend um eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes, die jedenfalls aus deutscher Sicht ohne ausdrückliche Ermächtigung nicht von einem Schiedsgericht erlassen werden kann (vgl. Geimer, IZPR 2. Aufl., Rn. 3820 m. Nachw.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl, Art. 1034 Rn. 38) und selbst dann die Entscheidungskompetenz der staatlichen Gerichte unberührt läßt (LG Frankfurt NJW 1983, 761 m. Nachw.). Selbst wenn also der französische Richter unter krasser Verletzung des französischen Rechtes seine Zuständigkeit ungeachtet der Schiedsklausel in Anspruch genommen hätte, stellt dies aus deutscher Sicht keine ordre public-Widrigkeit dar. Im übrigen hat der französische Richter seine Zuständigkeit bejaht, weil seiner Feststellung nach bei Anhängigkeit des Eilverfahrens ein Schiedsgericht weder angerufen noch gebildet war. Diese Feststellung ist zwar nach Ansicht der Antragsgegnerin unrichtig, solche Unrichtigkeiten können aber vom Zweitrichter nicht nachgeprüft werden, sondern unterfallen dem Verbot der Gesetzmäßigkeitsprüfung des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ. Soweit die Kompetenz des französischen Richters im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gehen sollte, als im vergleichbaren Fall nach deutschem Recht, wäre auch dies allein kein Anlaß, der ausländischen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verweigern (vgl. Kropholler, aaO, Art. 27 Rn. 12 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 19.07.1985, RIW 1985, 973 mit Anm. Linke).

Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß die sachliche Entscheidung des Erstgerichts falsch sei, u. a. weil es die Funktion der Eigenkapitalgarantie als Preisrevisionsklausel verkannt habe, ist dem Zweitgericht die Bewertung gem. Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ untersagt. Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin die ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidung darauf zurückführt, daß der Richter ihr Vorbringen nicht berücksichtigt oder unzutreffend gewertet habe. Der Bereich der ordre public-Widrigkeit, für den das Verbot der Gesetzmäßigkeitsprüfung durchbrochen ist (Geimer/Schütze, aaO, S. 1052), wird erst berührt, wenn das Übergehen von Parteivorbringen sich als Willkür darstellt. Das ist im vorliegenden Fall aber weder dargetan noch offenkundig.

c) aa) Zu Recht hat das Landgericht auch den nachträglich konkretisierten Zinssatz in die Vollstreckungsklausel aufgenommen. Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung, daß die Unbestimmtheit eines ausländischen Urteils in Nebenentscheidungen, wie z. B. der Verurteilung zu den „gesetzlichen Zinsen“, im Verfahren der Vollstreckbarerklärung konkretisiert oder ergänzt werden kann und, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen – ggf. auf gerichtlichen Hinweis – vorlegt, konkretisiert werden muß (BGH NJW 1990, 3084 m. Nachw. und BGH NJW 1993, 1801, 1803). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.03.1993 die erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Die Antragsgegnerin ist dem in der Sache nicht entgegengetreten.

bb) Etwas anderes gilt für unbezifferte Kostengrundentscheidungen, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (OLG Saarbrücken IPRax 1990, 232 mit Anm. Reinmüller S. 207; Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 12). Demzufolge ist die Übernahme der Verurteilung der Antragsgegnerin als Beklagter zu den Kosten des französischen Verfahrens in die Vollstreckungsklausel zu streichen, und zwar auch ohne ausdrückliche Rüge der Antragsgegnerin.

3. Die Vollstreckbarerklärung ist nicht um die Beträge von 4,396 Mill. FF und 25 Mill. FF zu reduzieren, mit denen die Antragsgegnerin die Aufrechnung erklärt hat.

a) Zwar stellt die Aufrechnung eine der nach § 13 Abs. 1 AVAG möglichen Einwendungen dar, die der Vollstreckungsschuldner im Beschwerdeverfahren vorbringen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, damit gem. § 15 AVAG im Zweitstaat präkludiert zu werden. Die Einwendungen müssen aber auf Gründen beruhen, die erst nach Erlaß der Entscheidung im Erststaat entstanden sind. Das ist bei dem mit Schriftsatz vom 20.07.1993 (Bl. 172) hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch über 25 Mill. FF nicht der Fall. Maßgeblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 767 Abs. 2 ZPO, dem § 13 Abs. 1 AVAG nachgebildet ist, so daß die dort entwickelten Grundsätze auf das Verfahren nach dem AVAG übertragen werden können (Kropholler, aaO Art. 36 Rn. 16), der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht entstanden ist und ausgeübt werden konnte, nicht der Zeitpunkt, zu dem es ausgeübt worden ist (z. B. BGHZ 24, 97 = NJW 1957, 986; BGHZ 100, 222 = NJW 1987, 1691; ebenso Münchener Kommentar-Karsten Schmidt, ZPO, § 767 Rn. 82 mwN zu Rn. 80).

Der Streit um die Werthaltigkeit der Patente für „matelas moulable“ reicht aber mindestens bis zu einem Schreiben der Kanzlei ... an die Antragstellerin vom 17.09.1992 zurück, das die Antragsgegnerin in ihrem zu den Akten gereichten Schreiben vom 23.12.1992 (Bl. 126) erwähnt hat. Ihre darauf beruhende Forderung einer Preiskorrektur hat die Antragsgegnerin ausweislich des genannten Schreibens vom 23.12.1992 durch einen Abzug in Höhe von 10 Mill. FF von der zum 31.12.1992 fällig gewordenen Kaufpreisrate realisiert, so daß ohnedies nur noch ein Betrag von 15 Mill. FF. als Aufrechnungsforderung verbliebe. Sie hat diesen Abzug in der Klageerwiderung für den Erstrichter damit verteidigt, daß der Patentverkauf und -rückkauf sich letztlich als fiktive Neubewertung von Aktiva darstelle (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 11.05.1993, Bl. 18). Daraus folgt, daß die Aufrechnungslage für die wegen des fiktiven Wertansatzes der Patente geforderte Preiskorrektur schon vor Erlaß der Ordonnance de Référé am 28.01.1993 bestanden hat, so daß die Antragsgegnerin mit dieser Einwendung im Beschwerdeverfahren präkludiert ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin sich ausweislich des Schreibens vom 23.12.1992 mit einem vorläufigen Teilabzug von 10 Mill. FF zufrieden gegeben hatte. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem Entwurf eines Schriftsatzes für das Schiedsverfahren (Anlage B 11 S. 123 ff.) eine von ihr in Auftrag gegebene Neubewertung der Patente durch die Kanzlei ... vom 22.03.1993 erwähnt, die zu einem gerechtfertigten Kaufpreis von 8,5 Mill. FF gekommen ist. Es ist jedoch weder behauptet noch ersichtlich, daß diese Neubewertung auf Umständen beruht, die erst nach Erlaß der Ordonnance de Référé entstanden sind, so daß die Antragsgegnerin vorher gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Gegenanspruch in voller Höhe geltend zu machen.

b) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit der weiteren Forderung von 4,396 Mill. FF gegen die titulierte Kaufpreisrate aufrechnen. Zwar ist die Aufrechnungslage nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin frühestens zum 28.02.1993, d.h. sechs Monate nach dem Tag der Bezugsbilanz vom 31.08.1992, entstanden (Bl. 108 der Akten). Daraus folgt aber zugleich, daß diese Forderung nach der Systematik des Aktienkaufvertrages, soweit er dem Senat auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht von der zum 31.12.1992 fälligen zweiten Kaufpreisrate zum Abzug gebracht werden kann. Ausweislich der Regelung in Art. I 1.2.c (Anlage B 1) haben die Parteien vereinbart, daß von der Antragstellerin der Antragsgegnerin evtl. geschuldete Summen aufgrund der in diesem Vertrag eingeräumten Garantien von den Zahlungen zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Juli 1995 in Abzug kommen sollen. Zu diesen Garantien gehören auch die „Garantien bezüglich der Kundenforderungen“ nach Ziff. 2.16.5, wie die Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung für die Cour d'Appel in Versailles selbst ausgeführt hat (S. 6 sub 1.4.2, Bl. 194 der Akten). Die Regelung in Art. I 1.2.c muß so verstanden werden, daß vor dem 31.12.1992 fällige Gegenforderungen von der zu diesem Tage fälligen Kaufpreisrate, danach fällig werdende Gegenforderungen von der zum 31.07.1995 fällig werdenden Kaufpreisrate abzuziehen sind. Es ist treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin den Streit um die Abzugsfähigkeit verschiedener Beträge von der zum 31.12.1992 fälligen Kaufpreisrate dazu auszunutzen versucht, später fällig gewordene Ansprüche im Wege der Hilfsaufrechnung schon von dieser Kaufpreisrate zum Abzug zu bringen. Somit kann dahinstehen, ob die Regelung in Ziff. 2.16.5 des Vertrages der Antragsgegnerin überhaupt das Recht zu einseitiger Korrektur der in die Bezugsbilanz aufgenommenen Rückstellungen und damit des Kaufpreises gibt, oder ob nicht ein Verfahren einzuhalten ist, wie es die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.08.1993 vorgetragen hat.

4. Der Hilfsantrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 AVAG ist unzulässig, soweit er auf das anhängige Schiedsgerichtsverfahren bezogen ist, denn dieses ist kein „ordentlicher Rechtsbehelf“ im Sinn der genannten Vorschriften. Nach der vertragsautonomen Definition des Begriffs durch den EuGH (Urt. v. 22.11.1977, Slg. 1977, 2175 = RIW 1978, 186) fallen darunter nur fristgebundene Rechtsbehelfe, die Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreites sind. Auch wenn verbreitet eine weitergehende Auslegung gefordert wird (vgl. schon Bülow/Böckstiegel/Linke, aaO, Erl. 2 c zu Art. 30; Kropholler aaO, Art. 30 Rn. 4 sowie Senatsbeschluß vom 19.07.1985, RW 1985, 973, 976 mit Anm. Linke), liegt es auf der Hand, daß ein Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe der Schiedsordnung einer Handelskammer nicht als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines staatlichen Gerichtes bezeichnet werden kann. Es trifft auch nicht zu, daß der von der Antragsgegnerin angestrebte Schiedsspruch die Entscheidung des Tribunal de Commerce von Nanterre aufheben oder abändern könnte. Der Schiedsspruch kann die gerichtliche Entscheidung allenfalls im Ergebnis obsolet machen. Es erscheint zwar angemessen, daß die Parteien ihre Streitigkeiten durch das Schiedsgericht klären lassen, wenn sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben. Nimmt eine Partei dessen ungeachtet die staatliche Gerichtsbarkeit für eine einstweilige Maßnahme in Anspruch und erlangt sie eine vollstreckbare Entscheidung, dann kann es nicht Sache eines ausländischen Gerichtes sein, die Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung eines Schiedsgerichtes auszusetzen.

5. Einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 38 EuGVÜ stellt allerdings die nach Art. 490 Abs. 2 Ncpc zulässige Berufung (appel) dar, die die Antragsgegnerin am 12.03.1993 eingelegt und zwischenzeitlich begründet hat. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat der Cour d'Appel von Versailles zum 01.04.1994 terminiert. Das gibt dem Senat gem. Art. 38 EuGVÜ bzw. § 37 AVAG die Befugnis, entweder das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Cour d'Appel in Versailles auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerin abhängig zu machen. Welche dieser Maßnahmen zu ergreifen ist, hängt in erster Linie vom Sicherheitsbedürfnis des Urteilsschuldners ab, dem in der Regel mit der Anordnung der Sicherheitsleistung Genüge getan ist (vgl. Kropholler, aaO, Art. 38 Rn. 1; Geimer/Schütze, aaO, S. 1216; OLG Celle RIW 1979, 129; OLG Düsseldorf RIW 1985, 492). Das folgt daraus, daß mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Maßregeln der Sicherung nach Art. 39 EuGVÜ und damit auch die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 22 AVAG entfallen.

Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, daß ihrem Sicherheitsbedürfnis nur durch die Aussetzung entsprochen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Berufungsbegründung für den Cour d'Appel in Versailles (Bl. 189 der Akten), daß die Antragsgegnerin von Anfang an bereit war, die zweite Kaufpreisrate einschließlich der streitigen 185.448.000 FF zu zahlen, wenn die Gegenseite hinreichende Sicherheiten stellt, und demzufolge hat sie auch den Betrag von 100 Mill. FF nach Garantiestellung gezahlt. Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum hinsichtlich der verbliebenen 85.448.000 FF zuzüglicher weiterer 100.000 FF nicht ebenso verfahren werden kann. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit die Antragsgegnerin durch den Einbehalt der noch nicht fälligen dritten Kaufpreisrate über 251 Mill. FF gesichert wäre.

Die Anordnung der Sicherheit anstelle der Aussetzung des Verfahrens erscheint auch deshalb angemessen, weil angesichts der Parallelität von Schlichtungs-, Schiedsgerichts- und Berufungsverfahren nicht allein auf die Erfolgschancen des letzteren abgestellt werden könnte. Im übrigen können die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens allein anhand der Berufungsbegründung ohne die in Bezug genommenen Anlagen nicht beurteilt werden.

6. In Anbetracht der Anordnung der Sicherheitsleistung nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ bzw. § 37 Abs. 1 S. 2 AVAG bis zur Entscheidung des Cour d'Appel in Versailles über die von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung kommt der Hilfsantrag nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 AVAG nicht zum Zuge. Im übrigen hat die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 2 AVAG auch nicht glaubhaft gemacht.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.