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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-172
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-172  



OLG Köln (DE) 10.02.1993 - 13 W 60/92
Art. , 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks –unalexRechtzeitigkeit der Zustellung –unalexWeitere Kasuistik –unalexAbweichende Regelungen unter dem EuGVÜ/LugÜ1988

OLG Köln (DE) 10.02.1993 - 13 W 60/92, unalex DE-172


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Verfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ.

Die Zustellung einer für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Kantons Sankt Vith (BE) vom 26.05.1992 und beantragte beim Landgericht Aachen (DE), das Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Gegen den stattgebenden Beschluss richtete sich die Beschwerde des Schuldners, mit der er zunächst nur eine unterbliebene Zustellung des Versäumnisurteils, später auch den Nichterhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gerügt hat.

Das OLG Köln (DE) entscheidet, dass dem Urteil die Vollstreckungsklausel zu erteilen sei. Ein Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ läge nicht vor. Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Verfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin sei ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ. Dass die zu vollstreckende Entscheidung während des Antragsverfahrens noch nicht zugestellt war, schade ebenfalls nicht. Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ könne auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Der Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Kanton Sankt Vith vom 26.05.1992 und beantragte hierfür bei dem Landgericht Aachen die Zulassung der Zwangsvollstreckung und Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel. Gegen den dem Antrag stattgebenden Beschluß des Vorsitzenden der zuständigen 10. Zivilkammer des Landgerichts richtet sich die Beschwerde des Schuldners, mit der er zunächst nur eine unterbliebene Zustellung des Versäumnisurteils, später auch den Nichterhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Vorladung) gerügt hat.

II. Die gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG vom 30.05.1988 (BGBL. I, 662) statthafte und auch innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der mit dem Antrag des Gläubigers befaßte Vorsitzende der 10. Zivilkammer des örtlich zuständigen Landgerichts hat im Ergebnis zu Recht durch den angefochtenen Beschluß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Friedensgerichts des Kantons Sankt Vith zugunsten des Gläubigers zugelassen (Art. 31, 32, 34 EuGVÜ). Ein Grund zur Ablehnung des Antrags ergibt sich weder aus Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 noch nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ.

1. Dem Schuldner, der sich auf das Verfahren vor dem Belgischen Friedensgericht nicht eingelassen hat, ist das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden, daß er sich verteidigen konnte (vgl. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). Der Gläubiger hat die Urschrift eines Zustellungszeugnisses des Gerichtsvollziehers ... vom 17.04.1992 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Vorladung als das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner am selben Tag gemäß Art. 38/1 der Gerichtsordnung per Einschreibebrief ordnungsgemäß an seinen damaligen Wohnsitz ... zugestellt worden ist. Die ordnungsgemäß zugestellte Vorladung war auch rechtzeitig im Sinne der Einräumung einer tatsächlich ausreichenden Zeitspanne für die Vorbereitung einer Rechtsverteidigung durch den Schuldner. Zu berücksichtigen hat das Gericht des Vollstreckungsstaates dabei lediglich den Zeitraum, über den der Schuldner verfügte, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. BGH NJW 1986, 2197).

Dabei ist bereits der Zeitraum von über 3 Wochen bis zu dem in der Vorladung bezeichneten Verhandlungstermin vom 12.05.1992 ausreichend, um so mehr die noch größere Zeitspanne bis zu dem weiteren Termin vom 26.05.1992, in dem das Versäumnisurteil erlassen wurde. Die Terminverlegung beseitigte nicht die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 08.07.1991, Versicherungsrecht 1992, 214). Die Rechtzeitigkeit der Zustellung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entfällt auch nicht etwa deswegen, weil der Schuldner sich nach seinen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens schließlich gemachten – nicht näher belegten – Angaben im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung („in den Monaten April, Mai und Juni 1992“) in Portugal aufgehalten hat. Durch eine derartige zeitlich begrenzte Ortsabwesenheit hat er nicht seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Urteilsstaat aufgegeben, so daß die Ordnungsgemäßheit der Zustellung nicht in Zweifel gezogen werden kann. Danach war das verfahrenseinleitende Schriftstück jedenfalls derart in den Machtbereich des Schuldners als Empfängers gekommen, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der rechtzeitigen Einleitung von Maßnahmen zur Verteidigung seiner Interessen eröffnet war. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, daß der Schuldner tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat; vielmehr ist ausreichend, daß er unter normalen Umständen hierzu in die Lage versetzt wird (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, Art. 27, Rnd. 34). Wenn sich der Schuldner seinen Angaben zufolge im Zeitpunkt der Zustellung für eine gewisse Zeit im Ausland befand, so oblag es ihm, dafür zu sorgen, daß ihn die in der Zwischenzeit an seinem Wohnsitz eingehende Post rechtzeitig erreichte; dies gilt um so mehr, als er für die Mietwohnung – um die es in dem Versäumnisverfahren geht – seit geraumer Zeit die Miete und sonstigen Nebenkosten schuldig geblieben war, er sich deswegen mit dem Gläubiger im Streit befand und daher mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen hatte.

2. Der Schuldner kann sich auch nicht – jedenfalls nicht mehr – darauf berufen, daß keine Urkunde gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ vorgelegt sei, aus der sich ergibt, daß die Versäumnisentscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, zugestellt worden ist. Zwar trifft es ausweislich der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers ... vom 29.09.1992 (Bl. 27 der Akten) zu, daß eine Urteilszustellung zunächst nicht erfolgen konnte, da der Zustellungsempfänger nicht mehr unter der angegebenen Adresse ... wohnhaft war. Gleichwohl hat der Gläubiger der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Zustellungsnachweises nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ mittlerweile genügt, da jedenfalls die Zustellung des Versäumnisurteils während des derzeit anhängigen Beschwerdeverfahrens als rechtswirksam nachgeholt anzusehen ist. Zum einen hat der Gläubiger durch Vorlage der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers Ort vom 20.10.1992 nachgewiesen, daß unter anderem das Versäumnisurteil des Friedensgerichts Sankt Vith dem Schuldner persönlich an seinem Arbeitsplatz ausgehändigt worden ist; ob dieser Form der Parteizustellung an den Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen Zustellungen nach Art. 10 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Haager Übereinkommen, vgl. Gesetz vom 30.12.1977, BGBL II. 1453) die Anerkennung zu versagen wäre, kann offen bleiben. Denn auf der anderen Seite ist das besagte Versäumnisurteil des Friedensgerichts Sankt Vith dem Schuldner zugleich mit dem angefochtenen Beschluß unter seiner derzeitigen belgischen Anschrift in ... rechtswirksam zugestellt worden (vgl. die Urkunden der Staatsanwaltschaft Eupen, Bl. 33 ff der Akten). Diese Form der Zustellung während des Rechtsbehelfsverfahrens ist als ausreichend zu erachten, weil damit dem Sinn und Zweck des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ genüge getan wird, dem Schuldner vor der rechtsgültigen Zulassung der Zwangsvollstreckung Gelegenheit zu geben, dem Urteil freiwillig nachzukommen. Dementsprechend hat der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren nunmehr eingeräumt, daß ihm aufgrund der oben beschriebenen Zustellung das Versäumnisurteil persönlich bekannt geworden ist und daß er hiergegen durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt in Belgien Einspruch eingelegt hat.

3. Nachdem der Nachweis nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ in zulässiger Form im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist, konnte der angefochtene Beschluß in seiner ursprünglichen Form Bestand haben; zu einer formalen – zeitlich begrenzten – Aufhebung, verbunden mit dem sofortigen erneuten Erlaß der Vollstreckbarerklärung, sah der Senat keine Veranlassung. Ebenso wenig erschien die Anordnung einer – vom Schuldner nicht einmal beantragten – Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ angebracht.





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