I. Die Schuldnerin ist durch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil des Friedensgerichts Zottegem/Belgien vom 24.03.1988 (Reg.Nr. ...) verurteilt worden, an die Gläubigerin 15.525 BF (13.800 BF Hauptsumme, 345 BF Zinsen und 1.380 BF Schadensersatz) zu zahlen.
Mit Antrag vom 09.08.1990 hat die Gläubigerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für zulässig zu erklären und das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sowie hier angefallene Vollstreckungskosten von insgesamt 916,33 DM (706,57 DM Übersetzungskosten und 209,76 DM Anwaltskosten) einzubeziehen.
Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – hat den Antrag der Gläubigerin durch Beschluß vom 04.01.1991 gemäß § 10 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) kostenpflichtig zurückgewiesen, da die Gläubigerin trotz entsprechendem Hinweis und Fristsetzung bis 31.12.1990 den Nachweis über die Zustellung des Urteils gemäß Art. 33 Abs. 3, 47 Ziff. 1 EuGVÜ nicht beigebracht habe.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 08.01.1991 zugestellten Beschluß haben diese mit einem an das Landgericht Trier gerichteten Schriftsatz vom 17.01.1991 „sofortige“ Beschwerde eingelegt und zunächst gebeten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis es ihnen gelungen sei, den Nachweis über die Zustellung des Urteils zu beschaffen.
Der Vorsitzende der Zivilkammer hat der Beschwerde durch Beschluß vom 23.01.1991 aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 04.01.1991 nicht abgeholfen.
Die Gläubigerin hat alsdann zur Begründung ihrer Beschwerde auf das Zustellungsersuchen des Staatsanwalts in Oudenaarde/Belgien vom 29.04.1988 und die diesen Zustellungsvorgang betreffenden Akten des Landgerichtspräsidenten in Trier und des Amtsgerichts Saarburg verwiesen und macht geltend:
Das Versäumnisurteil müsse als zugestellt gelten. Zwar habe der Inhaber der Schuldnerin ausweislich einer von ihm unterschriebenen Niederschrift des Amtsgerichts Saarburg vom 26.05.1988 die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks – des Urteils vom 24.03.1988 – verweigert, da eine Übersetzung des Urteils nicht beigefügt gewesen und er der flämischen Sprache nicht mächtig sei. Diese Annahmeverweigerung sei jedoch nicht gerechtfertigt gewesen. Der Staatsanwalt von Oudenaarde habe um formlose Zustellung des Schriftstückes gebeten, so daß die Beifügung oder die Beschaffung einer Übersetzung des Urteils nicht erforderlich gewesen sei. Das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes rechtfertige gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZRHO in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung, sondern dem Empfänger sei lediglich Gelegenheit zu geben, sich vor Annahme des Schriftstückes innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. Dem Inhaber der Schuldnerin sei vom Amtsgericht Saarburg Gelegenheit gegeben worden, sich eine Übersetzung des Urteils zu besorgen. Ausweislich der Niederschrift vom 26.05.1988 habe er durch seine Unterschrift bestätigt, daß er über die Rechtsfolgen einer Annahmeverweigerung gemäß § 69 Abs. 3 ZRHO ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die prozessualen Nachteile, die sich aus der Annahmeverweigerung ergäben, müsse daher die Schuldnerin tragen.
Die Schuldnerin, der Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben wurde, macht demgegenüber geltend:
Nachdem sie die Rechnung der Gläubigerin wegen Lieferung teilweise falscher Sorten von Schokoladenwaren um einen Teilbetrag gekürzt gehabt habe, habe sie im Februar 1988 von einem „Kantoor van Gerechtsdeutwaarder Valere de Voet“ ein mehrseitiges Schreiben in holländischer Sprache erhalten, das ihr Inhaber mangels Kenntnis der holländischen Sprache nicht habe lesen können. Ihr Inhaber habe dann in einem ausführlichen, in deutscher Sprache abgefaßten Schreiben zu dem Vorgang Stellung genommen und gebeten, das Verfahren an das zuständige Gericht in Trier zu überstellen. Als ihr Inhaber stattdessen noch zweimal vom gleichen Absender Post in holländischer Sprache erhalten habe, habe er erneut um Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in Trier und darum gebeten, ihm die holländischen Texte wenigstens in die französische Sprache zu übersetzen, da französisch in Belgien Amtssprache sei. Ungeachtet dessen habe ihr Inhaber dann einen in holländischer Sprache abgefaßten Brief mit Zustellungsurkunde über das Amtsgericht Saarburg erhalten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Schriftstücke in einer fremden Sprache anzunehmen und sich eine Übersetzung zu verschaffen. Das Amtsgericht Saarburg habe ihren Inhaber nicht hinreichend darüber aufklären können, ob er dieses Schriftstück habe annehmen müssen und welches Recht für diesen Vorgang gelte. Das belgische Gericht hätte auf die Schreiben ihres Inhabers, dessen Verweisungsantrag nach Trier und dessen Vergleichsvorschlag eingehen müssen, da ihrem Inhaber ein Vergleich lieber gewesen sei, als wegen dieser Bagatelle zwei Tage unterwegs sein zu müssen. Das Versäumnisurteil könne in der Bundesrepublik keine Rechtsgültigkeit haben.
Der Senat hat die die Zustellung des Urteils betreffenden Zustellungsvorgänge des Landgerichtspräsidenten in Trier (93 Ea 288/88) und des Amtsgerichts Saarburg (5 AR 35/88) wie auch die Zustellungsvorgänge des Landgerichtspräsidenten (93 Ea 499/87) und des Amtsgerichts (5 AR 60/87) beigezogen, die die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes betreffen.
II. Die nicht fristgebundene Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß Art. 40 Abs. 1 EuGVÜ – in der Fassung des im Verhältnis zu Belgien am 01.11.1986 in Kraft getretenen ersten Beitrittsübereinkommens über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs vom 09.10.1978, da das Urteil des Friedensgerichts Zottegem nach dessen Inkrafttreten ergangen ist (Art. 34 Abs. 2 Beitrittsübereinkommen) – in Verbindung mit §§ 16 Abs. l, 12 Abs. 2 AVAG an sich statthaft und zulässig.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem in einem Vertragsstaat ergangenen Urteil kann gemäß Art. 34 Abs. 2 und 3 EuGVÜ nur aus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ angeführten Gründe abgelehnt werden, während die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Art. 29 EuGVÜ), wie auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nicht zu prüfen ist (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ).
Auch das Fehlen der erforderlichen Urkunden (Art. 33 Abs. 3, 46, 47 EuGVÜ) ist ein Ablehnungsgrund. Ob Ablehnungsgründe nach den genannten Vorschriften vorliegen, hat der Richter des Vollstreckungsstaates von Amts wegen zu prüfen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 7 zu Art. 34 EuGVÜ).
Bei einer in Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung – wie hier – hat der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, einmal gemäß Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Ist dieses Schriftstück der säumigen Partei nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich verteidigen konnte, darf die Versäumnisentscheidung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht zur Vollstreckung zugelassen werden. Ob dieses Schriftstück der säumigen Partei ordnungsgemäß im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt wurde, hat der Richter des Vollstreckungsstaates nach ganz herrschender Meinung (vgl. Kropholler, aaO, Rn. 36 zu Art. 27 EuGVÜ; Linke in RIW 1986, 409, 410) ebenfalls von Amts wegen zu prüfen, und zwar unter Beachtung der internationalen Abkommen, die der Richter des Urteilsstaates einzuhalten hatte.
Zum anderen hat der Gläubiger gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ die Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, zugestellt worden ist.
Die Urkunden können noch in der Rechtsmittelinstanz beigebracht werden (vgl. Kropholler, aaO, Rn. l am Ende zu Art. 48 EuGVÜ; Rn. 9 zu Art. 33 EuGVÜ mN).
Hier liegt zwar die Urkunde vor, aus der sich ergibt, daß das das Verfahren vor dem Friedensgericht in Zottegem einleitende Schriftstück der Schuldnerin ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden ist (1).
Das Urteil des Friedensgerichts in Zottegem ist der Schuldnerin jedoch entgegen der Auffassung der Gläubigerin bisher nicht zugestellt worden (2).
1. Das das Verfahren einleitende Schriftstück war hier die Ladung (Dagvaarding) des Büros des Gerichtsvollziehers ... vom 25.08.1987 zu einem Verhandlungstermin am 01.10.1987, 9.00 Uhr vor den Friedensrichter des Amtsgericht Zottegem. Als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne des Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde anzusehen, durch die der Beklagte erstmals offiziell von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erhält, sei es durch Zustellung von Amts wegen oder durch Zustellung im Parteibetrieb (vgl. Linke aaO, Kropholler aaO, Rn. 23 zu Art. 27 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 16.06.1981 – Rs 166/80 – in IPRax 1982, 14, 19). Ob die hier ergangene erneute Ladung der Schuldnerin vom 17.02.1988 zu dem Verhandlungstermin vom 24.03.1988, auf den dann das Urteil ergangen ist, ordnungsgemäß und rechtzeitig war, kann dahinstehen (vgl. Kropholler, aaO, Rn. 24 zu Art. 27).
Die Ladung vom 25.08.1987 ist der Schuldnerin ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Zustellung hatte gemäß Art. IV des Protokolls zum Übereinkommen vom 27.09.1968 nach den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geltenden Übereinkommen und Vereinbarungen zu erfolgen.
Das waren das gleichermaßen für Belgien wie für die Bundesrepublik geltende Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl II 1977, S. 1453; Haager Zustellungsabkommen) und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und Belgien zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Zivilprozeßübereinkommen – an dessen Stelle insoweit das genannte Zustellungsübereinkommen getreten ist – vom 25.04.1959 (BGBl II 1959, 1524, 1525).
Gemäß diesem Abkommen ist die Ladung vom 25.08.1987 der Schuldnerin zugestellt worden.
Der Staatsanwalt in Oudenaarde hatte den Landgerichtspräsidenten in Trier mit Rechtshilfeersuchen vom 26.08.1987 um Zustellung der Ladung durch einfache Übergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 des deutsch-belgischen Vertrages vom 25.04.1959 gebeten, die gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Zustellungsabkommens bewirkt werden darf, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. Bei einer Zustellung durch einfache Übergabe ist die Beifügung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes nicht erforderlich (Art. 5 Abs. 3 Haager Zustellungsabkommen). Diese Regelung geht davon aus, daß sich der Empfänger zur Annahme des fremdsprachigen Schriftstückes nur entschließen wird, wenn er dessen Inhalt versteht oder bereit und in der Lage ist, sich eine Übersetzung zu verschaffen (vgl. auch BGH WM 1990, 1936 betreffend Frankreich = RIW 1990, 1010 = NJW 1991, 641; EuGH, Urteil vom 03.07.1990 – Rs 305/88 – in EuZW 1990, 352 = RIW 1990, 927 = IPRax 1991, 177).
Hier hat der Inhaber der Schuldnerin und damaligen Beklagten gemäß Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Saarburg vom 08.09.1987 und dem von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnis vom gleichen Tage das im Zustellungsersuchen vom 26.08.1987 bezeichnete Schriftstück – die Ladung vom 25.08.1987 – entgegengenommen, obwohl eine Übersetzung der Ladung nicht beigefügt war. Die Ladung ist dem Inhaber der Schuldnerin ausgehändigt worden.
Damit ist die Zustellung des das Verfahrens einleitenden Schriftstückes erfolgt, und zwar ordnungsgemäß im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ.
Die Zustellung der Ladung ist auch so rechtzeitig erfolgt, daß die Schuldnerin sich vor dem Friedensgericht in Zottegem hätte verteidigen und dort ihre Einwendungen zur Sache hätte vorbringen können. Ob eine Zustellung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ rechtzeitig war, hängt allein von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Richter des Urteilsstaates das dort einschlägige Prozeßrecht insoweit beachtet hat, noch ist das Fristenrecht des Vollstreckungsstaates maßgebend (vgl. Kropholler, aaO, Rn. 32 zu Art. 27). Entscheidend ist also, ob dem Schuldner ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Rechtsverteidigung vorzubereiten und in die Wege zu leiten. Da im vorliegenden Fall der Inhaber der Schuldnerin die Ladung vom 25.08.1987 bereits am 08.09.1987 erhalten hat, standen ihm bis zum ersten Terminstag am 01.10.1987 mehr als drei Wochen zur Verfügung, um die Verteidigung der Schuldnerin vor dem Friedensgericht Zottegem in die Wege zu leiten. Diese Zeit hätte ausgereicht, sich nicht nur eine Übersetzung der Ladung zu verschaffen, sondern auch seine Einwendungen gegen den von der Gläubigerin geltend gemachten Anspruch in Übersetzung bei dem Friedensgericht Zottegem anzubringen, wobei er sich der Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts hätte bedienen können, der seinerseits einen belgischen Kollegen beauftragt hätte.
Nach alledem ist das das Verfahren vor dem Friedensgericht Zottegem einleitende Schriftstück der Schuldnerin ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden.
2. Das Urteil vom 24.03.1988 ist der Schuldnerin jedoch bisher nicht zugestellt worden.
Auch die Zustellung des Urteils sollte gemäß Zustellungsersuchen des Staatsanwaltes in Oudenaarde vom 29.04.1988 an den Landgerichtspräsidenten in Trier gemäß der deutsch/belgischen Vereinbarung vom 25.04.1959 und dem Haager Zustellungsabkommen vom 15.11.1965 durch einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen, das heißt die Zustellung kam nur zustande, wenn die Schuldnerin zur Annahme des Schriftstückes bereit war. Wie sich aus der Niederschrift des Amtsgerichts Saarburg vom 26.05.1988 ergibt, war diesmal der Inhaber der Schuldnerin nicht zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes bereit, da eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes – des Urteils vom 24.03.1988 – nicht beigefügt war. Damit war diese Zustellung gescheitert und hätte seitens des Staatsanwalts in Oudenaarde als förmliche Zustellung mit beigefügter oder von dem deutschen Rechtshilfegericht zu beschaffender Übersetzung (Art. 3 Abs. 3 der deutsch-belgischen Vereinbarung; Art. 5 Abs. 3 Haager Zustellungsabkommen) wiederholt werden müssen, um eine wirksame Zustellung des Urteils herbeizuführen (vgl. auch BGHZ 65, 291, 294).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Zustellung des Urteils nach Art. 47 Ziff. 1 EuGVÜ dazu dient, dem Schuldner vor Zulassung der Zwangsvollstreckung Gelegenheit zu geben, dem Urteil freiwillig nachzukommen und die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden und die Zustellung des Urteils mit einer Übersetzung – was hier nicht geschehen ist – auch noch während des Klauselerteilungsverfahrens nachgeholt werden kann, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, daß er keinesfalls freiwillig zahlen will (vgl. Kropholler aaO, Rn. 2 zu Art. 47 EuGVÜ; OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.10.1977 in Nachschlagwerk I-47-B2).
Hier ist zwar die Schuldnerin, wie sich aus dem Eingaben ihres Inhabers in dem vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt, nicht bereit, dem Urteil des Friedensgerichts in Zottegem freiwillig nachzukommen, da sie das Gericht für unzuständig und das Urteil für sachlich falsch hält. Außerdem ist der Inhaber der Schuldnerin durch das Amtsgericht Saarburg darüber belehrt worden, daß die Nichtannahme des zuzustellenden Schriftstücks für die Schuldnerin mit Nachteilen verbunden sein kann. Gleichwohl hält der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden die Zustellung des Urteils vor Zulassung der Zwangsvollstreckung weder für entbehrlich noch kann er sie als bewirkt gelten lassen, weil jedenfalls in Fällen, in denen ein Versäumnisurteil zur Vollstreckung zugelassen werden soll, der Schuldner durch die Zustellung des Urteils erstmals erfährt, daß er verurteilt worden ist, und die Zustellung des Urteils auch im Hinblick auf die nach dem Prozeßrecht des Urteilsstaates gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel notwendig erscheint.
Demnach muß es bei dem Ergebnis bleiben, daß die in Art. 47 Ziff. 1 EuGVÜ vorgesehene Zustellung des Urteils Voraussetzung für die Zulassung des Urteils zur Zwangsvollstreckung ist und es an dieser Zustellung im vorliegenden Fall fehlt, so daß die Beschwerde der Gläubigerin unbegründet ist.