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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien führten einen Rechtsstreit vor einem niederländischen Gericht. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war dem Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hatte, mit eingeschriebenem Brief in der BRD zugestellt worden. Der Beklagte ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Das niederländische Gericht erließ ein Versäumnisurteil, für welches der Kläger die deutsche Vollstreckungsklausel begehrte.
Das OLG Köln (DE) führt aus, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und dass dem Urteil die Anerkennung gem. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu versagen sei, da sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung beurteile sich im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 30.08.1962. Nach Art. 1ff. dieses Übereinkommens können Zustellungsanträge an Personen mit Wohnsitz in der BRD an die zentrale Behörde oder das Land- oder Amtsgericht gerichtet werden, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Hier wurde keiner der zulässigen Wege gewählt, so dass eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die gemäß Art. 36, 37 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (im folgenden GVÜ) in Verbindung mit § 11 ff. des Ausführungsgesetzes vom 30.05.1988 statthafte und auch im übrigen förmlich bedenkenfreie, mithin zulässige Beschwerde des Schuldners ist begründet.
Der Senat läßt dahingestellt, ob die Rückgriffsklage der Gläubigerin aufgrund Art. 63 des niederländischen Sozialhilfegesetzbuchs eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 GVÜ ist mit der Folge, daß dieses Abkommen grundsätzlich auf das Begehren der Gläubigerin, die Entscheidung des Kantonsgerichts Heerlen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, anwendbar ist.
Denn die Vollstreckungsklausel kann jedenfalls deshalb nicht erteilt werden, weil dem Schuldner, der sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht eingelassen hat, daß das Verfahren einleitende Schriftstück, nach deutschem Sprachgebrauch also die Klageschrift, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, Art. 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 GVÜ.
Die Ordnungsgemäßheit der Zustellung beurteilt sich im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland nach den zwischenstaatlichen Regeln, hier also dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 30.08.1962 zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 01.03.1954 über den Zivilprozeß, der gemäß Art. 24 des genannten Zustellungsübereinkommens in Kraft geblieben ist.
Nach Art. 1 ff. des Zustellungsübereinkommens können Zustellungsanträge, die Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, an die zentrale Behörde gerichtet werden (das ist in Nordrhein-Westfalen der Justizminister).
Nach Art. 1 der Zusatzvereinbarung können Zustellungsanträge auch im unmittelbaren Verkehr von den niederländischen Behörden an den Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts übersandt werden, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält.
Das Kantonsgericht in Heerlen hat keinen dieser beiden Wege gewählt, die Vorladung nebst Abschrift der Antragsschrift der Gläubigerin vom 23.08.1988 vielmehr durch eingeschriebenen Brief unmittelbar durch die Post dem Schuldner zugesandt. Dieser in Art. 10 a Zustellungsübereinkommen vorgesehenen Verfahrensweise hat die Bundesrepublik Deutschland widersprochen mit der Folge, daß durch unmittelbare Übersendung durch die Post eine ordnungsgemäße Zustellung nicht bewirkt werden kann.
Mithin ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der Verfügung des Kantonsgerichts in Heerlen vom 30.09.1983 zu versagen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Verfügung selbst ordnungsgemäß zugestellt worden ist, Art. 47 Nr. 1 GVÜ.