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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1581
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1581  



OLG Bamberg (DE) 09.02.1978 - 2 U 127/77
Art. EuGVÜ – unalexWirkungen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung –unalexAusschließlichkeit der Vereinbarung –unalexVereinbarungen zugunsten einer Partei

OLG Bamberg (DE) 09.02.1978 - 2 U 127/77, unalex DE-1581


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die nur zugunsten einer Partei wirkt, so behält diese Partei nach Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die italienische Klägerin schloss mit dem Beklagten, einem griechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, in Italien einen mündlichen Kaufvertrag über Glaswaren. Der Beklagte stimmte der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingugen (AGB) der Klägerin mündlich zu. In diesen AGB wurden die Gerichte am Ort der Niederlassung der Klägerin in Pisa (IT) für zuständig erklärt. Die Klägerin klagt vor dem Wohnsitzgericht des Beklagten in Deutschland auf Zahlung des Restkaufpreises.

Das Oberlandesgericht Bamberg (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Das EuGVÜ sei anwendbar. Es spiele keine Rolle, dass der Beklagte als Grieche keinem Vertragsstaat angehöre, da er nach Art. 2 Abs. 2 EuGVÜ wie ein Inländer zu behandeln sei. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sei er aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland vor den deutschen Gerichten zu verklagen. Hier könnte allein Art. 17 EuGVÜ den Rechtsstreit einem italienischen Gericht zuweisen. Allerdings fehle es an der von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ geforderten Form, da der Beklagte der Einbeziehung der AGB der Klägerin lediglich mündlich zugestimmt habe. Im Übrigen könne sich der Beklagte selbst bei Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte berufen. Die Gerichtsstandsvereinbarung würde in diesem Fall nur zugunsten der Klägerin wirken, so dass diese nach Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ das Recht behalten habe, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Berufung des Beklagten ist statthaft; sie ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO). Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel Bedenken gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts erhebt, steht die Bestimmung des § 512 a ZPO diesem Angriff nicht entgegen; denn diese Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die erstinstanzliche Zuständigkeit eines deutschen und eines ausländischen Gerichts in Frage steht (vgl. BGHZ 44, 46 f.). Das aber ist hier der Fall; denn nach dem Vorbringen des Berufungsführers wäre das Gericht in Pisa für die Entscheidung zuständig gewesen, falls die Parteien die Geschäftsbedingungen der Klägerin dem Vertrage wirksam zugrunde gelegt hätten.

Das Rechtsmittel hat jedoch sachlich keinen Erfolg; denn der Senat schließt sich weitgehend dem Erstgericht an.

1. Dieses hat zu Recht festgestellt, daß sich die internationale Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) vom 27.9.1968 (BGBl. 1972 II 774) richte. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 24.7.1972 (BGBl. II 773) zugestimmt; gemäß der Bekanntmachung vom 12.1.1973 (BGBl. II 60) ist die Regelung am 1.2.1973 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft getreten. Nach seiner Präambel legt das GVÜ die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest; nach Art. 1 gilt es für Zivil- und Handelssachen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes sind erfüllt; denn die Parteien haben ihre Niederlassungen bzw. ihre Wohnsitze im Hoheitsgebiet zweier Vertragsstaaten und streiten um eine Kaufpreisforderung. Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte als Grieche keinem der Vertragsstaaten angehört; denn nach Art. 2 II GVÜ ist er wie ein Inländer zu behandeln. Da nach dem Grundsatz des Art. 2 I GVÜ Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, begründet diese Vorschrift hier die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes. Allerdings wird diese allgemeine Regel dann durchbrochen, wenn sich aus den Bestimmungen des zweiten bis sechsten Abschnitts etwas anderes ergibt (Art. 3 GVÜ). Hier könnte allein Art. 17 GVÜ den Rechtsstreit einem italienischen Gericht zuweisen; denn danach ist die Vereinbarung der Zuständigkeit eines anderen Gerichtes dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen oder zumindest in dieser Form bestätigt worden ist. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch festgestellt, daß die hierfür notwendige Form schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht eingehalten ist, da der Beklagte der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag lediglich mündlich zugestimmt haben soll. Im übrigen könnte sich der Beklagte selbst bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf die Unzuständigkeit des Erstgerichts berufen, da die getroffene Sonderregelung in diesem Fall nur zugunsten der Klägerin wirkte, so dass diese nach Art. 17 III GVÜ das Recht behalten hätte, jedes andere Gericht anzustufen, das aufgrund des Übereinkommens zuständig ist. Da das GVÜ nur die internationale Zuständigkeit im engeren Sinne regelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Gerichtsstaates nach internem Recht (vgl. Samtleben, NJW 1974, 1590), so daß nach §§ 12 ff. ZPO das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht in Schweinfurt zur Entscheidung berufen war.

2. Dem LG ist ebenfalls darin zu folgen, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) vom 17.7.1973 (BGBl. I 856) zu beurteilen sind. Dieses Gesetz ist am 16.4.1974 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. I 868). Es gilt auch im Verhältnis zu Italien, das die Regelung bereits am 22.2.1972 ratifiziert hat. Ohne Bedeutung ist, daß dieser Staat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den nach Art. IV des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 1.7.1964 eingeräumten Vorbehalt in Anspruch zu nehmen; danach ist das EKG in Fällen, die durch frühere Übereinkommen geregelt sind, nur anzuwenden, wenn jene Übereinkommen zur Anwendung des Einheitlichen Gesetzes führen. Da dieser Vorbehalt jedoch nur dann zum Zuge kommt, wenn die Anwendung des EKG durch den Vorbehaltsstaat selbst in Frage steht, kann sich der unterschiedliche Umfang der Ratifizierung zwischen Deutschland und Italien hier nicht auswirken, da die Anwendung des Rechts in den Händen deutscher Gerichte liegt (so auch Landfermann, NJW 1974, 385, 389). Auch die weiteren Voraussetzungen für die Heranziehung des EKG sind erfüllt. Da die Ware nach Vertragsschluß vereinbarungsgemäß von Italien nach Deutschland befördert werden sollte, ist das EKG nach der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 1 anzuwenden. Dabei kann offenbleiben, welche Pflichten die Klägerin im einzelnen bei der Beförderung der Ware wahrzunehmen hatte; denn es reicht bereits aus, daß sie nach dem Vertrag gehalten war, die Kaufgegenstände einem Transportunternehmen zu übergeben (vgl. Landfermann aaO 389). Hierzu war die Klägerin aber nach dem übereinstimmenden Parteivortrag verpflichtet. Unschädlich ist ferner, daß der Beklagte keinem der beiden Vertragsstaaten angehört; denn nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 1 III EKG kommt es hierauf nicht an. Da schließlich beide Teile die Anwendung des EKG weder ganz oder teilweise ausgeschlossen haben (Art. 3 EKG), noch dessen Anwendung durch Art. 5 EKG gehindert wird, sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner anhand dieses Gesetzes zu beurteilen.





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