I. Die Prozessparteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger, einem rechtsfähigen Verein nach österreichischem Recht, als dessen Mitglied so genannte Clubbeiträge für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 schuldet. Dabei handelt es sich im Kern um das jährliche Entgelt für ein Ferienwohnrecht, das der Beklagte auf der Grundlage seines Aufnahmeantrages vom 29. Mai 1995 (Kopie Anlage K1/GA 10) für die jeweils 50. Jahreswoche an dem Appartement Nr. 141 der Kategorie A2 in Haus H... der Anlage Club A..., erworben hat (Kopie der Bestätigungsurkunde Anlage K2/GA I 11). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die darin angeführten anwaltlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Amtsgericht Oranienburg, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage - mangels internationaler Zuständigkeit - als unzulässig abgewiesen worden. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 05. April 2007 (GA II 279/308) - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 04. Mai 2007 (GA II 280) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05. Juli 2007 (GA II 300) - mit einem am 04. Juli 2007 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 309 ff.).
Der Kläger ficht das amtsgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Entgegen der Auffassung der Eingangsinstanz sei die örtliche und damit zugleich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg nach der EG-VO Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gegeben. Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO lägen nicht vor. Im Streitfall sei kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache begründet worden. Zwar könne das aus einem Time-Sharing-Vertrag resultierende Nutzungsrecht auch als Dauerwohnrecht im Sinne des § 31 WEG ausgestaltet werden; hier sei das Ferienwohnrecht aber allein auf schuldrechtlichem Wege - ohne Grundbucheintrag durch Aufnahme in den Verein und Registrierung bei einer Bank oder einem Notar - entstanden. Einen Mietvertrag nach dem Verständnis von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hätten die Parteien ebenfalls nicht geschlossen; die - mit umfassenden Rechten ausgestattete - gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten als Mitglied im Verein stehe im Vordergrund. Zudem würden Dienstleistungen erbracht, die auch anderen Hotelgästen zur Verfügung stünden und über den Gegenstand eines Miet- oder Pachtvertrages hinausgingen. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, die hier streitgegenständlichen Beiträge zu zahlen. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach 15 Jahren zulässig. Von der Möglichkeit des Ausschlusses habe er, der Kläger, keinen Gebrauch gemacht. Eine Abfindung wäre im Übrigen erst zu zahlen, wenn das Teilzeitwohnrecht habe weiterveräußert werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
a) den Rechtsstreit - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zu Grunde liegenden Verfahrens - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen;
b) hilfsweise den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn - den Kläger - EUR 1.206,37 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aa) aus EUR 415,98 ab 11. November 2002,
bb) aus EUR 400,39 ab 16. November 2003 und
cc) aus EUR 390,- ab 06. November 2004.
Der Beklagte beantragt,
a) die Berufung zurückzuweisen;
b) hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verteidigt - sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Zu Recht habe das Amtsgericht Oranienburg seine Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 22 Nr. 1 EuGVVO verneint. In den seinerzeit vom Kläger verwendeten Werbeprospekten sei ausdrücklich davon die Rede, dass der Kunde Eigentum erlange; der Kläger selbst werde dort sogar als einer der Initiatoren und Herausgeber des Prospekts genannt (Kopie Anlage B2/GA I 60, 67). Die Aufnahme in den Verein stehe - bereits nach dem Wortlaut des entsprechenden Antrages (Kopie Anlage K1/GA I 10) - in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des jeweiligen Ferienwohnrechts. Mit dessen Registrierung bei einer vom Kläger unabhängigen Stelle gemäß § 4 der Statuten habe dieser das Rechts zumindest quasi-dinglich ausgestaltet. Jedenfalls handele es sich hier um die Miete unbeweglicher Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. Wegen der Ortsnähe des Gerichtsstands, die mit dieser Vorschrift hergestellt werden solle, könne es nicht maßgeblich darauf ankommen, wie das Teilzeitwohnrecht im Einzelnen rechtlich ausgestaltet sei. Die vereinsrechtliche Komponente schlage demgegenüber letztlich nicht durch. Im Übrigen stehe dem Kläger - aus den bereits erstinstanzlich eingewandten Gründen - kein Zahlungsanspruch zu. Da ordentliche Mitglieder schon nach § 7 Nr. 1 lit. e) der im Zeitpunkt des Beitritts geltenden Vereinsstatuten selbst im Falle ihres Ausschlusses wegen Verstoßes gegen Regelungen des Vereins einen Anspruch auf Rückerstattung ihres eingezahlten Geldes hatten, müsse ein freiwilliger Austritt, bei dem kein Anspruch auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis erhoben werde, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen stets möglich sein; andernfalls wären die Vereinsmitglieder gezwungen, mit pflichtwidrigem Verhalten ihren Ausschluss zu provozieren, um einen Teil ihres Geldes zurück zu erhalten.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsinstanz folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG; der Kläger hatte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb Deutschlands.
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil eine - unverzichtbare und stets von Amts wegen zu prüfende - Prozessvoraussetzung fehlt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Streitfall besteht nicht. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass hier gemäß Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO - ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten - die ausschließliche Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben ist, weil es sich - jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des vom Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts - um eine Klage handelt, die im Rechtssinne die Miete einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, und diese Immobilie in der Republik Österreich belegen ist. Allein dadurch, dass sich die beklagte Partei auf das Verfahren vor dem angerufenen Gericht einlässt, kann dessen internationale Zuständigkeit nicht begründet werden, wenn - wie hier - nach Art. 22 EuGVVO die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ausschließlich zuständig sind (Art. 24 Satz 2 Alt. 2 EuGVVO). Das Prozessgericht hat seine internationale Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und sich, wenn es daran fehlt, für unzuständig zu erklären (Art. 25 EuGVVO). Die Verweisung des Rechtsstreits an ein ausländisches Gericht sieht die EG-VO Nr. 44/ 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht vor; auf der Grundlage von § 281 ZPO können Rechtsstreitigkeiten nur an Gerichte innerhalb des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung verwiesen werden (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., SchlAnh V C 2, EuGVVO Art. 25 Rn. 5 und § 281 Rn. 4 Stichwort „Ausland"; Hk- ZPO/Dörner, 2. Aufl., EuGVVO Art. 25 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger aaO, § 281 Rn. 7; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 27. Aufl., EuGVVO Art. 25 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo aaO, § 281 Rn. 1; Zöller/ Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh I, EuGVVO Art. 25/26 Rn. 3; Zöller/Greger aaO, § 281 Rn. 5; jeweils mwN). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Begriff der Miete nach dem Verständnis von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist - entsprechend den Zielen dieser EG-Verordnung - autonom auszulegen (vgl. Hk-ZPO/Dörner aaO, Art. 22 Rn. 10; Hüßtege aaO, Art. 22 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ werden davon auch kurzfristige Verträge erfasst, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen, sofern die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten mit der Nutzung der Sache in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83, NJW 1985, 905 = RIW 1985, 238 [Erich Roesler v. Horst Rottwinkel]). Anders verhält es sich, wenn sich ein gewerblicher Reiseveranstalter gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen - nicht in seinem Eigentum stehenden - Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - Rs. C-280/90, NJW 1992, 1029 = IPRax 1993, 31 [Elisabeth Hacker v. Euro-Relais GmbH]). Ob Time-Sharing-Verträge als Mietgeschäft im europarechtlichen Sinne anzusehen sind, ist gemäß der wohl herrschenden Auffassung, die der Senat teilt, von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhängig und unter Anwendung der Schwerpunkttheorie zu beurteilen (vgl. Hk/Dörner aaO Rn. 14; ferner Zöller/Geimer aaO, Art. 22 Rn. 5; jeweils mwN). In seiner - soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung betreffend die Clubmitgliedschaft bei Time-Sharing-Modellen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf mehrere Kriterien abgestellt, darunter insbesondere, ob das Teilzeitnutzungsrecht an einer lediglich nach Typ und Lageort bezeichneten Immobilie erworben wurde, ob die Aufnahme der Mitglieder in eine Tausch-Organisation vorgesehen ist und welche Rolle der Dienstleistungsaspekt spielt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04, EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]). Dem sind die Oberlandesgerichte Saarbrücken (Urt. v. 14.12.2006 - 8 U 10/06, NZM 2007, 703) und Jena (Urt. v. 06.03.2007 - 5 U 442/06, OLG Rp. 2007, 429) gefolgt. Das Landgericht Darmstadt hat - in einer bereits zuvor ergangenen Entscheidung (Urt. v. 23.08.1995 - 9 O 62/95, IPRax 1996, 121 = EuZW 1996, 191) - den Vertrag über den Erwerb eines Wohnrechtsanteils betreffend ein ganz konkretes Appartement in einer Anlage in Gran Canaria für eine bestimmte Kalenderwoche jedes Jahres als seinem ganz überwiegenden Inhalt nach mietrechtlicher Art angesehen.
2. Bei der gemäß den oben erörterten Grundsätzen erforderlichen - einzelfallbezogenen - Abwägung der Kriterien kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass im Streitfall eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu bejahen ist. Dafür sind folgende Umstände maßgeblich:
a) Der Hauptvorteil, den der streitgegenständliche Vertrag dem Beklagten bieten soll, liegt ganz ohne Zweifel in der Möglichkeit, ein Teilzeitnutzungsrecht an der in M... A.../Österreich belegenen Immobilie zu erwerben. Das Ferienwohnrecht und die Vereinsmitgliedschaft sind gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 der Vereinsstatuten unteilbar miteinander verbunden. Dass für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in aller erster Linie die Erlangung des - an die Mitgliedschaft gekoppelten - Nutzungsrechts maßgeblich war und nicht etwa die sonstigen Mitgliederrechte wie etwa die Möglichkeit, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und dort über die Wahl des Vorstandes, über finanzielle Fragen, über Statutenänderungen oder auch über den Fortbestand des Klägers abzustimmen, liegt auf der Hand. Das vereinsrechtliche Element des Geschäfts ergibt sich hier im Kern aus der von den Initiatoren des Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewählten Rechtsform und kann deshalb für die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO vorliegt, keine eigenständige Bedeutung haben.
b) Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Erlangung einer dinglichen Rechtsposition - also der Erwerb von Immobilieneigentum - durch die Mitglieder und Ferienwohnrechtsinhaber weder erfolgt ist noch nach der Vertragslage vorgesehen war; ob beim Vertrieb der Teilzeitnutzungsrechte in Werbeprospekten hierzu unrichtige Angaben gemacht worden sind, spielt - entgegen der Auffassung des Beklagten - im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Der Beklagte hat aber - anders als beispielsweise die Verbraucher in den jüngst vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie von den Oberlandesgerichten Saarbrücken und Jena entschiedenen Fällen - keine Ferientauschwochen erworben, die sich lediglich auf eine nach Typ und Lageort bezeichnete Immobilie beziehen, sondern das schuldrechtliche Teilzeitnutzungsrecht an einem ganz bestimmten Appartement, dem mit der Nr. 141 - zur Kategorie A2 gehörend - im Haus H..., für einen ganz konkreten Zeitraum, die 50. Jahreswoche. In § 3 Nr. 1 der Vereinsstatuten wird das Ferienwohnrecht ausdrücklich als das Recht definiert, ein bestimmtes Hotelzimmer (Studio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres zu bewohnen oder bewohnen zu lassen. Die Aufnahmeurkunde (Kopie Anlage K2/GA I 11) und die Rechnung vom 01. Oktober 2004 (Kopie Anlage K5/GA I 17) sind weitere Belege dafür, dass das schuldrechtliche Nutzungsrecht im Streitfall - ebenso wie bei einem Mietvertrag - nicht nur für einen bestimmten Zeitraum besteht, sondern auch die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt beinhaltet. Auf diese Besonderheit sind die Parteien vom Senat terminsvorbereitend mit der Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Leseabschrift GA II 343, 344) ausdrücklich hingewiesen worden.
c) Dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukommt und das Rechtsgeschäft allein deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04 (EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]) angesehen werden muss, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kann der Senat auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht feststellen. Aus den in Kopie vorliegenden Urkunden lässt sich lediglich entnehmen, dass im Streitfall die Tauschmöglichkeit zum Vertragsinhalt zählt. Dem Tauschpool gehört allerdings nur der Kläger selbst an und nicht dessen Mitglieder. Letztere haben der Tauschorganisation eine gesonderte Gebühr zu zahlen. Lediglich für die ersten drei Jahre ist die Gebühr bereits im so genannten Kaufpreis enthalten, der zu Beginn für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft zu zahlen war. Diese sollte indes - nach der anfänglichen Fassung der Vereinsstatuten (Kopie Anlage K8/GA I 191 ff.) - mindestens 99 Jahre dauern und kann infolge einer nachträglichen Satzungsänderung nun frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden. Ein Anspruch des Beklagten auf Leistungen wie die Unterhaltung eines Restaurants und eines Cafés, eines Jugend-Treffs für Kinder und eines Wellness- Bereichs lässt sich den in Ablichtung eingereichten Urkunden nicht entnehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Nutzung dieser Einrichtungen - zumindest für seine Mitglieder - inklusive ist. Jedenfalls bei Besuchen im Restaurant, im Café und im Wellness-Bereich kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Beim Jugend-Treff handelt es sich offensichtlich um ein Spielzimmer, das oft auch in Anlagen mit Ferienwohnungen zur Verfügung steht, deren vorübergehende entgeltliche Überlassung zweifelsfrei unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO fällt. Erst recht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zusätzlichen Leistungen den Wert des Teilzeitnutzungsrechts übersteigen oder sonst den Schwerpunkt des Time-Sharing- Vertrages bilden. Eine eindeutige und ausschließliche mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts, wie sie das Oberlandesgericht Saarbrücken (aaO) für die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO für erforderlich hält, schließt Nebenleistungen bei eindeutiger Bestimmtheit des Appartements, auf die sich das schuldrechtliche Teilzeitnutzungsrecht bezieht, nicht aus.
d) Erwägungen des Verbraucherschutzes erfordern es keineswegs zwingend, den Erwerbern von Ferienwohnrechten die Möglichkeit zu eröffnen, an ihrem Wohnsitz verklagt zu werden. Bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Sachen hat der europäische Verordnungsgeber selbst der Nähe des Gerichtsstandes zum Belegenheitsort Vorrang vor dem Gerichtsstand am Wohnort der beklagten Partei eingeräumt, ohne für Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung von Verbrauchern Ausnahmen vorzusehen. Grund dafür sind zum Einen die enge Verknüpfung von Miete und Pacht mit den rechtlichen Regelungen des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im Allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, einschließlich der Bestimmungen über den Schutz der Mieter und Pächter; zum Anderen erweist es sich als zweckmäßig, die Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen bei dem Gericht am Belegenheitsort der Immobilie zu konzentrieren, weil dieses am ehesten in der Lage ist, sich unmittelbare Kenntnis von den sich auf den Abschluss und die Durchführung des jeweiligen Vertrages beziehenden Sachverhalten zu verschaffen (zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83, TNr. 19 f., NJW 1985, 905 = RIW 1985, 238 [Erich Roesler v. Horst Rottwinkel]). Die Sachnähe des zuständigen Gerichts erscheint auch hier als ein wesentlicher Gesichtspunkt. Der Aufnahmeantrag (Kopie Anlage K1/GA I 10) ist vom Beklagten in M... A.../Österreich gestellt worden; auf ähnliche Weise wurden nach seinem Vorbringen andere Ferienwohnrechte der Anlage an Dritte vertrieben. Vertragsstatut ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig das Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Wenn ausländische Gerichte fremdes Recht anzuwenden haben, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oft nicht ohne weiteres gewahrt. Dass der beklagten Partei in einem Rechtsstreit am Belegenheitsort der Miet- oder Pachtsache weniger Verbraucherrechte zustehen als in einem Prozess an ihrem jeweiligen Wohnort, ist nicht zu erwarten; das Verbraucherschutzrecht wurde in der gesamten Europäischen Union durch Richtlinien harmonisiert.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Sie fallen hier dem Kläger zur Last, weil er das erfolglose Rechtsmittel eingelegt hat.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 iVm § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
E. Die Revision wird vom Senat unbeschränkt zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO auf Time-Sharing-Verträge, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig erscheint, ist nach wie vor umstritten. Zwar hat der Senat seine Entscheidung im Kern auf eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles gestützt. Trotzdem bleibt aber die generelle Frage zu beantworten, welches Gewicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich das Teilzeitnutzungsrecht auf ein ganz bestimmtes Appartement bezieht, dem Dienstleistungs- und dem vereinsrechtlichen Aspekt beizumessen ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die möglicherweise erst nach einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergehen kann, erscheint zudem geeignet, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, der sich im Streitfall zu Lasten des Klägers ergeben würde, wenn sowohl deutsche als auch österreichische Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für Klagen aus Time-Sharing-Verträgen in der hier streitgegenständlichen Ausgestaltung verneinen. Der Senat selbst ist zur Vorlage von Fragen zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag schon deshalb nicht verpflichtet, weil das Berufungsurteil - jedenfalls nach Zulassung der Revision - noch mit einem weiteren innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.