unalex.eulex
  • de | ...
  • Literatur
  • Kommentare
  • EuLF
  • System unalex
  • Rechtsprechung
  • Compendium
  • Normtexte
  • Materialien
  • unalex Interaktiv
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1572
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-1572
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1572  



BGH (DE) 27.05.2008 - VI ZR 69/07
Art. 5 Nr. 1, 5 Nr. 3 LugÜ 1988 – unalexVertragliche Angelegenheiten –unalexAbgrenzung zu deliktischen Ansprüchen –unalexOrt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht –unalexDer Handlungsort –unalexMehraktige Rechtsverletzungen –unalexKlagen wegen einer unerlaubten Handlung oder einer solchen gleichgestellten Handlung –unalexDeliktische Haftung im Umfeld von vertraglichem Leistungsaustausch –unalexKonkurrenz von Delikts- und Vertragsgerichtsstand

BGH (DE) 27.05.2008 - VI ZR 69/07, unalex DE-1572


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Verschreibt ein Arzt in einem Vertragsstaat einem in einem anderen Vertragsstaat wohnhaften Patienten Medikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, über die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Patienten für eine auf deliktische Ansprüche gestütze Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil dort der Erfolgsort liegt.

In einer unzureichenden ärztlichen Aufklärung liegt ein Verstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstellt und nicht immer auf vertraglicher Grundlage besteht. Daher kann ein Aufklärungspflichtverstoß eine unerlaubte Handlung begründen, welche zu einem Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ führt, ggf. neben einem bestehenden Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Allein die Möglichkeit einer Anspruchskonkurrenz begründet nicht den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes; dem Kläger steht insoweit vielmehr die Wahl offen.

Ein die Haftung auslösender Schaden bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht tritt erst dann ein, wenn die Behandlung zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt. Der Erfolgsort einer solchen unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ liegt an demjenigen Ort, an dem die Gesundheitsbeeinträchtigung (erstmals) eingetreten ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich 2004 in ein Krankenhaus in der Schweiz. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische Hepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese verabreichte sich der Kläger an seinem Wohnsitz entsprechend den Anweisungen des Beklagten selbst. Nach vier Monaten brach der Kläger die Therapie wegen schwerer Nebenwirkungen ab. Über die Nebenwirkungen war er vom Beklagten nicht aufgeklärt worden, weshalb er Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangte.

Der Bundesgerichtshof (DE) hält die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 (3) LugÜ zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig. Der autonom auszulegende Begriff der "unerlaubten Handlung" in dieser Regelung beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Art. 5 (1) des Übereinkommens anknüpfen. Der geltend gemachte Anspruch beruhe auf einem Vorwurf der mangelnden ärztlichen Aufklärung. Darin liege der Verstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstelle und nicht immer auf vertraglicher Grundlage bestehe. Soweit die Behandlung ohne ausreichende Aufklärung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führe, trete damit ein die Haftung auslösender Schaden ein. "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 (3) des Übereinkommens sei dabei vorliegend auch der Wohnort des Klägers. Dort liege der Erfolgsort der unerlaubten Handlung, da dort im Auftreten der Nebenwirkungen die Verletzung des primär geschützten Rechtsgutes eingetreten sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Arzthaftungsklage.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich am 27. Juli 2004 in ein Kantonsspital in der Schweiz. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische Hepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese sollte sich der Kläger für sechs Monate bei wöchentlichen Kontrollen seines Hausarztes selbst verabreichen, davon eines durch Injektion mit einer Spritze, was im Rahmen einer Einweisung am 30. Juli 2004 auch einmalig im Kantonsspital geschah. Ende November 2004 brach der Kläger die Therapie ab.

Er behauptet, die Einnahme der Medikamente habe zu schweren Nebenwirkungen geführt, über die er vom Beklagten nicht aufgeklärt worden sei, und verlangt deshalb – gestützt auf § 823 BGB – Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassenen Revision macht er weiterhin die Unzuständigkeit deutscher Gerichte geltend.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2007, 453) meint, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens. Der Erfolgsort liege in Deutschland, weil dort in das geschützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, eingegriffen worden sei, denn die Medikamenteneinnahme sei planmäßig über einen längeren Zeitraum am Wohnsitz des Klägers erfolgt. Die Klage knüpfe nicht an einen Vertrag an, da die schädigende Einnahme der Medikamente ohne Aufklärung eine Körperverletzung darstelle. Art. 5 Nr. 3 sei auch dann anwendbar, wenn deliktische Ansprüche mit vertraglichen konkurrierten, und werde nicht von Art. 5 Nr. 1 verdrängt.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 3772; künftig: LugÜ), weil mit dem Rechtsstreit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Das LugÜ ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Klägers am 1. März 1995 und in der Schweiz als dem Wohnsitzstaat des Beklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1995 II 221). Es findet im Streitfall gemäß Art. 54 b Abs. 2 a, 1. Fall LugÜ Anwendung.

Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 LugÜ international zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen regelt. Eine solche stellt Art. 5 Nr. 3 LugÜ dar, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

1. Diese Vorschrift ist in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des LugÜ von den deutschen Gerichten auszulegen. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 – C-1/03 – Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist.

a) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Kläger seinen Anspruch auf § 823 BGB stützt. Vielmehr sind die im LugÜ verwendeten Begriffe, die nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können, grundsätzlich autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – Rs. C-269/95 – Slg. 1997 I, 3767, Rn. 12 – Benincasa). Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH zum nahezu wortgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch für den Begriff „unerlaubte Handlung“, der sich nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht verstehen lässt. Indessen bezieht sich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen, wobei der Begriff „Vertrag“ ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung meint (EuGH, Urteile vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00 – Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. – Tacconi; vom 20. Januar 2005 – Rs. C-27/02 – Slg. 2005 I, 481, Rn. 29 – Engler). Zuständigkeitsbegründende Tatsachen muss grundsätzlich der Kläger beibringen und jedenfalls schlüssig behaupten (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – Rs. C-269/95 – aaO, Rn. 29 f.).

b) Das ist im Streitfall geschehen. Der Kläger macht eine Schadenshaftung geltend, denn er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Körperschadens, den er durch die ärztliche Behandlung des Beklagten erlitten habe, weil die von diesem verordneten Medikamente zu starken Nebenwirkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Seine Klage knüpft schon deshalb nicht an einen Vertrag an, weil er nicht vorträgt, ob er einen Vertrag abgeschlossen hat und gegebenenfalls mit wem. Seine Klage knüpft vielmehr an eine unerlaubte Handlung an, weil er dem Beklagten eine Körperverletzung vorwirft (vgl. Lohse, Das Verhältnis von Vertrag und Delikt, S. 214). Dabei moniert er eine unzureichende ärztliche Aufklärung, also den Verstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstellt und entgegen der Auffassung der Revision nicht „immer auf vertraglicher Grundlage“ besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff. = VersR 2007, 995, 998; vom 10. Juli 1954 – VI ZR 45/54 – NJW 1956, 1106, 1107 und vom 17. April 2007 – VI ZR 108/06 – VersR 2007, 999 f.).

c) Die Revision erkennt selbst, dass sich die Klage nicht auf Vertrag stützt, meint aber, allein die bestehende Möglichkeit einer Anspruchskonkurrenz begründe den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes, auch wenn die Klage ausschließlich auf Delikt gestützt werde. Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 1988, Rs. 189/87 – Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; vom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 – Slg. 1998 I, 6511 ff. – Reunion; vom 17. September 2002, Rs. C-334/00 – aaO – Tacconi und vom 20. Januar 2005, Rs. C-27/02 – Slg. 2005 I, 481 – Engler). Soweit die Revision aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Kalfelis (Rs. 189/87 – Slg. 1988, 5565, 5573; zustimmend Lohse, aaO, S. 25 ff.; ähnlich OLG München WM 1989, 602, 606) Gegenteiliges folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Europäische Gerichtshof hat nicht in diesem Sinn entschieden, sondern den Deliktsgerichtsstand auch dann für gegeben erachtet, wenn konkurrierende vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Das muss erst recht gelten, wenn die Klage – wie im Streitfall – ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – IX ZR 366/03 – NJW-RR 2005, 581, 584 mwN).

Die Revision sieht auch selbst, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Kalfelis von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsspaltung für Ansprüche vertraglicher und außervertraglicher Art ausgegangen ist. Soweit sie gleichwohl meint, dass hierdurch im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz nur eine Annexkompetenz für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ verneint, aber nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen werde, ob Art. 5 Nr. 3 von Art. 5 Nr. 1 LugÜ verdrängt werde, kann dem nicht gefolgt werden.

3. „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist vorliegend der Wohnort des Klägers.

a) Insoweit besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 – Rs. C-168/02 – Slg. 2004 I, 6009, Rn. 16 – Kronhofer), doch kommt im Streitfall nur der Erfolgsort in Betracht. Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat.

b) Bei einer Medikamententherapie, die in der Schweiz verordnet und über die dort angeblich fehlerhaft aufgeklärt wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das Medikament – wie zwischen Arzt und Patient besprochen – dort eingenommen wurde und die Nebenwirkungen dort auftraten (vgl. Uhl, Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler und Lugano-Übereinkommens, S. 217 ff.; Sänger, Der Internist 1998, M 221, M 222; Schlosser, RIW 1988, 987, 989; ähnlich für Diagnosefehler Bäune, Zeitschrift für Orthopädie 2005, 12 ff.).

Der Auffassung der Revision, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht sei Erfolgsort nicht der Ort, an dem die Gesundheitsschäden eingetreten sind, sondern der Ort, an dem der Patient sich befand, als die Aufklärungspflicht verletzt wurde, überzeugt nicht. Die Revision will sich darauf stützen, dass die „Primärverletzung“ in einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bzw. die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu sehen sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ als Erfolgsort denjenigen Ort ansieht, an dem der Schaden (erstmals) eingetreten ist. Insoweit räumt auch die Revision ein, dass ein die Haftung auslösender Schaden bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht erst dann eintritt, wenn die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Diese Betrachtungsweise entspricht sowohl Wortlaut und Sinn des Art. 5 Nr. 3 LugÜ als auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur die Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff., aaO; vom 17. April 2007 – VI ZR 108/06 – aaO, jeweils mwN).

Der gelegentlich vertretenen Auffassung, wonach eine ärztliche Heilbehandlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verursachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe (vgl. OLG Jena, VersR 1998, 586, 588 mwN; zur Problematik vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 662, 748, mwN), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar wäre.

Vielmehr ist eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten – die eine ausreichende Aufklärung voraussetzt – zwar rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2007 – VI ZR 108/06 – aaO, mwN), doch führt sie zur Haftung des Arztes nur, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. Maßgeblich für den Erfolgsort ist deshalb, an welchem Ort der Gesundheitsschaden eintritt.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.