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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-155
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Entscheidung DE-155  



OLG Frankfurt a.M. (DE) 27.05.1986 - 20 W 116/86
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ – unalexZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks –unalexRegelkonformität der Zustellung –unalexPrüfung der formalen Ordnungsgemäßheit der Zustellung

OLG Frankfurt a.M. (DE) 27.05.1986 - 20 W 116/86, unalex DE-155


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich sowohl im Falle einer Inlands- als auch einer Auslandszustellung ausschließlich nach Maßgabe des Rechts des Urteilsstaates.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Antragsteller erwirkte gegen den deutschen Antragsgegner ein Versäumnisurteil des Landgerichts Lüttich (BE) auf Zahlung von Werklohn. Klageschrift und Ladung wurden dem Antragsgegner per Einschreiben, sowie folgendermaßen zugestellt: Das belgische Gericht übergab sie dem belgischen Staatsanwalt zur Übermittlung an das zuständige deutsche Gericht mit dem Ersuchen um förmliche Zustellung unter Beifügung einer deutschen Übersetzung. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das deutsche Gericht um formlose und nur hilfsweise um förmliche Zustellung. Dem Antragsgegner wurden die Schriftstücke in französischer Sprache dann persönlich übergeben. So wurde auch das Versäumnisurteil zugestellt. Es wurde für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Mit der Beschwerde trug der Antragsgegner vor, Urteil und Klageschrift seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da sie keine Übersetzung enthielten. Zudem rügte er Mängel des Werks und die internationale Unzuständigkeit des belgischen Gerichts.

Das OLG Frankfurt/M. (DE) entscheidet, dass die Schriftstücke gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Maßgeblich sei das Recht des Urteilsstaates einschließlich der mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Übereinkommen. Daher bestimme sich die Ordnungsgemäßheit der Zustellung hier nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von 1954. Dieses sehe in Art. 2 S. 2 und Art. 3 Abs. 2 S. 2 die formlose Zustellung durch einfache Übergabe ohne Übersetzung an den zur Annahme bereiten Empfänger vor. Eine solche sei hier vorgenommen worden. Diese sei daher ordnungsgemäß und im Übrigen auch rechtzeitig erfolgt. Mit der Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Lüttich (BE) könne der Antragsgegner wegen Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ nicht gehört werden. Auch die Mängeleinrede könne vom Gericht des Vollstreckungsstaates nicht nachgeprüft werden, da diese Einrede nicht erst nach dem Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sei (§ 14 Abs. 1 AG EuGVÜ).

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Antragsgegner betreibt eine Schießschule. Im Jahre 1982 beauftragte er die Antragstellerin mit der Reparatur und Abänderung von Jagdgewehren. Die Antragstellerin führte die ihr übertragenen Arbeiten aus und erteilte dafür dem Antragsgegner mehrere Rechnungen über insgesamt 92.101,‑ bfrs. Im März 1984 reichte sie, weil der Antragsgegner die Rechnungen nicht beglichen hatte, bei dem Landgericht ... eine Klage gegen diesen ein mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 113.239 bfrs (92.101 bfrs Werklohn zuzüglich einer Vertragsstrafe von 13.815 bfrs zuzüglich Verzugszinsen für die Zeit bis zum 1.5.1983 im Betrag von 7.323 bfrs) nebst 1 % Zinsen aus 92.101 bfrs seit dem 1.5.1985 und die Verfahrenskosten zu zahlen. Der belgische Gerichtsvollzieher trug für die Zustellung der Klageschrift und der Ladung vom 29.3.1984 zudem auf den 9.5.1984 bestimmten Verhandlungstermin auf doppelte Weise Sorge. Einmal veranlaßte er die Zustellung dieser Schriftstücke per Einschreiben gegen Rückschein durch die Post, von der die Schriftstücke dem Antragsgegner persönlich am 4.4.1984 in seiner Wohnung übergeben wurden. Zum anderen übergab er am 29.3.1984 diese Schriftstücke in doppelter Ausfertigung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... mit der Bitte, sie dem zuständigen deutschen Gericht zu übermitteln mit dem Ersuchen, sie dem Antragsgegner förmlich unter Beifügung einer von dem deutschen Gericht zu fertigenden Übersetzung in die deutsche Sprache zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... ersuchte unter dem 2.4.1984 den Präsidenten des Landgerichts ..., die eine Ausfertigung der Klageschrift und der Terminsladung, die beide in französischer Sprache abgefaßt worden waren, dem Antragsgegner in erster Linie formlos und nur hilfsweise förmlich zuzustellen sowie die andere Ausfertigung -verbunden mit der Zustellungsbescheinigung- an sie zurückzusenden. Der Präsident des Landgerichts ... leitete das Zustellungsersuchen am 10.4.1984 an das Amtsgericht W. zur selbständigen Erledigung weiter. Ein Rechtspfleger des Amtsgerichts W. händigte am 3.5.1984 dem Antragsgegner persönlich an Gerichtsstelle eine in französischer Sprache abgefaßte Ausfertigung von Klageschrift und Ladung aus.

Zum Termin vom 9.5.1984 erschien der Antragsgegner nicht.

Am 16.5.1984 erließ das Landgericht ... ein Versäumnisurteil gegen ihn, dessen Inhalt dem Senat nicht bekannt ist, weil es von keiner der Parteien vorgelegt oder inhaltlich mitgeteilt wurde. Das Landgericht ... bestimmte dann einen neuen Verhandlungstermin auf den 15.2.1985, zu dem der Antragsgegner am 27.11.1984 geladen worden sein soll. Wie diese Zustellung bewirkt wurde, haben die Parteien nicht näher vorgetragen. Der Antragsgegner ließ sich auch. auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht ... nicht ein. Dieses Gericht verurteilte ihn durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil vom 15.3.1985 dazu, an die Antragstellerin 113.239 bfrs nebst 12 % Jahreszinsen aus 92.101 bfrs zu zahlen sowie die Prozeßkosten von insgesamt 13.554 bfrs zu tragen. Der belgische Gerichtsvollzieher ersuchte unter dem 19.6.1985 die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... in gleicher Weise wie am 29.3.1984, die Zustellung des Versäumnisurteils an den Antragsgegner zu bewirken. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... wiederum ersuchte unter dem 24.6.1985 das Amtsgericht W. unmittelbar, dem Antragsgegner eine in französischer Sprache abgefaßte Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 15.3.1985 formlos, hilfsweise förmlich zuzustellen. Die Zustellung wurde von dem Amtsgericht W. in der Weise bewirkt, daß es eine Ausfertigung des Versäumnisurteils mit einem Anschreiben vom 2.7.1985 der Post zur Zustellung an den Antragsgegner übergab. Von dem Zustellungsbediensteten der Post wurden die zuzustellenden Schriftstücke dem Antragsgegner persönlich in seiner Wohnung am 3.7.1985 übergeben.

Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom-31.1.1986 bei dem Landgericht ... die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom 15.3.1985 in der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung der Vollstreckungsklausel für dieses Urteil beantragt. Dazu hat sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils, die Klageschrift nebst Ladung vom 29.3.1984 sowie die Zustellungszeugnisse des Amts-. Berichts Wetzlar vom 3.5.1984 (1 AR 34/84) und 4.7.1985 (1 AR 63/85) vorgelegt. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts ... hat mit Beschluß vom 6.3.1986 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen.

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 7.3.1986 zugestellten Beschluß vom 6.3.1986 mit dem an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichteten und hier am 20. 3.1986 eingegangenen Schriftsatz vom 18.3.1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, ihm seien das den Rechtsstreit der Antragstellerin gegen ihn einleitende Schriftstück und das Urteil vom 15.3.1985 nicht oder doch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil der Klageschrift nebst Ladung und dem Urteil keine Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt gewesen seien und er der französischen Sprache nicht mächtig sei. Es bestünden auch Bedenken, ob das Landgericht ... für den dort geführten Rechtsstreit überhaupt zuständig gewesen sei. Zuständig sei vielmehr das für seinen Wohnsitz maßgebliche deutsche Gericht. Im übrigen habe die Antragstellerin die ihr übertragenen Arbeiten so fehlerhaft ausgeführt, daß ihm ein Schaden entstanden sei, der die Reparaturkosten übersteige. Dementsprechend beantragt er, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen dazu sowie auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge 1 AR 34/84 und 1 AR 63/65 des Amtsgerichts W. verwiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 EGÜbk, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 AG EGÜbk).

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Der Einwand des Antragsgegners, die in französischer Sprache abgefaßte Klageschrift mit der Ladung vom 29.3.1984 zum Termin vom 9.5.1984 sei ihm, weil diesen Schriftstücken keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt gewesen sei, nicht ordnungsmäßig zugestellt worden, gehört zwar zu den Gründen, bei deren Vorliegen ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer in einem Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ergangenen Entscheidung abzulehnen ist (Art. 27 Nr. 2, 34 Abs. 2 EGÜbk. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet.

Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EGÜbk ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich ausschließlich nach Maßgabe des Rechts des Urteilsstaates, mag es sich um eine Inlands- oder um eine Auslandszustellung handeln (Linke in Bülow/Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelsachen, 2. Aufl., Art. 27 EGÜbk Anm. III 4 a = S. 606.210). Zum Zustellungsrecht des Urteilsstaates gehört aber nicht nur dessen autonomes Prozeßrecht. Denn nach Art. IV Abs. 1 des dem EGÜbk beigefügten Protokolls (BGBI 1972 II S. 808; abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach/ Altiers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Schlußanhang V C 1 = S. 2491), das ein integrierter Bestandteil des Übereinkommens ist und deshalb die gleiche rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit wie das Übereinkommen selbst hat, wird für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf die mehr- oder zweiseitigen Übereinkünfte für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen, die jeweils zwischen dem Absende- und Empfangsstaat in Kraft sind, verwiesen. Zu diesen anderweitigen Vereinbarungen gehört das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß (HZPrÜbk) vom 1.3.1954 (BGBl 1958 1I S. 577), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien seit denn 1.1.1960 gilt (BGBI 1959 11 S,. 1388) und zu dessen Ergänzung zwischen diesen beiden Staaten die Vereinbarung vom 25.4.1959 (BGBI 1959 II S. 1524) zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs abgeschlossen worden ist. Danach werden gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, von den Generalstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten oder den Oberstaatsanwälten bei den Landgerichten an den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Nach § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18.12.1958 (BGBl 1958 1 S. 930) zu dem Haager Zivilprozeßübereinkommen wird die Zustellung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt, in dessen Bezirk sie vorzunehmen ist. Diese hat auch den Zustellungsnachweis gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 HZPrÜbk den ersuchenden ausländischen Behörden zu erteilen (§ 2 Abs. 2 AG HZPrÜbk).

Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß sieht zwei Arten von Zustellungen vor, nämlich in Art. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 HZPrÜbk die formlose Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger und in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 HZPrÜbk die förmliche Zustellung (vgl. BGHZ 51, 330 = NJW 1969, 980; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1978, 263 = RIW/AWD 1979, 570; Senatsbeschluß 20 W 402/78 vom 21.8.1978 =Rpfleger 1978, 454 = RIW/AWD 1980, 63; Bülow/ Böckstiegel, aaO, Art. 1 HZPrÜbk Fußnote 10, Art. 2 HZPrÜbk Fußnoten 16 und 18 sowie Art. 3 HZPrÜbk Fußnoten 24 bis 26). Die Beifügung einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Landessprache des ersuchten Staates ist nur für die förmliche Zustellung, nicht aber bei der formlosen Zustellung zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; siehe dazu auch § 68 Abs. 2 Satz 2 ZRHO). Aus dem Verwaltungsvorgang 1 AR 34/84 des Amtsgerichts W. ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht ... unter dem 2.4.1984 in erster Linie um einfache Übergabe der Klageschrift und der Ladung vom 29.3.1984 an den Antragsgegner, sofern dieser zur Annahme bereit sein sollte, und nur hilfsweise um förmliche Zustellung dieser Schriftstücke an den Antragsgegner ersucht hat. Der Wunsch, in erster Linie die förmliche Zustellung zu bewirken, ist offensichtlich deshalb nicht geäußert worden, weil nach dem belgischen innerstaatlichen Recht die Zustellung an Personen, die sich im Ausland aufhalten, mit der „remise au parquet“ bereits in Belgien in dem Augenblick bewirkt ist, in dem eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes von Gerichtsvollzieher einem Generalstaatsanwalt oder einem Oberstaatsanwalt zur weiteren Veranlassung übergeben worden ist (vgl. dazu Bülow/ Böckstiegel, aaO, Deutsch-belgische Vereinbarung vom 25.4.1959 zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem HZPrÜbk, Fußnote 7 zu Art.1 und Fußnote 20 zu Art.3; Geimer FamRZ 1975, 218 unter- 4c). Daß bei der formlosen Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich ist, läßt sich auch aus Art. 3 der deutsch-belgischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 25.4.1959 ersehen (vgl. BGH, aaO, zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen Art. 3 der deutsch-französischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs vom 6.5.1961 -BGBl 1961 11 S. 404).

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks ordnungsmäßig erfolgt. Den Bestimmungen des Haager Zivilprozeßübereinkommens über die formlose Zustellung ist genügt. Die in französischer Sprache abgefaßte Ausfertigung der Klageschrift nebst Terminsladung ist von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts W. am 3.5.1984 dem Antragsgegner persönlich übergeben worden. Der Antragsgegner ist zur Annahme dieser Schriftstücke bereit gewesen. Dem steht nicht, wie er meint, entgegen, daß er mangels Kenntnis der französischen Sprache den Inhalt der Schriftstücke zumindest nicht bei ihrer Übergabe verstanden hat. Von einer mangelnden Bereitschaft zur Annahme der zuzustellenden Schriftstücke könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Antragsgegner bei der Übergabe ihre Annahme verweigert oder doch wenigstens erklärt. hätte, daß er mit dieser Art der Zustellung nicht einverstanden sei. Beides hat er aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan.

Ob bei der formlosen Zustellung nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß die Interessen des Empfängers bereits hinlänglich dadurch gewahrt werden, daß diese einfache Art der Zustellung nur dann durchführbar ist, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Verfahren als Rechtsmißbrauch gegenüber dem Antragsgegner ausgewirkt hat. Durch ein solches Verfahren wird ein deutscher Kaufmann, der, wie der Antragsgegner, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Jagdwaffen kauft und reparieren läßt, nicht in unzumutbare Schwierigkeiten gebracht.

Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom 15.3.1985 kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Klageschrift sei dem Antragsgegner nicht rechtzeitig zugestellt worden, so daß er sich nicht habe verteidigen können (vgl.Art.27 Nr. 2, 34 Abs. 2 EGÜbk). Denn zwischen der am 3.5.1984 erfolgten Zustellung der Klageschrift und dem Erlaß des Versäumnisurteils vom 15.3.1085, aus dem in der Bundesrepublik Deutschland jetzt vollstreckt werden soll, liegt ein Zeitraum von über zehn Monaten. Angesichts dieser Zeitspanne hatte der Antragsgegner genügend Zeit, in der Bundesrepublik Deutschland sich eine qualifizierte Übersetzung der Klageschrift zu beschaffen sowie anwaltlichen Rat einzuholen und sich danach auf den in Lüttich anhängigen Rechtsstreit einzulassen.

Die Antragstellerin hat auch Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß auch das Versäumnisurteil vom 15.3.1985 dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. Art. 47 Nr. 1 EGÜbk). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Zustellung der Klageschrift nebst Ladung verwiesen werden, da die Zustellung des Versäumnisurteils im wesentlichen in der gleichen Weise erfolgt ist wie diejenige von Klageschrift und Ladung. Die einzige Abweichung besteht darin, daß das Versäumnisurteil dem Antragsgegner persönlich nicht von einem Rechtspfleger des Amtsgerichts W., sondern auf dessen Veranlassung von der Post übergeben worden ist. Dieses Verfahren steht zwar nicht in Einklang mit § 69 Abs. 1 ZRHO, der für die Ausführung von Zustellungsanträgen bei der formlosen Zustellung vorschreibt, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger durch einen Rechtspfleger, durch einen Gerichtswachtmeister oder durch einen Gerichtsvollzieher übergeben wird. Es stellt aber nicht einen so schwerwiegenden Mangel dar, daß die Zustellung nicht mehr als ordnungsmäßig angesehen werden kann. Durch § 69 Abs. 1 ZRHO soll sichergestellt werden, daß eine Ersatzzustellung nach den §§ 181 ff. ZPO, die bei der formlosen Zustellung ausgeschlossen ist (§ 68 Abs. 2 Satz 3 ZRH0), unterbleibt. Diesem Anliegen ist aber auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Denn die in französischer Sprache abgefaßte Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 15.3.1085 ist dem Antragsgegner persönlich durch einen Zustellungsbediensteten der Post am 3.7.1085 übergeben und nicht im Wege der Ersatzzustellung übermittelt worden. Der Antragsgegner hatte damit auch Gelegenheit, sich zu entscheiden, ob er zur Annahme bereit war.

Mit seiner Rüge, das Landgericht ... sei zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig gewesen, kann der Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates darf im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer in einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EGÜbk (Art. 28 Abs. 3, 34 Abs. 2 EGÜbk.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine Behauptung stützen, die Antragstellerin habe die ihr übertragenen Arbeiten fehlerhaft ausgeführt. Ein Schuldner kann zwar nicht mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer in einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, obwohl eine solche Möglichkeit in dem EGÜbk selbst nicht erwähnt wird (vgl. Müller in Bülow/Bückstiegel, aaO, Art.37 EGÜbk Anm. III 2). Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Gründe, auf denen diese Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind (§ 14 Abs. 1 AG EGÜbk). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die vom Antragsgegner behaupteten Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche erkennbar nicht erfüllt.





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