Die Beklagte bestellte auf einem Vertragsformular der Klägerin am 8.9.1981 Schuhe (AS. 59). Hierbei heftete sie einen gelben Zettel an das Formular, auf dem sie auf ihre Bedingungen hinwies. Am 14.11.1981 richtete sie ein Einschreiben an die Klägerin und sandte ihre eigenen Geschäftsbedingungen mit (AS. 39-41).
Die Schuhe wurden Ende Dezember 1981 oder Mitte Januar 1982, bei der Beklagten ausgeliefert.
Die Klägerin klagt den Kaufpreis ein.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 821,000 zuzüglich 20 % Zinsen hieraus vom 11.1.1982 bis 24.8.1982, und 19 % Zinsen hieraus seit dem 25.8.1982 zu zahlen, der Beklagten jedoch nachzulassen, den in Lire ausgeworfenen Betrag zu dem am Zahlungstag gültigen amtlichen Devisenkurs in Deutschen Mark zu leisten.
Hauptforderung 821.000,- italienische Lire.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrags. Sie meint, sie habe eine Gegenforderung in Höhe von mindestens der Klagforderung, weil sie die Schuhe wegen der zu späten Lieferung zu einem erheblich niedrigeren Preis habe verkaufen müssen, als im Falle der rechtzeitigen Lieferung am 15.12.1981.
Die Klägerin meint, etwaige Gegenansprüche der Beklagten seien durch ihre Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Beklagte hat nicht wirksam die Einrede des Schiedsvertrags erhoben.
Sie hat zwar durch den angehefteten gelben Zettel und das Schreiben vom 14.11.1981 auf die Schiedsgerichtsklausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Diese sind jedoch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie stehen vielmehr im Widerspruch zu den Bedingungen der Klägerin im Bestellschreiben. Ziffer 9 dieser Bestimmungen erwähnt einen Wahlgerichtsstand in Forli/Italien. Das genannte Schreiben der Klägerin vom 14.11.1981 ist kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern eine modifizierte Auftragsbestätigung, die gesondert hätte angenommen werden müssen. Selbst wenn man das genannte Schreiben als kaufmännisches Bestätigungsschreiben ansähe, wäre nicht von vornherein mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch den Vertragspartner zu rechnen (vgl. zu allem BGH 61, 282 ff.). Es ist für die Parteien nicht gleichgültig, ob sie im Ausland klagen müssen oder nicht. Das beweist auch schon der vorliegende Streit der Parteien um die Frage der Zuständigkeit, wobei sie sich nur einig sind, dem an sich nicht zuständigen Amtsgericht Singen den Vorzug vor dem an sich örtlich zuständigen Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu geben.
Die Klage ist nicht begründet, weil die Beklagte wirksam in Höhe der Klagforderung aufgerechnet hat. Die Klägerin schuldet der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 iVm Art. 28 Abs. 1 des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 19.7.1973 (BGBl I 856). Die Schuhe sind verspätet geliefert worden. Der Wortlaut „Fisso fix entro 15 dicember“ ist eine feste Terminsvereinbarung mit dem Inhalt, dass die Ware spätestens am 15. Dezember auszuliefern ist. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden. Auf die Ausführungen zur Frage der Schiedsgerichtsklausel wird verwiesen.
Das Gericht hat die Schadenshöhe nach § 287 ZPO geschätzt. Es ging hierbei davon aus, dass die Beklagte die gekauften Schuhe nicht mehr ins Weihnachtsgeschäft einbeziehen konnte. Die Schadensberechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 7.9.1983 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält es bei Berücksichtigung des hohen Einkaufspreises für bewiesen, dass die Schuhe bei Artikel 854/18 um DM 55,- und bei Artikel 916 um DM 45,- pro Paar billiger verkauft werden mussten. Das Gericht hält ebenfalls eine Handelsspanne von mindestens DM 35,- bei den Schuhen aus Artikel 800 K für bewiesen.