Die Kl., eine Gesellschaft italienischen Rechts, verkaufte an die mit Baustoffen handelnde Bekl. Waren im Rechnungswert von 8.985,44 DM. Wegen eines Abrechnungsfehlers erteilte die Kl. der Bekl. eine Gutschrift in Höhe von 182,88 DM, so daß sich die Rechnung auf 8.802,56 DM kürzt. Da die Bekl. nicht zahlte, aber gegen die Rechnung nach Grund und Höhe keine Beanstandungen erhoben und die Lieferung rügelos abgenommen hat, beauftragte die Kl. die Creditreform in Coburg mit dem Forderungseinzug, wodurch Kosten von 396,63 DM entstanden sind.
Die Kl. beantragt:
Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 8.802,56 DM zuzüglich 396,63 DM vorgerichtliche Kosten zuzüglich 28 % Zinsen aus 8.802,56 DM seit 17.08.1981 zu zahlen.
Die Bekl. ist zum Termin vom 26.05.1983 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.05.1983 ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden. Sie war im Termin nicht vertreten. Die Kl. beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Landgericht Konstanz ist nach Art. 1, 2 Abs. 1, 54 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 für die Entscheidung zuständig. Das Abkommen gilt in Italien und in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Da die Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war, ist das tatsächliche Vorbringen der Kl. der Entscheidung zugrundezulegen (§ 331 ZPO).
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (hinfort EKG) Anwendung. Das Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und Italien (Palandt, BGB 1983, Einf. 5 b vor § 433) für nach dem 16.04.1974 abgeschlossene Verträge (BGBl. 1974 I 358). Die Warensendung, deren Rechnungswert verlangt wird, ist 1981 von Italien nach Villingen-Schwenningen befördert worden. Der Liefervertrag fällt nach Art. 1 Abs. 1 a, Art. 2, 7 EKG in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Nach Art. 56, 61 EKG kann die Kl. den noch ausstehenden Kaufpreis von 8.802,56 DM verlangen.
Die Kl. hat ferner Anspruch auf Verzugszinsen. Diese setzen nach dem EKG die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises zum vereinbarten Zeitpunkt bei bestehendem Vertrag voraus (Art. 60, 63 Abs. 2, 83 EKG). Die vereinbarte Fälligkeit ergibt sich aus dem Rechnungsvermerk: „90 Tage Tratte Deutsche Bank“ (AS 39). Die Kl. trägt vor, daß die Bekl. einen am 17.10.1981 fälligen Wechsel akzeptiert hat (AS 33). Dies entspricht einer neunzigtägigen Laufzeit ab Rechnungsdatum, dem 17.07.1981. Daraus folgt als Fälligkeitszeitpunkt der 17.10.1981. Der Zinssatz beträgt nach Art. 83 EKG 1 % über dem amtlichen italienischen Diskontsatz. Dieser Zins wurde zugesprochen. Entgegen der Ansicht der Kl. wird der Zins jedoch auf den in italienische Währung nach dem amtlichen Wechselkurs vom 17.10.1981, dem Fälligkeitszeitpunkt, umgerechneten Kaufpreis geschuldet und nicht auf den DM-Währungsbetrag. Denn die Regelung des Art. 83 EKG beruht auf dem Gedanken, daß die Nichtzahlung des Kaufpreises den Verkäufer zur Aufnahme eines Kredites in dieser Höhe in seinem Land zwingt. Diesem Willen des Gesetzgebers würde es nicht entsprechen, wenn Zinsen auf den Preis in DM-Währung zu entrichten wären. Denn der Verkäufer nimmt nach dem Grundgedanken des Gesetzes in seinem Land in Landeswährung einen Kredit auf (so LG Düsseldorf in DB 1981, 1613). – Ein fester Zinssatz von 28 %, wie er beantragt wurde, ist nicht begründet. Denn der italienische Diskontsatz ist ebenso wie der der Bundesrepublik Deutschland ständig Schwankungen unterworfen. Das Gesetz gewährt aber nur einen den Bewegungen des Diskontsatzes folgenden Zins. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist der Klageanspruch also teilweise nicht schlüssig.
Neben dem Zins als Mindestschaden kann die Kl. nach Art. 82 EKG auch ihren weiteren Verlust aus der nicht rechtzeitigen Zahlung zu der Höhe geltend machen, die der Käufer bei Vertragsabschluß als möglich Folge nicht rechtzeitiger Kaufpreiszahlung hätte voraussehen müssen (vgl. Stoedter, Internationales Einheitskaufrecht, Anm. 2 zu Art. 83 EKG). Zu diesem Verlust gehören die Kosten, die durch die Beauftragung der Creditreform zur Einziehung der nach Grund und Höhe unstreitigen Forderung entstanden sind. Diese Kosten betragen nach der vorgelegten Rechnung der Creditreform vom 24.05.1982 396,63 DM.
Zusammenfassend hat die Bekl. der Kl. den Kaufpreis von 8.802,56 DM und 396,63 DM Kosten der Creditreform, insgesamt also 9.199,19 DM zu bezahlen sowie die Zinsen aus dem Kaufpreisrest im zugesprochenen Umfang.
Soweit der Klageanspruch zugesprochen wurde, geschah dies durch Versäumnisurteil. Soweit die Klage abgewiesen wurde, hatte dies durch streitiges Endurteil zu geschehen (so Thomas-Putzo, ZPO 1982, § 331 Anm. 3).