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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1521
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1521  



LG Hamburg (DE) 23.10.1995 - 419 O 85/95
Art. 49, 75 CISG – unalexVertragsaufhebung –unalexSchadensersatz bei Deckungskauf

LG Hamburg (DE) 23.10.1995 - 419 O 85/95, unalex DE-1521



Liefert der Verkäufer die Ware nicht, obwohl der Käufer ihm bereits eine Nachfrist gesetzt und angekündigt hat, bei Verstreichen der Frist die Ware anderweitig zu beschaffen, kann der Käufer den Vertrag aufheben, einen Deckungskauf vornehmen und den Mehrpreis vom Verkäufer ersetzt verlangen.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin kaufte mit Vertrag Nr. WMME 941047 vom 12. Oktober 1994 (Anlage K 1) von der Beklagten ca. 18.000 kg Eisen-Molybdän, Molybdängehalt mindestens 64 %, zu 9,70 US$/kg CIF Rotterdam, Lieferzeit Oktober 1994 from Chinaport to Rotterdam, Gerichtsstand Hamburg. In den in das Vertragsverhältnis einbezogenen Bedingungen der Klägerin (Anlage B 1) heißt es unter Ziff. 2: ...

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 (Anlage K 3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Preise für Molybdän in China inzwischen gestiegen seien und sie, die Beklagte, an ihren Händler jetzt 10,50 US$/kg zahlen müsse, sie bat die Klägerin um eine entsprechende Preiserhöhung. Die Klägerin lehnte eine Preiserhöhung mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 (Anlage K 4) ab. Die Klägerin akzeptierte in der weiteren Korrespondenz den schlechteren Molybdängehalt von 60 %, sie müsse jedoch die Verschiffung spätestens am 15. November 1994 haben, anderenfalls bleibe ihr keine andere Wahl, als einen Deckungskauf gegen die Beklagte vorzunehmen und diese mit allen daraus erwachsenden Kosten zu belasten (Anlage K 6). Auf Bitten der Beklagten gewährte die Klägerin dieser im Schreiben vom 3. November 1994 (Anlage K 7) widerstrebend einen Verschiffungszeitraum bis spätestens 30. November 1994, anderenfalls sie sich auf Kosten der Beklagten eindecken werde. Im Schreiben vom 14. November 1994 (Anlage K 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie alles ihr mögliche tun werde, um den Vertrag im November 1994 zu erfüllen. Im Schreiben vom 2. Dezember 1994 (Anlage K 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der 20-Fuß-Container mit 19,20 t Eisenmolybdän, 60 %, Ende November von Tianjin nach Europa verschifft worden sei. Die Parteien einigten sich für die 18 t übersteigenden 1,2 t auf einen Preis von 24 US$/kg. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 (Anlage K 9) teilte die Beklagte der Klägerin demgegenüber mit, daß sie von ihrem Lieferanten nicht beliefert worden sei, sie bat die Klägerin um etwas Zeit, um den Vertrag noch erfüllen zu können. – Im Schreiben vom 13. Dezember 1994 (Anlage K 10) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß sie das Material benötige, der Vertrag müsse erfüllt werden, wenn das nicht geschehe, bleibe ihr keine andere Möglichkeit, als sich gegen die Beklagte anderweitig zum jetzigen Marktpreis von 31 US$ je kg einzudecken. – Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 (Anlage K 11), sie sei nach wie vor darum bemüht, die geschuldete Lieferung zu erbringen, sie bot der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von US$ 10.088,‑ an. – Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 (Anlage K 12) lehnte die Klägerin die Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung des vorerwähnten Betrages ab und hielt die Beklagte für die Vertragserfüllung und für alle Kosten, Schäden usw. durch die Nichterfüllung voll verantwortlich. – Im Schreiben vom 29. Dezember 1994 (Anlage K 13) bot die Beklagte der Klägerin eine Schadensersatzzahlung von US$ 15.000,‑ an. – Im Schreiben vom 29. Dezember 1994 (Anlage K 14) wies die Klägerin die Beklagte auf ihren Schaden in Höhe von US$ 230.000,‑ hin und lehnte eine Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung von nur US$ 15.000 ab.

Die Klägerin kaufte am 11. Januar 1995 (Anlage K 19) von der C Imp & Export Corp.(nachfolgend: C) ca. 17 – 20 t. chinesisches Eisenmolybdän mit einem Molybdängehalt von 60 %, CIF Rotterdam, Lieferzeit: Januar/Februar 1995, zum Preis von US$ 30/kg.

Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 (Anlage K 15) bot die Beklagte der Klägerin Eisenmolybdän, Molybdängehalt 65,19 %, für US$ 29,5/kg an.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 1995 (Anlage K 16) mit, daß sie sich, wie sie der Beklagten bereits telefonisch mitgeteilt habe, bereits anderweitig eingedeckt habe. Wie solle sie, die Klägerin, wissen, daß die Beklagte liefern werde, das habe sie das letzte Mal nicht getan. Sie könne die Ware anderweitig für US$ 28/kg ordern und wisse dann, daß sie das Material auch erhalte.

Im Schreiben vom 18. Januar 1995 (Anlage K 17) bot die Beklagte der Klägerin eine Zahlung von US$ 17.000 in drei Raten an.

Die Rechnung der C vom 28. Januar 1995 (Anlage K 20) über netto 17,942 mt-Eisenmolybdän, Molybdängehalt 63,33 % lautet auf US$ 340.880,06.

Die Klägerin trägt vor:

Nach Art. 28 Abs. 1. S. 2 EGBGB gelte Deutsches Recht, weil die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte (Verkäuferin) ihre vertragscharakteristische Leistung (Lieferung) in Deutschland zu erbringen gehabt habe. Die Beklagte habe nicht liefern können. Als dies endgültig festgestanden habe, sei sie, die Klägerin, zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB übergegangen und habe den notwendigen Deckungskauf getätigt, für den sie DM 669.369,13 habe aufwenden müssen. Im Schreiben vom 18. Januar 1995 habe die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht anerkannt. Sie, die Klägerin, habe ihrerseits die 19,2 t. Eisenmolybdän weiterverkauft gehabt, zur Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Lieferverpflichtung habe sie im Januar 1995 den Deckungskauf zum damaligen Marktpreis von US$ 30/kg vornehmen müssen. Der Kaufpreis von US$ 340.880,06 gemäß Rechnung der C vom 28. Januar 1995 (Anlage K 20) errechne sich wie folgt:

17.942,‑ kg x 63,33 % (Molybdängehalt) = 11.362,‑ x 30 US$ = 340.880.04.

Der mit der Beklagten vereinbarte Kaufpreis habe insgesamt US$ 122.040,‑ betragen nämlich 18.000 kg x 60 % (Molybdängehalt) = 10.800 kg x 9,7 US$ = US$ 104.760,‑

1200 kg x 60 % (Molybdängehalt) = 720 kg x 24,‑ US$ = US$ 17.280

Gesamt: US$ 122.040

Die Differenz zwischen DM 340.880,04 und DM 122.040,‑ machen den im Tenor dieses Urteils genannten Betrag von DM 218.840,06 aus.

Sie habe den Deckungskauf in voller Höhe mit fremden Mitteln finanzieren müssen, für den von ihr in Anspruch genommenen Bankkredit habe sie bisher US$ 5.998 an Zinsen zahlen müssen (Beweis: Bankauskunft).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 334.037,46 nebst DM 9.155,34 Zinsen, hilfsweise, an sie US$ 218.840,06 nebst US$ 5.998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig wegen Unzuständigkeit des Gerichts, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Das in Rotterdam von der Klägerin anhängig gemachte Arrestverfahren, welches früher anhängig geworden sei, sei noch nicht abgeschlossen, so daß sich das Landgericht Hamburg nach Art. 21, 22 des EG-Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens für unzuständig zu erklären, hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß des vor dem niederländischen Gericht anhängigen Rechtsstreits auszusetzen habe. – Die Beklagte verweist weiterhin auf Nr. 2 der Conditions, eine entsprechende Regelung enthalte Art. 79 des UN-Übereinkommens über Kaufverträge. Sie, die Beklagte, sei trotz Zusagen von ihrem Vorlieferanten und Produzenten nicht rechtzeitig vertragskonform beliefert worden, was vorher für sie aber nicht erkennbar gewesen sei. Ihr sei mitgeteilt worden, daß infolge unerwarteter Lieferengpässe nicht vereinbarungsgemäß geliefert werden könne, sie sei ebenso hingehalten worden, wie dies aus der Sicht der Klägerin für sie, die Beklagte, gegolten haben möge (Beweis: Zeugnis Frau...). Im Nachhinein habe sie erfahren müssen, daß der Vorlieferant bzw. Produzent offenbar selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Ware zu liefern (Beweis: wie vor). Es mute merkwürdig an, daß die Klägerin einen der damaligen Differenz entsprechenden Beitrag abgelehnt habe und nunmehr einen um ein Vielfaches höheren geltend zu machen können glaube, das stelle eine eklatante Verletzung der Schadensminderungspflicht dar, da der Klägerin aus der Korrespondenz bekannt gewesen sei, daß sie, die Beklagte, selbst mit entsprechenden Schwierigkeiten seitens ihrer Vorlieferanten konfrontiert gewesen sei. Nachdem sie, die Beklagte, ihrerseits am 13. Dezember 1994 dahin informiert worden sei, daß die zugesagte und von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 akzeptierte Lieferung nicht erfolgt sei, habe sie die Klägerin hierüber unverzüglich unterrichtet. Sie bestreite, daß die Klägerin die strittige Ware bereits anderweitig verkauft und im Januar den behaupteten Deckungskauf getätigt habe und habe tätigen müssen. Die Klägerin trage auch nicht vor, welche Bemühungen sie ab dem 13. Dezember 1994 im Hinblick auf einen etwaigen Deckungskauf unternommen habe, Auch der Zinsanspruch werde bestritten (Schriftsatz vom 14. August 1995). – Das Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 1994 (Anlage K 6) sei nicht geeignet, die in § 326 Abs. 1 BGB beschriebenen Rechtsfolgen auszulösen, es fehle die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, die jedoch angesichts der fortlaufenden Verhandlungen habe gesetzt werden müssen. Auch die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt, an einen Interessewegfall seien strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls sei auch im Falle des § 326 Abs. 2 BGB eine Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich. Die Klägerin hätte das Material im Dezember 1994 günstiger einkaufen können und müssen. Im Januar 1995 habe das Material einen wesentlich höheren Marktpreis als noch im Dezember 1994 gehabt (Beweis: Gutachten eines Sachverständigen).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, die Voraussetzungen der Art. 21, 22 des EuGVO liegen nicht vor. Bei dem vor dem niederländischen Gericht anhängigen Rechtsstreit handelt es sich um ein Arrestverfahren, also nicht um ein Klageverfahren, die genannten Artikel sprechen jedoch davon, daß bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im übrigen unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach Art. 75 des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufes verlangen, weil die Beklagte ihrer Lieferverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 12. Oktober 1994, der später um 1,2 t erhöht wurde, nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hatte die Ware gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 3. November 1994 (Anlage K 7) spätestens am 30. November 1994 in China abzuladen (shipment). Nach Art. 49 Abs. 1 kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder

diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b)wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern werde.

Die unstreitige Nichtabladung bis spätestens 30. November 1994 stellt bereits eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a dar, denn die Klägerin hatte der Beklagten bereits im Schreiben vom 24. Oktober 1994 mitgeteilt, daß sie die Ware anderweitig verkauft habe und auf Vertragserfüllung bestehen müsse, anderenfalls müsse sie sich auf Kosten der Beklagten anderweitig eindecken. Im Schreiben vom 31. Oktober 1994 (Anlage K 6) hatte die Klägerin der Beklagten weiterhin als äußersten Verschiffungstermin den 15. November 1994 genannt und ihr erneut angedroht, bei Nichteinhaltung die Ware auf Kosten der Beklagten anderweitig einzukaufen. Ferner hatte sie der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 1994 (Anlage K 7) mitgeteilt, daß die Zeit sehr wichtig sei, da sie ihrerseits Verkaufsverträge zu erfüllen habe. Falls die Beklagte weiterhin verzögere, habe sie, die Klägerin keine andere Möglichkeit, als anderes Material zu suchen und die Beklagte mit allen Kosten über deren Einkaufspreis zu belasten. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 (Anlage K 2) sogar mitgeteilt, daß die Ware Ende November 1994 von Tianjin nach Rotterdam verschifft worden sei, was aber nicht zutraf. Der Klägerin war ein weiteres Zuwarten angesichts der offenkundigen Unzuverlässigkeit der Beklagten nicht zuzumuten. Darüber hinaus ist im Schreiben der Klägerin vom 3. November 1994 (Anlage K 7) eine eindeutige Nachfristsetzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG zu erblicken.

Das UN-Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. b deshalb anzuwenden, weil die Bundesrepublik Deutschland (nicht jedoch das Königreich England) Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist und nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB Deutsches Recht anzuwenden ist: Die vertragscharakteristische Leistung, die Lieferverpflichtung der Ware, hat nämlich die deutsche Beklagte zu erbringen.

Die Voraussetzungen des Art. 79 CISG liegen nicht vor. Die Nichterfüllung beruht nicht auf einem außerhalb des Einflußbereichs der Beklagten liegenden Hinderungsgrund, etwas Derartiges hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelagt. Dazu wäre Voraussetzung, daß die Beklagte einen kongruenten Deckungskauf geschlossen und ihr Vertragspartner diesen Vertrag nicht erfüllt hätte. Diese Voraussetzungen im einzelnen trägt aber die Beklagte nicht vor, sie trägt insbesondere nicht den Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes und dessen Datum (mit Vorlage der Vertragsunterlagen) vor. Aus dem gleichen Grund liegt auch kein Fall von höherer Gewalt im Sinne Ziff. 2 der Conditions Anlage B 1 vor. Auch „causes fail to make delivery“ bzw. „can not deliver the goods“ wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hätte, dies aber hat die dafür vortrags- und beweisbelastete Beklagte nicht im einzelnen dargelagt.

Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlagen K 19, K 20, ferner K 21, Abschluß und Bezahlung des Deckungskaufs zu US$ 30/ kg ausreichend vorgetragen und belegt.

Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Erzielung des Preises von US$ 30/kg ist von der Beklagten nicht im einzelnen behauptet worden. Die mit dem Geschäft vertraute Beklagte unterläßt es, die Preisentwicklung seit Mitte Dezember 1994 bis zum 11. Januar 1995 im einzelnen zu schildern, so daß ihrem Beweisantritt (Gutachten eines Sachverständigen) nicht nachzugehen war.

Ihren 5 % seit Rechtshängigkeit übersteigenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht näher spezifiziert, so daß dem (im übrigen sehr unbestimmten) Beweisantritt „Bankauskunft“ nicht nachzugehen war. Darauf hatte das Gericht sie bereits im Verhandlungstermin aufmerksam gemacht, die Klägerin hat gleichwohl nicht einmal eine Zinsbescheinigung nachgereicht. Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch ist nach Ansicht des Gerichts im Zinsantrag der Klägerin mit enthalten.





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