-
Zusammenfassung der Entscheidung Der Schuldner ist durch Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts zu einer Geldzahlung verurteilt worden. Sowohl das das Verfahren einleitende Schriftstück als auch das Urteil wurden dem Schuldner ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Die Gläubigerin hat beantragt, das Urteil mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Schuldner berief sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf die fehlerhafte Anwendung des Rechts des Urteilsstaates.
Das OLG Köln (DE) führt aus, dass die Zustellung durch Niederlegung ordnungsgemäß gewesen und eine Nachprüfung der anwendbaren Rechtsordnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß Art. 29 EuGVÜ nicht geboten sei. Diese Einwände richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und seien deshalb nur im vorangegangenen Rechtsstreit geltend zu machen gewesen, wozu dem Schuldner die Gelegenheit gegeben worden sei. Eine Ausnahme von dieser Regel komme in diesem Falle nicht in Betracht, da das Verfahren durch das ausländische Gericht nicht als mit den deutschen Verhandlungsmaximen unvereinbar eingestuft werden könne.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank te`s-Gravenhage vom 30.10.01 – Az.: 01.2253 – ist der Schuldner gegen Quittung zur Zahlung von 155.470,50 niederländischen Gulden (NLG) zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1.4.2001 sowie von Verfahrenskosten in Höhe von 4.853,‑ NLG verurteilt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen – der Vorsitzende -dem Antrag der Gläubigerin, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben.
Die hiergegen binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 19.2.2001 – AVAG /BGBl. 2001 I S. 265). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Vollstreckbarerklärung niederländischer Urteile in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, da das Urteil vor dem 1.3.2002 und mithin vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 4/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) erlassen wurde, nach dem AVAG iVm dem Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Auf Antrag eines Berechtigten werden nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ iVm § 3 AVAG in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen durch Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbar erklärt. Der Antrag ist gem. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ nur abzulehnen, wenn eine ausländische Entscheidung aus den in Art. 27 EuGVÜ bezeichneten Gründen nicht anzuerkennen ist. Ein solcher Grund scheidet hier aus. Insbesondere ist der Nachweis erbracht, dass gem. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ dem Schuldner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die Gläubigerin hat den „Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks im Ausland“ mit dem angehängten Zustellungszeugnis vorgelegt, in dem das Amtsgericht Aachen unter dem 27.6.2001 bestätigt, dem Schuldner die in dem Antrag erwähnten Schriftstücke (Vorladung zum Termin am 24.7.2001) durch Niederlegung bei der Post und unter Zurücklassung einer Nachricht hierüber in dessen Wohnung am 21.6.2001 zugestellt zu haben. Davon abgesehen ist dem Schuldner auch das Versäumnisurteil vom 30.10.01 ordnungsgemäß, nämlich bei der Staatsanwaltschaft der Arrondissementsrechtbank in Den Haag sowie per Einschreiben an die Wohnadresse des Schuldners zugestellt worden (Art. 4 Abs. 8 Rv), was die vorgelegte Bescheinigung der Gerichtsvollzieher M. & Partner vom 11.12.01 ausweist.
Mit seinen übrigen Einwänden, niederländisches Recht sei nicht anwendbar, denn er sei zu keinem Zeitpunkt niederländischer Staatsbürger gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gelebt oder dort einen Wohnsitz gehabt, zudem sei der Darlehensvertrag nicht mit der Gläubigerin, sondern mit Herrn E. J. persönlich abgeschlossen worden, sodass die Gläubigerin nicht aktivlegitimiert sei, kann der Schuldner nicht gehört worden. Diese Einwände, wobei dahinstehen kann, ob sie zutreffen, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und waren deshalb (nur) im voraufgegangenen Rechtsstreit geltend zu machen, wozu dem Schuldner durch die Zustellung der Vorladung und sodann nochmals nach Zustellung des Urteils durch Rechtsmitteleinlegung hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben war. Das Versäumnis des Schuldners ist jetzt nicht mehr zu heilen. Eine Ausnahme von der Regel, wonach im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst „keinesfalls“ vorgenommen werden darf (Art. 29 EuGVÜ), kommt anerkanntermaßen nur in Betracht, wenn das Verfahren durch das ausländische Gericht mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 99, 3198; Zöller/Geimer ZPO § 328 Rn. 155 mwN). Dafür ist hier indes nichts dargetan oder ersichtlich.