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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin erstrebte die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel für eine Entscheidung des britischen High Court of Justice, Family Division (UK). In dieser Entscheidung wurde der Schuldner verurteilt, an die Gläubigerin für sie selbst sowie für die zwei gemeinsamen Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten sowie Prozesskosten zu erstatten. Die Unterhaltszahlungen an die Gläubigerin selbst wurden dabei für die nächsten sechs Jahre in einem Pauschbetrag kapitalisiert zugesprochen. Das Urteil enthielt keine schriftliche Begründung, doch wurde es vom Gericht in der mündlichen Verhandlung mündlich begründet. Die Klauselerteilung wurde vom deutschen zuständigen Gericht angeordnet. Hiergegen wandte sich der Schuldner.
Das OLG Karlsruhe (DE) führt aus, dass die Unterhaltsleistungen durch kapitalisierte Beiträge nicht gegen den deutschen ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ verstoßen. Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalisierung schwerwiegende Eingriffe in das Vermögen des Schuldners erzwinge. Das Fehlen von Urteilsgründen begründe ebenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public, wenn das Gericht eine mündliche Urteilsbegründung abgegeben habe.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Gläubigerin erstrebt die Anordnung, an die Entscheidung des High Court of Justice, Family Division, vom 09.01.2001 – No. BT 99 D 00710 – die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. In dieser Entscheidung wird der Schuldner, der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, verurteilt, an die Gläubigerin für sechs Jahre jeweils englische £ 25.000,- pauschalierten Unterhalt zu zahlen, für das Kind ... zu Händen der Gläubigerin jährlich englische £ 3.500,-, ferner englische £ 4.710,- Prozesskosten zu erstatten. Der Vorsitzende Richter der 2. Zivilkammer des LG Offenburg hat mit Beschluss vom 11.04.2001 – 2 O 92/01 – die Klauselerteilung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der am 19.04.2001 zugestellt worden ist (S. 57 der Akten), hat der Schuldner am 07.05.2001 Beschwerde eingelegt (S. 77 der Akten).
Der Schuldner trägt im wesentlichen vor, die Entscheidung des High Court verletze den deutschen ordre public; sie enthalte nämlich keine Begründung und spreche eine Forderung zu, die mit dem Ehevertrag der geschiedenen Eheleute unvereinbar sei und als Unterhaltsleistung in dieser Höhe grundlegenden deutschen Vorstellung widerspreche (Art. 18 Abs. 7 EGBGB). Der Schuldner habe sich in wesentlichen Terminen nicht anwaltlich vertreten lassen können, weil die Anwälte in England zu teuer gewesen seien. Wegen des ausführlichen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Schuldners verwiesen (S. 77 ff., 187, 201 ff., 237 f., 283 ff., 303 ff. der Akten).
Der Schuldner beantragt, die Entscheidung des Vorsitzenden Richters am Landgericht abzuändern und den Antrag auf Anordnung der Klauselerteilung zurückzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Gläubigerin trägt im wesentlichen vor (S. 161 ff., 209 ff., 217, 225 ff., 265, 297 ff., 307 der Akten), das Urteil sei mündlich begründet worden, eine Ausfertigung könne vom Schuldner gegen Bezahlung beantragt werden. Der zugesprochenen Höhe des Unterhalts liege englisches Recht zugrunde, das Gericht habe die Einkommensteuererklärung und die Vermögensverhältnisse des Schuldners berücksichtigt; es sei Folge des Versäumnisses des Schuldners, wenn dabei sein Vortrag keine in seinen Augen ausreichende Berücksichtigung gefunden habe.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 11 AVAG) ist nicht begründet. Denn das Landgericht hat zu Recht die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel angeordnet.
1. Die zu vollstreckende Entscheidung fällt in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens 1968 (Art. 1 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ), weil es sich um eine Unterhaltssache und keine Güterstandsstreitigkeit im Rahmen eines Scheidungsverfahrens handelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Unterhaltssachen, die dem Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ nicht unterfallen, sehr weit zu fassen. Unterhaltssachen liegen insbesondere auch dann vor, wenn der Unterhalt auf mehrere Jahre kapitalisiert wird und wenn bei dieser Kapitalisierung Eigentumsverhältnisse berücksichtigt werden, ja sogar dann, wenn zur Sicherung des Unterhalts Eigentumsübertragungen angeordnet sind. Maßgeblich sind Zweck und Zielsetzung der Entscheidung. Vor diesen Maßstäben ist die Entscheidung des High Court durchaus als Unterhaltsregelung in diesem weiten Sinne einzuordnen (hierzu EuGH vom 06.03.1980, De Cavel/De Cavel, Slg. 1980 I, 731, 739/740; EuGH vom 27.02.1997, van den Boogard/Laumen, Slg. 1997 I, 1147, 1166-1175, 1184 ff.; ausführlich Kropholler, EuGVÜ, 6. Aufl. 1998, Art. 1 Rn. 23 ff. mNw).
2. Der Anerkennungsverweigerungsgrund nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ) ist von vorneherein nicht gegeben, weil sich der Schuldner auf das Verfahren eingelassen hat. Er war nach dem Inhalt der mündlichen Urteilsgründe in hearings zunächst anwaltlich vertreten und hat – so auch sein eigener Vortrag – die Vertretung erst später eingestellt.
3. Ein ordre-public-Verstoß (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) lässt sich nicht auf das Fehlen von Urteilsgründen stützen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Versäumnisurteilen Urteilsgründe notwendig sind, insbesondere wenn sie aufgrund späterer Säumnis oder verweigerter Mitwirkung ergehen. Denn im vorliegenden Falle hat das Gericht eine mündliche Urteilsbegründung gegeben. Der „unapproved note of the judgment“, wie sie die Anwälte der Gläubigerin vorgelegt haben, hat der Schuldner nach Einsicht letztendlich dann auch nicht mehr widersprochen.
4. Die Höhe des Unterhalts vermag einen ordre-public-Verstoß (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) ebenfalls nicht zu begründen. Gegen die Höhe des Unterhaltsbedarfs für das Kind ... und die Gläubigerin sind sachliche Einwendungen in substantiierter Form nicht vorgetragen, obwohl sich aus den Akten eine spezifizierte Aufstellung des Bedarfs unter englischen Lebensverhältnissen ergibt. Die Höhe des Bedarfs erscheint zudem objektiv nachvollziehbar. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners ist aber mit dem deutschen ordre public zu vereinbaren.
Unterhaltsleistung durch kapitalisierte Beträge verstößt – dies folgt auch aus der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH – selbst dann nicht gegen den ordre public, wenn die Kapitalisierung schwerwiegende Eingriffe in das Vermögen des Schuldners erzwingt. Der Unterhalt ist auf sechs Jahre begrenzt und dient offensichtlich auch der Wiedereingliederung der Gläubigerin in das Berufsleben zur künftig selbstständigen Unterhaltung, weitere Vermögensausgleichsleistungen schließt die Entscheidung aus, sodass andere Belastungen auf den Schuldner künftig nicht mehr zukommen. Der Entscheidung liegen die Einkommensteuererklärung des Schuldners und Wertschätzungen der Gläubigerin über Grundstücke, Gebäude und betriebliche Einnahmen zugrunde. Die pauschalierende Regelung des englischen Rechts mag stärker und früher als das deutsche Recht zu Maßnahmen zwingen, welche die Substanz des Vermögens betreffen, verstößt deshalb aber nicht gegen Grundwerte der deutschen Rechtsordnung. Der Ehevertrag gibt keinen Anhalt für den Ausschluss nachehelichen Unterhalts, sodass er zur Begründung eines ordre-public-Verstoßes ebenfalls nicht herangezogen werden kann.
Im übrigen beruht es auf der Säumnis des Schuldners, wenn erhebliche Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigt worden sein sollten. Der Schuldner hat in England rechtzeitigen Vortrag versäumt. Er kann ihn im Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland nicht mehr nachholen (§ 12 Abs. 1 AVAG). Falls er tatsächlich Anwälte in England nicht mehr bezahlen konnte, hätte er dort seine Vermögensverhältnisse offen legen und „legal aid“ beantragen müssen. Auch der Versuch, gegen die ex parte-Entscheidung in England Rechtsbehelf einzulegen, wäre ein denkbarer Weg gewesen, um den Vortrag zu den Vermögensverhältnissen in England zur Geltung zu bringen. Jedenfalls im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann dies nicht nachgeholt werden.