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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1421
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Entscheidung DE-1421  



OLG Oldenburg (DE) 05.01.2000 - 4 U 34/99
Art. CMR – unalexZuständigkeit gemäß Art. 31 CMR –unalexGerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 31 CMR

OLG Oldenburg (DE) 05.01.2000 - 4 U 34/99, unalex DE-1421


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Eine Derogation der in Art. 31 CMR genannten Zuständigkeiten ist unzulässig. Haben Vertragsparteien eine von diese Zuständigkeiten abweichende ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist diese unwirksam, da sie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie lediglich neben die Gerichtsstände des Art. 31 CMR tritt.


-  Entscheidungstext 

Das zulässige Rechtsmittel führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Klagabweisung. Die Klage ist vor einem deutschen Gericht mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig. Das rügt die Beklagte in beiden Instanzen zu Recht.

Die Transportgeschäfte, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, unterliegen den Vorschriften der CMR. Nach dessen Art. 1 gilt das Abkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Das gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien.

Im Fall 1 der Klageforderung (Transportauftrag vom 30.04.1998, Auftragsbestätigung vom 05.05.1998) war das Gut in Frankreich zu laden und in Rußland abzuliefern. Im Fall 2 der Klageforderung (Auftrag vom 27.04.1998, Bestätigung vom 30.04.1998) war es umgekehrt. Da Frankreich Vertragsstaat des CMR ist (vgl. Koller, Transportrecht, 2. Aufl. 1995, Rn. 6 zu Art. 1 CMR), sind die Voraussetzungen aus Art. 1 CMR erfüllt. Daran ändert sich im Fall 2 der Klageforderung nichts dadurch, dass der Auftrag storniert worden ist. Die CMR-Vorschriften gelten nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch für den nicht ausgeführten Frachtvertrag. Entscheidend ist, dass – wie hier – zunächst ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde (vgl. Thume/Demuth, CMR, 1994, Rn. 2 zu Art. 31; Koller aaO, Rn. 1 zu Art. 31 CMR).

Für die gerichtlichen Zuständigkeiten in Streitfällen bestimmt Art. 31 Nr. 1 CMR:

„Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet

a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder

b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Andere Gerichte können nicht angerufen werden.“

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend demnach nur gegeben sein, wenn die Parteien dies in wirksamer Weise vereinbart haben.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob überhaupt eine Vereinbarung vorliegt. Immerhin sind erhebliche Zweifel am Zustandekommen einer Vereinbarung angebracht. Im Auftrag und in der Bestätigung widersprechen sich die jeweils abgedruckten Bedingungen zum Gerichtsstand (lt. Auftrag „ausschließlich die Handelsgerichte von Brüssel“; lt. Bestätigung „ausschließlich Osnabrück“). In solchen Fällen soll das zur Folge haben, dass überhaupt keine Bedingungen vereinbart sind (OLG Frankfurt TranspR 1998, 458).

Selbst wenn man aber der Auffassung der Klägerin folgen wollte, dass nämlich Osnabrück als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei, so wäre diese Vereinbarung jedenfalls unwirksam. Es ist nämlich allseits anerkannt, dass eine Parteivereinbarung nur weitere internationale Gerichtsstände neben den Zuständigkeiten aus Art. 31 CMR bereitstellen und keine der in Art. 31 CMR genannten Zuständigkeiten derogieren darf (Thume aaO, Rn. 27 zu Art. 31 mit vielerlei Nachweisen; Koller aaO, Rn. 2 zu Art. 31 CMR; Herber/Piper, CMR, 1996, Rn. 20 zu Art. 31; OLG Hamburg TranspR 1984, 194). Anderslautende Vereinbarungen sind nach Art. 41 CMR unwirksam (vgl. insgesamt auch Fremuth, TranspR 1983, 35 ff.).

Die in den Auftragsbestätigungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsklausel stellt aber keinen weiteren internationalen Gerichtsstand neben diejenigen aus Art. 31 CMR. Nach Auffassung des Senats verbietet sich jede andere Wertung, wenn es in den Bedingungen heißt: „Gerichtsstand ist für beide Teile ausschließlich Osnabrück. Es gelten ausschließlich die obigen Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen im Einzelfall ausdrücklich zu“. Der Text ist nach seinem Wortlaut so eindeutig, dass er einer der Klägerin günstigen Auslegung nicht zugänglich ist. Insbesondere kann diese Klausel aus der entscheidenden Sicht des Erklärungsempfängers nicht bedeuten, das die Parteien mit dieser Klausel den internationalen Gerichtsstand Deutschland neben die anderen internationalen Möglichkeiten aus Art. 31 CMR stellen und nur innerstaatlich Osnabrück ausschließlich vereinbaren wollten. Das wäre zwar möglich (vgl. Thume/Demuth/Seltmann aaO, Rn. 27 zu Art. 31), kann aber wegen der eindeutig anders zu interpretierenden zitierten Klausel nicht in Betracht kommen.

Eine wirksame Parteivereinbarung im Sinne von Art. 31 CMR liegt demnach nicht vor.

Soweit die Klägerin den Gerichtsstand Osnabrück aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB ableiten will, greift sie fehl. Zum einen liegen in beiden Fällen der Klageforderung weder Verlade- noch Entladeort in Deutschland. Zum anderen ist Art. 31 CMR gegenüber Art. 28 Abs. 4 EGBGB vorrangig (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 59. Aufl. 2000, Rn. 6 zu Art. 28 EGBGB).

Für die streitigen Forderungen ist daher nur ein in Art. 31 CMR normierter Gerichtsstand gegeben. Dieser liegt international mangels wirksamer anderer Vereinbarung jedenfalls nicht in Deutschland. Die Klage ist daher unzulässig.





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