Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die im Jahre 1969 in Österreich geschlossene Ehe wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt (Österreich) vom 6. Juni 1979 geschieden. Am selben Tag schlossen die Eheleute folgenden gerichtlichen Vergleich:
1. Herr... verpflichtet sich, ab 1.7.1979 der Frau... einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000 ... jeweils bis zum Zehnten eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Hinsichtlich der zu erbringenden Unterhaltsleistungen wird Wertsicherung nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 = 100 vereinbart, wobei als Basis die Indexziffer für Juli 1979 zu gelten hat.
3. …
4. Herr... verpflichtet sich schließlich, der Frau... am 1.6.1979 ein Drittel der jeweiligen Urlaubsgratifikation als zusätzliche Unterhaltsleistung zu bezahlen.
Der Vergleich ist gemäß Bestätigung des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 6. Juni 1979 rechtskräftig und vollstreckbar.
Durch Beschluß vom 17. November 1977 hatte das Bezirksgericht Völkermarkt bereits vor der Ehescheidung angeordnet:
1. Die eheliche Mutter, Frau … wird zur Sondersachwalterin ihrer beiden minderjährigen ehelichen Kinder zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bestellt.
2. …
3. Die beiden minderjährigen ehelichen Kinder … werden mit sofortiger Wirksamkeit der ehelichen Mutter … in Pflege und Erziehung übergeben.
4. Der eheliche Vater..., Bundesrepublik Deutschland, ist schuldig, ab 1.8.1977 für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder … einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je S 2.500 z.H. der ehelichen Mutter und Sondersachwalterin Frau... zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im vorhinein, bei sonstigem Zwange.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, „hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen und des festgesetzten Unterhalts“ liege „das Einverständnis beider Eltern“ vor. Gemäß Bestätigung des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 20. Dezember 1977 ist die Ausfertigung des Beschlusses rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Antragsgegner kam den ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtungen seit Anfang 1982 nicht mehr nach.
Die in Griechenland lebenden Antragsteller betreiben daher die Vollstreckbarerklärung der beiden Unterhaltstitel gegen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Antragsgegner. Sie haben beantragt, den vor dem Bezirksgericht Völkermarkt zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner geschlossenen Unterhaltsvergleich sowie den Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 17. November 1977 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und im Wege der Widerklage seinerseits den Antrag gestellt, die beiden Unterhaltstitel mit Wirkung vom 30. Juni 1982 aufzuheben sowie festzustellen, daß er den Antragstellern aus den Titeln seit dem 1. Juni 1982 keinen Unterhalt mehr schulde. Zur Begründung dieses Begehrens hat er sich darauf berufen, seit 1982 unverschuldet leistungsunfähig zu sein, da sein mit Hilfe eines Dispositionskredits gegründetes Unternehmen Ende 1981/Anfang 1982 zusammengebrochen sei. Danach seien zwei gegen ihn gerichtete Konkursverfahren mangels Masse eingestellt worden, und er habe mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Von den bescheidenen Einkünften, die er in der Vergangenheit erzielt habe, könne er den Antragstellern keinen Unterhalt leisten, zumal er 1984 wieder geheiratet habe und seiner nicht berufstätigen jetzigen Ehefrau sowie drei Kindern unterhaltspflichtig sei.
Die Antragsteller haben demgegenüber geltend gemacht, eine Abänderung der ausländischen Titel sei in dem Exequaturverfahren nicht zulässig. Für den Fall, daß das Gericht die Einwände des Antragsgegners nach § 323 ZPO jedoch für beachtlich halte, sind sie seinen Ausführungen mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um seine Leistungsfähigkeit in dem gebotenen Umfang herzustellen; er sei aufgrund seiner Ausbildung als Physiker, seiner speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV und Computerentwicklung und nach seinem Berufsweg in der Lage, höhere Einkünfte zu erzielen. Vorsorglich haben sich die Antragsteller ihrerseits auf inzwischen gestiegene Unterhaltsbedürfnisse berufen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Unterhaltsvergleich vom 6. Juni 1979 (zu Nr. 1, 2 und 4) und den gerichtlichen Beschluß vom 17. November 1977 (zu Nr. 4) antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Es hat dem Antragsgegner die Berufung auf die behauptete Leistungsunfähigkeit in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung versagt, in dem eine Widerklage nach § 323 ZPO nicht zulässig sei.
Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit den Anträgen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckbarkeitsantrag der Antragsteller abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß er den Antragstellern aus den Unterhaltstiteln mit Rücksicht auf seine damals wie heute maßgeblichen familiären und Einkommensverhältnisse keinen Unterhalt mehr schulde.
Die Antragsteller haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Das Oberlandesgericht hat den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 319 ZPO dahin ergänzt, daß die Widerklage des Antragsgegners abgewiesen wird. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen Gerichtsstand des Antragsgegners, der durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§§ 12, 13, 722 Abs. 2 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist – vorbehaltlich hier nicht vorliegender anderer Regelungen, insb. in zwischenstaatlichen Abkommen – auch seine internationale Zuständigkeit begründet (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 – IVb ZR 90/85 = FamRZ 1987, 370 mwN).
II. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsvergleichs vom 6. Juni 1979 und des gerichtlichen Beschlusses vom 17. November 1977 nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II 1246) als erfüllt angesehen (zur Weitergeltung des Vertrages vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. Einleitung IV 3 B unter a und b). Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
III. 1. Den Einwand des Antragsgegners, er sei wegen seines geringen Einkommens und seiner jetzigen familiären Situation nicht mehr leistungsfähig, der Sachverhalt, der dem Vergleich und dem Beschluß zugrunde liege, habe sich so entwickelt, daß diesen Titeln die Grundlage entzogen sei, hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Denn im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens könnten nach § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 (BGBl I 169) zu dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die den Anspruch selbst beseitigten, die also – wie Erfüllung, Verwirkung, Verzicht – in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zumachen wären. Demgegenüber handele es sich bei den von dem Antragsgegner erhobenen Einwänden um Gründe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 kann der Schuldner „in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind“ (Absatz 1). Nach Absatz 2 gilt dasselbe, ausgenommen die in Absatz 1 enthaltene Beschränkung, für gerichtliche Vergleiche.
Nahezu gleichlautende Vorschriften enthalten die Ausführungsgesetze zu anderen Vollstreckungsverträgen, etwa § 5 des Ausführungsgesetzes vom 26. Juni 1959 (BGBl I 421) zu dem deutsch-belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), § 7 des Ausführungsgesetzes vom 29. April 1969 (BGBl I 333) zu dem deutsch-tunesischen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 19. Juli 1966 (BGBl 1969 II 890) sowie § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1033) zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl 1961 II 1006). Nachdem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, BGBl 1972 II 774) und das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen – AVAG – vom 30. Mai 1988 (BGBl I 662) ein vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren eingeführt worden ist, nach welchem das zuständige Landgericht auf Antrag des Gläubigers und ohne Anhörung des Schuldners die Erteilung der Vollstreckungsklausel anordnet, kann sich der Schuldner erst mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wenden. Dabei kann er – insoweit entsprechend den früheren Verfahren – gemäß § 13 AVAG „mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind.“
In allen genannten Vorschriften schlägt sich der im deutschen Recht durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts für das Verfahren nach § 723 ZPO entwickelte Grundsatz nieder, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nicht notwendig in dem Heimatstaat des Titels vorgebracht werden müssen, sondern in bestimmtem Umfang auch in dem Verfahren geltend gemacht werden können, in dem die ausländische Entscheidung zur Vollstreckung im Inland zugelassen wird (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Band I 2. Halbband 1984, § 209 S. 1627; amtliche Begründung zu dem Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 zu dem deutsch-österreichischen Vertrag von 1959, BT-Drucks. III/1420, abgedruckt bei Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. Internat. ZPR, A II 4d), wobei nicht die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung in Frage gestellt, sondern nur geltend gemacht wird, daß dem ausländischen Titel die Vollstreckbarkeit nicht mehr verliehen werden dürfe, wenn feststehe, daß sie nach § 767 ZPO sogleich wieder zu entziehen wäre (Stein/ Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 723 Rn. 3). Wenn der zu vollstreckende Anspruch nämlich – etwa – durch freiwillige Erfüllung oder Zwangsbeitreibung, durch Aufrechnung oder aus sonstigen Gründen untergegangen ist, soll die Vollstreckbarerklärung nicht mehr erfolgen (Geimer/Schütze aaO S. 1626, 1744, 1745); eines zusätzlichen Verfahrens nach § 767 ZPO bedarf es aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Prozeßökonomie insoweit nicht (Wolff, Vollstreckbarerklärung, in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/2 1984 § 1 Rn. 90, S. 357).
In allen Fällen, auch soweit sie die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln zum Gegenstand haben, werden als „Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen“, nur solche behandelt, die die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, aber den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also nur die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Geimer/Schütze aaO S. 1626, 1627; Wolff aaO § 5 Rn. 460, S. 498 zu § 4 I des Ausführungsgesetzes zu dem Haager Übereinkommen von 1958; auch Riezler in: Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, 1949, § 50 S. 566 ff, 569, 570; Begründung des Gesetzentwurfs zum AVAG, BR-Drucks. 104/86 S. 22 zu § 13 mit Hinweis auf bilaterale Vollstreckungsverträge; im übrigen BGHZ 100, 211, 212).
b) Rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Unterhaltsanspruch im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO erhebt der Antragsgegner nicht. Er behauptet vielmehr, die Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe seiner Unterhaltslast gegenüber den Antragstellern maßgebend gewesen seien, hätten sich nachträglich aus wirtschaftlichen und familiären Gründen so wesentlich geändert, daß er – entgegen der den Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Zukunftsprognose – seit 1982 nicht mehr leistungsfähig und deshalb den Antragstellern gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Damit macht er – unter Berufung auf den Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht – einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO geltend, der auf einen Einbruch in die Rechtskraft der beiden auf zukünftige Leistungen gerichteten Unterhaltstitel hinzielt (vgl. BGHZ 70, 151, 156; Sen.Urt. BGHZ 83, 278, 282).
Die Revision hält auch diesen Einwand in dem Exequaturverfahren für berücksichtigungsfähig. Sie bezieht sich dabei auf eine Äußerung des Senats in dem Urteil vom 26. November 1986 (IVb ZR 90/85 = FamRZ 1987, 370, 371 unter 2). Hiermit kann sie keinen Erfolg haben.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß der in dem ausländischen Urteil (Vergleich) titulierte materielle Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ist und grundsätzlich keiner sachlichen Nachprüfung durch das Exequaturgericht unterliegt (Stein/Jonas/ Münzberg aaO § 722 Rn. 3; Zöller/Geimer ZPO 15. Aufl. § 722 Rn. 6 und 61; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 722 Anm. 1 A; Wolff aaO § 1 Rn. 119 am Ende, S. 370; Riezeler aaO S: 564 unter 3,5, 7 und 9; Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen 1989 S. 134; BGHZ 72, 23, 28; OLG Bamberg in FamRZ 1980, 66, 67). Damit scheidet rechtssystematisch die Möglichkeit aus, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben und zu behandeln, die – mit der Begründung, der rechtsbegründende Tatbestand, aufgrund dessen der ausländische Titel ergangen sei, habe sich anders entwickelt als in dem Titel vorausgesetzt – auf eine Abänderung und damit in gewissem Umfang auch auf eine Überprüfung des titulierten Anspruchs unter Durchbrechung der Rechtskraft zielen (vgl. Sen.Urt. BGHZ 82, 246, 250, 251). Der Schuldner, der die Abänderung des ausländischen Titels erstrebt, wird daher mit diesem Begehren grundsätzlich auf die Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen, und es ist ihm versagt, das Abänderungsverlangen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend zu machen; Einwendungen im Sinne von § 323 ZPO sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Wolff aaO § 5 Rn. 457 ff, 459, 460; Baumann aaO S. 150, 151; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. Schlußanhang V AII, Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 zu dem Haager Übereinkommen von 1958, § 4 Bem. zu I; OLG Hamm Urteil vom 13. März 1979 – 2 WF 92/79, unter Hinweis auch auf § 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 zu dem deutsch-österreichischen Vertrag).
Da der Antragsgegner nur einen solchen Einwand erhebt, kann er mit diesem im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der Senat in dem Urteil vom 26. November 1986 (aaO S. 371) in einer nicht tragenden Äußerung den Gedanken angesprochen hat, ob aus Gründen der Prozeßökonomie gegebenenfalls auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO bereits in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt werden könne. Der Senat hat diese Frage damit lediglich als eine zu erörternde Möglichkeit in Erwägung gezogen, ohne aber eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht eine Prüfung des Abänderungsverlangens des Antragsgegners als im vorliegenden Verfahren unzulässig abgelehnt.
IV. Die von dem Antragsgegner erhobene Widerklage ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig.
Sie zielt – ebenso wie die unter III. behandelten Einwände – gleichfalls auf eine inhaltliche Abänderung der für vollstreckbar zu erklärenden Titel, nur mit dem Unterschied, daß die Abänderung der Titel hier selbst zum Gegenstand des (Widerklage-)Verfahrens gemacht werden soll, während mit den auf § 5 des Ausführungsgesetzes gestützten Einwendungen lediglich die „Inzidentfeststellung“ erstrebt wird, daß die Titel an veränderte Grundlagen anzupassen seien (vgl. hierzu auch BGHZ 82 aaO). Da jedoch, wie ausgeführt, für das Exequaturverfahren ein grundsätzliches Verbot der sachlichen Nachprüfung des ausländischen Titels gilt, kann eine Abänderung in diesem Verfahren auch nicht durch Widerklage begehrt werden.