I. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer sog. Mareva-Injunction gegen die deutsche Schuldnerin. Die englische Gläubigerin ist von der deutschen Schuldnerin in London vor dem High Court verklagt worden. Der High Court hat am 5.7.1994 für die Dauer des Rechtsstreits als „interlocutory injunction“ eine sog. „consent order“ gegen die deutsche Schuldnerin erlassen.
In ihr geben die englische Gläubigerin und die deutsche Schuldnerin „undertakings“ ab, also wechselseitige Verpflichtungserklärungen. Die englische Gläubigerin verpflichtet sich zum Ersatz von Schäden aus der court order, zur grundsätzlichen Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, zur Kostentragung für Ermittlungen in bestimmtem Umfang, zur Enthaltsamkeit von ausländischen Prozeßaktivitäten und zu Kautelen bei der Benachrichtigung Dritter von der consent order. Die deutsche Schuldnerin verpflichtet sich zu einer detaillierten eidlichen Vermögensoffenbarung, zur Einreichung bestätigender Versicherungen und Wirtschaftsprüferberichte, zur Gestattung der Teilnahme an Aktionärsversammlungen für Vertreter der englischen Gläubigerin, zur personellen Umstrukturierung ihrer Geschäftsführung und zur monatlichen Mitteilung aller Zahlungen über £ 10.000.
Die eigentliche gerichtliche order enthält dann das Verbot, außer im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit Vermögenswerten zu handeln oder sie zu veräußern, ohne die Anwälte der englischen Gläubigerin 48 Stunden vorher benachrichtigt zu haben. Sie stellt Banken und Dritte von Erkundigungen über den Zweck von Zahlungen frei. Die order stellt ferner klar, daß extraterritoriale Wirkungen zwar gegenüber der deutschen Schuldnerin selbst als Verfahrenspartei und gegenüber Personen sofort eintreten sollen, welche englischer Gerichtsbarkeit unterliegen, von der Verfügung in Kenntnis gesetzt sind und verfügungsverletzende Handlungen und Unterlassungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des englischen Gerichts verhindern können. Weitere Personen sollen – nach ihrer Benachrichtigung – von der Verfügung erst betroffen sein, soweit eine Vollstreckbarerklärung durch ausländische Gerichte erfolgt ist. Die Verfügung steht unter der auflösenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 527.000 US-Dollar. Die court order wahrt für beide Parteien die „liberty to apply“. Die englische Gläubigerin hat schon vor dem Vollstreckbarerklärungsverfahren mehrere deutsche Banken und Geschäftspartner von der order benachrichtigt.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht hat auf Antrag der englischen Gläubigerin für vollstreckbar erklärt: das „undertaking“ der deutschen Schuldnerin zur monatlichen Mitteilung über Zahlungen, die eigentliche court order, allerdings ohne die Klauseln zur Erkundigungspflicht der Banken und Dritter, zur extraterritorialen Wirkung und zur Aufhebung der court order bei Sicherheitsleistung. Gegen diesen Beschluß vom 24.8.1994, der am 31.8.1994 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der deutschen Schuldnerin vom 7.9.1994, soweit für die eigentliche „court order“ die Erteilung der Klausel angeordnet worden ist.
Die deutsche Schuldnerin trägt im wesentlichen vor, die court order sei kein vollstreckbarer Titel und die englische Gläubigerin benutze sie zur abredewidrigen und sittenwidrigen Geschäftsschädigung bei Banken und Geschäftspartnern. Die englische Gläubigerin verweist demgegenüber im wesentlichen auf die Vollstreckbarkeit der Mareva-Injunction und ihre Vergleichstreue.
II. Die zulässige Beschwerde der deutschen Schuldnerin (Art. 36 EuGVÜ, § 11 AVAG) ist unbegründet. Denn die court order war in Deutschland gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ im Umfang des landgerichtlichen Beschlusses für vollstreckbar zu erklären.
1. Die sog. Mareva-Injunction des englischen Rechts ist eine Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ. Zu den Entscheidungen im Sinne von Art. 25 EuGVÜ gehören grundsätzlich auch einstweilige Entscheidungen, sofern rechtliches Gehör für beide Teile gewährleistet war (EuGHE 1980, 1553; 1980, 731; statt aller Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. 1993, Art. 25, Rn. 21 ff. m.Nw.). Mit der Mareva-Injunction sollen – ähnlich wie beim deutschen Arrest oder Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbot – Vermögensverfügungen unterbunden werden, die eine Vollstreckung des späteren Urteils verhindern oder erschweren könnten (Kropholler aaO Art. 24 Rn. 5; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 1991, Rn. 427; Dohmann/Briggs, Worldwide Mareva-Injunctions and the enforcement of Foreign judgments in England, in: Schlosser, Materielles Recht und Prozeßrecht, 1992, S. 157 ff. m.Nw.; Koch, Durchsetzung einer „world-wide-Mareva-order“ in Deutschland?, daselbst, S. 257 f.; O'Hare/N Hill, Civil Litigation, 6th ed. 1993, p. 319 ff.). Es bestehen keinerlei Bedenken solche Entscheidungen als grundsätzlich anerkennungs- und vollstreckungsfähig zu betrachten, wenn sie – wie hier – nach gerichtlichem Gehör erlassen worden sind.
2. Die Mareva-Injunction ist auch in England ohne weiteres vollstreckbar, soweit die court order selbst betroffen ist. Wenn eine Partei der richterlichen order zuwiderhandelt oder wenn ein Dritter in Kenntnis der court order bei der Zuwiderhandlung mitwirkt, werden contempt-Sanktionen verhängt, also Zwangsgeld oder Haft (Dohmann/Briggs aaO S. 163; O'Hare/ N Hill aaO p. 323; Bank Mellat v. Kazmi [1989] Q.B. 541; a. A. für Dritte Schack aaO Rn. 427). Allerdings muß die court order grundsätzlich dem Schuldner mit einer „penal notice“ zugestellt sein, ehe eine contempt-Sanktion erfolgen kann (hierzu order 45 rule 7 Supreme Court Rules 1965; The Supreme Court Practice 1993, Bd 1, p. 752, Rn. 45/7/6). Eine solche Zustellung steht im Streitfalle nicht fest. Bei Verfügungen auf Unterlassung gestattet indessen das englische Recht die Zwangsgeldfestsetzung auch dann, wenn der Schuldner Kenntnis von der Verfügung hat (order 45, rule 7 [6]; Supreme Court Practice 1993, Bd. 1, Rn. 45/7/8 m.Nw.). Die deutsche Schuldnerin hat Kenntnis der court order nie geleugnet, spätestens mit ihrer Zustellung in Deutschland am 31.8.1994 ist sie ihr voll bekannt. Es bestehen nach alldem keine Bedenken, für die Unterlassungsverfügung Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ anzunehmen.
Ob es richtig war, das „undertaking“ der deutschen Schuldnerin in Deutschland ohne weitere court order für vollstreckbar zu erklären, kann dahinstehen (hierzu Supreme Court Practice 1993, Bd. 1, Rn. 45/5/3), weil die deutsche Schuldnerin insoweit Beschwerde nicht eingelegt hat.
3. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Mareva-Injunction verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ).
a) Das deutsche Recht kennt zwar als entsprechende Sicherungsmaßnahmen des Einzelvollstreckungsrechts nur den Arrest oder das Verfügungsverbot über bestimmte einzelne Gegenstande (§§ 930, 938 Abs. 2 ZPO), nicht eine Vermögensbeschlagnahme insgesamt; sie ist dem Konkursverfahren vorbehalten (§ 6 KO) und steht dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der fürsorglichen Fremdverwaltung durch den Konkursverwalter. Ein ordre public-Verstoß einer umfassenden Mareva-Injunction könnte sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich mit der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Freiheit und Eigentum (Art. 2, 14 GG) begründen lassen. Im zu entscheidenden Fall kann diese Grundsatzfrage aber dahingestellt bleiben. Denn die court order beruht auf vergleichsweiser – freiwilliger – Einigung; wie sie in den „undertakings“ fixiert ist, und sie läßt den normalen Geschäftsgang der deutschen, Schuldnerin unberührt; auch bleiben Verfügungen der Schuldnerin durchaus möglich, falls sie nur die Gläubigerin benachrichtigt, die dann zur Verhinderung im Einzelfall besondere court orders beantragen müßte.
b) Die englische order verstößt auch nicht gegen den ordre public, weil sie mit dem Grundsatz der Bestimmtheit von Titeln unvereinbar ist. Die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist Bestandteil des deutschen ordre public (zuletzt BGH NJW 1993, 1801, 1803/1804 m.Nw.), jedoch sind deutsche Gerichte gehalten, bei der Vollstreckbarerklärung europäischen Titeln möglichst Geltung zu verschaffen, auch wenn sie deutschen Bestimmtheitsanforderungen nicht voll genügen.
Wollte man – wie dies für Mareva-Injunctions zum Teil erwogen wird (Koch aaO S. 257) – die englische order durch Arrest oder dinglich wirkende Verfügungsverbote auf einzelne Gegenstände der Schuldnerin vollstrecken, so wäre der Titel in der Tat unheilbar unbestimmt, weil die dingliche Beschlagswirkung von der Unterlassung einer Mitteilung an die Gläubigeranwälte und der Beurteilung des gewöhnlichen Geschäftsgangs abhängig wäre. Soweit man die Vollstreckung den Regeln für Unterlassungstitel unterwirft (§ 890 ZPO), bleibt zwar auch unter deutschem Recht ein größerer Spielraum, er geht aber nicht so weit, daß allgemeine Begriffe streitigen Inhalts verwendbar sind und damit die eigentliche Entscheidung dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (zuletzt BGH NJW 1991, 1114, 1115 m.Nw.). Wenn man allerdings – wie dies die Rechtsprechung bei der Konkretisierung. „offener“ Zahlungstitel für richtig hält (hierzu BGH NJW 1993, 1801, 1803 f.) – alle Anstrengungen unternimmt, um innerhalb der EU fremden Entscheidungen Geltung zu verschaffen und Art. 220 EU-Vertrag voll zu genügen, so erscheint es folgerichtig, die Bestimmtheitsanforderungen insoweit weiter als im rein nationalen Recht bis zur äußersten Grenze herabzusetzen. Dies ist vor allem dort sinnvoll, wo es sich – wie bei Unterlassungstiteln – um richterliche Vollstreckungsentscheidungen handelt und die formalisierte strenge Zweiteilung zwischen Erkenntnis und Vollstreckung nicht die gleiche Bedeutung hat wie etwa bei nichtrichterlicher Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Bei Vollstreckung ausländischer Unterlassungstitel ist es Sache des Gerichts der Vollstreckbarerklärung, auf Antrag die Ordnungsmittel anzudrohen und zu verhängen (in diesem Sinne Schack aaO Rn. 979; Kropholler aaO Art. 43 Rn. 2; s. a. BGHZ 88, 113, 130; Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld, 1992, S. 311); richterliche Entscheidung über den Verstoß gegen das Unterlassungsgebot bleibt dabei gewährleistet.
c) Ob die Ausdehnung einer Unterlassungsverfügung auf Dritte, wie sie das englische Recht und die zu vollstreckende court order durchaus vorsehen, mit dem deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) vereinbar wäre, kann dahinstehen. Denn der Vorsitzende Richter am Landgericht hat nur teilweise die Vollstreckbarerklärung angeordnet, nämlich soweit die deutsche Schuldnerin selbst von einer Unterlassung betroffen ist. Die Anordnungen zur extraterritorialen Wirkung auf Dritte hat der Beschluß nicht in die Vollstreckbarerklärung einbezogen und die englische Gläubigerin hat Rechtsmittel nicht eingelegt – weder ausdrücklich noch stillschweigend in Form einer Anschlußbeschwerde. Die deutsche Schuldnerin hat zwar den Wegfall von Teilen der court order bei der Vollstreckbarerklärung gerügt. Sie läßt dabei aber unbeachtet, daß sowohl die Anordnungen zum Umfang der Kontrollpflicht Dritter als auch die Anordnungen zur extraterritorialen Wirkung der order gegenüber Dritten eine Drittwirkung betreffen, die der landgerichtliche Beschluß gerade nicht ausspricht, so daß die Schuldnerin insoweit nicht beschwert ist. Der Senat stellt nunmehr die fehlende vollstreckungsmäßige Drittwirkung ausdrücklich klar und läßt die Anordnungen der court order insoweit beigefügt, als sie die fehlende Kontrollpflicht Dritter beinhalten. Auf diese Weise sollen beim Gebrauch des Titels im Inland gegenüber Dritten Mißverständnisse vermieden werden; eine sachliche Änderung der beschränkten Klauselerteilung durch das Landgericht liegt darin nach Auffassung des Senats nicht.
Vieles spricht im übrigen dafür, daß die Einbeziehung Dritter in die Unterlassungsvollstreckung ohne vorheriges gerichtliches Verfahren mit Gehörsmöglichkeit für Dritte gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen müßte. Denn anders als beim Arrest oder Verfügungsverbot wäre hier nicht die Unwirksamkeit einer bestimmten Verfügung oder Erfüllung die Folge, an welcher der Dritte beteiligt ist (§§ 930, 829 Abs. 1, 3 ZPO, 136, 135 BGB; §§ 938 Abs. 2 ZPO, 136, 135 BGB); vielmehr würde der Dritte ohne vorherige Verfahrensbeteiligung zum echten Vollstreckungsschuldner, auf den mit Ordnungsmitteln zur Willensbeugung zugegriffen würde.
Der Vollstreckbarerklärung steht auch nicht Art. 43 EuGVÜ entgegen, der innerhalb der EU die Vollstreckbarerklärung von Zwangsgeldern des Urteilsstaates regelt. Sein – nicht unbestrittener – Anwendungsbereich wäre betroffen, falls die Vollstreckung einer bereits verhängten contempt fine in Deutschland anstünde (statt vieler Schack aaO Rn. 976 f.). Die Möglichkeit, im Urteilsstaat ein Zwangsgeld zu beantragen und als Geldtitel im Vollstreckungsstaat vollstrecken zu lassen, hindert aber nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht die Vollstreckbarerklärung des Unterlassungstitels selbst und seine Vollstreckung durch neu festgesetzte Zwangsmittel des Vollstreckungsstaates (hierzu Kropholler aaO Art. 43 Rn. 2; sehr ausführlich Remien aaO S. 315 ff., 324-331). Der Gläubiger hat an dieser Durchsetzungsalternative vor allem dann ein besonderes Interesse, wenn sie zügiger zu realisieren ist als die Durchsetzung des Zwangsgeldes des Urteilsstaates und wenn die Haft als Ordnungs- oder Beugemittel in Frage kommt.
4. Der Vortrag der deutschen Schuldnerin zur rechtsmißbräuchlichen Verwendung der court order durch die englische Gläubigerin kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Einwendungen eines Schuldners sind nur beachtlich, soweit sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu erheben sind §§ 13 Abs. 1, 15 AVAG, § 767 ZPO. Die consent order des High Court beläßt den Parteien zumindest bei good grounds die liberty to apply to vary or discharge, so daß ähnlich wie im deutschen Recht § 927 ZPO eine Änderung oder Aufhebung der injunction bei veränderten Umstanden durch den High Court möglich ist hierzu ausführlich O Hare/N Hill, Civil Litigation, p. 650 652. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist für solche Maßnahmen ungeeignet, weshalb die deutsche Schuldnerin mit ihrem Anliegen an den englischen High Court zu verweisen ist.
5. Der Vortrag der deutschen Schuldnerin zur rechtsmißbräuchlichen Verwendung der court order durch die englische Gläubigerin kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Einwendungen eines Schuldners sind nur beachtlich, soweit sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu erheben sind (§§ 13 Abs. 1, 15 AVAG, § 767 ZPO). Die consent order des High Court beläßt den Parteien zumindest bei „good grounds“ die „liberty to apply to vary or discharge“, so daß ähnlich wie im deutschen Recht (§ 927 ZPO) eine Änderung oder Aufhebung der injunction bei veränderten Umstanden durch den High Court möglich ist (hierzu ausführlich O'Hare/N Hill, Civil Litigation, p. 650 652). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist für solche Maßnahmen ungeeignet, weshalb die deutsche Schuldnerin mit ihrem Anliegen an den englischen High Court zu verweisen ist.
6. Die deutsche Schuldnerin hat Sicherheitsleistung zur weiteren Fortsetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde bzw. entsprechenden Fristablauf nicht beantragt § 24 Abs. 2 AVAG. Nachdem die Schuldnerin selbst durch Sicherheitsleistung in England die Aufhebung der Mareva-Injunction erwirken kann, war ein entsprechender Hinweis des Senats § 139 Abs. 1 ZPO nicht sinnvoll, zumal eine deutsche Sicherheitsleistung durch die englische Gläubigerin die order des High Court ihrer Effektivität in gewisser Weise beraubt hätte. Letztlich gestattet die High Court order auch nur Maßregeln zur Sicherung eines Hauptanspruchs, so daß eine erneute Sicherheitsleistung ohnehin nicht angebracht gewesen wäre.