Gemäß Beschluß des High Court of Justice (Chancey Division) vom 24.4.1998 (Az.: CH 1996 Nr. 4995) (Anlage AST 1 und 2) ist der Antragsgegner verpflichtet, an die …, die … und die …, deren Rechtsnachfolger die Antragstellerinnen zu sein behaupten, 163.440.568 CAN$, 125.018.620 US$ und 68.845.686 CAN$ zu zahlen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner, wie sich aus der Bescheinigung des Vorverfahrensrichters ... vom 09.07.1998 (Anlagen AST 19 und 20) ergibt, ordnungsgemäß nach ... zugestellt. Ihm vorangegangen waren, da der Antragsgegner in dem in durchgeführten Verfahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, Versäumnisentscheidungen vom 23.02.1998 (Beschluß des High Court of Justice, Anlagen AST 15 und 16) und 25.02.1998 (Versäumnisurteil des High Court of Justice, Anlagen AST 19 und 20).
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Anerkennungsfähigkeit dieser Entscheidungen und insbesondere darum, ob Zustellungen im englischen Verfahren ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Die Ausstellung des „writ“, d.h. die Siegelung der Klageschrift durch den englischen Urkundsbeamten, erfolgte am 01.08.1996. Am 11.03.1997 fand eine Zustellung des writ unter der Anschrift ... sowie unter der Anschrift des ... in …, beides in … statt. Gleichzeitig wurde der writ an mehrere Mitbeklagte zugestellt. Anfang Juni 1997 beantragten die Antragstellerinnen, nachdem ihnen Bedenken des zuständigen Richters ... an der Wirksamkeit der Zustellung vom 11.03.1997 an den Antragsgegner bekannt geworden waren, die Ersatzzustellung, die mit Beschluß vom 03.06.1997 vom High Court of Justice bewilligt wurde (Anlagen AST 47 mit Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerinnen, vom 20.12.2001). Am 13.06.1997 bestätigte der High Court of Justice durch Richter ... die Wirksamkeit dieser Ersatzzustellung (Anlage AST 49 mit Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 20.12.2002).
Nachdem Mitbeklagte des Antragsgegners zunächst den ... erfolglos angerufen hatten, entschied am 29.10.2000 das House of Lords auf die Revision der Mitbeklagten des Antragsgegners u.a., daß die Klage auch gegen den Antragsgegner im Zeitpunkt der Ausstellung des writ wirksam erhoben war, da der Antragsgegner zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in ... hatte (Anlage AST 26 mit angefügter Übersetzung).
Wegen der weiteren Einzelheiten des in England durchgeführten Verfahrens wird auf die Antragsschrift vom 14.11.2000 nebst Anlagen sowie die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze vom 03.09.2001, 07.11.2001, 20.12.2001 und 29.01.2002 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht Darmstadt hat durch den Vorsitzenden der 19. Zivilkammer am 22.08.2001 im angefochtenen Beschluß den Beschluß des High Court of Justice (Chancery Divsion) vom 24.04.1998 (Az. CH 1996 Nr. 4995) in Höhe von 500.000 US$ für die Antragstellerinnen für vollstreckbar erklärt.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er trägt im wesentlichen vor, die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung des High Court of Justice fehle, da dieser zur Entscheidung nicht zuständig gewesen sei und die verfahrenseinleitenden Schriftstücke ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Wegen der ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners wird auf die Schriftsätze vom 03.09.2001, 07.11.2001 und 29.01.2002 Bezug genommen. Die Antragstellerinnen verteidigen den angefochtenen Beschluß nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.12.2001 auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Beschwerde ist gemäß § 11 AVAG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 11 III AVAG eingelegt. Über sie war gemäß § 13 I AVAG durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, zu entscheiden. Die Anerkennung war im beantragten Umfang zu bestätigen, da die Antragstellerinnen die nach Art. 46 EuGVÜ erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und Anerkennungshindernisse nicht bestehen.
Die Antragstellerinnen sind aktiv legitimiert Dies hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen (Affidavits) der Rechtsanwälte ... und ... überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in entsprechender Anwendung des § 543 I ZPO an. Der Antragsgegner greift die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt im Schriftsatz vom 07.11.2001 (dort S. 10, Bl. 56 der Akten) nur unsubstantiiert an, ohne auszuführen, welche konkreten Einwände er gegen die vorgelegten Urkunden erheben will.
Es liegt kein Fall vor, in dem einer in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidung entgegen dem in Art. 26 EuGVÜ zum Ausdruck kommenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Anerkennung zu versagen wäre, da keiner der in Art. 27, 28 EuGVÜ genannten Versagungsgründe vorliegt.
Zunächst ist ein Verstoß gegen Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sieht der Antragsgegner darin, daß die Antragstellerin bewußt ein unzuständiges Gericht in einem Land, in dem der Antragsgegner nicht mehr wohnte, angerufen habe (S. 8 f. des Schriftsatzes vom 07.11.2001, Bl. 54 f. der Akten). Dem ist aus zwei Gründen nicht zu folgen:
Erstens bestimmt Art. 28 III EuGVÜ, daß die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats vom Anerkennungsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden darf, und daß die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1. EuGVÜ gehören. Dies ist auch sachgerecht, da das in einem zweiten Vertragsstaat angerufene Gericht auf keinen Fall besser als das zunächst in einem Vertragsstaat angerufene Gericht in der Lage ist, über dessen Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. hierzu ausführlich den Beschluß des 13. Zivilsenats in 13 W 18/98, S. 24 f.).
Zweitens ist davon auszugehen, daß der High Court of Justice für die Entscheidung über die Klage gegen den Antragsgegner und andere zuständig war. Das House of Lords hat in dem von Mitbeklagten des Antragsgegners angestrengten Revisionsverfahren am 20.10.2000 eindeutig und unter überzeugender Abwägung der für und gegen diese Annahme sprechenden Gesichtspunkte entschieden, daß der für die Zuständigkeit des Gerichts maßgebliche Zeitpunkt der 01.08.1996 war. Dies entspricht auch dem Gutachten des Sachverständigen … im Verfahren 13 W 18/98 OLG Frankfurt – Zivilsenate in Darmstadt – vom 02.08.2000 (Anlage AST 27) und der darauf gestützten Entscheidung des 13. Zivilsenats vom 05.03.2001, der sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (insbesondere S. 22-24). Daß der Antragsgegner in diesem für die Zuständigkeit des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.08.1996, noch einen Wohnsitz in ... hatte, ist anzunehmen. Hierfür sprechen die zahlreichen im Verfahren genannten Indizien wie die Verlängerung der Parkgenehmigung für den PKW Mercedes des Antragsgegners im September 1996 und der Bezug einer Wohnung in ... nach dem Verkauf des Hauses in ... der im August 1996 – und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – erfolgte. Ob der von Schlosser (EuGVÜ-Kommentar 1996, Art. 27-29, Rn. 30) vertretenen Ansicht, nach der das Verbot des Rückgriffs auf den ordre public dann nicht greifen soll, wenn eine „schlechterdings nicht hinnehmbare exorbitante Zuständigkeit in Anspruch genommen wurde ... unter besonders anstößigen Umständen gegen Beklagte, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben“, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, denn ein solch extremer Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor: Der Antragsgegner wurde an seinem Wohnsitz verklagt und damit an dem „naheliegendsten und üblichsten“ aller Gerichtsstände. Selbst in dem vom EuGH am 28: 03.2000 (Fall. Krombach-Bamberski, NJW 2000, 1853) entschiedenen Fall, wo die internationale Zuständigkeit für ein Verfahren aus der Nationalität eines Verbrechensopfers hergeleitet wurde, hat der EuGH (aaO S. 1854) sich auf den Standpunkt gestellt, daß die eindeutige Regelung des Art. 28 III EuGVÜ wirksam und einschlägig ist.
Insgesamt ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ davon auszugehen, daß der „ordre public“ nicht schon dann verletzt ist, wenn Urteile ausländischer Gerichte in einem Verfahren erlassen werden, daß von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das in solchem Maße von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, daß nach deutscher Rechtsordnung dieses Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1990, 2201, 2203 oben, Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 6. Aufl., Art. 27 Rn. 9 f.) Allein aus der Andersartigkeit des im Urteilsstaat anzuwendenden Verfahrensrechts kann eine unerträgliche Abweichung nicht hergeleitet werden. So sind auch die Einschränkungen, die dem Antragsgegner aufgrund der gegen ihn erlassenen Mareva-Injunction im Vereinigten Königreich wegen des angenommenen „contempt of court“ auferlegt wurden, nicht geeignet, einen Verstoß gegen den „ordre public“ zu begründen (so schon BGH NJW 1968, 354). Daß das Rechtsgefühl im Anerkennungsstaat durch die Vollstreckung des im Vereinigten Königreich erlassenen Versäumnistitels „auf das Tiefste verletzt würde“, wie es Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997 (Art. 27, Rn. 24) für die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ fordern, ist für den Senat nicht feststellbar. Vielmehr folgt das in England durchgeführte Verfahren zwar anderen, aber ebenfalls rechtsstaatlichen und geordneten Regeln. Ein Ausnahmefall (so ausdrücklich der EuGH in NJW 2000, 1853, 1854), indem die „ordre-public“-Klausel zur Anwendung kommen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich.
Weiterhin ist kein Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ gegeben. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich – wie im vorliegenden Fall – auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
Verfahrenseinleitendes und damit maßgebliches Schriftstück ist der am 01.08.1996 ausgestellte writ. Dieser writ wurde dem Antragsgegner zweimal, nämlich im März 1997 und im Juni 1997 und damit rechtzeitig vor dem Anfang 1998 durchgeführten Gerichtsterminen im Versäumnisverfahren zugestellt.
Der Senat ist der Ansicht, daß der writ bereits am 11.03.1997 wirksam zugestellt wurde. Hierfür sprechen eine Reihe von Anhaltspunkten (ausführlich aufgeführt im Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 20.12.2001, dort. S. 9 ff, Bl. 243 ff der Akten): Der Antragsgegner hatte seine letzte bekannte Wohnanschrift in ..., wohin eine Zustellung gerichtet wurde. Unter dieser Anschrift war das Fahrzeug des Antragsgegners noch im April 1997 gemeldet. Weiterhin hatte der Antragsgegner den ... der in ... ansässig ist, als diejenige Adresse, an die Post nachzusenden war und unter der Kontakt mit ihm aufgenommen werden konnte, benannt und benutzte sie auch regelmäßig. Auch dorthin war eine Zustellung gerichtet worden. Der Antragsgegner befand sich auch am 11.03.1997 tatsächlich in ... wie die vorgelegten Belege (Kreditkartenzahlung, Restaurantrechnung) und die Buchung eines Platzes im Zug „Eurostar“ für den nächsten Morgen beweisen.
Selbst wenn die Zustellung am 11.03.1997 aber unwirksam gewesen wäre, wie es Richter ... in seiner Verfügung vom 23.05.1997 in den Raum stellte, ist jedenfalls die Ersatzzustellung, die mit Beschluß des High Court of Justice vom 03.06.1997 – ebenfalls durch Richter ... – bewilligt und entsprechend den dortigen Vorgaben (Versendung, an drei verschiedene Anschriften und Veröffentlichung in zwei Zeitungen) ausgeführt wurde, wirksam. Dies hat der High Court of Justice durch Richter … mit Beschluß vom 13.6.1997 (Anlage AST. 49) ausdrücklich bestätigt. Die zur Zustellung der Klageschrift unternommenen Schritte, die im 4. Affidavit von ... vom 13.06.1997 (Anlage AST 48) auch unter Bezugnahme auf die Äußerungen der in ... tätigen ... mit allen bei der Zustellung aufgetretenen Schwierigkeiten, auf die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 29.01.2001 (dort S. 3 f.) nochmals hinweist, beschrieben werden, hält Richter ... nach Ziffer 5 seiner Verfügung für eine „gute und hinreichende Zustellung“. Dem schließt sich der Senat an.
Geht man mit Kropholler, (Europäisches Zivilrecht, 6. Aufl., Art. 27 Rn. 38 f.) und MK-Gottwald (Art. 27 EuGVÜ Rn. 22) davon aus, daß dem Anerkennungsgericht eine eigene Prüfungspflicht bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Zustellung obliegt, ergibt die danach vorzunehmende Beurteilung nach Ansicht des Senats, daß die Zustellung ordnungsgemäß und wirksam war. Es handelte sich bei dieser Ersatzzustellung um eine Inlandszustellung, da der Antragsgegner im maßgeblich Zeitpunkt der Ausstellung des writ am 01.08.1996 seinen Wohnsitz – wie oben dargetan – noch in ... hatte. Anwendbares Recht ist englisches Recht als die lex fori. Nach der einschlägigen Order 65 Rule 4 RSC kann ein Dokument in einer vom Gericht vorgeschriebenen Weise durch Ersatzzustellung zugestellt werden, wenn es dem Gericht unpraktikabel (impracticable) erscheint, es persönlich zustellen zu lassen. Nach englischem Recht hat der Richter bei der Ausfüllung des Begriffs „impracticable“ einen weiten Ermessensspielraum. Diesen hat Richter … mit der den Senat überzeugenden und von ihm geteilten Ansicht ausgefüllt, der Antragsgegner versuche, die Zustellung einer gegen ihn gerichteten Klage in … zu vereiteln. In dieser Ausübung des Ermessens kann ein Verstoß gegen Art. 6 I EMRK, in dem ein faires Verfahren garantiert wird, nicht gesehen werden. Ein Verstoß gegen Menschenrechte, wie ihn … in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19.10.1998 (Anlage AG 3, dort insbesondere S. 30, 38, Bl. 153, 161 der Akten) zur Diskussion stellt, liegt in der Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung durch Beschluß vom, 13.06.1997 nicht.
Da mehr als 6 Monate zwischen Ersatzzustellung und Termin im Versäumnisverfahren – gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Antragsgegner mindestens durch seine Mitbeklagten der writ bekannt war – jedenfalls ausreichen, um eine sachgerechte Verteidigung vorzubereiten, ist keine der in Art. 27 Nr. 2 genannten Voraussetzungen für die Versagung der Anerkennung erfüllt.
Weitere Anerkennungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die hier geltend gemachten Geldforderungen sind teilbar im Sinne des Art. 42 EuGVÜ (so auch Kropholler, aaO Art. 42 Rn. 2). In Höhe des für vollstreckbar erklärten Betrags ist der Antragsgegner gegenüber jeder der Antragstellerinnen verpflichtet.
Der Antrag, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, war zurückzuweisen. Wie der 13. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 05.03.2001 im Verfahren 13 W 18/98 ausführlich und überzeugend dargelegt hat, war der High Court of Justice wegen der hier zu beurteilenden Ansprüche (sei es in der Form von Leistungsanträgen oder Antragen im Rahmen einer negativen Feststellungsklage) das zuerst angerufene Gericht im Sinne des Art. 21 EuGVÜ. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den o.g. Beschluß Bezug genommen. Ist aber Rechtshängigkeit wegen derselben Ansprüche in England eingetreten, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der im Verfahren 13 O 171/97 LG Darmstadt erhobenen negativen Feststellungsklage. Das im Rahmen des § 148 ZPO dem Senat eingeräumte Ermessen ist daher zur Vermeidung weiterer Verzögerungen bei den ungünstigen Erfolgsaussichten der Klage in 13 0 171/97 LG Darmstadt, dahingehend auszuüben, daß eine Aussetzung unterbleibt, ohne daß abschließend entschieden werden müßte, inwieweit ein Erkenntnisverfahren einem Verfahren auf Teilvollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der ein Erkenntnisverfahren bereits vorausging, vorgreiflich sein kann.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen einzustellen, war zurückzuweisen, da die Beschwerde, wie dargelegt, keinen Erfolg hat. Zudem waren nach Art. 39 EuGVÜ, § 18 AVAG bislang ohnehin nur Sicherungsmaßnahmen der Antragstellerinnen zulässig. Der Antragsgegner konnte die Zwangsvollstreckung nach § 20 AVAG durch Sicherheitsleistung abwenden. Weitergehende Beschränkungen der Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung sind unzulässig (vgl. MK-Gottwald Art. 39 EuGVÜ Rn. 9).