Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 30. Juni 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 45.500,‑ DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2. betrieb in D. unter der Bezeichnung „S-T“ mehrere Verkaufsstellen für Fleisch- und Wurstwaren.
Seit 1986 unterhielt er seine Geschäfts- und Darlehenskonten bei der Klägerin. Auf dem bei ihr eingerichteten Girokonto hat die Klägerin dem Beklagten zu 2. Kredit bis zu einer Höhe von 350.000,‑ DM eingeräumt. Diesen Kreditrahmen überschritt der Beklagte zu 2. ständig.
Wegen einer Forderung der Klägerin von 600.000,‑ DM unterwarf er sich am 21. Februar 1990 in der notariellen Urkunde des Notars M. B. mit Amtssitz in M-R der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück R., H-B. Erstrangig belastet war das Grundstück bereits mit einer Grundschuld, eingetragen zugunsten der A. B. A. über 257.000,‑ DM.
Anfang des Jahres 1993 war der Beklagte zu 2. Forderungen der Klägerin in Höhe von rund 1,5 Mio. DM ausgesetzt. Die Kredite führte er trotz entsprechender Zusagen nicht zurück. Am 10. und 26. Februar 1993 kündigte die Klägerin sämtliche zum Beklagten zu 2. unterhaltenen Geschäftsbeziehungen.
Wegen eines Teilbetrages von 100.000,‑ DM betrieb sie sodann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Beklagten zu 2., die nach dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollzieher L. vom 11. November 1993 fruchtlos ausfiel.
Wegen weiterer Ansprüche aus dem Kontokorrentkredit erwirkte die Klägerin am 3. Dezember 1993 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Vollstreckungsbescheid (14 B 20463/93) über 500.000,‑ DM gegen den Beklagten zu 2.
Etwa zur gleichen Zeit ließ sie sich die erstrangig auf dem Grundstück des Beklagten zu 2. in H-B lastende Grundschuld gegen Zahlung von 178.442,73 DM von der A B A abtreten.
Bis zum 30. Juni 1994 beliefen sich die durch die beiden Grundschulden gesicherten Forderungen nebst Zinsen auf jedenfalls 1.032.000,‑ DM. Der Verkehrswert des belasteten Grundstücks wurde im Rahmen des vor dem Amtsgericht Erkelenz geführten Zwangsversteigerungsverfahrens (3 K 59/93) auf 630.000,‑ DM festgesetzt.
Wegen der Befürchtung, mit ihren durch den Wert dieses Grundstücks nicht abgedeckten Forderungen auszufallen, hatte sich die Klägerin Ende 1992 entschlossen, Zugriff auf ein weiteres, bereits veräußertes Grundstück des Beklagten zu 2. zu nehmen. Es handelt sich hierbei um ein ca. 2.000 m² großes Grundstück auf der spanischen Mittelmeerinsel Ibiza, gelegen in der Gemeinde St. Augustin, Gemeindegebiet S. Rose, mit der Bezeichnung Finca No. 6 N, P d FF 2 d L 1 d S J, auf dem der Beklagte zu 2. bis zum Jahre 1984 eine Gaststätte und zeitweise eine Pension betrieben hatte. Seither liegt das Grundstück brach. Bereits in den Jahren 1991 und 1992 hatte der Beklagte das Grundstück in einschlägigen Zeitschriften für 2,5 bzw. 3 Mio. DM inseriert, ohne daß es zum Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Interessenten gekommen war. Er hatte der Klägerin bereits damals zugesagt, über den Verkauf dieses Grundstücks seine Verbindlichkeiten zurückzuführen.
Tatsächlich übertrug er das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 5. November 1992, beurkundet durch den Notar J. aus S. gegen einen in dem Vertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 19.600.000 Peseten (umgerechnet 270.200,‑ DM) auf seinen Sohn, den Beklagten zu 1. Wegen der Einzelheiten wird auf die beglaubigte Übersetzung des in spanischer Sprache abgefaßten Vertrages vom 5. November 1992, Anlage B 5, Bezug genommen.
Die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten zu 1. erfolgte am 23. Dezember 1992 im Eigentumsregister von Ibiza.
In der Ansicht, der Beklagte zu 1. habe das Grundstück auf Ibiza in anfechtbarer Weise von dem Beklagten zu 2. erworben, erhob die Klägerin gegen den Beklagten zu 1. unter dem 20. Dezember 1993 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den auf ihn übertragenen Grundbesitz.
Die Klägerin hat behauptet, die Grundstücksübertragung sei unentgeltlich erfolgt, einen Kaufpreis habe der Beklagte zu 1. an seinen Vater nicht gezahlt. In jedem Fall stehe der Kaufpreis aber in keinem Verhältnis zum Wert des Grundstückes, der sich tatsächlich auf 2,5 bis 3 Mio. DM belaufe. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2. das Grundstück in Gläubigerbenachteiligungsabsicht übertragen, was dem Beklagten zu 1., der die schlechte wirtschaftliche Situation seines Vaters gekannt habe, bewußt gewesen sei.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf am 3. März 1994 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, zugunsten der Klägerin die Zwangsvollstreckung in den ihm gemäß notariellen Vertrag vom 5. November 1992 des Notars von S., J., übertragenen Grundbesitz, gelegen in der Gemeinde von St. A., Gemeindegebiet S., mit der Bezeichnung Finca No. 6 B d FF 2 d L 1 d S J gemäß aus der vollstreckbaren Ausfertigung über die Bestellung einer Buchgrundschuld des Notars M B mit dem Amtssitz in M-R vom 21. Februar 1990 wegen eines Betrags in Höhe von 600.000,‑ DM zu dulden.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 1. rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil vom 3. März 1994 aufrechtzuerhalten und den Beklagten weiterhin zu verurteilen, zugunsten der Klägerin die Zwangsvollstreckung in den ihm gemäß notariellen Vertrag vom 5. November 1992 des Notars von S., J., übertragenen Grundbesitz, gelegen in der Gemeinde von St. A. Gemeindegebiet S., mit der Bezeichnung Finca No. 6, P d f 2 d L 1 d S J aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1993, Az.: 14 B 20463/93 wegen eines Betrages in Höhe von 500.000,‑ DM zu dulden, hilfsweise Wertersatz durch Zahlung von 1,1 Mio. DM an die Klägerin zu leisten.
Der Beklagte zu 1. hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 3. März 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Rechtserwerb durch ihn sei nicht anfechtbar. Soweit auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnfG aF gestützt, sei die Anfechtung jedenfalls zu spät erfolgt. Hierzu hat er behauptet, daß ihm sein Vater das Grundstück auf Ibiza bereits mit privatschriftlichem Vertrag vom 22. Mai 1985 geschenkt habe. Wegen hierdurch ausgelöster familiärer Streitigkeiten sei diese Vereinbarung durch weiteren privatschriftlichen Vertrag vom 25. Januar 1989 in einen Kaufvertrag umgewandelt worden. Danach sei das Grundstück in Zeitungsinseraten zum Kauf angeboten worden, weil er den Beklagten zu 2. im Falle einer ertragreicheren Verkaufsmöglichkeit habe unterstützen wollen, indem er zu einer Weiterveräußerung bereit gewesen wäre. Den dem Wert des Grundstücks tatsächlich entsprechenden Kaufpreis von 270.200,‑ DM habe er in Teilbeträgen in der Zeit von 1989 bis 1992 an den Beklagten zu 2. gezahlt. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vom 25. Januar 1989 sei sodann mit Vertrag vom 5. November 1992 nachgeholt worden. Spätestens hiermit sei der Rechtserwerb endgültig geworden.
Ferner hat er bestritten, die wirtschaftliche Situation des Beklagten zu 2. gekannt zu haben; erst durch diese Klage habe er von der beengten Lage erfahren.
Im übrigen – so hat er behauptet – sei der Verkehrswert für das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren unzutreffend festgesetzt worden. Im Falle des Verkaufes seien mit dem zu erzielenden Erlös sämtliche Forderungen der Klägerin zu befriedigen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. antragsgemäß verurteilt. In Anwendung deutschen Rechts hat es die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 5. November 1992 gemäß §§ 1, 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 AnfG aF bejaht. Die Benachteiligungsabsicht des Beklagten zu 2. hat das Landgericht insbesondere aus der Annahme gefolgert, daß er das Grundstück weit unter Wert an den Beklagten zu 1. veräußert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.
Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht seines Vaters bestreitet er weiterhin und behauptet unter Vorlage eines von einem spanischen Sachverständigen unter dem 15. September 1994 erstellten Gutachtens, daß sich der Wert des in Rede stehenden Grundstücks im Jahre 1994 auf 293.185,28 DM belaufen habe. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen nimmt er im wesentlichen Bezug.
Abweichend hiervon vertritt er allerdings nunmehr die Auffassung, daß nicht deutsches, sondern spanisches Anfechtungsrecht Anwendung finde. Er meint, daß die Klägerin aber auch nach spanischem Recht den geltend gemachten Rückgewähranspruch nicht durchsetzen könne, weil sie es jedenfalls versäumt habe, den Beklagten zu 2. als ihren Schuldner – wie es nach spanischem Recht vorgeschrieben sei – innerhalb der durch Art. 1299 Abs. 1 Cciv. vorgesehenen vierjährigen Ausschlußfrist in die Klage einzubeziehen. Eine freiwillige Unterwerfungserklärung sei von dem Beklagten zu 2. nicht zu erwarten.
Der Beklagte zu 1. beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Am 28. August 1995 hat der Senat darauf hingewiesen, daß sich die Frage, ob die Grundstücksübertragung auf Ibiza der Gläubigeranfechtung unterliege, nach spanischem materiellen Recht beurteile.
Mit Schriftsatz vom 22. April 1999 hat die Klägerin erklärt, die Klage auf den Beklagten zu 2. zu erweitern. Die Klageerweiterungsschrift ist dem Beklagten zu 2. am 4. Mai 1999, die Schrift nebst Anlagen am 1. Juni 1999 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise:
2. das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung wie folgt abzuändern:
Es wird hiermit erklärt, daß die Übertragung des Grundstücks, gelegen in der Gemeinde von St. A, Gemeindegebiet S. R, I, S, mit der Bezeichnung Finca No. 6, P d f 2 d L 1 d S J von Herrn A G auf Herrn M A G am 5. November 1992 mittels öffentlicher Urkunde gleichen Datums des Notars aus St. E d R, Herrn J A A N (Urkundenrolle Nr. : 3), unwirksam ist, weil es sich um ein Scheingeschäft handelt.
äußerst hilfsweise
3. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1994 unter Zurückweisung der Berufung wie folgt abzuändern:
Es wird hiermit erklärt, daß die Übertragung des Grundbesitzes, gelegen in der Gemeinde von St. A., Gemeindegebiet S., mit der Bezeichnung, Finca No. 6, p d f 2 d L 1 d S J von Herrn A. G. an Herrn M. A. G. am 5. November 1992 mittels öffentlicher Urkunde gleichen Datums des Notars aus St. E. d. R., Herrn J. A. A. N. (Urkundenrolle Nr. : 3), gekündigt wird, weil damit eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt wird. Des weiteren wird die Registereintragung für diesen Eigentumsübergang sowie möglicherweise darauf beruhende weitere Eintragungen, gelöscht. Dies gilt aber nur unter dem Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter. Aus diesem Grunde wird Herr A. G. dazu verurteilt, die ausgesprochene Kündigung der Grundstücksübertragung zu befolgen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß deutsches materielles Recht anwendbar sei, weil sich die Gläubigeranfechtung nach dem Recht zu richten habe, dem auch die mit ihr durchzusetzende Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner unterfalle. Das zu dem Beklagten zu 2. bestehende Kreditschuldverhältnis sei unzweifelhaft nach deutschem Recht zu beurteilen, nichts anderes könne daher für den mit der Klage verfolgten Anspruch gelten.
Vorsorglich erhebt sie mit dem Hilfsantrag zu 1. eine Scheingeschäftsklage nach spanischem Recht. Als Scheingeschäfte – so meint sie – seien sowohl der unter dem 5. November 1992 beurkundete als auch der privatschriftliche Kaufvertrag vom 25. Januar 1989 zu werten.
Höchst hilfsweise erhebt sie mit dem Hilfsantrag zu 2. eine Anfechtungsklage nach spanischem Recht. Eine simultane Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2. hält sie nach spanischem Recht nicht für zwingend, meint aber, in jedem Falle sei die Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2. als sachdienlich zuzulassen. Auf den Ablauf der vierjährigen Anfechtungsfrist des Art. 1299 Abs. 1 Cciv. könne der Beklagte zu 1. sich nicht berufen. Die Besonderheit der Simultanklage habe sie unverschuldet nicht beachtet; von ihr habe eine Kenntnis dieser Besonderheit des spanischen Rechts nicht erwartet werden können. Dies ziehe gemäß Art. 1973 Cciv., der in allen Fällen analog anwendbar sei, in denen Parteien in nicht vorwerfbarer Weise das richtige Mittel zur Fristwahrung unterlassen haben, eine Unterbrechung des Fristablaufs nach sich.
Der Senat hat zur Beantwortung verschiedener Fragen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum spanischen Recht. Auf den Beweisbeschluß vom 17. August 1998 wird ebenso Bezug genommen wie auf das unter dem 22. Februar 1999 erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G, das von diesem unter dem 14. Juni 1999 erstellte Ergänzungsgutachten und die Niederschrift über das Ergebnis seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1999.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zulässig und begründet.
Die gegen ihn erhobene Klage hat weder mit dem auch in zweiter Instanz weiterverfolgten Hauptantrag noch mit den hier zur Entscheidung gestellten Hilfsanträgen Erfolg.
I. Die internationale Entscheidungszuständigkeit des Senats ist – soweit es die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage betrifft – trotz der mit der Belegenheit des angeblich anfechtbar erworbenen Grundstücks in Spanien verbundenen Auslandsberührung gegeben.
Sie folgt für die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Vorgeschrieben ist hier, daß – vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens – Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates wie der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Denn gemäß Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ sind die Vorschriften dieses Übereinkommens nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Dies trifft auf die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage nicht zu. Das dritte Beitrittsübereinkommen mit Spanien ist in Deutschland seit dem 1. Dezember 1994 in Kraft. Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 1. erfolgte indes bereits am 8. Januar 1994.
Für diese Klage, die damit außerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ steht (BGH NJW 1998 Seite 1321), bleibt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den deutschen Gerichtsstandsvorschriften zu beurteilen. Sie sind grundsätzlich doppelfunktional und bestimmen zum einen den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit, zum anderen verteilen sie – sofern die internationale deutsche Zuständigkeit gegeben ist – die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen Gerichte (Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl. , IZPR Rn. 37 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Nach diesen Vorschriften ist festzustellen, ob zu der Streitsache eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht, die es rechtfertigt, sie der deutschen Gerichtshoheit zu unterwerfen. Damit bestimmt das deutsche Recht – im Rahmen der vom Völkerrecht gesetzten Grenzen, ob ein Forum im Inland zur Verfügung gestellt wird.
Für den zur Entscheidung stehenden Fall steht dies außer Frage.
Der Beklagte zu 1. ist erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf im allgemeinen Gerichtsstand seines Wohnsitzes, § 13 ZPO, in Anspruch genommen worden. Neben der nach § 512 a ZPO an sich nicht zu überprüfenden örtlichen steht damit die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte fest.
Ein ausschließlicher Gerichtsstand, der die Erhebung der Klage im allgemeinen gemäß § 35 ZPO verbieten würde, besteht nicht. Insbesondere der ausschließliche dingliche Gerichtsstand der belegenen Sache (forum rei sitae) ist für die erhobene Gläubigeranfechtungsklage, sei es nach deutschem oder spanischem Recht, ebensowenig gegeben wie für die in zweiter Instanz mit dem Hilfsantrag zu 1. zur Entscheidung gestellte Scheingeschäftsklage.
Anders als die Anfechtungsklage, die es im Interesse der Einzelgläubiger bezweckt, die Einzelzwangsvollstreckungslage wieder so herzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte, ist die erhobene Scheingeschäftsklage darauf gerichtet, die Übertragung des in Streit befangenen Grundstücks auf den Beklagten zu 1. für unwirksam zu erklären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G hat sie als Nichtigkeitsklage rückbezogene Wirkung ex tunc. Wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unterscheidet sich die erfolgreiche Scheingeschäftsklage nach spanischem Recht von der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach deutschem Recht. Hier wie dort hat die Nichtigkeits- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage aber in dem Sinne keine dingliche Wirkung, daß sie in dem zur Entscheidung stehenden Fall den ausschließlichen Gerichtsstand der belegenen Sache begründen könnte.
Dagegen begründet die erfolgreiche Anfechtung einer Rechtshandlung nach deutschem Recht einen Anspruch auf Rückgewähr des übertragenen Gegenstandes in das Vermögen des Schuldners, § 7 AnfG aF Auch dieser Anspruch hat aber allein schuldrechtliche Wirkung (Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz 7. Aufl. § 7 Anmerkung 3). Denn das anfechtbare Rechtsgeschäft wird weder durch die Anfechtbarkeit nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes als solche noch durch die Verfolgung des Anfechtungsanspruches in seiner Rechtswirksamkeit beeinträchtigt.
Gleiches gilt letztlich auch für die Anfechtungsklage nach spanischem Recht. Nach den in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G vom 22. Februar 1999 getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Anfechtungsklage nach spanischem Recht, der sogenannten accion pauliana, im Grunde um keine Anfechtung, sondern um eine auf – relative – Vertragskündigung gerichtete Klage. Auch hiernach stellt das kündbare Geschäft ein gültiges dar, das erst auf Antrag des Geschädigten – ex nunc – für unwirksam zu erklären ist, um den Gegenstand zur Befriedigung seiner Forderungen in das Vermögen des Schuldners zurückzuholen. Der Sachverständige Großfeld hat in diesem Zusammenhang klarstellend ausgeführt, daß die „accion pauliana“ gleichzeitig Mittel zur Erhaltung des Schuldnervermögens und Mittel zur Geltendmachung der Gläubigerforderung sei. Auch die „Gläubigeranfechtungsklage“ des spanischen Rechts hat damit ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. Eine den ausschließlichen Gerichtsstand begründende dingliche Wirkung ist demgemäß auch mit dieser Klage nicht verbunden (vgl. auch Geimer, IZPR, 2. Aufl. Randziffer 3244; EUGH, Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache – C 115/88 –, Slg. I–27 (für das französische Recht)).
II. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist mit dem weiterverfolgten Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Mit ihm begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm übertragenen Grundbesitz wegen ihrer titulierten Forderungen über insgesamt 1.100.000 DM gegen ihren Schuldner, den Beklagten zu 2. Der mit diesem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ist darauf gerichtet, das aus dem Vermögen des Beklagten zu 2. weggegebene Grundstück dem Vollstreckungszugriff der Klägerin wieder in der Weise zur Verfügung zu stellen, als ob er sich noch im Vermögen des Beklagten zu 2. befände. Inhaltlich ergibt sich ein solcher Rückgewähranspruch allein aus § 7 des deutschen AnfG aF Nach spanischem Recht wäre der mit dem Hauptantrag begehrte Urteilsausspruch weder über die Scheingeschäftsklage noch über die „accion pauliana“ zu erwirken. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat insoweit ausgeführt, daß die nach spanischem Recht zu beurteilende Scheingeschäftsklage darauf gerichtet ist, das betroffene Geschäft für und gegen jedermann mit rückbezogener Wirkung für unwirksam zu erklären, während die erfolgreiche Erhebung der „accion pauliana“ auf relative Vertragskündigung geht, die das Geschäft „ex nunc“, nur zwischen den Beteiligten, dem Schuldner, dem Gläubiger und dem Erwerber des anfechtbar erhaltenen Gegenstandes für unwirksam erklärt.
Die Frage, ob die Übertragung des Grundbesitzes auf der balearischen Insel auf den Beklagten zu 1. für die Klägerin angreifbar ist, ist aber, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage damit aus §§ 1, 2, 3 I Nr. 1, 7 AnfG aF stattgegeben.
Zwar geben Art. 27 bis 37 EGBGB, die Regelungen über vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten mit Auslandsberührung enthalten, für das für die Gläubigeranfechtung anzuwendende Recht keine expliziten gesetzlichen Vorgaben.
Zurückzugreifen ist deshalb auf die verschiedenen Auffassungen, die zu der kollisionsrechtlichen Behandlung der nach dem jeweiligen nationalen Recht ausgebildeten römisch-rechtlich „actio pauliana“ vertreten werden.
Herausgebildet haben sich insbesondere die nachfolgenden Ansichten:
Nach einer Meinung soll der Anfechtungsanspruch mit Rücksicht darauf, daß das Anfechtungsrecht in seinem Bestand von dem Bestehen der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner abhängt, nach dem Recht zu beurteilen sein, dem der materielle Anspruch unterliegt und zu dessen Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Gläubiger aus seiner Forderung gegen Dritte grundsätzlich keine anderen Rechte als diejenigen habe, die ihm von der Rechtsordnung zuerkannt werden, der seine Forderung gegen den Schuldner unterliegt (Fragistas, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger im Internationalen Privatrecht, RabelsZ 12, 452, 456 ff; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 7 Anm. I. 7). Dies führt hier zur Anwendung deutschen Rechts, weil die gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Ansprüche der Klägerin aus dem zwischen ihnen im Inland vereinbarten Kontokorrentverhältnis stammen und damit unzweifelhaft nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
Eine andere Auffassung stellt als wesentlichen Anknüpfungspunkt auf das Recht ab, dem das anfechtbare Erwerbsgeschäft unterliegt. Zumindest der unter dem 5. November 1992 notariell beurkundete Kaufvertrag führte zur Anwendung spanischem Rechts. Dies folgt aus den in Art. 27, 28 Abs. 1 und 3 EGBGB niedergelegten Wertungen. Nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB wird vermutet, daß ein Vertrag, wie hier der zwischen dem Beklagten zu 1. und seinem Vater geschlossenen Grundstückskaufvertrag, ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat, die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück gelegen ist. Für die Anwendbarkeit spanischem Rechts spricht zudem, daß der Vertrag in spanischer Sprache abgefaßt und von einem spanischem Notar beurkundet worden ist. Daß für diesen Vertrag dennoch die Wahl deutschen Rechts gewollt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar und kann gegenüber der aus Art. 28 Abs. 3 EGBGB folgenden Vermutung nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Kaufvertragsparteien beide deutscher Nationalität sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
Der Senat tritt der Auffassung bei, daß sich das Anfechtungsrecht nach dem Recht bestimmt, das den Erwerbsvorgang zwischen dem Schuldner und dem Dritten beherrscht (so auch Hanisch, ZIP 1981 Seite 569, 571 ff.; Großfeld IPrax 1981 Seite 116; Holoch IPrax 1995 Seite 306, 308; Schücking ZIP 1994 Seite 1156, 1160). Dies führt zur Anwendbarkeit spanischen Rechts. Für das internationale Sachenrecht greift der Grundsatz der lex rei sitae, der für Immobilien von jeher und allerorts gegolten hat (BGHZ 52 Seite 239, 240; Löber, NJW 1980 Seite 496, 497). Er bedeutet, daß über dingliche Rechte und Pflichten das Recht des Staates entscheidet, in dem sich die Sache befindet, bei Grundstücken also das Recht des Belegenheitslandes. Grund für die Anwendung dieses Rechts ist die Rücksicht auf die Verkehrssicherheit und das Vertrauen des Erwerbers, daß der Erwerbsvorgang im Falle einer Anfechtung nach dem für diesen maßgebenden örtlichen Recht zu beurteilen ist (BGHZ 78 Seite 318, 324, 325). Aber auch das Interesse an der Realisierbarkeit der inländischen Anfechtungsentscheidung im betreffenden Ausland spricht für den vorbeschriebenen Standpunkt, der schließlich auch der in Art. 19 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung – EGInsO – niedergelegten Kollisionsnorm entspricht, nach der bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Ein solches schutzwürdiges Interesse des Erwerbers hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung allerdings verneint, wenn eine sogenannte fraudulöse Anknüpfung vorliegt. In diesen Fällen ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, das Anfechtungsrecht dem für den Erwerbsvorgang maßgebenden Recht zu unterstellen. Für eine fraudulöse Anknüpfung bestehen hier indes keine Anhaltspunkte. Sie ist anzunehmen, wenn der Erwerbsvorgang nur zum Zwecke der Umgehung der inländischen Anfechtungsvorschriften in das Ausland verlegt worden ist oder ein echtes Verkehrsgeschäft schon nicht vorliegt (BGH aaO). Das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstück ist entsprechend dem Willen der Kaufvertragsparteien tatsächlich auf den Beklagten zu 1. übertragen worden; dies war allein nach spanischem Recht möglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin.
III. Ohne Erfolg bleibt die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage auch mit dem in zweiter Instanz zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag zu 1. Er ist, wie bereits ausgeführt, darauf gerichtet, den notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 5. November 1992 für unwirksam zu erklären, eine Rechtsfolge, die sich nach den Feststellungen des Sachverständigen G bei erfolgreicher, nach spanischem Recht zu beurteilender Scheingeschäftsklage ergibt. In ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unterscheidet sich diese damit hier auch nach spanischem Recht erhobene Klage von der nach deutschem Recht zu beurteilenden, die auf Feststellung der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zu richten wäre.
Ob die Klägerin mit diesem Antrag einen neuen Streitgegenstand eingeführt hat oder dieser von § 264 Nr. 3 ZPO gedeckt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls wäre die Antragserweiterung sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Denn auch der hilfsweise erhobene Antrag zu 1. dient letztlich wie der weiterverfolgte Hauptantrag dem Ziel, der Klägerin den vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das streitbefangene Grundstück zu ermöglichen. Der für die Entscheidung benötigte Prozeßstoff bleibt derselbe.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit auch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken.
Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. G in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Februar 1999 ausgeführt, daß die Scheingeschäftsklage auch nach spanischem Recht – vorrangiges Foralrecht existiert auch nach den Feststellungen des von der Klägerin hinzugezogenen Privatgutachters Prof. Dr. H nicht – gegen beide der an dem angegriffenen Geschäft Beteiligten gemeinsam zu richten sei, erhebe – wie hier – ein Dritter die Klage. Beide Beteiligten seien in diesem Fall notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen (litis consorcio pasivo necessario). An der passiven Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu 1. fehlt es insoweit aber selbst dann nicht, wenn, wie der Beklagte zu 1. meint, eine wirksame Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht erhoben sein sollte. Ob die Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2., die die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 1999 erklärt hat, zulässig ist, kann damit an dieser Stelle offenbleiben. Denn die Zulässigkeit dieser Klage ist, gleich nach welchem Recht sich ihre Begründetheit richtet, nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen. Im Prozeßrecht gilt grundsätzlich die lex fori. Die deutschen Gerichte haben nach der Zivilprozeßordnung zu verfahren, und dies auch dann, wenn sie aufgrund des deutschen internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht anzuwenden haben (Zöller-Geimer aaO IZPR Randziffer 1). Nach deutschem Prozeßrecht aber müssen mehrere Anspruchsgegner in Passivprozessen nicht zwingend gemeinsam in Anspruch genommen werden. So liegt es auch hier. Denn anders ist dies nur dann, wenn die Beklagten ausschließlich gemeinsam berechtigt sind, über den Gegenstand der Klage zu verfügen. So besteht bei der Gesamthandschuld nach überwiegender Ansicht Zwang zur gemeinschaftlichen Klage gegen die Gesamthänder (BGHZ 131 S. 376, 379; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 20. Aufl., § 62 Randziffer 20; Zöller-Vollkommer, aaO, § 62 Randziffer 18). Eine solche nur gemeinsame Verfügungsbefugnis der Beklagten zu 1. und 2. ist bezogen auf das zwischen ihnen getätigte Grundstücksgeschäft aber nicht ersichtlich. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß nach spanischem materiellen Recht eine solche Gesamthandverbindlichkeit zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber besteht, soll auf Antrag eines Dritten auf die Unwirksamkeit des zwischen ihnen – vermeintlich – geschlossenen Vertrages erkannt werden.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses bestehen gegen die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage keine Bedenken, selbst wenn ihre Erweiterung auf den Beklagten zu 2. unwirksam sein sollte.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G ist die Scheingeschäftsklage eine unverjährbare und könnte in diesem Fall gegen den Beklagten zu 2. grundsätzlich noch nachgeholt werden.
Die Scheingeschäftsklage hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Eine Nichtigkeit des angegriffenen Rechtsgeschäftes ergibt sich nicht. Es hat im Gegenteil mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 5. November 1992 eine wirksame Übertragung des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstück auf den Beklagten zu 1. stattgefunden. Dieser Vertrag ist kein nichtiger Scheinvertrag im Sinne des spanischen Rechts. Dies gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G selbst dann, wenn beurkundeter Kaufpreis und Verkehrswert des Grundstückes, wie die Klägerin behauptet weit auseinanderfallen. Ihrer Darstellung zufolge soll das auf den Beklagten zu 1. übertragene Grundstück bereits im Jahre 1992 einen Verkaufswert von 2,5 bis 3 Millionen DM gehabt haben, während der Beklagte zu 1. an seinen Vater einen Kaufpreis von 270.200,‑ DM gezahlt haben will. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 22.02.1999 hierzu aus, der Kaufpreis müsse nach spanischem Recht nicht gerecht, aber wahr und ehrlich sein; ein Scheinpreis sei kein Kaufpreis. Zu differenzieren ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen aber zwischen einem absoluten und einem relativen Scheingeschäft, wenn der Kaufpreis unwahr ist.
Ein absolutes Scheingeschäft soll nach seinen Feststellungen anzunehmen sein, wenn es für dieses Geschäft keine Causa gibt. Das trifft für den unter dem 5. November 1992 beurkundeten Grundstückskaufvertrag indes nicht zu. Das Eigentum ist tatsächlich auf den Beklagten zu 1. übergegangen, die Eintragung im Eigentumsregister erfolgte bereits am 23. Dezember 1992, mit der der Eigentumsübergang Rechtswirkungen gegenüber jedermann entfaltete. Der Zweck des Vertrages lag damit in der Übertragung des Eigentums von dem Beklagten zu 2. auf den Beklagten zu 1.
Dient die Scheinbarkeit dazu – so der Sachverständige –, ein anderes verdecktes Geschäft abzuschließen, handelt es sich um ein relatives Scheingeschäft. Die relativen Scheingeschäfte sind zwar ebenso nichtig, weil ihr Scheinzweck unwahr ist, Art. 1261 Cciv, allerdings besteht hier der Vorbehalt des verdeckten Geschäfts, das einen wahren und rechtmäßigen Zweck haben kann. Sollte der beurkundete Kaufpreis tatsächlich so erheblich, wie die Klägerin behauptet, von dem Verkehrswert des Grundstückes abweichen, wären die vertraglichen Vereinbarungen auch nach spanischem Recht nicht als kaufvertragliche zu werten, wohl aber – wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Februar 1999 ausgeführt hat – als gemischte Schenkung. Diese wäre durch den beurkundeten Vertrag verdeckt, könnte aber – so der Sachverständige – nach spanischem Recht für gültig erklärt werden, wenn für dieses verdeckte Geschäft alle Voraussetzungen seines Zustandekommens gemäß Art. 1261 Cciv und diejenigen Vorschriften erfüllt sind, die diesen Vertragstyp regeln. So liegt es hier. Nach Art. 633 Cciv bedarf der Schenkungsvertrag seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Diese Formvorschrift ist für den in Rede stehenden Vertrag eingehalten. Als weiteres Wirksamkeitserfordernis hat der Vertrag, wäre er als Schenkung zu begreifen, einen rechtmäßigen und echten Schenkungszweck zu verfolgen. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn in jedem Fall kam es dem Beklagten zu 2. darauf an, das Grundstück – und sei es auch teilweise unentgeltlich – auf seinen Sohn zu übertragen. Daß diese Zuwendung möglicherweise anfechtbar ist, ändert an ihrer Rechtmäßigkeit nichts. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat insbesondere auch bei seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung des Senats vom 16. Juni 1999 ausgeführt, daß – unterstellt der beurkundete Kaufpreis sei unwahr – nach spanischem Recht keine Bedenken bestünden, die verdeckte Schenkung für gültig zu erklären. Dem pflichtete sein in der Verhandlung anwesender spanischer Gewährsmann ausdrücklich bei. Er führte aus, daß ein spanischer Richter unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung sehen würde, das verdeckte Schenkungsgeschäft für unwirksam zu halten. Nach alledem hat hieran auch der Senat keinen Zweifel.
IV. Mit gleichen Erwägungen wie für die Scheingeschäftsklage getroffen, ist – jedenfalls unter Sachdienlichkeitserwägungen im Sinne des § 263 ZPO – die mit dem Hilfsantrag zu 2. in der Berufungsinstanz gegen den Beklagten zu 1. nach spanischem Recht erhobene Anfechtungsklage (acción pauliana) zuzulassen.
Auch sie bleibt aber ohne Erfolg.
Die – wie ausgeführt – auf – relative – Vertragskündigung gerichtete Klage ist bereits unzulässig.
Der Klägerin fehlt es an dem für die Erhebung dieser Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Allein ein gegen den Beklagten zu 1. erstrittener Titel würde der Klägerin nicht dazu verhelfen, ihre mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Der Titel wäre für sie ohne Wert. Der Sachverständige G hat in diesem Zusammenhang – und insoweit in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin hinzugezogenen Privatgutachter Prof. Dr. H – ausgeführt, daß die „accion pauliana“ gegen beide an dem mit ihr angegriffenen Rechtsgeschäft Beteiligten zu richten sei. Uneins waren sich die Sachverständigen lediglich bei der Frage, ob die Inanspruchnahme beider Beteiligten in einem einheitlichen Rechtsstreit im Wege der Simultanklage zu erfolgen habe (so der Sachverständige Prof. Dr. G) oder dies auch in getrennten Prozessen möglich sei. Grund für das Erfordernis, letztlich aber jedenfalls Erwerber und Veräußerer in Anspruch nehmen zu müssen, ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen G, daß die „accion pauliana“ darauf gerichtet ist, das Erwerbsgeschäft im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und dem Gläubiger des Veräußerers für unwirksam zu erklären, damit dieser auf den übertragenen Vermögensgegenstand Zugriff nehmen kann. Auch der Veräußerer wird mithin durch die Vertragskündigung nach spanischem Recht unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen. Auch ihm gegenüber wirkt die Erklärung der Unwirksamkeit des Geschäfts. Deshalb ist auch gegen ihn zu klagen.
Eine Verurteilung des Beklagten zu 2. ist jedoch nicht mehr zu erstreiten. Wie auch die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt, ist die Gläubigeranfechtung nach materiellem spanischem Recht gemäß Art. 1299 Abs. 1 Cciv. an eine Frist von vier Jahren gebunden, die gegenüber beiden an dem anfechtbaren Rechtsgeschäft Beteiligten einzuhalten ist. Sie ist – wie der Sachverständige Prof. Dr. G ausgeführt hat – eine Ausschlußfrist und wird mit der Eigentumsumschreibung im Eigentumsregister in Gang gesetzt. Diese erfolgte am 23. Dezember 1992. Die Frist des Art. 1299 Abs. 1 Cciv. ist gegenüber dem Beklagten zu 2. damit endgültig versäumt. Denn erstmals mit Schriftsatz vom 22. April 1999 hat die Klägerin erklärt, die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage auf ihn, den Beklagten zu 2., erweitern zu wollen.
Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen G konnte diese Frist durch die isolierte Klage gegen den Beklagten zu 1. nicht unterbrochen werden. Dem schließt sich der Senat an. Daß die Klage nach spanischem Recht an sich zugleich gegen Veräußerer und Erwerber zu richten ist, stützt dieses Ergebnis. Die Wirkung einer – in Spanien im übrigen als unzulässig beurteilten – nur gegen den Erwerber erhobenen Klage kann sich in materieller Hinsicht nach den vom Sachverständigen bei seiner Anhörung angesprochenen Regeln über die notwendige Streitgenossenschaft, die sich nach seinen Feststellungen im spanischen und deutschen Recht ähneln, nicht auf den Veräußerer erstrecken. Wie der Bundesgerichtshof für das deutsche Recht ausgeführt hat, vermag die rechtzeitige Unterbrechung von Fristen durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen aus materiellrechtlichen Gründen, § 62 Abs. 1, 1. Alt. ZPO, nicht die Unterbrechung der Frist gegenüber anderen notwendigen Streitgenossen zu bewirken (BGHZ 131, S. 376, 380). Denn die Streitgenossen bleiben auch in den Fällen des § 62 ZPO selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozeßrechtsverhältnissen zum gemeinsamen Gegner (BGH aaO S. 379).
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin letztlich auf eine unverschuldete Fristversäumnis, soweit es die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2. angeht. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat insoweit ausgeführt, daß die Frist des Art. 1299 Abs. 1 Cciv zwar grundsätzlich nicht zu unterbrechen ist, eine Ausnahme aber in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen von Umständen gilt, die nicht vom Willen des Betroffenen abhängen. Dann soll – so der Sachverständige – die volle Frist von neuem zu laufen beginnen. Dieser Ausnahmetatbestand kann der Klägerin indes nicht zugute kommen. Ihre Fristversäumnis beruht auf eigenem Verschulden, womit von einem Fall höherer Gewalt oder von außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeiten liegenden Umständen, die zu dieser Versäumnis geführt haben, erst recht keine Rede sein kann. Es ist bereits sehr fraglich, ob sie sich mit ihrem Vortrag, sich der im spanischen Recht geltenden Besonderheit der Simultanklage nicht bewußt gewesen zu sein, entschuldigen kann. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Beurteilung. Denn zu vertreten hat sie es jedenfalls, daß sie es, selbst nachdem der von ihr hinzugezogene Sachverständige Prof.
Dr. H in seinem Privatgutachten vom 15. Februar 1996 auf das Erfordernis der Klageerhebung unter Beachtung der Fristen auch gegen den Schuldner ausdrücklich hingewiesen hatte, versäumt hat, die notwendigen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, was zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres noch möglich gewesen wäre.
B. Die gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage ist unzulässig. Er konnte nicht mit am 1. Juni 1999 zugestellten Schriftsatz vom 22. April 1999 im Wege der Klageerweiterung in den gegen den Beklagten zu 1. bereits geführten Rechtsstreit einbezogen werden.
I. Auch für diese Entscheidung ist die internationale Zuständigkeit des Senats gegeben. Für die gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage folgt sie aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, weil das Übereinkommen im Zeitpunkt der gegen ihn erhobenen Klage zwischen den hier beteiligten Vertragsstaaten bereits in Kraft getreten war.
Ebensowenig wie für die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage nach den deutschen Gerichtsstandsvorschriften ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet war, ist dies nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für die gleichlautende gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage der Fall. Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ greift für den den dinglichen Gerichtsstand die Erwägungen auf, die nach den deutschen Gerichtsstandsvorschriften im Rahmen des § 24 ZPO gelten. Der dingliche Gerichtsstand ist für die zur Entscheidung gestellten Klageanträge - wie ausgeführt - jedoch nicht gegeben.
Schließlich greift auch der in Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ normierte ausschließliche Gerichtsstand nicht ein, denn mit der erhobenen Klage sollen nicht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Zu ihnen zählt auch die Gläubigeranfechtungsklage, mit der – wie hier – die Rückgängigmachung einer dinglichen Übertragung erreicht werden soll, nicht (Zöller-Geimer, aaO, GVÜ Art. 16 Randziffer 11).
II. Die Klageerweiterung gegen den Beklagten ist nicht zuzulassen. Sie ist, wie hier beantragt, in der Berufungsinstanz nur möglich, wenn der weitere Beklagte zustimmt oder die Zustimmung mißbräuchlich verweigert (BGH MDR 1997 S. 681; Zöller-Gummer aaO § 523 Randziffer 8 a). Seine Zustimmung hat der Beklagte zu 2. nicht erteilt.
Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten liegt hierin nicht.
Das Verfahren, in das der Beklagte zu 2. einbezogen werden soll, ist bereits seit Ende 1993 anhängig; das Berufungsverfahren stand bei Eingang des Schriftsatzes vom 22. April 1999 kurz vor seinem Abschluß. Es ist dem Beklagten zu 2. unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sich jetzt noch an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er - wie die Klägerin behauptet - von Beginn des gegen den Beklagten zu 1. geführten Rechtsstreits an über den Verlauf des Verfahrens informiert gewesen und den Vortrag des Beklagten zu 1. mitbestimmt haben sollte. Denn im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung wäre er selbst in seiner Rechtsposition nachteilig betroffen. Bei Feststellung der Nichtig- oder jedenfalls der Anfechtbarkeit des mit seinem Sohn geschlossenen Rechtsgeschäftes, könnte er sich dessen Ansprüchen auf Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung ausgesetzt sehen. Dies gebietet es, ihm selbst die Möglichkeit zu frühzeitiger Rechtsverteidigung einzuräumen, von der bei einer Einbeziehung in ein bereits in zweiter Instanz kurz vor dem Abschluß stehendes Verfahren, keine Rede sein kann.