unalex.eulex
  • de | ...
  • System unalex
  • Compendium
  • Entscheidungen
  • Normtexte
  • Materialien
  • Literatur
  • unalex Kommentar
  • EULF
  • UNCITRAL CISG digest
  • PopUpAbkürzungen
  • unalex Interaktiv
  • unalex Project Library
  • Entscheidung vorschlagen
  • Presse
  • Informationstexte
  • IPR Verlag
unalex. Entscheidungen Entscheidung DE-1288
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-1288
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Entscheidungen

Entscheidung DE-1288  



OLG Hamburg (DE) 11.10.2001 - 6 U 163/00
Art. EuGVÜ, CMR – unalexMaterielle Wirksamkeitsvoraussetzungen –unalexWillenseinigung der Parteien –unalexDie Prüfung von Gerichtsstandsvereinbarungen vor Gericht –unalexPrüfungspflicht des Gerichts –unalexZuständigkeit gemäß Art. 31 CMR –unalexGerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 31 CMR

OLG Hamburg (DE) 11.10.2001 - 6 U 163/00, unalex DE-1288


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Bei einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien gelten beide Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie einander nicht widersprechen. Soweit sich die Geschäftsbedingungen widersprechen, werden beide nicht Vertragsbestandteil.

Die Klausel "Gerichtsstand: Hamburg" lässt nicht erkennen, ob dieser Gerichtsstand ausschließlich oder fakultativ sein soll.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin ist Spediteurin und hat ihren Geschäftssitz in Norderstedt bei Hamburg. Sie stand bis zum Frühjahr 2001 mit der Beklagten, einem Handelshaus in den Niederlanden, in ständiger Geschäftsbeziehung, und zwar führte sie für diese zu festen Kosten die Versendung von frischem Obst und Gemüse in temperaturgeführten Trailern insbesondere von den Niederlanden nach Moskau durch. Bei acht Transporten in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 1997 und dem 15. Mai 1998 trafen das Obst und das Gemüse in Moskau ganz oder teilweise verdorben ein. Die Beklagte nimmt die Klägerin aus diesen acht Aufträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage. Nach dem Vortrag der Klägerin will sie nach telefonischer Verhandlung der Beklagten jeweils ein sogenanntes LKW-... (Anl. K 1) übersandt haben, das stets den Passus „Gerichtsstand: Hamburg“ enthielt. Die Beklagte wiederum übersandte der Klägerin jeweils eine „Transportbestätigung“ (Anl. B 1, K 3 – K 10), an deren unterem Rand sich kleingedruckt u.a. folgender Satz findet: „Auf alle unsere Lieferungen sind die Lieferungsbedingungen anwendbar, welche von uns hinterlegt sind bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam, am 17. September 1992 unter der Nummer 735/92.“. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (nunmehr vorgelegt in vollständiger Fassung als Anlage B 13) heißt es u.a.:

„I Gültigkeit dieser Bedingungen

(1) Diese Bedingungen finden auf alle Geschäfte zwischen der... B.V. – nachstehend „die...“ genannt – einerseits und demjenigen andererseits Anwendung, mit dem sie einen Vertrag abschließt, mit der Erweiterung jedoch, daß die Bedingungen auch immer Dritten entgegengehalten werden können.

(2) Eine Bezugnahme durch den Abnehmer auf die eigenen (Geschäfts-) Bedingungen wird seitens der... ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, daß die... vorher das Gegenteil bestätigt hat. …

XVI Anwendung findendes Recht und Gerichtsstand

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Lieferungen sowie aus Verträgen über den Kauf-Verkauf usw. ergeben, werden dem Arrondissementsgericht in Amsterdam oder in Rotterdam zur Entscheidung vorgelegt, dies nach der Wahl der..., sofern nicht das Kantonsgericht für einen solchen Streit zuständig sein sollte, in welchem Falle die normalen Regeln der Zuständigkeit nach niederländischem Recht Anwendung finden.

(2) Auf alle Geschäfte mit der... oder auf alle Handlungen von, mit oder gegenüber der... findet das niederländische Recht Anwendung.“

Die vorliegende Klage ist der Beklagten auf diplomatischem Wege am 5. Januar 2000 zugestellt worden. Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Klägerin in den Niederlanden Zahlungsklage eingereicht.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz aus der Versendung von Obst und Gemüse nach Moskau gemäß den Frachtbriefnummern. 181081, 187592, 180577, 176927, 186376, 861176, 860158 und 860388 zustehen.

Die Beklagte hat vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass Hamburg nicht als Gerichtsstand vereinbart worden sei, eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Art. 31 CMR jedenfalls unwirksam sei.

Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet (§ 280 Abs. 1 ZPO) und sodann mit Zwischenurteil vom 9. Juni 2000 die Klage für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das angerufene Gericht sei international zuständig. Die Parteien hätten Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Das entsprechende Angebot im LKW-... sei von der Beklagten spätestens mit ihrer Transportbestätigung angenommen worden. Wenn diese Transportbestätigungen auf die Lieferbedingungen der Beklagten mit einem anderen Gerichtsstand hingewiesen hätten, liege hierin kein Widerspruch zum Angebot der Klägerin. Denn ersichtlich aus der maßgebenden Sicht der Klägerin als Empfängerin seien davon nur Kaufverträge erfasst worden. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 15. Juni 2000 zugestellte Urteil am 14. Juli 2000 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender Verlängerung am 14. September 2000 eingegangen.

Die Beklagte übt Kritik am landgerichtlichen Urteil wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die internationale Zuständigkeit Hamburger Gerichte nicht gegeben sei. Da sie in ihren Unterlagen keine LKW-...e der Klägerin gefunden habe bestreite sie, dass diese ihr übersandt worden seien. Alle in frage stehenden Transportaufträge seien telefonisch geschlossen und anschließend von der Beklagten schriftlich bestätigt worden. Die in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Informationen über Details der jeweiligen Transporte, insbesondere über die Kfz-Kennzeichen der einzusetzenden Zugmaschinen und Auflieger, seien den jeweils befassten Mitarbeitern der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden. Die Gerichtsstandsvereinbarung „Gerichtsstand Hamburg“ sei dahin auszulegen, dass Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei, was gegen die CMR verstoße. Weiter bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass die Gerichtsstandsklausel der Klägerin nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sie mit ihrer Gerichtsstandsklausel kollidiere.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2000 die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist nachdrücklich daraufhin, dass sie alle Auftragsbestätigungen, die als LKW-... bezeichnet würden, der Beklagten übersandt habe (Anl. BfK 1 – 7 sowie Sendeprotokoll Anl. BfK 8). Die in ihrer Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei wirksam. Mit der Klausel werde auch nur ein zusätzlicher Gerichtsstand in Hamburg und damit eine zusätzliche internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Die Klausel enthalte nicht die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes. Zu Unrecht meinte die Beklagte, dieser Gerichtsstandsklausel stehe die Klausel XVI ihrer Geschäftsbedingungen entgegen. Die auf dem Ursprungsschreiben bereits sehr klein gedruckten Fußzeilen seien auf den Telefaxkopien praktisch nicht mehr zu entziffern (Anl. K 3 bis K 10). Das könne dahinstehen. Ziffer XVI der Bedingungen der Beklagten sei nicht einschlägig. Es handele sich weder um Angebote oder Lieferungen der Beklagten noch um Verträge über Kauf/Verkauf. Der Zusatz „usw.“ sei nicht auf Transportaufträge erstreckbar.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Satzungsniederschriften und die zu den Akten gereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I. Die Klage ist unzulässig, es fehlt an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in den Auftragsbestätigungen der Klägerin (LKW-...) gemäß Art. 31 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 38 Abs. 1 ZPO. Die einschlägige gesetzliche Regelung ist im vorliegenden Fall das CMR-Abkommen. Bei allen hier in Frage stehenden Verträgen handelt es sich um solche, die der CMR unterfallen, und zwar ging es um Transporte von den Niederlanden nach Rußland. Auch wenn die Klägerin als Spediteurin aufgetreten ist, so sind doch bei den in Frage stehenden Transporten feste Frachtpreise vereinbart worden, so dass die Klägerin über § 459 HGB insoweit die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Da es sich um Straßengütertransporte im grenzüberschreitenden Verkehr gehandelt hat, findet die CMR Anwendung, weil sowohl die Niederlande als auch Rußland Vertragsstaaten des CMR-Abkommens sind. Die gesetzliche Zuständigkeits- und Gerichtsstandsregelung für Ansprüche aus diesen Beförderungen enthält Art. 31 Abs. 1 CMR. Danach sind die Gerichte derjenigen Vertragsstaaten ausschließlich zuständig, in denen der Beklagte ansässig ist (hier: die Niederlande), in denen der Ort der Übernahme des Gutes liegt (hier: ebenfalls die Niederlande) oder in denen der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt (hier: Rußland). Das Landgericht Hamburg wäre nur zuständig, wenn die Parteien daneben einen weiteren zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR vereinbart hätten. Das ist nicht der Fall.

Dabei geht der Senat zunächst zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihre Auftragsbestätigungen (LKW-...) der Beklagten tatsächlich übersandt und bei dieser auch eingegangen sind, was die Beklagte in erheblicher Weise bestreitet. Weiter sieht der Senat in dem Vermerk „Gerichtsstand: Hamburg“ auf dem LKW-... keinen ausschließlichen internationalen Gerichtsstand, wie die Beklagte meint. Diese Formulierung ohne jeden weiteren Zusatz lässt nicht den Schluss zu, dass eine Ausschließlichkeit gemeint ist. Es spricht weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (BGH NJW 1972, 1671; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 38 Rn. 14).

Der Gerichtsstandsklausel Hamburg auf den Auftragsbestätigungen der Klägerin, die von ihr stets verwendet werden und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG darstellen, steht aber die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen. Der Hinweis auf diese Bedingungen findet sich in ihren Auftragsbestätigungen (Anl. K 3 – K 10). Zumindest der kleingedruckte Hinweis unten auf der Anlage K 3 ist lesbar. Die Bedingungen sind in die Verträge einbezogen. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass die Gerichtsstandsklausel in den Bedingungen der Beklagten auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ausgangspunkt ist der weitgefasste Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wie er in Klausel I (1) zum Ausdruck kommt. Danach finden die Bedingungen nämlich auf alle Geschäfte der Beklagten einerseits und demjenigen andererseits Anwendung, mit dem sie einen Vertrag abschließt. Da das Geschäft der Beklagten der Warenexport ist, ist es verständlich, dass für sie im Gegensatz zur Klägerin der Verkauf im Vordergrund steht und ausdrücklich erwähnt wird. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich in Klausel XVI enger sein soll als der Anwendungsbereich der Klausel I. Die Gerichtsstandsklausel ist ausdrücklich nicht auf Kaufverträge beschränkt, sie findet auch Anwendung auf Streitigkeiten aus Verträgen, die mit Kaufverträgen im Zusammenhang stehen. Dies kommt durch den Zusatz „usw.“ zum Ausdruck. Transportverträge sind erforderlich, um Kaufverträge durchzuführen. Sie stehen deshalb in unmittelbarer Nähe zum Kauf. Bei einander widersprechenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide Geschäftsbedingungen, soweit sie einander nicht widersprechen (BGH NJW 1985, 1838, 1839; NJW 1991, 1604, 1606). Hier liegt ein Widerspruch vor. Die Klägerin hat neben den Gerichtsständen der CMR einen weiteren in Hamburg gewollt. Demgegenüber hat die Beklagte neben den Gerichtsständen der CMR einen solchen in Amsterdam oder Rotterdam gewollt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass jede der Parteien damit einverstanden ist, zusätzlich neben Hamburg auch Amsterdam und Rotterdam als Gerichtsstand zu akzeptieren bzw. umgekehrt. Da sich also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien widersprechen, werden insoweit beide nicht Vertragsbestandteil sondern an ihre Stelle tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 2 ABGB, Rn. 27 mwN). Die einschlägige gesetzliche Regelung ist hier das CMR-Abkommen und damit Art. 31 CMR. Da eine Zuständigkeit aus Art. 31 CMR nicht hergeleitet werden kann, ist das Landgericht Hamburg international nicht zuständig, die Klage mithin unzulässig.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.