Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 10. Februar 1992 (305 0 51/92) die Erteilung einer Teil-Vollstreckungsklausel für das Urteil eines französischen Gerichts und mit ihrem Ergänzungsantrag vom 9. Oktober 1992 (305 O 485/92) die Konkretisierung der Teil-Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Zinserkenntnisses begehrt.
Die Antragstellerin hat eine vollstreckbare Original-Ausfertigung des Urteils (Grosse) des Tribunal de Grande Instance de Rouen, Frankreich vom 29. Juni 1984 mit Vollstreckungsklausel nebst beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Ausweislich der Feststellungen im Rubrum war die Antragsgegnerin in dem erstinstanzlichen Verfahren, das durch dieses Urteil abgeschlossen wurde, anwaltlich vertreten. Dieses Urteil ist der Antragsgegnerin am 21. November 1985 zugestellt worden (Antragsgegnerin Hamburg Az. 62 AR b 1611/1985). Sein Titel hat, in das Deutsche übertragen, u.a. folgenden Wortlaut (Anl. Bf 1):
„Verurteilt folglich die Firma Reederei Schulte („Sociéte d“Armement Schulte“), mit Sitz in Hamburg, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, der CPAM (Antragsgegnerin) von Rouen 76 H, folgende Beträge zu zahlen:
73.865,76 FF (...) mit Zinsen in gesetzlicher Höhe („avec intérêts au taux légal“) ab dem Tag der Zahlungen dieser Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
78.488,09 FF (...) mit Zinsen in gesetzlicher Höhe ab der Zahlung der Rückstände.
Und zur Zahlung der fälligen oder anfallenden Rückstände nach dem 15.9.1983 welche dem Anteil der Rückstände entsprechen, die einem Kapital von 128.214,49 FF gleichkommen, laut ihrer Fälligkeit mit Zinsen in gesetzlicher Höhe ab der Zahlung der Rückstände.“
Die dem Schuldner auferlegten Verfahrenskosten betragen nach dem Exequaturdokument des Tribunal de Grande Instance de Rouen vom 8.6.1988 FF 1.791,50.
Diesem Urteil gingen ein Grundurteil des Tribunal de Grande Instance de Rouen vom 4.7.1980 (Az. 7610, 1846, 4035) und ein dieses abänderndes Berufungsurteil des Cour d'Appel de Rouen vom 21.9.1982 (2125/82) voraus. Das für vollstreckbar zu erklärende Urteil erwähnt eine weitere Entscheidung des Tribunal des Grande Instance de Rouen vom 9.12.1983, deren Inhalt nicht vorgetragen worden ist. Die Entscheidungen vom 4.7.1980 und 21.9.1982 bezeichnen den Schuldner als „La Societe D“Armement … (Firma Reederei B. ...), Vorsetzen 43, II-2000 Hambourg“ die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Zusatz: Reederei des MS „Angelica … („armateur du navire Angelica …“).
Den oben genannten Urteilen liegt der Sachverhalt zugrunde, daß der Kläger, der Hafenarbeiter..., 1974 beim Löschen des MS „Angelica …“ im Hafen von Rouen einen Arbeitsunfall erlitt und nun Schadensersatzansprüche geltend macht.
Korrespondentreeder des MS „Angelica …“ war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des von der Antragsgegnerin eingereichten Auszugs aus dem Schiffsregister eine OHG in Firma …, Hamburg. Laut Eintragung in das Schiffsregister vom 19.12.1975 ist der Korrespondentreeder, nunmehr die Antragsgegnerin, eine Kommanditgesellschaft. Eine Firmenänderung ist nicht eingetragen. Die Partenreederei des MS „Angelica …“ ist nach Verkauf des Schiffes am 10.3.1978 aus dem Schiffsregister gelöscht und aufgelöst worden. Eine „Sociéte d'Armement Schulte“ gibt es in Hamburg nicht.
Die Antragsgegnerin hat einen Betrag in Höhe von FF 128.214,49 bereits an die Antragstellerin gezahlt. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckungsklausel für den restlichen Teil des Titels in Höhe von FF 152.353,85 nebst gesetzlichen Zinsen und Verfahrenskosten von FF 1.791,50. Sie meint, die ihr zugesprochenen Zinsen würden sich nach dem franz. Gesetz Nr. 75-619 vom 11. Juli 1975 (Journal Officiel v. 12. 7.1975) idF des Art. 12 des Gesetzes Nr. 89-421 vom 23. Juni 1989 (Journal Officiel v. 29.6.1989; nachfolgend „Zinsgesetz“) bis zum 6. September 1989 iVm dem jeweils maßgeblichen Diskontsatz der Bank von Frankreich und ab dem 6. September 1989 iVm der jeweiligen Verordnung über die Höhe des Zinssatzes berechnen. Nach Art. 3 Zinsgesetz erhöhe sich der Zinssatz zwei Monate nach Vollstreckbarkeitserklärung des gerichtlichen Titels durch ein französisches Gericht um 5 Prozent.
In ihrem Antrag vom 10. Februar 1992 beziffert sie die Höhe ihres aufgrund der gesetzlichen Zinsen bis 31. Dezember 1989 entstandenen Zinsanspruchs mit insgesamt FF 204.895,90.
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 5, hat das Urteil vom 29. Juni 1984 dem Antrag der Antragstellerin gemäß mit Beschluß vom 29. Mai 1992 wegen der Beträge von FF 152.353,85 „nebst Zinsen“ und FF 1.791,50 festgesetzter Kosten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und angeordnet, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Urteil mit der Teil-Vollstreckungsklause zu versehen hat. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Dieser Beschluß nebst Vollstreckungsklausel ist der Antragsgegnerin am 10. Juli 1992, der Antragstellerin am 15. Juli 1992 zugestellt worden.
Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin ... am 21. Juli 1992 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie meint, das Landgericht habe die Parteibezeichnung und den Tenor hinsichtlich der Forderung von FF 128.214,49 zu Unrecht geändert. Der in dem Titel bezeichnete Schuldner sei mit der Antragsgegnerin nicht identisch. Das Landgericht habe die Bezeichnung des Schuldners nicht um die im Titel fehlenden Hinweise auf die Rechtsform und die Anschrift ergänzen dürfen. Außerdem hätte nicht sie selbst als Korrespondentreeder der Partenreederei des MS „Angelica ..., sondern es hätte die Partenreederei, vertreten durch die Antragsgegnerin als Korrespondentreeder verklagt werden müssen. Somit sei die falsche Partei verklagt worden.
Die Antragsgegnerin beantragt (zum Az. 6 W 57/92), unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1992 den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Rouen, Cinquieme Chambre vom 29. Juni 1984 (Az. 7610, 1846, 40356/77, S. 1173/81) zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Das Landgericht habe in seinem Beschluß Rubrum und Tenor des Titels zulässigerweise klargestellt. Schuldner und Antragsgegnerin seien identisch, was sich auch aus den vorausgegangenen Urteilen vom 4. Juli 1980 und 21. September 1982 ergebe. Außerdem habe die Antragsgegnerin die dort vorgenommene Parteibezeichnungen hingenommen, das Urteil sei ihr ordnungsgemäß zugestellt worden.
In dem Verfahren sei die Antragsgegnerin selbst, nicht die Partenreederei des MS „Angelica …“ verklagt worden.
Die Abänderung des Tenors bzgl. der FF 128.214,89 habe auf dessen Inhalt keinen Einfluß.
Mit Ergänzungsantrag vom 9. Oktober 1992 (305 O 485/92) hat die Antragstellerin ihre Zinsberechnung bis zum 1. Januar 1992 nachgeholt.
Die Antragstellerin legt die rechtlichen Grundlagen der Zinsberechnung nach dem Zinsgesetz erneut dar und weist die behauptete Höhe der jeweiligen Zinssätze durch Bescheinigung der Banque de France vom 13. August 1992 sowie durch Kopien der die Zinssätze festsetzenden französischen Dekrete nach.
Da die vollstreckbare Ausfertigung des französischen Urteils vom 29. Juni 1984 stamme, erhöhe sich der Zinssatz nach Art. 3 Zinsgesetz ab dem 30. August 1984 um jeweils 5 Prozent.
Sie behauptet, die Einzelzahlungen seien in der im Schriftsatz vom 9. Oktober 1992 angegebenen Höhe zu dem jeweils angegebenen Datum erfolgt (Beweis: Vorlage der Auszahlungsbelege durch die Antragstellerin). Bezüglich der Berechnung der Zinsen wird auf den Schriftsatz vom 9. Oktober 1992 verwiesen.
Die Antragstellerin hat beantragt (zum Az. 305 O 485/92), das Urteil des Landgerichts Rouen, 5. Kammer vom 29. Juni 1984 (...) wegen der Beträge von FF 152.353,85 (FF 73.865,75 u. FF 78.488,09) nebst Zinsen und FF 1.791,50 festgesetzter Kosten mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei der Zinsanspruch wie folgt zu konkretisieren sei:
– wie vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer 5, beschieden –
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 5, hat seinen Beschluß vom 29. Mai 1992 (305 O 51/92) mit Beschluß vom 18. Januar 1993 (305 O 485/92 hinsichtlich des Zinsanspruchs ergänzt, indem es das Urteil des Landgerichts Rouen im Zinserkenntnis entsprechend dem Antrag der Antragstellerin konkretisiert und für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt hat. Ferner hat es angeordnet, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Urteil mit der Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen hat. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ebenfalls verwiesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts, Zivilkammer 5, hat die Teil-Vollstreckungsklausel gemäß der Anordnung des Landgerichts am 21. Januar 1993 hinsichtlich der Zinsbeträge erteilt. Die Antragsgegnerin, der dieser Beschluß nebst Teil-Vollstreckungsklausel am 26. Januar 1993 zugestellt wurde, hat gegen diesen Beschluß und die Erteilung der ergänzenden Teil-Vollstreckungsklausel mit am 1. Februar 1993 eingegangener Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 22. Februar 1993 begründet, nachdem die Frist für die Begründung auf den 22. Februar 1993 verlängert worden war.
Die Antragsgegnerin rügt, der Ergänzungsantrag sei ihr nicht zugestellt und ihr sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Sie meint, daß der Zinssatz nebst Dekreten nicht anzuwenden sei. Der Ergänzungsbeschluß habe keine Grundlage, da das Urteil vom 29. Juni 1984 in Deutschland nicht vollstreckbar sei. Aus dem Zinsgesetz ergebe sich eine Erhöhung der Zinsen um „5 Punkte“, nicht um „5 Prozent“. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, seit welchem Datum das Urteil in Frankreich vollstreckbar ist. Sie erbittet deutsche Übersetzungen der französischsprachigen Anlagen der Antragstellerin.
Ferner bestreitet sie, daß die der Zinsberechnung zugrundeliegenden Einzelzahlungen erfolgt sind, jedenfalls ergäben sich diese nicht aus dem Urteil.
Sie beantragt (zum Az. 6 W 21/93),
1) unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 1993 den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1992 zurückzuweisen.
2) Die Teil-Vollstreckungsklausel vom 21. Januar 1993 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf ihren Ergänzungsantrag vom 9. Oktober 1992.
II. Die Beschwerden sind entsprechend § 517 ZPO zu verbinden (1). Auf die gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 I AVAG zulässigen Beschwerden ist der Beschluß vom 18. Januar 1993 abzuändern, die über den Ausspruch hinausgehende Zwangsvollstreckung ist nicht zuzulassen (vgl. § 25 Abs. 3 AVAG) und der Ergänzungsantrag entsprechend zurückzuweisen; im übrigen sind die Beschwerden zurückzuweisen (2).
1) Gegen beide Beschlüsse des Landgerichts Hamburg hat die Antragsgegnerin innerhalb der gemäß Art. 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist Beschwerde eingelegt. § 517 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich auf Beschwerden gegen Beschlüsse eines Gerichts entsprechend anzuwenden, da auch § 321 ZPO auf Beschlüsse anzuwenden1 ist, vgl. MünchKomm/Rimmelspacher § 517 ZPO Rn. 2. Die analoge Anwendung des § 517 Satz 2 ZPO entspricht dem Zweck der Norm, das Nebeneinanderlaufen zweier Rechtsmittel einer Partei in derselben Sache und die Verursachung höherer Verfahrenskosten zu vermeiden (MünchKomm/Rimmelspacher § 517 ZPO Rn. 1). Gründe die hier gegen eine Anwendung sprechen würden, sind dagegen nicht ersichtlich (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher § 517 ZPO Rn. 2 u. 3). Der ergänzte Beschluß war noch nicht rechtskräftig, als der zweite Beschluß erging. Rechte der Parteien werden durch die Verbindung nicht beeinträchtigt.
2) Die Vollstreckungsklausel ist zu erteilen (a), wobei Mängel des erststaatlichen Urteils hinsichtlich der Parteibezeichnungen (b) und des Zinsanspruchs (c), soweit zulässig, durch Konkretisierung zu beseitigen sind.
a) Dem zulässigen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist stattzugeben. Die Voraussetzungen für die Klauselerteilung liegen vor. Die Antragstellerin begehrt die Klauselerteilung für einen wirksamen französischen Titel, der in Frankreich vollstreckbar und der Antragsgegnerin zugestellt ist. Die Entscheidung ist nur hinsichtlich der Forderung der Antragstellerin auf Zahlung von FF 73.865,76 von 78.488,09 und von FF 1.791,50 vollstreckbar. Die weitergehende Forderung der Antragstellerin ist durch Zahlung von FF 128.214,49 erfüllt und damit erloschen. Daß die Entscheidung – nach französischem Recht – einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt hat, oder insgesamt nicht mehr vollstreckbar ist, macht die Antragsgegnerin nicht geltend. Die gemäß Art. 46 Nr. 1, 47 Nr. 1 EuGVÜ vorzulegenden Urkunden haben dem Beschwerderichter vorgelegen. Eine Urkunde über die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks muß nicht vorgelegt werde, denn gegen die Antragsgegnerin ist kein Versäumnisurteil ergangen.
Ein Versagungsgrund für die Klauselerteilung gemäß Art. 27, 28 EuGVÜ liegt nicht vor. Die Anerkennung des Urteils als solche verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Die ausländische Entscheidung darf gem. Art. 29, 34 Abs. 3 EuGVÜ „keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden“. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen den Titel sind nicht nach Erlaß desselben entstanden und daher nicht gemäß § 13 I AVAG zu berücksichtigen (MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 36 EuGVÜ Rn. 4 f). Ob das erststaatliche Urteil die Antragsgegnerin zu Unrecht zur Zahlung verurteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Legt der Schuldner gegen das erststaatliche Urteil kein Rechtsmittel ein, sind etwaige Einwendungen durch die anzuerkennende Rechtskraft des für vollstreckbar zu erklärenden Urteils präkludiert (MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 36 EuGVÜ Rn. 4). Auch die Höhe der gesetzlichen Zinssätze verstößt nicht gegen den ordre public; sie wird jährlich aufgrund der Kapitalmarktkosten festgesetzt und stellt den einzigen Schaden dar, der bei Zahlungsverzug geltend gemacht werden kann (Art. 1153 Abs. 1 CC; Larborde: RIW 1988, 567; Störmer/Le Fevre: EuZW 1992, 211).
b) Die durch den Beschwerderichter vorgenommene Konkretisierung der Parteibezeichnungen begegnet keinen Bedenken. Eine Konkretisierung der erststaatlichen Entscheidung ist nicht nur zulässig, sondern geboten und läßt sich hier hinsichtlich der Bezeichnung der Person des Schuldners (1) sowie der Bezeichnung der Person des Gläubigers (2) zweifelsfrei vornehmen.
(1) Die Bezeichnung der Person des Schuldners in der Entscheidung als „Reederei ... mit Sitz in Hamburg, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter“ genügt nicht der erforderlichen Bestimmtheit eines in Deutschland zu vollstreckenden Titels. In diesen Fällen ist die erforderliche Bestimmtheit, soweit dies durch Auslegung des Urteils zweifelsfrei möglich ist, herzustellen, ebenso wie der Titel formal an die Übung des Zweitstaates anzupassen ist (BGH NJW 1990, 3084 = RIW 1990, 497; OLG Saarbrücken, IPRax 1989, 37; MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 31 EuGVÜ Rn. 7; Zöller/Geimer, 17. Aufl. § 722 ZPO Rn. 41; Kropholler, EuGVÜ 3. Aufl., Art. 31, 15). Das Klauselerteilungsverfahren dient nämlich dazu, dem ausländischen Urteil die Wirkung zu verschaffen, die ihm nach dem Recht des Erststaates zugute kommt. Wenn dem ausländischen Urteil – wie hier – die deutsche Vollstreckungsklausel zu erteilen ist, hat das Exequaturgericht dafür Sorge zu tragen, daß die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel betrieben werden kann. Zu diesem Zweck ist ihm eine Auslegung der Entscheidung nicht nur in den engen Grenzen der Auslegung eines Vollstreckungstitels durch Vollstreckungsorgane gestattet. In Deutschland zu vollstreckender Titel ist nämlich nicht die ausländische Entscheidung, sondern die für diese erteilte Vollstreckungsklausel (BGH NJW 1986, 1440, m.A. Wolff, RiW 1986, 729 f.). Der Rahmen, in dem eine Auslegung möglich ist, wird hier durch das EuGVÜ bestimmt. Danach sind der Auslegung insofern Grenzen gesetzt, als sie nicht zu Ergänzungen oder Abänderungen inhaltlicher Art führen darf. Dies würde eine unzulässige Nachprüfung der erststaatlichen Entscheidung darstellen (OLG Saarbrücken, IPRax 1989, 37; MünchKomm/Gottwald, Art. 31, Rn. 9; Kropholler, EuGVÜ 3. Aufl., Art. 31, 15; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I.1. 1168; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 478 f.); außerdem können mit der Vollstreckbarkeitserklärung nur die Wirkungen des ausländischen Urteils anerkannt werden, die ihm im Erststaat zugute kommen(Wolff RIW 1986, 729 f., Schütze; Deutsches Internationales Zivilprozeßrecht, 133). Die Parteibezeichnung ist der vorgenommenen Konkretisierung zugänglich. Durch sie wird das Urteil nicht inhaltlich geändert, vielmehr wird sichergestellt, daß derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung zugelassen ist, die nach dem Urteil als Schuldner in Betracht kommende Person ist. Über eine Ungenauigkeit des Urteils in der Bezeichnung kann, insbesondere wenn die Firma nicht vollständig angeführt ist oder die Angabe über die Person des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft fehlt, hinweggesehen werden, wenn eine Personengleichheit nicht zweifelhaft ist (OLG Frankfurt, IPRspr 1979 Nr. 202, s. 656 mwN). So hat das OLG Celle die Konkretisierung eines italienischen Versäumnisurteils, in dem die Firma der Schuldnerin, deren Vertretungsverhältnisse sowie deren Sitz nicht vollständig oder fehlerhaft bezeichnet waren, nur deshalb abgelehnt, weil zweifelhaft war, ob Schuldnerin die K. GmbH & Co. KG oder deren persönlich haftende Gesellschafterin, die K. GmbH, war.
Hier begründen indessen die Ungenauigkeiten der Parteibezeichnung keine ernsthaften Zweifel daran, daß es sich bei der in der Entscheidung bezeichneten Schuldnerin und der Antragsgegnerin um ein und denselben Unternehmensträger handelt. Bestandteil beider Firmen ist der Name ..., beide Parteien sind Gesellschaften mit gesetzlichem Vertreter und mit Sitz in Hamburg. Dagegen macht der Firmenzusatz „KG“ nur einen, wenn auch für die Kennzeichnung des Unternehmensträger wesentlichen Teil der vollständigen Firma der Antragsgegnerin aus. Der nicht unübliche Hinweis auf die Unternehmenstätigkeit, die Reederei, ist nicht so zu verstehen, daß es sich dabei um einen Firmenbestandteil handeln muß. Die Behauptung der Antragsgegnerin, mit „Reederei ... solle die Partenreederei des MS „Angelika …“, vertreten durch deren Korrespondentreeder, die Firma … KG“ bezeichnet sein, vermögen keine Zweifel an der notwendigen Identität zu wecken. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, daß die Partenreederei im Zeitpunkt des Urteils bereits erloschen war. Außerdem bezeichnet der Ausdruck „Reederei ... nicht die „Reederei der...“.
Etwaige Zweifel lassen sich jedenfalls durch Auslegung der Entscheidung beseitigen. Diese stützt sich zu ihrer Begründung auf das Urteil des Cour D'Appel de Rouen vom 21. September 1982 (Az. 2125/82), das die Grundentscheidung zu dem im Urteil vom 29. Juni 1984 der Höhe nach bestimmten Schadensersatzanspruch darstellt. Damit kann jenes Urteil zur Auslegung des hier maßgeblichen Urteils herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1990, 3085). Es ist nicht bloß ein anderes Schriftstück, dessen Inhalt nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In ihm ist der Schuldner als „La Société d’Armement ... (Firma Reederei ...), Vorsetzen 54 II-200, Hambourg Allemagne“ bezeichnet (Bg 4).
An der Personengleichheit könnte schließlich gezweifelt werden, wenn es 1984 einen weiteren Unternehmensträger mit Sitz in Hamburg gegeben hätte, dessen Firma den Namen „...“ zum Bestandteil hatte. Die Antragsgegnerin trägt jedoch selber vor, daß es eine Person mit der im Titel erfolgten Bezeichnung in Hamburg nicht gibt. Ob die Zustellung des Urteils und die Hinnahme der Bezeichnung in vorausgegangenen Urteilen zur Auslegung der Entscheidung herangezogen werden können, kann daher dahingestellt bleiben.
(2) Auch die Bezeichnung der Person des Gläubigers ist entsprechend dem Aktivrubrum dieses Beschlusses zu konkretisieren, da dessen Bezeichnung in der Entscheidung als „CPAM, Rouen 76 H“ ebenfalls nicht der erforderlichen Bestimmtheit eines in Deutschland zu vollstreckenden Titels entspricht. Die Parteibezeichnung ist ebenfalls der Konkretisierung zugänglich. Die Ungenauigkeiten der Bezeichnung des Gläubigers begründen keine ernsthaften Zweifel daran, daß es sich bei diesem Gläubiger und der Antragstellerin um denselben Unternehmensträger handelt, zumal dieser Gläubiger in dem o.g. Urteil des Cour D'Appel de Rouen vom 21. September 1982 hinreichend bestimmt als „La Caisse Primaire d'Assurance Maladie de Rouen 76 H dont le siège est à Rouen 76100, 50 Avenue des Bretagne“ bezeichnet ist.
c) Der Zinsanspruch der Entscheidung ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes (1) und des Beginns der Zinszahlungen (2) zu konkretisieren.
(1) Die Höhe des Zinssatzes ist nach dem Zinsgesetz und den – von der Antragsgegnerin unbeanstandeten – sich aus den Angaben der Bank von Frankreich bzw. aus den Dekreten ergebenden Zinssätzen festzusetzen. Zwar wird das Urteil den Bestimmungsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht. Aber wenn sich aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen Kriterien ergeben, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, ist es grundsätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren“. (BGH NJW 1986, 1440 = RIW 1986, 554). Insbesondere ist anerkannt, daß dieses Konkretisierungsgebot im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens nach dem EuGVÜ besteht, daß ein auf Zahlung „gesetzlicher Zinsen“ erkennendes französisches Urteil, das keine Angaben über deren Höhe enthält, für die Zwangsvollstreckung im Inland auf der Grundlage des Zinsgesetzes zu konkretisieren ist und, daß diese Konkretisierung dem Exequaturrichter obliegt (BGH NJW 1990, 3084 = RIW 1990, 497; BGH NJW 1986, 1440 = RIW 1986, 554 m.A.; Wolff: RIW 1986, 729; OLG Celle, RIW 1988, 565 f. mwN; OLG Stuttgart; JZ 1987, 579 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I.1. 1168, 1170 f. mwN; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, S. 478 f.; Zöller/Geimer 17. Aufl., § 722 ZPO Rn. 39; Kropholler, EuGVÜ 3. Aufl., Art. 31 EuGVÜ Rn. 12; Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht II, 2. Aufl. § 35, S. 62; Laborde: RIW 1988, 566 f.; Strömer/Le Fevre: EuZW 1992, 211 f.). Die in der Literatur zitierten abweichenden Beschlüsse haben ausschließlich Zinsansprüche in italienischen Urteilen zum Gegenstand (OLG Celle, IPRspr. 1977 Nr. 155; OLG München IPRspr. 1980 Nr. 170).
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Zinsgesetz sei nicht anzuwenden; ist unbegründet. Art. 1 Zinsgesetz bestimmt ausdrücklich, daß die gesetzlichen Zinsen für alle Bereiche anzuwenden sind. Einer gesonderten Übersetzung des Zinsgesetzes durch die Antragstellerin bedarf es nicht. Es ist inzwischen mehrfach in deutscher Übersetzung an zugänglicher Stelle veröffentlicht (vgl. Strömer/Le Fevre: EuZW 1992, 210-213; BGH NJW 1990, 3085; Laborde: RIW 1988, 566 f.).
Die Erhöhung des Zinssatzes um fünf Punkte ergibt sich aus Art. 3 Zinsgesetz und entspricht der Praxis der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1990, 3085; OLG Celle RIW 1988, 565 f.; Laborde: RIW 1988, 567). Der Zinssatz erhöht sich ab dem 11, April 1992 um fünf Punkte. Nach Art. 3 Zinsgesetz erhöht sich der Zinssatz nach Ablauf von zwei Monaten; berechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung für vollstreckbar oder vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Art. 3 Zinsgesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Erklärung der Vollstreckbarkeit, nicht auf deren tatsächlichen Eintritt ab. Das Urteil war, als die Antragstellerin eine Kopie desselben mit Schriftsatz vom 10. Februar 1992 bei dem Landgericht Hamburg einreichte, durch die französische Vollstreckungsklausel für in Frankreich vollstreckbar erklärt. Daß das Urteil bereits vor diesem Datum für vollstreckbar erklärt worden war, legt die Antragstellerin nicht dar. Zwar trägt sie vor, der Zinssatz erhöhe sich ab dem 30. August 1984, da die vollstreckbare Ausfertigung vom 29. Juni 1984 stammt. Damit legt sie aber – zumal dies von der Antragsgegnerin bestritten ist – nicht dar, wann das Urteil durch Aufbringen der Vollstreckungsklausel für vollstreckbar erklärt worden ist. Das einzige in diesem Zusammenhang ersichtliche Datum ist der 29. Juni 1984, das Datum der Verkündung des Urteils. Jenes Datum läßt keinen Schluß auf das Datum der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu. Die vollstreckbare Ausfertigung (Grosse) wird der obsiegenden Partei sofort nach Erlaß des Urteils erteilt, ohne daß das Urteil deshalb vollstreckbar ist. Die Vollstreckungsklausel wird erst erteilt, nachdem die Vollstreckbarkeit gemäß Art. 504 Cpc nachgewiesen ist. Dagegen, daß die Vollstreckungsklausel bereits am 29. Juni 1984 erteilt worden ist, spricht, daß das Urteil der Antragsgegnerin erst am 21. November 1985 zugestellt worden ist. In Frankreich erlassene Urteile werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar, sofern sie nicht ausdrücklich für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (Bülow/Böckstiegel/Schlafen Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Bd. I Stand: Juli 1991, B I 1 e; Art. 47 II 4 b), S. 606, 282). Da das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, ist der Ablauf der Rechtsmittelfrist maßgeblich. Diese endigt einen Monat seit Zustellung an die Partei (vgl. Art. 527 iVm Art. 538, 678 Abs. 3 Cpc), da gegen das erstinstanzliche Urteil das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist (vgl. Art. 543 Cpc).
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem 27. April 1984. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich zwar nicht, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen, die zugesprochenen Beträge ausmachenden Zahlungen erfolgt sind (aa), aber es ergibt sich, daß die Zahlungen jedenfalls vor dem 27. April 1984 geleistet worden sind (bb). Die Vollstreckungsklausel kann, wenn eine eindeutige Auslegung des erststaatlichen Titels nicht möglich ist, gemäß Art. 42 EuGVÜ auf Rechtsmittel auch ohne Antrag der Antragstellerin nur für den bestimmbaren Teil des erststaatlichen Titels erteilt werden (MünchKomm/Gottwald Art. 31 Rn. 8, Art. 42 Rn. 2).
(aa) Zwar ist eine Ergänzung des Datums, an dem die Verzinsung beginnt, zulässig, wenn sich dieses Datum aus dem Titel oder den Entscheidungsgründen ergibt (BGH NJW 1990, 3085; OLG Stuttgart JZ 1987, 579), wobei eine ergänzende Auslegung des Titels nur in engen Grenzen zulässig ist, weil sie sonst dessen Inhalt ändern könnte (vgl. OLG Saarbrücken, IPRax 1989, 40; Kropholler, EuGVÜ 3. Aufl., Art. 31 Rn. 12, 15, MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 31 EuGVÜ Rn. 8; Strömer/Le Fevre: EuZW 1992, 212). Aber eine Bestimmung des genauen Zeitpunkts der einzelnen Zahlungen der zurückzuerstattenden Leistungen durch Auslegung des Urteils ist in diesen engen Grenzen nicht möglich, denn darüber trifft das Urteil nicht einmal mittelbar eine eindeutige Entscheidung. Für eine zweifelsfreie Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungen finden sich selbst bei Rückgriff auf die Entscheidungsgründe und die vorliegenden vorausgegangenen Urteile keinerlei Anhaltspunkte. Hierfür ist eine Aufstellung aller einzelnen Zahlungen unter Angabe des Zahlungstages erforderlich. Die zugesprochenen Beträge sind aber Summen einzelner Posten. So setzt sich die Summe von FF 73.865,76 zusammen aus den Positionen: FF 52.401,86 Barleistungen (S. 2), FF 15.231,72 an Leistungen in natura (S. 3) und FF 6.232,18 an Apparaturen (S. 6). Diese Positionen sind wiederum Summen der durch die Antragstellerin erbrachten Zahlungen. Der Betrag von FF 78.488,09 bildet die Summe der zurückzuerstattenden jährlichen Leistungen der Antragstellerin im Rahmen der Arbeitsunfallrente (S. 6). Daß eine nachträgliche Bestimmung der Zahlungszeitpunkte möglich ist, ist zweifelhaft, da aus den Entscheidungsgründen des Urteils zu schließen ist, daß die in die Forderungsberechnung des Gerichts eingeflossenen Beträge selbst wiederum Teilbeträge anderer Beträge sind. Die von der Antragstellerin eingereichten Aufstellungen über Höhe und Datum der Zahlungsbeträge können zur Auslegung jedenfalls nicht herangezogen werden, da sie nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung sind (vgl. OLG Saarbrücken, IPRax 1989, 40; Strömer/Le Fevre: EuZW 1992, 212). Die tatsächliche Feststellung der Zahlungszeitpunkte ist aber nicht Aufgabe des Exequaturgerichts. Zudem stimmen die Summen der dort angegebenen Zahlungsbeträge nicht mit den zugesprochenen Beträgen überein. Zwar verweist auch das Urteil auf eine Aufschlüsselung der erfolgten Zahlungen in dem Urteil vom 3. Dezember 1983 (S. 2). Den Inhalt dieses Urteils hat die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt.
Zwar heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils: „Daß die Verluste aufgrund der vorübergehenden totalen Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. April 1979 (...) für FF 52.401,86 an „Barleistungen“ (...) aufgeschlüsselt werden konnten“. (S. 2); die Antragstellerin habe „ihre Leistungen in natura von FF 15.321,72 bis zum 11. April 1979“ „belegt“ (S. 3). Aber aus diesen Angaben läßt sich nicht zweifelsfrei schließen, daß die Zahlungen zu dem angegebenen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt waren. Die Antragstellerin trägt überdies vor, daß Zahlungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien.
(bb) Aus der Entscheidung und ihren Gründen ergibt sich aber zweifelsfrei, daß die Antragstellerin spätestens am 27. April 1984, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die von der Antragsgegnerin zurückzuerstattenden Beträge an den Kläger, Herrn ... gezahlt hatte. Hätte die Antragstellerin diese Beträge noch nicht an Herrn ... gezahlt gehabt, hätten ihr keine Rückerstattungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zugesprochen werden können.
Die Rüge der Antragsgegnerin, ihm sei im Ergänzungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist ohne rechtliche Grundlage. Nach Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ ist das Klauselerteilungsverfahren ein einseitiges Verfahren, bei dem der Schuldner keine Gelegenheit hat, eine Erklärung abzugeben. Diese Regelung ist mit dem Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, da dem Schuldner die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 36 EuGVÜ eingeräumt ist und ihm durch Art. 39 EuGVÜ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Schutz gewährt ist (MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 34 EuGVÜ Rn. 1).