-
Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragsteller erwirkten zwei Urteile gegen die in Deutschland wohnenden Antragsgegner von belgischen Gerichten, eines vom 9.2.1984 und eines vom 4.10.1984. Die Antragsteller machten geltend, dass es sich bei beiden Entscheidungen um Säumnisentscheidungen handelte und beantragten, die Urteile für das Gebiet der BRD für vollstreckbar zu erklären. In dem Verfahren, welches zum späteren Urteil führte, hatten die Antragsgegner einen Aussetzungsantrag gestellt. Hinsichtlich des früheren Verfahrens war den Antragsgegnern das das Verfahren einleitende Schriftstück in der Art und Weise zugestellt worden, dass es dem Polizeikommissariat übergeben wurde, in dessen Bezirk die Antragsgegner einst ihren Wohnsitz hatten.
Das OLG Köln (DE) führt aus, dass dem Urteil vom 04.10.1984 die Vollstreckungsklausel zu erteilen sei, da es nicht als Versäumnisurteil im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ anzusehen sei. Die Antragsgegner haben sich seiner Überzeugung nach auf das Verfahren eingelassen. Einlassung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ sei jedes Verhandeln, aus dem sich ergebe, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt habe und dass er sich gegen den Angriff des Klägers verteidigen wolle, es sei denn sein Vorbringen beschränke sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei. Durch den Aussetzungsantrag habe sich der Beklagte somit eingelassen. Dem Urteil vom 09.02.1984 sei dagegen die Anerkennung zu versagen, da das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bestimme sich nach dem Recht des Urteilsstaates. Zu diesem gehöre jedoch auch das internationale Recht der von ihm in Kraft gesetzten Staatsverträge, also hier das Haager Zustellungsübereinkommen und der bilaterale Vertrag zwischen der BRD und Belgien. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, so dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß war.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragsteller haben beantragt, das Versäumnisurteil des Friedensgerichts im ersten Kanton Leuven vom 09.02.1984 und das Urteil des Friedensgerichts des ersten Kantons Leuven vom 4.10.1984 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag könne mangels eines Nachweises der Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftsatzes an die beiden damals säumigen Beklagten durch den Antragsteller, Artikel 33 Abs. 3, 46 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, Seite 773 ff.; im folgenden: EuGÜbk) nicht entsprochen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen.
II. Die Beschwerde ist gem. Art. 40 EuGÜbk in Verbindung mit § 16 des Ausführungsgesetzes (AVAG) vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 I, Seite 662 ff.) zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, teilweise ist sie unbegründet. Im übrigen bedarf die Sache weiterer Aufklärung, die dem Landgericht übertragen worden ist.
1. Soweit die Antragsteller die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Friedensgerichts des ersten Kantons Leuven vom 04.10.1984 begehren, ist die Beschwerde begründet. Insoweit ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann der Antrag nicht zurückgewiesen werden.
Nach Art. 46 Nr. 2 EuGÜbk hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, vorzulegen. Diese formelle Vorschrift ergänzt die materielle Regelung des Art. 27 Nr. 2 EuGÜbk wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Nach Art. 34 Abs. 2 EuGÜbk ist ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGÜbk nicht erfolgt ist. Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 EuGÜbk sind aber nur zu prüfen, wenn der Beklagte „sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat“. Im vorliegenden Fall haben sich jedoch die Beklagten, was das Urteil vom 4.10.1984 angeht, auf das Verfahren eingelassen. Einlassung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 ist jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt hat, und daß er sich gegen den Angriff des Klägers verteidigen will, es sei denn, sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 22 zu Art. 27; ebenso: Linke in Bülow/Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Erläuterungen III zu Art. 27, Gliederungsnummer 606, 209; Martiny in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band III/2 1984, Seite 57, Rn. 110). Aus der eigenen Stellungnahme des Antragsgegners Wünsche vom 25.09.1989 geht hervor, daß sich die Antragsgegner im Termin vom 13.09.1984, aufgrund dessen das Urteil vom 4.10.1984 ergangen ist, auf das Verfahren eingelassen haben. Die Antragsgegner haben zwar im Termin vom 13.09.1984, was auch im Urteil vom 4.10.1984 angeführt ist, um Vertagung („Aussetzung“) gebeten. Dies kann jedoch nicht als Nichteinlassung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGÜbk angesehen werden, da die Vertagung nicht wegen eines Zustellungsmangels beantragt wurde, sondern wegen der Abwesenheit des von den Antragsgegnern beauftragten Rechtsanwalts. Nach alledem bestand kein Grund, die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Art. 27 Nr. 2 EuGÜbk zu verweigern. Andere Ablehnungsgründe nach Art. 34 in Verbindung mit Art. 27 und 28 EuGÜbk bestehen ebenfalls nicht.
Gemäß §§ 16, 7 AVAG war deshalb die Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung obliegt gem. §§ 16 Abs. 2, 8 AVAG dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts.
2. Bei dem Urteil vom 9.02.1984 handelt es sich hingegen um eine Versäumnisentscheidung. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die Vorlage der Urschrift oder eine Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, verlangt. Hierzu haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Abschrift einer Vorladung nebst Übersetzung vorgelegt (Hülle Bl. 59 der Akten). Dieses Schriftstück erbringt jedoch jedenfalls hinsichtlich. des Antragsgegners W. Wü. nicht den Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung. Hinsichtlich des Antragsgegners W. Wü. ist in der Zustellungsurkunde vermerkt, daß dieser vormals in K. in Belgien wohnhaft gewesen sei, laut Auskunft des Meldeamtes von K. dort aber nicht eingetragen gewesen sei. In der Zustellungsurkunde heißt es dann weiter, daß der Gerichtsvollzieher, da er dort – womit offenbar die von den Antragstellern angegebene Wohnung des Antragsgegners in K. gemeint ist – niemanden angetroffen habe, habe er – der Gerichtsvollzieher – die vorgeschriebene Benachrichtigung hinterlassen und die Abschrift unter geschlossenem Umschlag auf dem Polizeikommissariat von K. dem dazu ermächtigten Beamten ausgehändigt, der das Original als gesehen unterzeichnet habe. Es kann dahinstehen, ob diese Verfahrensweise nach innerstaatlichen belgischem Recht eine ordnungsgemäße Zustellung darstellte. Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich zwar ausschließlich nach dem Rechts des Urteilsstaats – hier Belgien –, mag es sich um eine Inlands- oder um eine Auslandszustellung handeln. Dies bedeutet hier jedoch nicht, daß allein das innerstaatliche belgische Recht zu berücksichtigen wäre. Zum Recht des Urteilsstaates gehört nämlich auch das internationale Recht der von ihm in kraft gesetzten Staatsverträge (Linke, aaO, Gliederungsnummer 606 210; Martiny, aaO, Rn. 114 – 117, Seite 59, 60; Kropholler, aaO, Seite 265 f.; OLG Köln – 17. Zivilsenat – MDR 1980, 1030). Da der Antragsgegner, wie aus der Zustellungsurkunde selbst hervorgeht, zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr an seinem früheren Wohnsitz in Belgien gemeldet war, sondern offensichtlich bereits in der Bundesrepublik wohnte, war die Zustellung nach der zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 25.04.1959 (BGBl. II Seite 1524) vorzunehmen. Diese Vereinbarung ist gem. Art. 24 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 5. November 1965 BGBl. 1977 II Seite 1452) in Kraft geblieben. Nach Art. 1 der deutsch- belgischen Vereinbarung vom 25. April 1959 werden in Zivilsachen gerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar, wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, an den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Der Präsident des Landgerichts bewirkt sodann nach Art. 3 die Zustellung gem. den Bestimmungen der Art. 2 – 5 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II Seite 576). Diese Form ist im vorliegenden Falle, wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, nicht gewahrt worden. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war deshalb gem. Art. 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EuGÜbk abzulehnen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Hinsichtlich der Antragsgegnerin H. B. bedarf die Sache, was die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil vom 9.02.1984 angeht, weiterer Aufklärung. Insoweit heißt es in der vorgelegten Zustellungsurkunde, daß die Antragsgegnerin in K. „offiziell wohnhaft“ sei. Die Zustellung ist dann „gem. Art. 37 dieser Gerichtsordnung“ in der Weise erfolgt, daß eine Abschrift der Ladung dem Polizeikommissariat von K. ausgehändigt wurde, nachdem eine Benachrichtigung an der Anschrift der Antragstellerin hinterlassen worden war. Es besteht danach die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin H. B. anders als der Antragsgegner W. Wü., zum damaligen Zeitpunkt ihren Wohnsitz noch in Belgien hatte. Dies wird das Landgericht zu prüfen haben. Gegebenenfalls wird weiter zu prüfen sein, ob sich die Ordnungsgemäßheit der Zustellung nur nach innerstaatlichem belgischen Recht beurteilt.
Aus gegebenem Anlaß weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht zu treffende Entscheidung gem. Art. 32 EuGÜbk in Verbindung mit § 5 AVAG dem Vorsitzenden der Kammer obliegt.