Die Parteien streiten in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ebenso wie in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az: 2/6 0 84/96 und 11 U (Kart) 33/97) um die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs- und nunmehr darüber hinaus verfolgten Auskunfts- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der zentralen Vermarktung von Film- und Fernsehrechten an verschiedenen Motorsportveranstaltungen.
Die Klägerin betreibt ein Fernsehproduktions- und Vermarktungsunternehmen, wobei ihre Tätigkeit in den letzten Jahren nach ihrer Darstellung u.a. auch darin bestand, Rennen des European Truck Racing Cups aufzuzeichnen und Dritten das entsprechende Film- und Videomaterial weltweit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat sie nach ihrer Behauptung in den Jahren 1991 bis 1995 einige Veranstaltungen der European Rally Championship, der European Truck Racing Championship und der European Championship for Rallyecross Drivers vermarktet und beabsichtigt, derartige Tätigkeiten in Zukunft fortzuführen.
Die Beklagte ist ein Sportverband, der als internationale Vereinigung nationaler Automobilclubs, Automobilvereinigungen, Touringclubs und nationaler Verbände für Motorsport seiner Satzung entsprechend zur Förderung des Motorsports gemeinsame Regeln für die Organisation und Durchführung von Motorsportveranstaltungen erläßt und durchsetzt. Dazu gehören u.a. auch diejenigen Motorsportveranstaltungen, die bislang u.a. von der Klägerin aufgezeichnet und vermarktet worden sind. Im Rahmen ihrer Tätigkeit nimmt die Beklagte nach ihrer Darstellung die einzelnen Rennen in das jeweilige Rennprogramm auf, setzt Termine für einzelne Rennen fest, lizenziert diese, stellt Publikationen und Werbebroschüren für einzelne Veranstaltungen her, entsendet Fachpersonal zum Rennort und übernimmt die technische Überwachung des Rennverlaufs sowie weitere Tätigkeiten, wie sie dies im einzelnen ausgeführt hat.
Die jeweiligen Rennen werden entweder von den Rennstreckenbetreibern, von Unternehmen oder von regionalen Motorsportvereinen bzw. -verbänden organisiert, die Rennstrecken anmieten und nach Darstellung der Klägerin ausschließlich das wirtschaftliche Risiko für die Einzelveranstaltungen übernehmen.
In der Vergangenheit erhielt die Klägerin bei Vereinbarungen mit verschiedenen Rennausrichtern das Recht, die jeweilige Veranstaltung ohne Zahlung eines Entgeltes aufzuzeichnen. Ihrerseits stellte sie den Ausrichtern und Fernsehsendern ihre Filmmaterialien meist kostenlos zur Verfügung, während die Automobilhersteller und die sonstigen Werbekunden das Film- und Videomaterial ankauften.
Auf ihrer Generalversammlung am 20.10.1995 faßte die Beklagte einen Beschluß, mit dem Art. 26 ihres Statuts geändert wurde. Darin hieß es:
Alle Film- und Fernsehrechte an FIA Championships, Trophy, Cup oder Challenge (mit Ausnahme der Aufnahmen für den persönlichen Gebrauch und zu nicht professionellen Zwecken) sowie an allen internationalen durch die FIA autorisierten Serien gehören der FIA (...) Alle Veranstalter von FIA Championships, Trophies, Cups oder Challenges sowie autorisierten internationalen Serien müssen die Bestimmungen des Art. 26 beachten“.
Unter dem 11.6.1996 modifizierte die Beklagte ihren Beschluß dahingehend, daß er nunmehr folgende Fassung erhielt:
„Ab dem 1.1.1997 gehören alle Film- und Fernsehrechte an Veranstaltungen, die in mehr als einem Land stattfinden (z.B. „Marathon-Cross-Country-Rallyes“) der FIA nach den Bestimmungen des Art. 26 der General Prescriptions, die entsprechend der Veröffentlichung im Official Bulletin vom April 1996 Nr. 317 für alle FIA Championships, Challenges, Trophies und Cups sowie die jeweiligen Qualifikationsveranstaltungen gelten. Dies gilt unter dem Vorbehalt, daß Verträge nicht vor dem 11.06.1996 durch die Veranstalter von solchen Veranstaltungen abgeschlossen wurden“.
In der Folgezeit beauftragte die Beklagte die International Sportsworld Communicators Limited (ISC) mit der exklusiven Vermarktung der in den fraglichen Beschlüssen genannten Film- und Fernsehrechte.
Darüber hinaus wandte sie sich mit Schreiben vom 4.4.1996 an die jeweiligen nationalen Motorsportverbände und dabei auch an die oberste nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland (ONS) in Frankfurt am Main. Darin begründete die Beklagte ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit der zentralen Vermarktung der Film- und Fernsehrechte sowie der Beauftragung der ISC. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im einzelnen wird auf Bl. 61 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beschluß der Beklagten vom 20.10.1995 in Verbindung mit der Modifizierung vom 11.6.1996 verstoße gegen europäisches Kartellrecht und sei auch nach nationalem Recht unwirksam. Daher könne sie verlangen, daß die Beklagte es unterlasse, die zentrale Vermarktung der Film- und Fernsehrechte durchzuführen, weil sowohl sie – die Klägerin – wie auch alle anderen Unternehmen, die ähnliche Verträge mit den jeweiligen Rennsportveranstaltern abgeschlossen hätten, in ihren Rechten verletzt seien.
Entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag hat das Landgericht am 28.7.1997 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, gegen das diese fristgemäß am 2.9.1997 Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
A) das Versäumnisurteil vom 28.7.1997 aufrechtzuerhalten;
B) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen,
I. es bei Meidung von Ordnungsgeld von 500.000,‑ DM ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1. zu Zwecken des Wettbewerbs,
a) Dritten gegenüber zu behaupten, sie sei alleinige Inhaberin der Film- und Fernsehrechte an allen Veranstaltungen der European Rally Championship, der European Drag Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers,
b) Dritten gegenüber zu behaupten, sie habe das Exklusivrecht zur Vermarktung der Film- und Fernsehrechte an den Veranstaltungen der European Rally Championship, der European Drag Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers an das Unternehmen International Sportsworld Communicators Limited (ISC) mit Sitz in London übertragen,
c) Dritte unter Hinweis auf die vorstehenden Behauptungen aufzufordern, Verträge über die Aufzeichnung oder Ausstrahlung von Rennen der European Rally Championship, der European Drag Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers ausschließlich mit der International Sportsworld Communicators Limited abzuschließen.
II. Ihr im einzelnen mitzuteilen, welche Handlung gemäß Ziffer B). I. 1. sie begangen hat und nachher alle Namen und Anschriften derjenigen Dritten mitzuteilen, denen gegenüber sie schriftlich, fernmündlich oder mündlich Behauptungen gemäß Ziff. B). I. 1. aufgestellt hat;
C) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen entstandenen oder noch entstehenden Schaden aus Handlungen gemäß Ziff. B). I. 1. zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.7.1997 aufzuheben und die Klage auch in der erweiterten Fassung abzuweisen.
Sie hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt und darüber hinaus vorgetragen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil sie – die Beklagte – jedenfalls originäre Mitinhaberin der Film- und Fernsehrechte sei. Diese seien ihr außerdem vollständig von den jeweiligen örtlichen Veranstaltern übertragen worden. Darüber hinaus könne in der zentralen Vermarktung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne kartellrechtlicher Vorschriften gesehen werden, zumal insoweit der sogenannte Arbeitsgemeinschaftsgedanke trage, der Wettbewerb damit gestärkt werde und im übrigen auch keine Spürbarkeit anzunehmen sei. Schließlich habe sie – die Beklagte – keine marktbeherrschende Stellung und ein mißbräuchliches Verhalten könne ohnehin nicht festgestellt werden. Damit aber seien die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche insgesamt unbegründet.
Mit Urteil vom 18.3.1998 hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6.Zivilkammer – das Versäumnisurteil vom 28.7.1997 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung dieses Urteils im einzelnen wird auf Bl. 569 bis 582 der Akten Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 19.3.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.4.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.6.1998 an diesem Tag begründet.
Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht nochmals im einzelnen geltend, daß die Beklagte nicht als Mitveranstalterin der jeweiligen Rennen anzusehen sei, weil das unternehmerische Risiko allein die lokalen Veranstalter zu tragen hätten und die Beklagte lediglich drei – inaktive – Beobachter zur allgemeinen Überprüfung der Veranstaltungen entsende. Außerdem sei allein der Rennleiter vor Ort verantwortlich, nicht aber die Beklagte. Daneben habe diese jedenfalls die Truck EM nicht ins Leben gerufen und auch der Name „FIA“ sei für die Marktgängigkeit der einzelnen Rennen nicht von maßgeblicher Bedeutung. Darüber hinaus betreibe die Beklagte – wie im einzelnen dargestellt – einen Verdrängungswettbewerb gegenüber allen Nicht-FIA-Serien, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, mit ihr stünde und falle eine derartige Veranstaltung, denn sie allein habe diesen Zustand erst geschaffen. Auch in anderen Ländern seien im übrigen die jeweiligen lokalen Rennsportbetreiber alleinige Veranstalter im Rechtssinne.
Selbst wenn jedoch der Beklagten eine Mitveranstaltereigenschaft zukomme, handele es sich um eine willkürliche Aufteilung der Organisationsleistungen im Innenverhältnis, so daß dies für die Beurteilung nach Art. 85 EGV nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Auch wenn die Beklagte Mitveranstalterin sei, könne damit ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften gerade nicht ausgeschlossen werden. Dabei trete auch, wie im einzelnen anhand der vorgelegten Unterlagen vorgetragen und belegt, eine spürbare Marktbeeinträchtigung auf verschiedenen Märkten ein. Dies betreffe einmal den Markt für die Gestattung des Sponsoring, andererseits den Markt für Fernsehübertragungen – Nachfrager: Automobilindustrie -, den Markt für Fernsehübertragungen – Nachfrager: Fernsehsender – sowie den Markt für Dienstleistungen für die TV-Aufzeichnung und -vermarktung. Die von der Beklagten beabsichtigte zentrale Vermarktung betreffe im übrigen etwa 90 % der maßgeblichen Übertragungen und vor allem sei dabei zu berücksichtigen, daß sich immer mehr Sponsoren aus den jeweiligen Serien zurückzögen, weil deren TV-Vermarktung wegen des Drucks der Beklagten bezüglich der Formel 1 weit zurückgegangen sei; eine Austauschbarkeit mit anderen Sportveranstaltungen könne ohnehin nicht angenommen werden, vielmehr betreffe dies ausschließlich Motorsportveranstaltungen und -programme untereinander; da schließlich in die Betrachtung auch die Formel 1 mit einzubeziehen sei, liege – wie im einzelnen aufgeführt – ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften nach dem GWB wie auch nach dem EGV bzw. dem EWR vor, so daß sie – die Klägerin – die geltend gemachten Ansprüche zu Recht verfolge.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.1998,
A) die Beklagte zu verurteilen,
I) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,‑ DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1) zu Zwecken des Wettbewerbs,
a) Dritten gegenüber zu behaupten, sie sei alleinige Inhaberin der Film- und Fernsehrechte an den Veranstaltungen des European Truck Racing Cup, der European Rally Championship, der European Drag Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers,
b) Dritten gegenüber zu behaupten, sie habe das Exklusivrecht zur Vermarktung der Fernsehrechte an den Veranstaltungen des European Truck Racing Cup, der European Rally Championship, der European Drag Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers an das Unternehmen International Sportsworld Communicators Limited mit Sitz in London übertragen,
c) Dritte unter Hinweis auf die vorstehenden Behauptungen aufzufordern, Verträge über die Aufzeichnung und Ausstrahlung von Rennen des European Truck Racing Cup, der European Rally Championship, der European Drug Racing Championship und der European Championship for Rallycross Drivers ausschließlich mit der Firma International Sportsworld Communicators Limited abzuschließen;
II. der Klägerin im einzelnen mitzuteilen, welche Handlungen gemäß Ziff. A. I. 1. sie begangen hat und ihr alle Namen und Anschriften derjenigen Dritten mitzuteilen, denen gegenüber sie schriftlich, fernmündlich oder mündlich Behauptungen gemäß Ziff. A. I. 1. aufgestellt hat;
B) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen entstandenen oder noch entstehenden Schaden aus Handlungen gemäß Ziff. A. I. 1.zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, bis die Kommission über den Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Negativattestes bzw. einer Freistellung vom 22.7.1994 (Az: IV/35163) entschieden hat.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen, bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht nochmals deutlich, daß nach dem in der sogenannten DFB-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ihrer Ansicht nach neu definierten Begriff des Veranstalters nunmehr das finanzielle Risiko der Veranstalter nicht mehr im Vordergrund stehe, sondern es maßgeblich darauf ankomme, wer die hauptsächliche Organisation durchführe. Dies sei aber die Beklagte, zumal die von ihr Abgesandten das meiste Verantwortungs- und Organisationspotential stellten und sie die Rennserien entsprechend ins Leben gerufen habe. Da sie – die Beklagte – somit jedenfalls Mitveranstalterin und damit Mitinhaberin der fraglichen Rechte sei, könnten die Veranstalter vor Ort darüber ohnehin nicht verfügen, ohne sie – die Beklagte – miteinzubeziehen. Schon deshalb könne keine Marktbeeinträchtigung vorliegen.
Ob im übrigen Rechte Dritter beeinträchtigt seien, könne nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, vielmehr bilde sie – die Beklagte – mit den Veranstaltern vor Ort eine Rechtsgemeinschaft und müsse sich mit diesen regelmäßig abstimmen. Eine mißbräuchliche Vorgehensweise liege dabei jedoch nicht vor, weil sie gerade im Einvernehmen mit den lokalen Veranstaltern die Fernsehrechte insgesamt innehabe und entsprechend vermarkte.
Da im übrigen die Formel 1 als ganz besondere Rennserie nicht in die Betrachtung einzubeziehen sei und als maßgeblicher Markt lediglich der Programmbeschaffungsmarkt für allgemeine Sportveranstaltungen betroffen sein könne, liege keine spürbare Marktbeeinträchtigung vor. Im übrigen verfüge sie – die Beklagte – nicht über eine marktbeherrschende Stellung in diesem Markt.
Schließlich schützten die kartellrechtlichen Vorschriften des EGV lediglich den unmittelbar Betroffenen, nicht aber die Klägerin, die ohnehin nicht als unmittelbare Wettbewerberin der ISC anzusehen sei, weil erst diese die jeweiligen Produktionsaufträge vergebe und somit die Klägerin erkennbar nicht in den Schutzbereich der von ihr herangezogenen Vorschriften falle.
Letztlich sei es sachgerecht, im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Kommission über die Anträge auf Erteilung eines Negativattestes bzw. einer Freistellung gemäß Art. 85 Abs. 3 EGV auszusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster und zweiter Instanz wird auf alle gewechselten Schriftsätze – auch solche, die erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangen sind und soweit sie rechtliche Ausführungen enthalten – nebst allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main mit Recht angenommen worden ist. Diese Frage ist auch im Berufungsverfahren nochmals aufzugreifen, weil § 512 a ZPO nicht auf die Frage der internationalen Zuständigkeit anwendbar ist (vgl. BGH GS 44, 46).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich dabei aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, der den Regelungen der §§ 21, 29, 32 ZPO vorgeht (vgl. Rehbinder in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 98 Abs. 2 Rn. 261).
Nach dieser Vorschrift kann im Falle einer unerlaubten Handlung die in Paris ansässige Beklagte in Deutschland vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das möglicherweise schädigende Ereignis eingetreten ist. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil für diese zivilrechtliche Streitigkeit beide Beteiligten ihren Geschäftssitz in Vertragsstaaten haben und der Begriff der „unerlaubten Handlung“ auch Abwehr- und Unterlassungsklagen sowie Gefährdungshaftungs-Ansprüche und quasinegatorische Ansprüche, einschließlich von Kartell-Verstößen, umfaßt (vgl. Rehbinder aaO, § 98 Abs. 2 Rn. 264).
Anknüpfungspunkt im Streitfall ist ein Schreiben der Beklagten an die ONS in Frankfurt am Main vom 4.4.1996, in dem der Beschluß vom 20.10.1995 gerechtfertigt und auf seine Umsetzung in Deutschland gedrängt wurde. Auch die ONS ist darin aufgefordert worden, die ISC bei der zentralen Vermarktung der Film- und Fernsehrechte zu unterstützen. Danach aber ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ Frankfurt am Main der zutreffend gewählte Gerichtsort.
Darüber hinaus ist auch von einem noch immer vorliegenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auszugehen.
Die Beklagte hat zwar nach Verkündung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main in einer Erklärung vom 18.3.1998 bekannt gegeben, daß sie mit Ausnahme der Formel 1, der Formel 3000, der Rallye-WM und der GT-WM auf eine zentrale Vermarktung der Fernsehrechte der übrigen FIA-Serien – einschließlich der hier zugrundeliegenden Rennserien – in der Europäischen Union „vorübergehend bis zur Klärung des maßgeblichen Rechtes innerhalb der Europäischen Union“ verzichte. Dies hat sie in ihrer weiteren Presseerklärung vom 24.3.1998 damit begründet, daß die zentrale Vermarktung der Fernsehrechte durch die Europäische Union in Frage gestellt worden sei.
Damit ist den jeweiligen Veranstaltern vor Ort zunächst wieder das Recht eingeräumt worden, die jeweiligen Fernsehrechte über Firmen, wie die Klägerin, zu vermarkten.
Mit Recht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings darauf, daß durch diesen nur vorläufigen – im übrigen nicht strafbewehrten – Verzicht der Beklagten auf eine zentrale Vermarktung eine Erledigung der Klageanträge nicht eingetreten ist, weil die zu besorgende Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist. Dies um so weniger, als die Beklagte offensichtlich weiterhin auch gegenüber der Presse die Auffassung vertreten hat und vertritt, jedenfalls Mitinhaberin der Fernsehrechte an allen Veranstaltungen zu sein und es ihr deshalb obliege, über die Vermarktung zu entscheiden.
Unter diesen Umständen besteht deshalb nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin an den von ihr geltend gemachten Ansprüchen.
Das zunächst ergangene Versäumnisurteil ist jedoch im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage entsprechend abgewiesen worden, weil sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin weder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 85, 86 EGV bzw. den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der Art. 53, 54 EWR, 1004 BGB herleiten läßt, noch aus § 1 UWG.
Bei dieser Beurteilung bedurfte zunächst die von den Parteien schon im vorausgegangenen Eilverfahren als maßgeblich betrachtete Frage, ob der Beklagten jedenfalls eine Mitveranstalterfunktion zukommt, keiner abschließenden Beurteilung. Allerdings wäre für das im Rahmen von Art. 85, Art. 86 EGV festzustellende Merkmal einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung in erster Linie die Frage zu klären, wer originärer Inhaber der fraglichen Übertragungsrechte ist.
Nach dem bisherigen, vom Bundesgerichtshof definierten Begriff eines Veranstalters, ist auch nach dem Vorbringen in diesem Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht zweifelsfrei, daß die Beklagte Mitveranstalterin und damit ebenfalls originäre Inhaberin der Fernsehrechte ist und als solche hierüber – zusammen mit den Veranstaltern vor Ort, den Rennortbetreibern – entsprechend verfügen kann.
Anders als der Veranstalter einer Darbietung eines ausübenden Künstlers (§ 81 UrhG) genießt ein Veranstalter von Sportveranstaltungen kein verwandtes Schutzrecht. Zum Schutze seiner wirtschaftlichen Interessen können ihm je nach Fallgestaltung Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 826 BGB oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG zustehen. Als Besitzer oder Eigentümer des Veranstaltungsortes kann er ferner sein Hausrecht gegenüber einem Dritten geltend machen, der ohne seine Genehmigung versucht, die Veranstaltung aufzuzeichnen und durch Rundfunk oder Fernsehen zu übertragen (vgl. zur Rechtsstellung des Veranstalters die bisherigen BGH-Entscheidungen: BGHZ 27, 764 – „Box-Programmheft“; BGH WuW/E 267, 274 – „Sportübertragungen“ mwN).
Diese Abwehrposition eines Veranstalters ist übertragbar und damit Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs. Verträge über die Weitergabe der Übertragungsrechte betreffen damit gewerbliche Leistungen i.S. des GWB und des EGV-EWR. Als Veranstalter und damit Inhaber der Abwehrrechte sind damit aber nur solche Ausrichter anzusehen, die die betreffende Veranstaltung in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht leiten, insoweit für das betreffende Ereignis verantwortlich sind und für Vorbereitung und Durchführung das unternehmerische Risiko tragen (vgl. BGH NJW 1970, 2060 „Bubi Scholz“; KG WuW/E OLG 5565 f. „Fernsehübertragungsrechte“).
Würde man diese Kriterien zugrundelegen, ließe sich die Beklagte nicht ohne weiteres als Mitveranstalterin ansehen. Denn sie entsendet zu den jeweiligen Veranstaltungen lediglich einige Beobachter, die jedoch auch nach ihrem Vorbringen im wesentlichen eine überwachende Tätigkeit ausüben. Auch wenn die Beklagte meint, es komme maßgeblich darauf an, wer die Rennen „angeordnet“ habe und sie durch seine Tätigkeit „ins Werk“ setze, kann dies noch nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn eine Anordnung der Rennen im eigentlichen Sinne findet nicht statt.
Zwar ist die Beklagte die maßgebliche „Ausrichterin“ und „Erfinderin“ der Rennserien, die eigentliche Umsetzung erfolgt jedoch durch die Beteiligten vor Ort. Dies hat die Beklagte in der Vergangenheit ersichtlich ebenfalls so gesehen und regelmäßig auch von einer „Übertragung“ der Fernsehrechte auf sie gesprochen.
Würde man danach maßgeblich auf das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko abstellen, wären allein die Veranstalter vor Ort als Rechteinhaber anzusehen, weil die Beklagte zwar von den Rennsportbetreibern, Fahrern, Herstellern und anderen Beteiligten regelmäßig hohe Beträge vereinnahmt, selbst jedoch nur geringe Leistungen vor Ort erbringt und vereinnahmte Beträge nicht umsetzt oder zurückführt.
Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertreten hat, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Europapokal-Heimspiel“ (WRP 1998, 118 f.) einen auf die Besonderheiten des Kartellrechts zugeschnittenen neuen Veranstalterbegriff geprägt und sei damit von seiner bisherigen Definition abgegangen, kann dem ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgt werden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Frage, wie der Begriff des Veranstalters im einzelnen zu verstehen sei, in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Zwar hat er darauf hingewiesen, daß Veranstalter insbesondere derjenige sei, der die „wesentlichen wirtschaftlichen Leistungen für die Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte“ erbringe und damit als „der natürliche Marktteilnehmer“ anzusehen sei. Daß damit aber die bisherigen Kriterien, insbesondere die finanzielle Risikoposition und die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung, gänzlich unbeachtet oder jedenfalls erheblich in den Hintergrund treten sollten, ist dabei nicht ausreichend ersichtlich.
Auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes ließe sich deshalb die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagten eine Mitveranstalterstellung nicht unmittelbar zukommt.
Andererseits ist es nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte neben der weniger beachtlichen Terminierung und Koordinierung der einzelnen Rennen durchaus Fachpersonal am Rennort zur Verfügung stellt, die jeweiligen Rennen koordiniert, die technische Überwachung der einzelnen Rennen übernimmt und derartige Rennserien eingeführt hat. Soweit man maßgeblich auf diese Beiträge, wie sie die Beklagte nochmals auf Bl. 676 f. der Akten dargestellt hat, abstellt, könnte allerdings auch die Auffassung gerechtfertigt sein, daß sie als Mitveranstalterin anzusehen ist, so daß sie ebenso wie die Veranstalter vor Ort originäre Inhaberin der Film- und Fernsehrechte wäre. Dies würde dann grundsätzlich dazu führen, daß sie diese Rechte – zusammen mit den Veranstaltern vor Ort – entsprechend vermarkten dürfte.
Selbst wenn man jedoch von einer Mitveranstaltereigenschaft der Beklagten ausgehen wollte – was der Senat allerdings ausdrücklich offen läßt – wäre damit die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften (Art. 85, 86 EGV, 53, 54 EWR, § 1 GWB, § 26 GWB)) jedoch nicht ohne weiteres ausgeschlossen.
Dies läßt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Europapokal-Heimspielen und der dabei allerdings offengelassenen Frage „wie bei einer etwaigen Mitberechtigung (der UEFA) die Vermarktung der Fernsehrechte gestaltet sein müßte, um nicht gegen das Kartellverbot zu verstoßen“, entnehmen. Daraus könnte sich die Auffassung rechtfertigen lassen, daß die zentrale Vermarktung in einem Sportverband grundsätzlich auch dann gegen das Kartellverbot verstoßen kann, wenn der Verband gemeinsam mit den jeweiligen – im übrigen alle Kosten und Risiken tragenden – lokalen Veranstaltern Mitveranstalter ist.
Gerade das von der Klägerin geschilderte und von der Beklagten nur teilweise in Abrede gestellte Verhalten ihres Vizepräsidenten könnte begründeten Anlaß geben, jedenfalls aus Sicht der Europäischen Kommission trotz einer möglichen Mitveranstaltereigenschaft kartellrechtliche Überlegungen durchschlagen zu lassen.
Denn bereits 1995 hatte die Beklagte vorgesehen, neben den Weltmeisterschaften auch die zentrale Vermarktung aller anderen internationalen Motorsportserien zu übernehmen, und zwar durch die ISC, deren Alleingesellschafter ebenfalls ihr Vizepräsident, Ecclestone, ist. Kurze Zeit später erstreckte die Beklagte dann die zentrale Vermarktung auf alle von ihr lediglich autorisierten internationalen Motorsportveranstaltungen, bei denen sie unstreitig keine organisatorischen Aufgaben übernimmt und auch eine Mitveranstalterstellung deshalb ausscheidet. Dies ermöglichte es ihr aber, den Wettbewerb durch solche Rennserien gegebenenfalls zu steuern, die der Formel 1 aus ihrer Sicht abträglich sein könnten. Auf Vorschlag des Vizepräsidenten der Beklagten wurden deshalb die Fernsehrechte der Beklagten an allen 19 FIA-Serien sowie an den zur Zeit 17 lediglich autorisierten Serien für einen Zeitraum von 15 Jahren an Herr Ecclestone übertragen bzw. an die von ihm kontrollierte Gesellschaft ISC. Die Vermarktungserlöse wurden von ihm entsprechend vereinnahmt. Dies und der Umstand, daß internationale Motorsportveranstaltungen nur mit Autorisierung der FIA stattfinden dürfen, d.h. nach Eintragung im International Sportingcalendar, und Verstöße gegen diese Bestimmung mit dem Ausschluß vom internationalen Motorsport bestraft werden, machen die Zielrichtung der Fernsehbeschlüsse der Beklagten deutlich, mit dem die zentrale Vermarktung u.a. der hier gegenständlichen Serien eingeführt worden ist.
Selbst bei Annahme einer Mitveranstaltereigenschaft der Beklagten ließe sich deshalb zu der Auffassung gelangen, daß trotz dieser Ausgestaltung ihr Vorgehen unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden kann und gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können. Dies um so mehr, als die Beklagte die jeweiligen Veranstaltungen vor Ort und damit ihre Mitveranstalter dazu auffordert, ihr die Fernsehrechte gänzlich zu übertragen, um überhaupt bei einer derartigen Rennserie für entsprechende Veranstaltungen berücksichtigt zu werden.
Einer möglichen kartellrechtlichen Beurteilung steht dabei grundsätzlich auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte sogenannte „Immanenzgedanke“ entgegen. Dazu müßte es sich um Wettbewerbsbeschränkungen handeln, die sich aus einem im übrigen kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnis möglicherweise zwangsläufig ergeben oder in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1994, 384 „ausscheidender Gesellschafter“; Immenga/Mestmäcker, aaO, § 1 Rn. 164, 353).
Auch nach dem Vorbringen der Beklagten in diesem Hauptsacheverfahren ist jedoch nicht ausreichend festzustellen, daß die zentrale Vermarktung unbedingt notwendig ist, für den Bestand der Rennserie einerseits und der einzelnen Rennen andererseits. Zwar mag ein erheblicher Unterschied zwischen Fußballspielen und Motorsportrennserien gegeben sein und mögen deshalb Fernsehanstalten, Sponsoren und andere Beteiligte grundsätzlich in anderer Weise daran interessiert sind, als an dem Massensport „Fußball“. Daß aber gerade deshalb im Sinne der Wirtschaftlichkeit einer Rennserie bzw. finanzieller Interessen der jeweiligen Veranstalter bzw. auch der Automobilindustrie nur eine zentrale Vermarktung der Film- und Fernsehrechte in Betracht kommt, ist von der Beklagten bislang nur ganz allgemein behauptet, jedoch nicht belegt worden.
Letztlich bedurfte dies jedoch eben so wenig einer weiteren Erörterung wie die Frage der außer dem grundsätzlich notwendigen Abgrenzung des relevanten Marktes. Allerdings wird man mit der Klägerin davon ausgehen können, daß der für diesen Fall maßgebliche Markt nicht allgemein der Markt für Sportübertragungen im Fernsehen ist.
Die Klägerin ist im einstweiligen Verfügungsverfahren davon ausgegangen, der relevante Markt sei der Markt für die Organisation internationaler Automotorsportveranstaltungen, auf den sich europaweit die FIA als Anbieterin und die jeweiligen Veranstalter sowie sonstigen Beteiligten als Nachfrager gegenüberstünden.
In diesem Hauptsacheverfahren hat sie den Markt noch weiter differenziert und vier verschiedene Märkte aufgeführt, die von dem Verhalten der Beklagten beeinträchtigt seien. Dabei handele es sich um die Märkte für die Gestattung von Sponsoring, für Fernsehübertragung – Nachfrager: Automobilindustrie -, für die Fernsehübertragung – Nachfrager: Fernsehsender – und für Dienstleistungen für die TV-Aufzeichnung und TV-Vermarktung.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß ohnehin die Klägerin letztlich nur in dem letztgenannten Dienstleistungsmarkt tätig ist und lediglich insoweit eine Betrachtung maßgeblich sein könnte. Bei der Frage, welche Veranstaltungen zu einem einheitlichen Programmbeschaffungsmarkt zu zählen sind, reicht die Bandbreite der möglichen Marktabgrenzung von einer Aufsplitterung in einzelne Sportarten bzw. sogar einzelne Meisterschaftsserien einer Sportart bis zur Annahme eines umfassenden Sport-Unterhaltungsmarktes, der eine Vielzahl derartiger Programme und Programmgruppen umfaßt. Ausgangspunkt für die Definition des relevanten Marktes ist dabei das sogenannte Bedarfsmarktkonzept. Dabei ist zu fragen, welches Angebot aus Sicht der Nachfrager für die Deckung eines bestimmten Bedarfs als gegeneinander austauschbar anzusehen ist (vgl. z.B. BGH WuW/E 1435, 1440 „Vitamin B 12“).
Grundsätzlich lassen sich zwar internationale Sportveranstaltungen als Teil eines einheitlichen Beschaffungsmarktes für Sportprogramme ansehen (vgl. auch Europäische Kommission Awl 1993 L 179 – 233 f. – EWU – Eurovisionssystem“). Ob man allerdings dazu kommen kann, aus Sicht der Vermarktungsagenturen und Fernsehsender internationale Motorsportveranstaltungen – jedenfalls solche mit einem schon höheren Bekanntheitsgrad – mit sonstigen internationalen Sportveranstaltungen jedweder Art als substituierbar anzusehen ist, erscheint im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium des Werbewertes und der zu erwartenden Einschaltquote zweifelhaft, denn bekanntermaßen hat sich in den letzten Jahren das Interesse an Motorsportveranstaltungen erheblich gesteigert, so daß man durchaus auch die Auffassung vertreten könnte, Motorsportveranstaltungen als solche, insbesondere aber die zahlreichen FIA-Meisterschaftsserien stellten einen eigenen Markt dar.
Letztendlich brauchte der Senat jedoch diese Fragen nicht weiter zu verfolgen. Dies gilt auch für die Fragen der Marktbeeinträchtigung und der Spürbarkeit, denn mit dem von ihr gestellten Unterlassungsantrag, der sich lediglich auf die von der Beklagten gefaßten Fernsehbeschlüsse bezieht, kann die Klägerin mangels subjektiver Rechte nicht durchdringen.
Das Landgericht hat in seinem Urteil zu Recht angenommen, daß jedenfalls die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 85, 86 EGV sowie 53, 54 EWR nicht geltend machen kann. Auf einen möglichen Kartellrechtsverstoß gegenüber lokalen Organisatoren und (Mit)veranstaltern kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, weil der mögliche Wettbewerbsverstoß nicht gegen sie gerichtet ist. Unter Berufung auf kartellrechtliche Überlegungen und Vorschriften kann sie nicht dagegen vorgehen, daß die Beklagte als mögliche (Teil-)Rechteinhaberin oder allgemein mit den „eigentlichen“ Veranstaltern vor Ort eine Rechtsgemeinschaft bildet und in diesem Rahmen dieses Zusammenschlusses – wie immer er ausgestaltet sein mag – beschlossen wird, die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Rechts zw. allgemein der Film- und Fernsehrechte einem Teilhaber – hier der Beklagten – zu überlassen und Einigung erzielt wird über die beste wirtschaftliche Verwertung. Selbst wenn danach der fragliche „Fernsehbeschluß“ nicht wirksam sein sollte, könnte dies der Klägerin keine eigene einklagbare Rechtsposition verschaffen. Vielmehr wäre sie allenfalls in der Lage, Ansprüche aus § 26 Abs. 2 GWB geltend zu machen, sofern sie vortragen und gegebenenfalls beweisen kann, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu ihrem Nachteil gegeben sind. Dies ist jedoch in diesem Rechtsstreit nicht geschehen.
Soweit sie die Auffassung vertritt, eine derartige Beurteilung verkenne den Schutzzweck der Art. 85 und 86 EGV, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, daß Art. 85 und 86 EGV den Wettbewerb als Institution und umfassend schützen soll (vgl. EuGH Slg. 1973, 1465, 1469 – „Generale sucriere“). Damit steht aber noch nicht fest, daß jeder Dritte bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht geltend machen könnte. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Anspruchsteller aktivlegitimiert ist bzw. vom Schutzzweck dieser Bestimmungen mit geschützt wird.
Der Bundesgerichtshof hat Art. 85 EGV bisher nur insoweit als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt, als „die verbotene Schädigung der Wettbewerbsfreiheit unmittelbar gegen den Betroffenen gerichtet ist“ (BGH WuW/E 1643, 1645 – BMW-Importe“; GRUR 1988, 327, 330 – „Cartier-Uhren, OLG München, WuW/E 5760 f. -“Granmarkt-Parfümerie“; OLG Hamburg WuW/E 5703, 5710 – „fachdental nord 1994“; Langen-Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. I, 8. Aufl. 1998, Art. 85, Rn. 184 sowie § 1 GWB, 145 f. mwN).
Danach ist aber davon auszugehen, daß nicht jede adäquate Beeinträchtigung von Rechten für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ausreichend ist. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß andernfalls z.B. auch bei der Einflußnahme auf Preise alle mittelbar betroffenen Marktteilnehmer von einem solchen Deliktsschutz erfaßt wären und damit eine nicht sachgerechte Erweiterung des Schutzbereiches verbunden wäre. Geschützt sind vielmehr nur die auf einer unmittelbar betroffenen Marktstufe individualisierbaren Geschädigten wie z.B. ein gesperrter Konkurrent. Die Klägerin könnte deshalb allenfalls z.B. gegen die ISC aus § 26 Abs. 2 GWB vorgehen, wenn feststünde, daß diese sie bei der Auswahl verschiedener Film- und Fernsehunternehmen diskriminierte oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund leicht ungleich behandelte. Nicht erfaßt sind deshalb Drittbetroffene, wie z.B. Abnehmer einer weiteren Marktstufe. Nur unmittelbar betroffene Dritte, denen aufgrund der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ein durch den Markt vermittelter Schaden zugefügt wurde, sind in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 85, 86 EGV einzubeziehen. Denn auch das EG-Kartellrecht will nicht jedem reflexiv geschädigten Marktteilnehmer subjektive Rechte einräumen (vgl. auch Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum EG-Wettbewerbsrecht, Bd. I, Art. 85 Abs. 2, Rn. 77 f. (81)).
Dies um so mehr, als bei einer Erweiterung dieses Schutzbereiches die Gefahr bestehen könnte, daß eine unübersehbar große und nicht mehr abgrenzbare Personengruppe klageberechtigt wäre, wenn jeder auch nur mittelbare oder reflexhaft von einem Mißbrauch Betroffene in den Schutzbereich der Art. 85 und 86 EGV einbezogen würde.
Diese Auffassung von Rechtsprechung und Literatur zum europäischen Kartellrecht entspricht auch der Rechtsprechung zu § 35 GWB, wonach beispielsweise § 1 GWB als Schutzgesetz für die vom Marktzutritt ausgeschlossenen – nicht dem Kartell angehörenden – Wettbewerber dient, hingegen die Marktgegenseite nur dann in den Schutz einbezogen wird, wenn sich eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten gezielt gegen bestimmte Abnehmer oder Lieferanten richtet (vgl. BGH WuW/E 1985, 1988 – „Familienzeitschrift“). Der „Geschützte“ muß deshalb als Betroffener einer gezielten Absprache individualisierbar sein. Schutz besteht dagegen nicht für Abnehmer oder Lieferanten, die etwa bei einem Preis- oder Rabattkartell durch das die Marktbedingungen der Marktgegenseite ungünstig beeinflußt werden, mittelbar betroffen werden (vgl. Langen/Bunte, aaO, § 35 Rn. 8; Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Kartellgesetz, 2. Aufl. 1992, § 35 Rn. 28 f., 30 f.).
Die Klägerin ist aber von dem von ihr geltend gemachten möglichen Verstoß gegen die Art. 85 und 86 EGV, namentlich von dem von ihr behaupteten Druck der Beklagten auf die lokalen Organisatoren, auf einen Teil der oder die gesamten Vermarktungsrechte ohne Gegenleistung und gegen ihren Willen zu verzichten, nicht unmittelbar betroffen. Sie ist deshalb nicht zur Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 85, 86 EGV berechtigt, selbst wenn man davon ausginge, mit dem fraglichen Fernsehbeschluß und dem Verhalten der Beklagten gegenüber den (Mit)veranstaltern läge ein Kartellrechtsverstoß vor.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte – nach ihrer Darstellung – sich die (Mit)vermarktungsrechte in erster Linie deshalb übertragen läßt, um eine ausgewogene und qualitativ hoch stehende Berichterstattung über die Rennen jeder Rennserie zu gewährleisten. Unterstellt, dies wäre der einzige Grund einer derartigen Vermarktungsstrategie, wird die Klägerin auch hiervon allenfalls reflexhaft bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit (Abschluß und Durchführung von TV-Produktionsverträgen über Motorsportrennen) beeinträchtigt. Sie kann sich jedoch ebenso wie andere TV-Produktionsunternehmen darum bemühen, bei der ISC Produktionsaufträge zu erhalten. Nur wenn in diesem Rahmen Verhaltensweisen auftreten sollten, die die Klägerin maßgeblich beeinträchtigen, könnte sie insoweit – wie bereits erwähnt – über § 26 Abs. 2 GWB gegebenenfalls Ansprüche geltend machen.
Soweit die Klägerin einen Anspruch daraus herleiten will, daß die Fernsehbeschlüsse auf Initiative von ISC gefaßt worden seien, somit allein zugunsten dieses Unternehmens und auf Kosten der Unternehmen, die statt dessen diese Vermarktungserlöse in den nächsten Jahren hätten erzielen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Aus dem Vorbringen in erster und in zweiter Instanz ist nicht ausreichend zu entnehmen, daß die Fernsehbeschlüsse gerade auf Initiative und zugunsten ausschließlich von ISC gefaßt worden sind. Der in der Generalversammlung der Beklagten gefaßte Beschluß, die ihr zustehenden Vermarktungsrechte nunmehr selbst wahrzunehmen, richtet sich auch nicht erkennbar gegen bestimmte TV-Produktionsunternehmen oder Fernsehsender und deshalb auch nicht gegen die Klägerin. Zwar können reflexhaft durch diesen Beschluß über die zentrale Vermarktung die wirtschaftlichen Interessen einer unübersehbaren, allerdings nicht überschaubar individualisierbaren Zahl von Unternehmen betroffen sein. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fraglichen Beschlüsse geltend machen zu können.
Darüber hinaus stellt der Fernsehbeschluß der Beklagten lediglich eine Grundsatzentscheidung über die zentrale Vermarktung der Fernsehrechte dar, wobei die Auswahl von ISC für die Vermarktung der Fernsehrechte mit der nachfolgenden Beauftragung von TV-Produktionsunternehmen mit der Erstellung von Fernsehberichten nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht. Der Beschluß der Beklagten betrifft damit allein die Vermarktung der Fernsehrechte, die anschließende Vergabe von Produktionsaufträgen wird dadurch jedoch nicht berührt. Deshalb könnten allenfalls die lokalen Organisatoren gegebenenfalls subjektive Rechte geltend machen. Daß die Klägerin jedenfalls ab Anfang 1997 keine Aufnahmen mehr von den Rennen des European Truck Racing Cups erstellen konnte, beruht nicht auf den Fernsehbeschlüssen der Beklagten, sondern vornehmlich darauf, daß ein unmittelbarer Wettbewerber der Klägerin ein besseres Angebot unterbreitet und deshalb den Produktionsauftrag von ISC erhalten hatte. Daß die Klägerin in diesem Falle etwa benachteiligt worden wäre, hat sie selbst nicht vorgetragen.
Schließlich läßt sich die Auffassung der Klägerin auch nicht auf verschiedene von ihr zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes stützen.
In dem Urteil „Krankenhauszusatzversicherung“ (WuW/E BGH 1361 f.) hatte eine private Krankenkasse gegen die Praxis zweier Privatkassen geklagt, ihren Mitgliedern bestimmte private Krankenkassen zum Abschluß von Zusatzvereinbarungen zu empfehlen. Es handelte sich dabei um eine Klage eines unmittelbaren Mitbewerbers, der von den Ersatzkassen bevorzugten privaten Krankenversicherungen.
Im Streitfall liegt eine derartige Konstellation jedoch gerade nicht vor. Denn der angefochtene Fernsehbeschluß der Beklagten betrifft allein die Wahrnehmung der Vermarktungsrechte an den Rennen der FIA-Serien und bevorzugt keine unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin.
Ähnlich gelagert ist die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E OLG 5525 f.). Darin hatte das Gericht im übrigen einen Anspruch des dortigen Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 85 EGV gerade abgelehnt. Dabei ging es ebenso um die angebliche Benachteiligung eines unmittelbaren Wettbewerbes. Hauptsächlicher Streitgegenstand war die Frage, ob Cartier die Herstellergarantie auf die Endabnehmerkunden der ausgewählten Konzessionäre beschränken und damit Nicht-Konzessionäre von der Garantie ausschließen durfte. Auch insoweit handelte es sich deshalb um die Frage einer Bevorzugung eines unmittelbaren Wettbewerbers.
Schließlich ist auch das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (WuE/E OLG 4354 f.) nicht unmittelbar vergleichbar. Abgesehen davon, daß das Gericht einen Anspruch aus § 26 Abs. 2 GWB – den die Klägerin gerade nicht verfolgt – nicht als begründet angesehen hat, bestanden in dem dortigen Fall zwischen dem Anspruchsteller und dem Normadressaten andere und engere Beziehungen als zwischen den Parteien im Streitfall. Der Anspruchsteller ist in dem zitierten Fall deshalb als Berechtigter angesehen worden, weil er als Subunternehmer mittelbar über einen Generalunternehmer Leistungen an den Normadressaten gänzlich erbracht hat. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Klägerin keine derartige Beziehung zu der Beklagten. Sie erbringt weder unmittelbar noch mittelbar Leistungen an die Beklagte selbst. Insoweit kommt deshalb auch eine Übertragung des dargestellten Falles und der Überlegungen des Gerichts nicht in Betracht.
Vorstehende Überlegungen gelten entsprechend auch hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB und §§ 1, 3 UWG. Abgesehen davon, daß das erforderliche Wettbewerbsverhältnis – unmittelbar wie mittelbar – weder zur Beklagten noch zur ISC angenommen werden kann, wäre für die Geltendmachung derartiger Ansprüche ebenfalls eine gezielte und direkte Beeinträchtigung der Klägerin erforderlich. Dies ist jedoch – wie dargestellt – nicht anzunehmen. Die Klägerin kann deshalb auch nicht ihre weitergehenden Ansprüche mit Erfolg geltend machen, der Beklagten zu untersagen, die von ihr in den einzelnen Anträgen aufgeführten Behauptungen aufzustellen.
Da das zunächst ergangene Versäumnisurteil damit mit dem angefochtenen Urteil zu Recht aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, war die Berufung der Klägerin hiergegen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Über den gestellten Aussetzungsantrag der Beklagten bedurfte es keiner Entscheidung, weil es für den Senat nicht maßgeblich auf die möglichen kartellrechtlichen Erwägungen und die ausstehende Entscheidung der Europäischen Kommission ankam, sondern vielmehr maßgeblich die Frage zu entscheiden war, ob der Klägerin einklagbare Rechte zustehen, sich gegen die fraglichen „Fernsehbeschlüsse“ der Beklagten zu wenden.