Die Berufung hat Erfolg.
A. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist die deutsche Gerichtsbarkeit berufen.
Beide Parteien sind in Deutschland ansässig. Aus den Zuständigkeitsregelungen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) und des inhaltlich weitgehend identischen Lugano-Übereinkommens (LA), ergibt sich keine Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit auf ausländische Gerichte. Denn es fehlt an der von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ/LA vorausgesetzten Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates. Die nach der Belegenheit des vom Ferienrecht betroffenen Objekts allein in Betracht zu ziehenden österreichischen Gerichte sind zur Entscheidung schon deshalb nicht berufen, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl., Art. 2 GVÜ Rn. 17; vgl. auch BGH NJW 1997, S. 1697, 1698) im Verhältnis zu Österreich noch keine die Gerichtsstände betreffenden Regelungen gab. Der deutsch- österreichische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 enthielt solche Vereinbarungen nicht. Dem Lugano-Abkommen vom 16. September 1988 ist Österreich erst zum 1. September 1996 beigetreten (vgl. Zöller-Geimer, aaO, Art. 1 GVÜ Rn. 2). Die Streitsache war schon vorher, nämlich mit der Zustellung des Mahnbescheides am 23. Mai 1996, rechtshängig geworden (§ 700 Abs. 2 ZPO). Daß die Beklagte zunächst unzutreffend bezeichnet war, hat sich bei der Zustellung nicht ausgewirkt und ist daher unschädlich. Es ist stets diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1585, 1587 mwN); das ist bei der Verwechslung der Firmenbezeichnung mit dem von der Beklagten verwendeten Slogan der hinter dem Slogan stehende Rechtsträger.
Im übrigen wären auch bei Anwendbarkeit des Lugano-Abkommens nicht die österreichischen Gerichte anstelle der nach dem (Wohn-)Sitz der Parteien an sich zuständigen inländischen Gerichte zur Entscheidung berufen: Denn die ausschließliche Zuständigkeitsregelung in Art. 16 Nr. 1 lit a 1. Alt. LA ist nicht einschlägig. Sie legt nur für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen den Gerichtsstand am Ort der Belegenheit der Sache fest. Ob ein dingliches Recht vorliegt, ist vertragsautonom zu bestimmen und erfordert einen jedermann gegenüber wirkenden Anspruch. Einen solchen Anspruch sollte die Klägerin zu 2. (im folgenden: Klägerin) nicht erlangen. Sie hat einen Ferienrechts-Vertrag geschlossen, welcher ihr die Befugnis einräumt, das Vertragsobjekt über einen länger dauernden Zeitraum wiederholt für jeweils eine genau festgelegte Zeitspanne zu nutzen (Tonner, Das Recht des Time-Sharing an Ferienimmobilien, S. 26 Rn. 54). Dem liegt eine „vereinsrechtliche Konstruktion“ zugrunde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Vertragsschluß der Beitritt zu einem Verein einhergeht, welcher Zugriff auf eine Ferienwohnanlage hat und dem Kunden – entweder bereits aufgrund der Mitgliedschaft allein oder, wie hier, durch davon abhängige gesonderte Abmachungen – ein Ferienwohnrecht einräumt. Solche Verträge können ebenso wie die gesellschaftsrechtlichen und die mit großem Dienstleistungsanteil verbundenen schuldrechtlichen Vertragsgestaltungen unter Art. 16 Nr. 1 lit a 1. Alt. LA fallende Ansprüche ersichtlich nicht hervorbringen (Zöller-Geimer, aaO Art. 16 Rn. 2; Graf v. Westphalen-Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Time-Sharing-Verträge, Rn. 38; Tonner, aaO, S. 142 Rn. 454). Es kommt daher nicht darauf an, daß das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis hier ebenfalls nicht gewahrt wäre, weil das veräußerte Recht sich nicht auf ein bestimmtes Appartement bezieht, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit an einem bestimmten Wohnungstyp betrifft. Der daneben in Betracht zu ziehende Gerichtsstand des Art. 16 Nr. 1 lit a. 2. Alt LA ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die der Vertrag aufgrund der vereinsrechtlichen Konstruktion einem Mietverhältnis nicht vergleichbar ist. Die insoweit begründete Zuständigkeit würde auch eine Klage im Inland nicht hindern, weil nach Art. 16 Nr. 1 lit b LA für die in Deutschland ansässigen Parteien zumindest auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet ist.
Den die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin betreffenden Rügen der Beklagten ist nicht mehr nachzugehen. Denn § 512a ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts auch vom Berufungsbeklagten nicht von neuem geltend gemacht werden kann (Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 512a Rn. 3).
B. Der Vollstreckungsbescheid war, soweit er zugunsten der Klägerin ergangen ist aufrechtzuerhalten. Die Klage ist begründet.
I. Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB auf Rückabwicklung des – wie die Klägerin meint – unwirksamen Ferienrechtsvertrages hat die Klägerin schon deshalb gegenüber der Beklagten nicht, weil letztere nicht Partei des am 1. Juni 1994 geschlossenen Ferienrechtsvertrages geworden ist.
1. Die Frage, wer Vertragspartner der Klägerin war, beurteilt sich vorliegend nach deutschem Recht, obgleich der Vertrag ausweislich der auf S. 2 enthaltenen Rechtswahlklausel österreichischem Recht unterliegen sollte. Diese Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt allerdings nicht schon aus § 9 Teilzeit-Wohnrechtsgesetz, denn dieses Gesetz gilt nur für Vertragsschlüsse ab dem 1. Januar 1997; sie ergibt sich vielmehr gemäß Art. 31 Abs. 1 EBGB daraus, daß das Recht, das im Falle der Wirksamkeit des Vertrages anzuwenden wäre, das deutsche Recht ist. Denn die nach Artikel 27 Abs. 1 EGBG grundsätzlich zulässige Berufung österreichischen Rechts ist unwirksam.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl ist das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (BGHZ 123, 380, 383 mwN). Nach § 35 Abs. 1, 1. Halbs., 1. Alternative des österreichischen IPRG vom 15. Juni 1978 ist eine Rechtswahl – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zwar grundsätzlich möglich. In Anwendung des § 864a des österreichischen ABGB, ist die Rechtswahlklausel aber nicht Vertragsbestandteil geworden.
Daß die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des in Österreich entsprechend geltenden § 1 (deutsches) AGBG (Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, § 864a Rn. 1) enthalten ist, bedarf nach Inhalt und Gestaltung des von der Beklagten eingesetzten Vertragsformulars keiner näheren Erörterung. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, werden nach § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte, sofern nicht der eine Vertragsteil den anderen besonders darauf hingewiesen hat. Nachteilig ist die Rechtswahlklausel, für die Klägerin schon deshalb, weil sie sie einer fremden Rechtsordnung unterstellt. Der Gestaltung der Vertragsurkunde nach war die formularmäßige Berufung des österreichischen Vertragsstatuts zwischen diesen Parteien und an dieser Stelle nicht zu erwarten. Daß die auf Veräußererseite auftretenden Parteien seinerzeit ihren Sitz in Österreich hatten, geht aus dem Vertrag nicht hervor. Die Rechtswahlklausel steht auch weder im systematischen Zusammenhang mit der Bezeichnung der Parteien, noch findet sie sich bei der Beschreibung des Vertragsobjekts oder auch nur bei den Vereinbarungen zur Abwicklung des Vertrages. Sie ist vielmehr auf S. 2 des Ferienrechtsvertrages im Zusammenhang mit und ohne Abgrenzung von verschiedenen abschließenden und bestätigenden Erklärungen eingeschoben, die der Antragsteller – hier die Klägerin – abgibt. Versichert aber der Kunde, daß er mit allen Vereinbarungen des Vertrages einverstanden sei, alles gelesen und verstanden und alle Informationen erhalten habe, so bezieht sich eine solche Erklärung ersichtlich auf die ihr vorangehenden Vereinbarungen. Der Antragsteller braucht in diesem Fall nicht damit zu rechnen, daß noch eine weitere Vertragsvereinbarung im Form einer Rechtswahlklausel folgt, die systematisch zu den Vereinbarungen auf S. 1 des Vertrages gehören würde. Keinesfalls aber braucht er eine solche Erklärung im Zusammenhang mit den abzugebenden Bestätigungen als ausdrückliche – konstitutive – Einigung auf das anzuwendende Recht zu verstehen. Er darf sie vielmehr aufgrund ihres Standortes und ihres Wortlautes als deklaratorisch, nämlich als eine Information über eine nach Auffassung der Vertragspartnerin gegebene Rechtslage auffassen.
2. Nach den Vorschriften des BGB ist die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Für die Abgrenzung zwischen Vertreter- und Eigengeschäft gilt zwar der Auslegungsgrundsatz des § 164 Abs. 1 BGB, nach dem es darauf ankommt, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte. Der Klägerin ist auch zuzugeben, daß die diversen durch den Ferienrechtsvertrag begründeten Rechtsverhältnisse schlecht überschaubar und schwer verständlich ausgestaltet sind. Die Unübersichtlichkeit der Abmachungen, auf die noch im einzelnen einzugehen sein wird, ändert jedoch nichts daran, daß die Beklagte als Vermittlungsunternehmen keine Rechtsbeziehungen zu der Klägerin eingegangen ist, wie sich mit aller Eindeutigkeit daraus ergibt, daß die Beklagte als Beteiligte des Ferienrechtsvertrages nicht aufgeführt wird und diesen auch nicht unterzeichnet hat. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist vielmehr nach ihrem eigenem Vortrag ein vorab von dem Vereinsvorstand und dem Geschäftsführer der Fa. Alpenbau unterzeichneter Vertrag vorgelegt worden. Aufgrund der gedruckten Angaben unter den Unterschriften war offensichtlich, daß die Beklagte am Vertrag nicht beteiligt war. Für eine Auslegung im Sinne der Klägerin ist unter diesen Umständen kein Raum.
Die von den Parteien erörterte Frage, ob der von der Beklagten vermittelte Vertrag nach § 1 HWiG widerrufen werden konnte, bedarf nach alledem keiner Klärung. Denn auch aus § 3 HWiG kann sich nur ein Rückzahlungsanspruch im Verhältnis zum Vertragspartner ergeben.
II. Die Beklagte haftet der Klägerin für die getätigten Aufwendungen jedoch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.), weil sie einen Vertrag vermittelt hat, der wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt nichtig ist.
Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen setzt als haftungsbegründendes Verhalten eine Verletzung eigener Sorgfaltspflichten voraus, die sich aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ergeben (BGHZ 63, 382, 387 f.; 79, 281, 287; WM 1997, 2309). Sie trifft daher grundsätzlich nur den Partner des Vertrages. Vertreter und Verhandlungsgehilfen können allenfalls unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, insbesondere unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB, in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung des Handelnden kommt aber ausnahmsweise daneben in Betracht, nämlich dann, wenn der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er dem Verhandlungspartner gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. BGHZ 56, 81, 83 mwN; NJW-RR 1992, 605 f. mwN; WM 1995, 108 f.; NJW 1997, 1233 f. mwN). Diese für die Geschäftsführerhaftung und das Gebrauchtwagen- sowie Warentermingeschäft entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Vermittlung von Ferienrechtsverträgen (OLG Köln NJW-RR 1995, 1333 f.; VuR 1996, 343, 344 f.).
Wenn die Beklagte eine koordinierende Funktion im Rahmen der Realisierung des Urlaubskonzepts innehatte, die Mitgliedschaft im Tauschring R.C.I. vermittelte, die alleinige Informationsquelle bildete und die Verbindung zu den im Ausland ansässigen Vertragspartnern sicherstellte, so nahm sie objektiv eine Kompetenz und Sachkunde in Anspruch, die über für die Vermittlertätigkeit mehr oder weniger zu erwartenden Sachkunde hinausging und der Übernahme einer persönlichen Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäftes nahekommt (vgl. hierzu BGH Z 88, 67, 69; BGH NJW-RR 1992, 605, 606 mwN). Da die vielfältigen Rechtsbeziehungen, die der Ferienrechtsvertrag mit sich brachte, objektiv schwer zu überblicken waren, lag es auch nahe, daß es gerade die mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Verhandlungsführer der Beklagten waren, denen das Vertrauen der Klägerin und ihres Ehemannes gelten mußte (so für einen vergleichbaren Sachverhalt BGHZ 63, 382, 385). Ob die Klägerin und ihr Mann auf die Richtigkeit der Erklärungen der Beklagten bauten und ob dies der Beklagten erkennbar war, braucht aber letztlich nicht geklärt zu werden. Denn aufgrund der Gesamtumstände bei Anbahnung, Abschluß und Abwicklung des Vertrages bestand dem ersten Anschein nach ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten am Vertragsschluß, aus dem sich die Haftung für die bei der Anbahnung des Vertrages begangenen Pflichtverletzungen ergibt.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß ein bloß mittelbares Interesse, wie es insbesondere aufgrund einer Provisionsabrede vorliegt, für die Annahme einer Eigenhaftung des Vertreters in der Regel nicht genügt (BGH NJW 1990, 506). Ein wirtschaftliches Interesse des Vermittlers, das über das Interesse am Verdienst einer Provision hinausgeht, liegt jedoch vor, wenn der Vermittler nicht nur ein isoliertes Erwerbsgeschäft vermittelt, sondern die Schaltstelle für ein aus verschiedenen Einzelverträgen zusammengesetztes Urlaubskonzept bildet, das ohne seine Beteiligung nicht funktionsfähig wäre (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 1333 f.). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte präsentiert nach den von ihr selbst eingereichten Unterlagen unter dem Schlagwort „Ferien mit System“ ein „Urlaubs-System“. Dabei geht es entgegen den Ausführungen in der Berufungserwiderung nicht nur um die Verschaffung einer Ferienwohnung mit der daraus folgenden Bindung an einen bestimmten Urlaubsort. Das angebotene „System“ besteht vielmehr darin, daß sich der Kunde durch die Koppelung von Club-Mitgliedschaft, Einräumung des Nutzungsrechts und Mitgliedschaft im Tauschring in einen Nutzerkreis „einkauft“ und sich den Zugriff auf einen Pool von Ferienwohnungen verschafft, durch den die Bindung an einen einzigen Urlaubsort aufgehoben wird und flexible Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werden (vgl. Kappus, aaO, Rn. 4). Die Beklagte ist, wie sich aus ihren Einladungskarten ergibt und auch durch die von ihr verwendete Checkliste (dort insbesondere Einleitung, Nr. 1, 14, 15) belegt wird, der Anbieter dieses Systems. Sie wirbt Interessenten, erteilt Informationen und führt die diversen Beteiligten in dem „wie ein Buch gestalteten Vertragswerk“ zusammen. Im Einklang hiermit steht es, daß die Anschriften der – tatsächlich im Ausland ansässigen – Vertragspartner aus den Vertragsurkunden nicht hervorgehen, so daß die Beklagte – neben der auf die Anderkonto-Abwicklung beschränkten Treuhänderin Pithart – der einzige greifbare Ansprechpartner ist. Daß sie sich als zentrale Stelle für die Abwicklung versteht und ein über das Provisionsinteresse hinausgehendes Eigeninteresse hat, wird auch dadurch belegt, daß die Beklagte sich selbst für den Fall, daß der Kunde, „ohne daß das Vermittlungsunternehmen ihm einen Grund dafür gegeben hat, vom Ferienrechtsvertrag Abstand nehmen“ will, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Einmalbetrages versprechen ließ; auf die Frage der Wirksamkeit einer solchen Klausel kommt es hier nicht an. Daß die Beklagte mit dem Urlaubssystem „an zentraler Stelle verwoben“ (vgl. OLG Köln, aaO 1333, 1334) war, wird letztlich auch durch das Gebaren im Zusammenhang mit den Rückabwicklungsbemühungen der Klägerin und die personellen Verflechtungen belegt. Geschäftsführer der Beklagten war zunächst die Ehefrau von F. F., des Geschäftsführers der A. GmbH, sodann wurde F. F. selbst zum Geschäftsführer und Liquidator bestellt. Das Rückabwicklungsbegehren ist unter Hinweis auf die Abwesenheit von „Herrn und Frau F.“ zunächst zurückgestellt worden; sodann ließ die Beklagte den „Ferienrechtsvertrag Firma F.“ im anwaltlichen Schreiben vom 10. April 1996 als mit sich selbst geschlossen bezeichnen. Diese dem ersten Anschein nach für ein wirtschaftliches Eigeninteresse sprechenden Umstände hat die Beklagte nicht entkräftet. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Beklagte bei der Präsentation der Wohnungen als verfügungsberechtigt bezeichnet hat und ob insbesondere die in der Checkliste gegebenen Belehrungen die Irreführung des Kunden über seine Vertragspartner bezweckten.
Die „gleichsam in eigener Sache auftretende“ Beklagte hat die ihr bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Wegen Verschuldens bei Vertragsschluß macht sich haftbar, wer einen von ihm verfaßten und verwendeten, aber unwirksamen Vertrag mit seinem Partner schließt und damit den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat (BGH NJW 1984, 2816, 2817 re. Sp.; NJW 1987, 639, 640 mwN) oder wer sittenwidrige Vertragsbedingungen verwendet (so auch OLG Köln NJW-RR 1995, 1333, 1334; LG Bonn, VuR 1996, 317, 319 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vertrag vom 1. April 1994 ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden nach den – gegenüber § 138 Abs. 1 BGB vorrangigen- §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 1 AGBG insgesamt nichtig.
Das AGBG ist anwendbar. Daß seine Vorschriften im Bereich des Gesellschaftsrecht nach § 23 Abs. 1 AGBG nicht gelten, wirkt sich hier schon deshalb nicht aus, weil die zum Verein begründeten rechtlichen Beziehungen gegenüber denjenigen zur Eigentümerin von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Im übrigen würde auch das Umgehungsverbot des § 7 AGBG mit der Folge der uneingeschränkten Klauselkontrolle greifen. Denn es handelt sich der Sache nach um dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB angenäherte schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen Verein und Mitglied, für deren Abwicklung es der vereinsrechtlichen Konstruktion nicht bedarf (so BGH NJW 1997, 1069, 1070 zum sog. genossenschaftsrechtlichen Modell; OLG Celle NJW-RR 1997, 504).
Der Vertrag enthält zunächst mehrere unwirksame Klauseln: Die Regelung in Nr. 7 der AGB, wonach der Eigentümerin im Falle der Aufhebung des Vertrages ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der Vertragssumme zusteht, ist nach § 11 Nr. 5 lit a wie auch nach Nr. 5 lit b AGBG unwirksam, weil die Pauschale, die schon eine Nutzungsdauer von 24 Jahren abdecken würde, den nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden Schaden übersteigt (dazu OLG Köln, NJW-RR 1995, 1333, 1334) und dem Vertragspartner darüberhinaus der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird. Unangemessene Benachteiligungen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG enthalten die Vereinbarung in Nr. 10 AGBG, wonach das Ferienrecht im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ersatzlos untergeht, und die Regelung in Nr. 13 AGBG, wonach nach 66 Jahren ein Drittel des Einmalbetrages „an den Verein zur Weiterleitung an seine Mitglieder fließt“, desgleichen der – im Formularvertrag selbst vereinbarte – pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 25 %, den sich die außerhalb der vertraglichen Beziehungen stehende Beklagte versprechen läßt.
Die Unwirksamkeit allein dieser Klauseln hat indes gemäß § 6 Abs. 1 AGBG im Zweifel allerdings nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge. Insbesondere wird das Festhalten am Vertrag für die Klägerin nicht schon deshalb unzumutbar iSd § 6 Abs. 3 AGBG, was allein einen auf die volle Gegenleistung gerichteten Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten rechtfertigen würde. Die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages ergibt sich jedoch daraus, daß er insgesamt dem Transparenzgebot nicht gerecht wird und daß mangels eines beanstandungsfrei bleibenden „Rumpfes“ nicht mehr feststellbar ist, mit welchem Inhalt er aufrechterhalten werden sollte. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH NJW 1989, 222, 224 mwN; NJW 1990, 2383). Intransparenz liegt vor, wenn die synallagmatische Leistungsbeziehung unklar, unvollständig, unübersichtlich und damit letztlich irreführend ausgestaltet ist und sich deshalb der Schluß rechtfertigt, daß der Anbieter die vertraglichen Rechtsbeziehungen bewußt unüberschaubar und schwer verständlich ausgestaltet hat mit dem Ziel, Risiken und Nachteile zu verschleiern und damit die Willensbildung der Interessenten zu beeinflussen (so auch LG Hamburg NJW-RR 1995, 1078, 1079). Der in einem einheitlichen Formular enthaltene Ferienrechts-Vertrag setzt sich aus einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen zusammen. Mit dem Abschluß des Ferienrechtsvertrages vom 1. Juni 1994 ist die Klägerin zum einen dem Ferienclub S. G. als Vereinsmitglied beigetreten, der das Nutzungsrecht an einem bestimmten Appartementtyp sicherzustellen hatte. Dieses Nutzungsrecht hat die A. Ges. m.b.H. & Co. S. G. KG gegen Zahlung eines Einmalbetrages zu verschaffen, der zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag an eine Treuhänderin, die Rechtsanwältin P., zu zahlen ist. Daneben wird die Mitgliedschaft im Tauschclub R. GmbH begründet, durch den das Ferienrecht weltweit „verkehrsfähig“ werden soll. Darüberhinaus ist auch noch von „der Eigentümerin“ die Rede, bei der es sich unstreitig um die A. GmbH handelt. Die hierdurch entstehende Verwirrung wird durch die diversen Anlagen nicht behoben, sondern vertieft, weil darin sämtliche Rechtsbeziehungen miteinander vermengt werden und es dem Kunden überlassen bleibt, die insgesamt auf ihn zukommenden Verpflichtungen und die damit verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten.
Im einzelnen:
Der Vertrag ist so gestaltet, daß dem Kunden verschleiert wird, was er letztlich erwirbt. Die Ausführungen unter Nr. 11 Abs. 1 des Formularvertrages suggerieren, bei dem durch die A. GmbH als Gegenleistung für die Zahlung des Einmalbetrages zugewiesenen Ferienrecht handele es sich um eine Art dingliche Rechtsposition. Dies untermauern die Hinweise auf Registereintragungen und -urkunden in Nr. 2 der AGB, im Treuhandauftrag und in Nr. 8 und 16 der durch die Beklagte erteilten Belehrungen. Tatsächlich erlangt der Kunde aber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Ferienclub, nämlich die Vereinsmitgliedschaft, aufgrund derer der Verein, der seinerseits (nur) ein Fruchtgenußrecht hat, das Nutzungsrecht sicherstellen will. Ob darüber hinaus auch unmittelbare Ansprüche gegen die Eigentümerin begründet werden sollen, ist unklar. Verdeckt wird in diesem Zusammenhang weiter, daß einer Zahlung von fast 20.000 DM keinerlei taugliche Absicherung gegenübersteht. Mit der Sicherstellung des Nutzungsrechts durch den Verein ist nach Nr. 8 der Belehrungen offenbar nur gemeint, daß das Ferienrecht mit der Vereinsmitgliedschaft „untrennbar verbunden und somit gesichert“ ist – mit der Folge, dass es nach Nr. 10 der AGB mit dem Ausschluß, dem Austritt oder dem Ablauf der im Falle des Verzuges mit einer Beitragszahlung zu setzenden Nachfrist untergeht. Unklar bleibt im übrigen, durch wen und auf welche Weise die Nutzungsmöglichkeit bei einer Laufzeit bis zum Jahr 2090 „sichergestellt“ werden soll. Letztlich ist auch nicht erkennbar, welcher der Beteiligten das Anwesen über die gesamte Laufzeit hinweg instandhalten und -setzen soll.
Die rechtlichen Einzelheiten der Vertragskonstruktion sind ebenfalls nicht zu durchschauen. Wer mit wem in welchen rechtlichen Beziehungen steht, an wen welche Zahlungen gehen und wofür sie bestimmt sind, bleibt dabei unklar. Bei dem über eine Treuhänderin fließenden Einmalbetrag und dem Vereinsbeitrag legt sich der Vertrag unter Nr. 11 auf Zahlungsempfänger nicht fest. Der Einmalbeitrag scheint zwar für die von dem Verein verschiedene Eigentümerin (Firma A.) bestimmt zu sein, die das Nutzungsrecht einräumen soll und ihrerseits verschiedene Einwirkungsmöglichkeiten hat; für diese Interpretation spricht auch die in Nr. 13 der AGB getroffene Regelung. Damit ist es aber schwerlich vereinbar, daß sich die Eigentümerin andererseits durch die Einräumung des Fruchtgenußrechts zugunsten des Vereins jeder Möglichkeil, den Kunden zu sichern und auf das Ferienrecht einzuwirken, begeben hat. Es ist daher faktisch wohl nur der Verein, der das Nutzungsrecht absichern kann. wobei allerdings diese Sicherung nach den obigen Ausführungen wertlos ist. Der nach der Satzung des Vereins zu entrichtende Beitrag von 335.00 DM (Stand 199, Nr. 8 AGB) ist jedenfalls dann kein Mitgliedsbeitrag. wenn er tatsächlich die Betriebskosten betrifft (so Nr. 6 der Belehrung). Sofern diese nur zufällig der Höhe nach mit dem Mitgliedsbeitrag identisch sind, wären sie noch zusätzlich an die Verwaltung zu entrichten, wobei auf die sicher zu erwartende Steigerung vorsorglich gleich hingewiesen wird, Allerdings ohne Angaben zur Größenordnung der sicher eintretenden Steigerung. Ob und auf welche Weise die Firma R. in den Vertrag eingebunden ist, läßt sich nicht feststellen. Der Antragsteller soll berechtigt sein, sein Ferienrecht dem Tauschpool zur Verfügung zu stellen, die Aufnahmegebühr für 2 Jahre ab Einschreibung „ist im Einmalbetrag enthalten“; andererseits wird eine Haftung für die Aufnahme zu R., durch den das Recht immerhin erst verkehrsfähig wird und der in dem angebotenen Ferienkonzept eine wesentlicher Funktion hat, ausdrücklich nicht übernommen (Nr. 4 der AGB). Außerdem scheint neben der Aufnahmegebühr bei R. eine Tauschgebühr von 180 DM pro Woche anzufallen, wenn der Tauschpool in Anspruch genommen wird (Nr. 11 der Belehrungen). Welche zusätzlichen Kosten nach Ablauf der beitragsfreien Zeit im R. noch entstehen, ist letztlich völlig unabsehbar, weil über den Beitrag nichts mitgeteilt wird. Weitere Kosten entstehen am Urlaubsort (Nr. 5 der AGB BI. 21).
Die intransparente Gestaltung der vertraglichen Beziehungen führt gemäß § 6 Abs. 3 AGBG zur Gesamtnichtigkeit. Denn nach Ausgrenzung der zu beanstandenden Vereinbarungen verbleibt kein der Auffüllung durch dispositives Recht oder durch ergänzende Vertragsauslegung zugänglicher Rest (BGH NJW 1995, 2637, 2638).
Durch den Abschluß des Vertrages vom 1. Juni 1994 ist der Klägerin auch ein Vermögensschaden in Höhe der auf den Vertrag getätigten Aufwendungen entstanden. Denn infolge der Gesamtnichtigkeit des Vertrages steht der erbrachten Leistung eine werthaltige Gegenleistung nicht gegenüber, so daß sich der Vertragsschluß als wirtschaftlich nachteilig erweist (vgl. BGH WM 1997, 2309, 2311). Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Rückgewähr der an die Treuhänderin gezahlten Beträge von 19.900 und 335 DM und steht neben etwaigen gegen die Vertragspartner gerichteten Rückgewähransprüchen (BGH NJW 1994, 2357, 2358 f. mwN).
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt im Anschluß an die mit Schreiben vom 4. Februar 1996 erfolgte Fristsetzung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.