Die Klägerin stellt in Italien Kunststeinplatten her. Die Beklagte bestellte Anfang 1990 mehrmals Kunststeinplatten mit der Bezeichnung „Bianco Zandobbio 600 C.C. mit Normalzement und Farbe“. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Bezahlung der am 13.02.1990 erfolgten Lieferung oben bezeichneter Kunststeinplatten und zwar von 246,5 qm zu einem Preis von 4.007,75 DM. Die Beklagte wurde seitens der Klägerin mit Schreiben vom 12.09.1990 unter Fristsetzung zum 21.09.1990 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.
Die Klägerin hatte vor der hier streitgegenständlichen Lieferung vom 13.02.1990 im Zeitraum vom 08.01. bis zum 22.01.1990 bereits 5 weitere Lieferungen Kunststeinplatten erbracht, die seitens der Beklagten vollständig gezahlt worden waren. Die Beklagte hatte diese Lieferungen zunächst in der „Versandverpackung“ belassen und von Bell nach Köln-Bonn zum Flughafen verbracht, wo die Verlegearbeiten durch die Beklagte durchgeführt wurden. Hier wurde am 29.01.1990 mit dem Auspacken und Verlegen der Ware begonnen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.1990 folgendes mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben mit dem Verlegen der Bodenplatten begonnen und mußten beim Auspacken der Paletten feststellen daß viele Bodenplatten an den Kanten stark beschädigt sind.
Unser Kunde ist nicht bereit die beschädigten Bodenplatten zu übernehmen und wir waren gezwungen diese auszusortieren.
Zur Zeit sind ca. 150 qm dieser Platten beschädigt die wir von der Baustelle abgefahren und zu unserem Lager gebracht haben.“
In dem zwischen den Parteien daraufhin gewechselten Schriftverkehr war streitig, ob Schäden an den Platten vorlagen und ob diese auf den Transport oder auf die Produktion zurückzuführen seien. Am 13.03.1990 fand eine persönliche Besichtigung der aussortierten Platten in den Betriebsräumen der Beklagten durch die Inhaberin der Klägerin statt.
Die Klägerin lieferte am 23.03.1990 188,5 qm Kunststeinplatten im Wert von 3.064,75 DM und stellte diese Lieferung der Beklagten nicht in Rechnung. In dem Lieferschein heißt es: „Gutschrift auf Rechnung Nr. 20, DEL 23.03.1990; unsere Material nicht gut“.
Mit Schreiben vom 01.02.1990 hatte der Architekt der Beklagten der Klägerin außerdem mitgeteilt: „Ca. 15 Betonwerkssteinplatten weisen eine gelb-grünliche Schattierung auf in der Oberfläche. Laut Aussage Ihres Herrn … sind dies feuchte Stellen in den entsprechenden Platten, was ich allerdings bezweifle. Mit Herrn … und Herrn … wurde vereinbart, diese Platten weiterhin zu beobachten. Sollten die Platten in ca. 14 Tagen noch die gleichen Flecken aufweisen, müssen sie ausgewechselt werden.“
Von diesen Farbunterschieden war bei der Besichtigung der Platten am 13.03.1990 nicht mehr die Rede.
Mit Schreiben vom 15.05.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß nachdem die Bodenplatten verlegt worden seien, der Bauherr den gesamten Belag nicht abgenommen habe und erhebliche Farbunterschiede reklamiert habe, die Farbunterschiede seien beim Austrocknen des gesamten Belages gravierend sichtbar geworden.
Die Beklagte räumte ihrer Auftraggeberin bezüglich der Verlegearbeiten einen Minderbetrag von 6.500,- DM ein.
Die Klägerin trägt vor,
für die streitgegenständliche Lieferung vom 13.02.1990 liege eine dem UN-Kaufrecht entsprechende Rüge der Beklagten nicht vor.
Auch für die vorhergehenden Lieferungen liege eine rechtzeitige Rüge im Sinne des UN-Kaufrechtes nicht vor, da die mit Schreiben vom 30.01.1990 erfolgte Anzeige zum einen nicht rechtzeitig gewesen sei und zum anderen die Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet gewesen seien. Im übrigen seien nur 150 qm der gelieferten Platten als schadhaft gerügt worden.
Eine Beschädigung an Ecken und Kanten bzw. ein von der Klägerin zu verantwortender diesbezüglicher Mangel der Lieferungen habe nicht vorgelegen. Wenn solche vorhanden gewesen seien, sei dies entweder auf den Transport oder die Verlegearbeiten der Beklagten selbst zurückzuführen.
Eine Einigung dahingehend, daß pro gelieferter Palette eine Nachlieferung durch die Klägerin von 10 Platten (insgesamt 305 qm) erfolgen solle, sei nicht getroffen worden. Auch bei der persönlichen Besichtigung vom 13.03.1990 seien die Fehler seitens der Klägerin nicht anerkannt worden, es seien auch keine 150 qm beschädigter Platten vorgefunden worden. Eine Verpflichtung zur kostenlosen Lieferung weiterer 116,5 qm bestehe daher nicht, eine Verpflichtung zum Schadensersatz hieraus ebenfalls nicht.
Die Beklagte habe bis heute nicht im einzelnen substantiiert dargetan, welche Mängel, in welchem Umfang gerügt werden sollten.
Soweit die Beklagte mit Schadensersatzforderungen aufgrund von Farbunterschieden hilfsweise aufrechne, sei eine entsprechende Forderung der Beklagten nicht gegeben. Auf Produktionsfehler der Klägerin zurückzuführende Farbunterschiede seien nicht gegeben. Sollten Farbunterschiede vorliegen, seien diese allein auf fehlerhaftes Verlegen, Verfugen oder Fluatieren seitens der Beklagten zurückzuführen.
Im übrigen habe die Beklagte etwaige Farbunterschiede früher rügen müssen, wie sich aus dem Schreiben des Architekten vom 01.02.1990 ergebe, seien zu diesem Zeitpunkt schon Farbunterschiede deutlich geworden. Hiervon sei in dem Besichtigungstermin vom 13.03.1990 dann keine Rede mehr gewesen. Etwaige Farbunterschiede seien jedoch spätestens beim Verlegen feststellbar gewesen und entsprechend zu rügen gewesen.
Wenn die Beklagte tatsächlich fehlerhafte Platten eingebaut habe, stelle dies einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht dar, die der Klägerin nicht angelastet werden könne.
Es werde bestritten, daß die Beklagte ausschließlich aufgrund etwaiger Farbunterschiede einen Minderungsbetrag von 6.500,- DM erlitten habe, zumal sie – was unstreitig ist – in dem Schreiben vom 01.03.1991 selbst der Beklagten mitgeteilt habe, „Entschädigungsbetrag in Höhe von 6.500,- DM für erhebliche Farbunterschiede im Plattenbelag und teilweise schlechter Platten“.
Der Anfall von 20 Arbeitsstunden für Ausbesserungsarbeiten à 65,- DM werde ebenfalls bestritten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.007,75 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 22. September 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, durch das Schreiben vom 31.01.1990 sei eine Rüge für die Gesamtlieferung erfolgt, da es ausdrücklich laute „zur Zeit 150 qm“. Die Rüge sei auch rechtzeitig erfolgt, da die Verpackung der Ware bei Anlieferung unversehrt gewesen sei und von daher die Ware auch erst an dem eigentlichen Verlegeort ausgepackt worden sei. An der Ware seien grobe Verarbeitungsfehler an Ecken und Kanten vorhanden gewesen, dabei habe es sich nicht um Transportfehler gehandelt.
Bei der Besprechung am 13.03.1990 sei es tatsächlich nur um die Frage der Beschädigung der Platten an Ecken und Kanten gegangen. Man habe sich, nachdem die Inhaberin der Klägerin die Mängel anerkannt habe, dahin geeinigt, daß seitens der Klägerin pro gelieferter Palette eine Ersatzlieferung von 10 Platten und damit 305 qm habe erfolgen sollen. In der Folgezeit habe die Klägerin jedoch lediglich 188,5 qm kostenfrei geliefert.
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer gegen die Klägerin gerichteten Schadensersatzsumme in Höhe von 9.605,75 DM und trägt diesbezüglich vor:
Aufgrund an den Platten ebenfalls vorhandener Farbunterschiede sei ihr ein von der Klägerin zu ersetzender Schaden entstanden.
Die Farbabweichungen stellten sich so dar, daß einzelne Platten in verschiedenen Bereichen eine verschiedene Farbe aufgewiesen hätten, heller oder dunkler seien oder Punkte bzw. Flecke darauf zu erkennen seien. Auch die einzelnen Platten untereinander seien nicht von der gleichen Farbe, es habe erhebliche Farbabweichungen von Platte zu Platte gegeben.
Die Farbabweichung, die auf eine fehlerhafte Produktion seitens der Klägerin und nicht etwa auf fehlerhafte Verarbeitung seitens der Beklagten zurückzuführen seien, seien erst nach dem Verlegen und dem Verfugen der Platten im Mai 1990 und nicht bereits bei dem Verlegen selbst erkennbar geworden. Sie seien sofort nach Erkennen zwischen dem 10. und 12.05.1990 mit Schreiben vom 15.05.1990 der Klägerin bekannt gegeben worden.
Soweit der Architekt mit Schreiben vom 01.02.1990 bereits auf Farbunterschiede hingewiesen habe, seien diese mit den letztendlich aufgetretenen Farbunterschieden nicht identisch sondern tatsächlich später verschwunden.
Sie habe aufgrund der Farbunterschiede seitens ihrer Auftraggeberin einen Minderungsbetrag von 6.500,- DM hinnehmen müssen. Ferner sei es erforderlich gewesen, einzelne Platten, die erhebliche Farbunterschiede aufgewiesen hätten, auszutauschen. Hierfür sei ein Arbeitsaufwand von 20 Stunden à 65,- DM erforderlich geworden, also insgesamt ein Betrag von 1.300,- DM.
Da die Klägerin ferner ihrer Verpflichtung weitere 116,5 qm Kunststeinplatten, was einem Wert von 1.805, 75 DM entspreche, zu liefern nicht nachgekommen sei, sei auch dieser Betrag von der Klägerin zu erstatten. Der Gesamtschadensersatzanspruch, mit dem hilfsweise aufgerechnet werde, belaufe sich daher auf 9.605,75 DM.
Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 07.09.1993 (Bl. 90 der Akten) gemäß dem europäischen Übereinkommen vom 07. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht eine Auskunft zu der Frage eingeholt, ob nach italienischem Recht eine Aufrechnung zulässig ist. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 28.04.1994 (Bl. 114 der Akten) beantwortet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hatte Erfolg.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderung ergibt sich aus Art. 2 des GVÜ. Soweit die Zuständigkeit des Gerichtes für die seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung in Frage stand, folgt die Zuständigkeit aus Art. 18 GVÜ (vgl. Zöller, Art. 18 GVÜ, Rand-Nr. 1 und § 39 ZPO, Rand-Nr. 4; BGH, NJW 93, 2753 ff.).
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 4.007,75 DM aufgrund der von ihr am 13.02.1990 gelieferten 246,5 qm Kunststeinplatten zu.
Der Anspruch folgt aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Das UN-Kaufrecht trat für die Bundesrepublik Deutschland zwar erst am 01.01.1991, also nach den hier streitgegenständlichen Vorfällen in kraft. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes vor dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland war jedoch hier auch dann gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechtes eines anderen Vertragsstaates des UN-Übereinkommens führte, in dem dieses bereits in kraft war. Dies ist für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Italien der Fall (vgl. Palandt, Art. 28, EGBGB, Rand-Nr. 7; Pilz, NJW 89, 615, 619 f.). Art. 28 EGBGB führte vor Inkrafttreten des UN-Kaufrechtes zur Anwendung des italienischen Rechtes und dieses wiederum zur Anwendung des UN-Kaufrechtes.
Dem Anspruch der Klägerin für die Lieferung vom 13.03.1990 aus Art. 53 UN-Kaufrecht kann die Beklagte Rechtsbehelfe aus dem UN- Kaufrecht nicht entgegen halten. Die Beklagte hat bezüglich dieser Lieferung nämlich das Recht sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen verloren, da eine rechtzeitige Rüge etwaiger Mängel gemäß Art. 38, 39 UN-Kaufrecht nicht vorliegt.
Die Beklagte hat lediglich am 31.01.1990 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet, in dem Mängel an Ecken und Kanten von zur Zeit 150 qm gerügt werden. Da diese Anzeige zeitlich vor der hier streitgegenständlichen Lieferung erfolgte, konnte sie sich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhandene Lieferung vom 13.02.1990 beziehen. Da der Beklagten die Untersuchungs- und Rügepflicht nach jeder Lieferung oblag, kann sie sich auch nicht darauf berufen, das Anschreiben vom 31.01.1990 solle sich pauschal auf die Gesamtlieferung beziehen. Eine Mangelhaftigkeit der Lieferung vom 13.02.1990 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte sich auf Gegenansprüche bzw. Rechtsbehelfe aus den vorangegangenen Lieferungen im Januar 1990 bezieht, ist zwar bezüglich der behaupteten Mängel an Ecken und Kanten eine rechtzeitige Mängelrüge durch das Schreiben vom 31.01.1990 erfolgt. Die Beklagte war nämlich gemäß Art. 38 Abs. 3 UN-Kaufrecht berechtigt, die im Laufe des Januar erfolgten Lieferungen zunächst zum Verarbeitungsort nach Köln/Bonn zu verbringen. Die beim Auspacken angeblich festgestellten Mängel wurden dann rechtzeitig am 31.01.1990 angezeigt. Die Klägerin kann gegenüber dieser Mängelanzeige auch nicht einwenden, sie habe die Art der Vertragswidrigkeit, wie Art. 39 UN-Kaufrecht es erfordert, nicht hinreichend konkret bezeichnet. Wenn der Verkäufer die Ware nämlich, wie dies hier unstreitig am 13.03.1990 erfolgt ist, auf die Rüge hin untersucht, dann kann er sich anschließend nicht mehr darauf berufen, die Rüge habe den Bestimmtheitsgeboten nicht genügt (vgl. von Kemmerau/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 39, Rand-Nr. 13, Fußnote 45).
Der Beklagtenvortrag ist bezüglich der hieraus abgeleiteten Gegenansprüche, soweit Schadensersatz von 9.605,75 DM geltend gemacht wird, dennoch unerheblich, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bezüglich der gerügten Mängel an Ecken und Kanten eine abschließende Regelung der Parteien dahingehend getroffen wurde, daß die Klägerin insgesamt 305 qm Kunststeinplatten nachliefern solle. An diese Vereinbarung hat die Klägerin sich nach ihrem eigenen Vortrag festhalten zu lassen, so daß sie in Bezug auf etwaige Schäden an Ecken und Kanten nach ihrem eigenen Vortrag allenfalls die Ersatzlieferung bzw. Schadensersatz aus dieser Vereinbarung verlangen könnte, worauf sie sich im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht berufen hat.
Die Beklagte konnte ebenfalls mit ihrer zur Aufrechnung gestellten streitigen Schadensersatzforderung gegen die Klägerin vorliegend nicht durchdringen. Eine Aufrechnung ist vorliegend nämlich nicht möglich. Die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung bezieht sich nicht nur auf die hier streitgegenständliche Lieferung vom 13.02.1990, sondern auf die Gesamtheit der durch die Beklagten erfolgten Lieferungen. Da nach dem Beklagtenvortrag eine Differenzierung zwischen den ersten Lieferungen und der hier streitgegenständlichen Lieferung nicht möglich war, stellte sich die Frage, ob eine Aufrechnung mit etwaigen Forderungen, die aus den ersten Lieferungen resultierten, gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus der streitgegenständlichen Lieferung vom 13.03.1990 überhaupt möglich war.
Das UN-Kaufrecht enthält keine Regelung bezüglich der Möglichkeit von Aufrechnungen, so daß gemäß Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht, Art. 28 Abs. 2 EGBGB italienisches Recht bezüglich dieser Frage zur Anwendung kommt. Die diesbezüglich seitens des Gerichts eingeholte Auskunft vom 28.04.1994 hat eine Aufrechnungsmöglichkeit.
Die nach italienischem Recht mögliche gesetzliche Kompensation kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Schadensersatzforderung sich undifferenziert nicht nur auf die hier streitgegenständliche Lieferung vom 13.03.1990 bezieht, sondern auf die Gesamtheit der Lieferungen, ohne daß eine Abgrenzung möglich wäre.
Die weitere Möglichkeit der freiwilligen/vereinbarten Kompensation scheitert daran, daß die Parteien vorliegend nicht wechselseitig ganz oder teilweise auf ihre jeweiligen Forderungen verzichtet haben.
Die gerichtliche Kompensation kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Eine gerichtliche Kompensation tritt nach der eingeholten Auskunft vom 28.04.1994 dann ein, wenn im Verlauf eines Prozesses, der die Einforderung der Zahlung einer fälligen und einziehbaren Schuld zum Gegenstand hat, die beklagte Partei, als Kompensation, eine homogene Gegenforderung entgegensetzt, die einforderbar ist, aber noch nicht fällig ist. In diesem Fall kann der Richter die Einlösung der beiden Schulden bis zum entsprechenden Betrag erklären, vorausgesetzt die entgegengesetzte Kompensationsforderung „ist von leichter und baldiger Verfügbarkeit“ (§ 1243 Abs. 2 des Codice civile/Bürgerlichen Gesetzbuches).
Eine Kompensation kann daher nicht stattfinden, sofern nicht vorher das Begründetsein des Anspruchs, der von der … Steinwerk GmbH auf Grund des Paragraphen 1492 des Codice civile geltend gemacht wird und der das erste Geschäft betrifft, festgestellt ist. Dies will die Forderung der genannten Firma hinsichtlich der ersten Lieferung beim gegenwärtigen Stand der Dinge weder fällig noch einziehbar ist; weil ihr Betrag nicht feststeht; und auch weil ihr Bestehen zwischen den Parteien streitig ist.
Erst nach stattgefundener Feststellung kann die beklagte Gesellschaft eine gerichtliche Aufrechnung zwischen der mit der ersten Lieferung zusammenhängenden Forderung und der Schuld aus dem zweiten rechtsgeschäftlichen Verhältnis eventuell erwirken, eine Kompensation, die dann vom Richter zu bestimmen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine festgestellte Forderung handelt, sondern die Berechtigung und Höhe zwischen den Parteien streitig ist, ist eine Aufrechnung vorliegend demnach nicht möglich.
Der Zinsausspruch beruht auf Verzugsgesichtspunkten.