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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1192
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Entscheidung DE-1192  



LG Köln (DE) 14.02.1992 - 90 O 288/90
Art. CISG

LG Köln (DE) 14.02.1992 - 90 O 288/90, unalex DE-1192




-  Entscheidungstext 

Die Klägerin ist eine seit 1986 eingetragene GmbH, deren Gegenstand nach der Registereintragung in der Entwicklung, Herstellung und im Vertrieb von Software jeglicher Art liegt. Die Beklagte ist eine französische Aktiengesellschaft, die ebenfalls auf dem Computersektor tätig ist. Die Beklagte stand seit Beginn der 80er Jahre mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn … in geschäftlicher Beziehung. Herr … war auch Geschäftsführer der … GmbH (im folgenden K), die sich am 3.6.1988 in … GmbH umfirmierte und seit dem 15.7.1988 in Liquidation befindet. Von der Liquidation ist die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die in der Klageschrift vom 28.12.1990 unter den Positionen 1 – 8 näher bezeichnete Hard- und Software im Gesamtwert von DM 67.137,‑ bei ihr ab dem 24.6.1988 bestellt. Sie habe die Ware geliefert und mit den in der Klageschrift näher bezeichneten Rechnungen, die zwischen dem 22.7.1988 und dem 11.11.1988 erstellt wurden, Zahlung gefordert. Die K (… GmbH) habe solche Aufträge in dem fraglichen Zeitraum gar nicht mehr entgegengenommen, da sie von der Klägerin mit den entsprechenden Geräten nicht mehr beliefert wurde.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von DM 67.137,‑ nebst 5 v.H. Zinsen hiervon seit dem 16.1.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung gestanden zu haben. Die Beklagte habe nur mit der K (… GmbH) in Geschäftsbeziehung gestanden. Die in der Klageschrift benannten Waren habe sie nicht bei der Klägerin bestellt und auch nicht von der Klägerin geliefert bekommen. Bei den in der Klageschrift bezeichneten Waren handele es sich auch ausschließlich um Waren, die zuvor allein von der K vertrieben wurden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ergibt sich zumindest aus § 38 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.11.1991 ihre Rüge der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich zurückgenommen hat und damit ihr Einverständnis mit der Zuständigkeit des Landgerichts Köln der Klägerin gegenüber ausgedrückt hat.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 67.137,‑ zu, da zwischen den Parteien über die streitbefangenen Waren keine Kaufverträge zustandegekommen sind. Es fehlt insoweit an Angeboten, bzw. Annahmeerklärungen der Beklagten, wie sie in den Art. 4 ff. des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kauf- verträgen über bewegliche Sachen (im folgenden EAG) für das Zustandekommen von wirksamen Kaufverträgen vorausgesetzt werden.

Die Anwendbarkeit des EAG in Folge des EKG (Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen) gem. Art. 1 EAG ergibt sich – wie die Kammer bereits in dem Urteil im Parallel- verfahren der … GmbH gegen die Beklagte vom 15.5.1991 (90 O 57/90) näher dargelegt hat – daraus, daß das Einheitskaufrecht ein Teil des deutschen Rechts ist, von dessen Anwendbarkeit auch hier zumindest aufgrund der durch das Prozeßverhalten der Parteien stillschweigend getroffenen Rechtswahl auszugehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 457).

Die Beklagte hat der Klägerin kein Angebot gem. Art. 4 EAG gemacht. Bezüglich der Rechnungsposten 3 – 8 fehlt es bereits an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem Vorliegen entsprechender Angebote. Die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine erlauben keinen Rückschluß auf eine Bestellung durch die Beklagte bei der Klägerin.

Die zu den Rechnungsposten 1 und 2 vorgelegten Telexe vom 24.6.1988 und 7.7.1988 sind nicht geeignet, ein Angebot der Beklagten an die Klägerin zu beweisen. In den Telexen ist die Klägerin nicht als Adressat der Aufträge genannt. Die Telexe sind an den Telexanschluß der Firma K gerichtet.

Insoweit die Klägerin behauptet, sie habe sich mit dieser Firma den Telexanschluß geteilt, fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, daß sie sich – und nicht die K – durch die beiden Telexe ange- sprochen wähnen durfte. Die Auslegung der Telexe aus dem objektivierten Empfängerhorizont der Klägerin, die auch nach dem EAG maßgeblich ist (Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Art. 4 Rn. 8), ergibt vielmehr, daß das Angebot an die K gerichtet war. Mit dieser Firma stand die Beklagte seit längerem in einer Geschäftsbeziehung, aus der sie noch Gegenforderungen stellte, die sie bereits mit Telex vom 25.3.1988, 4.5.1988 und mit Schreiben vom 16.6.1988 geltend gemacht hatte. Bei einer Bestellung bei der Klägerin hätte sich die Beklagte für die Klägerin erkennbar der Möglichkeit begeben, Gegenforderungen gegen die K aufrechnungsweise gegen die ansonsten entstandenen Kaufpreisforderungen der … geltend zu machen.

Die Beklagte hatte Waren der geltend gemachten Art auch immer von der K bezogen. Dafür, daß die Beklagte wissen konnte, daß die K in dem fraglichen Zeitraum solche Aufträge gar nicht mehr entgegennahm, da sie von der Klägerin mit den entsprechenden Geräten nicht mehr beliefert wurde, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Liquidation der … GmbH kann hier schon deshalb außer Acht bleiben, da diese erst nach der Sendung des zweiten Telex vom 7.7.1988 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daß die Klägerin die Beklagte über die geänderten Geschäftsverhältnisse in Kenntnis gesetzt habe, hat sie selber nicht behauptet.

Ein Vertragsschluß zwischen den Parteien kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn man die Lieferungen, bzw. Rechnungen als selbständige Angebote der Klägerin an die Beklagte auslegt. Eine Annahmeerklärung (Art. 6 Abs. 1 EAG), bzw. ein schlüssiges Annahmeverhalten (Art. 6 Abs. 2 EAG) der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, bei deren Vorliegen das Schweigen der Beklagten nach den Gebräuchen des Handelsverkehrs als Annahme angesehen werden könnte. Ein entspre- chender Brauch müßte sowohl am Ort der Niederlassung des Anbieters wie der des Annehmenden anerkannt sein (Mertens/Rehbinder, Art. 6, Rn. 13). Vorliegend fehlt es schon an den Voraussetzungen eines entsprechenden Brauchs nach dem deutschen Handelsrecht. Die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind hier schon deshalb nicht anwendbar, da mit den Rechnungen, bzw. Lieferscheinen nicht der Inhalt bereits getroffener Abreden festgehalten werden sollte, sondern eine Vertragsannahme erklärt werden sollte (vgl. Staud.-Dilcher, vor §§ 116 ff, Rn. 55 g).

Auch im deutschen Handelsverkehr gilt Schweigen darüberhinaus nur ausnahmsweise als Zustimmung (vgl. Baumbach-HGB, § 346 4 F). Erforderlich ist nach den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, daß der Anbietende nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Ablehnungserklärung erwarten durfte (BGH NJW 1975, 1359 mwN.).

Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin konnte nicht erwarten, daß die Beklagte überhaupt erkennen würde, daß die Klägerin mit der K mit der sie nach dem o.G. kontrahieren wollte, nicht identisch ist. Die Lieferscheine der Klägerin sind von denen der K nur bei genauerem Hinsehen zu unterscheiden. Insbesondere ist das Label beider Firmen auf den Lieferscheinen identisch. Unter dieser Voraussetzung hätte die Klägerin der Beklagten zumindest deutlich erklären müssen, daß sie mit der K nicht identisch ist und für die Ansprüche gegen diese Firma auch nicht einstehen will. Ein solcher Hinweis ist aber nicht erfolgt.





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