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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1190
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1190  



LG Münster (DE) 05.03.1992 - 22 O 217/91
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexFür die Ermittlung des Erfüllungsorts maßgebliches Recht

LG Münster (DE) 05.03.1992 - 22 O 217/91, unalex DE-1190



Wo sich der Erfüllungsort befindet, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des zur Entscheidung berufenen Gerichts für die Verpflichtung maßgeblich ist.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung restlicher Vergütung für eine von ihr gelieferte Anlage zur Herstellung von Papiersäcken in Anspruch.

Durch in italienischer Sprache gehaltenen und in Italien von den Verhandlungspartnern paraphierten Vertrag (Contratto d’acquisto) vom 15. September 1989 verpflichtete sich die Klägerin, der in … ansässigen Beklagten eine Produktionsanlage für die Herstellung von Papiersäcken, bestehend aus mehreren Maschinen und Automationsteilen, „komplett installiert und funktionsfähig“ im Werk „Tre I“ … zu liefern und in einer für diesen Zweck errichteten Halle zu errichten; im Vertrag heißt es neben der Beschreibung des Lieferumfangs zusätzlich

„Die beschriebene Lieferung versteht sich also als minimale Lieferung, d.h. daß der Lieferant alle Teile, Material und Aggregate mitliefern wird, welche für die Herstellung der Anlage in produktionsfähigem Stand nötig sind.“

Die Vergütung für diese Anlage wurde pauschal mit 11.250.000 DM „schlüsselfertig“ vereinbart und war in Teilzahlungen entsprechend getroffener Abrede zu zahlen.

Im italienischen Vertragstext, der für die vertraglichen Beziehungen der Parteien maßgeblich ist, während es sich bei den vorliegenden deutschen Texten um von der Klägerin veranlaßte Übersetzungen für eigene Zwecke handelt, heißt es auch noch

„La lingua ufficiale del contratto e l’italiano“

Im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen der Parteien existiert eine „Auftragsbestätigung“ der Klägerin vom 8. August 1989 („Conferma d’ordine“), an deren Ende in der deutschen Übersetzung folgender Satz zu finden ist

„Gemäß der Regelung in unseren allgemeinen Lieferungsbedingungen, die auf diesen Vertrag Anwendung finden, gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.“

Dieser Satz ist in der italienischen Version der Auftragsbestätigung durchgestrichen, teils unkenntlich gemacht.

Wohl ab Anfang Mai 1990 baute die Klägerin die Anlage in der Halle der Beklagten ein; aus Gründen, über welche die Parteien streiten, gelang es nicht, sie im vertragsmäßig vorgesehenen Umfang funktionsfähig zu machen. Die Beklagte, die bis dahin 70 % der Vergütung gezahlt hatte, verweigerte weitere Zahlungen.

Am 8. Februar 1991 erhob die Beklagte bei dem für sie zuständigen Gericht in Rieti Klage gegen die Klägerin auf Herabsetzung der Vergütung und Zahlung von Schadenersatz; die Klägerin ihrerseits erhob am 25. März 1991 Klage vor dem Landgericht Münster (23 0 78/91) und nahm die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung von 3.375.000,  DM in Anspruch.

Daneben liefen Verbandlungen der Parteien; diese führten wohl am 4. Juli 1991 zu einem schriftlichen, wiederum in italienischer Sprache gehaltener Vergleich (Atto di transazione); dort wird zunächst in einer Art Vorrede (Premesso e considerato) der Sach- und Streitstand dargestellt, ehe dann eine Vereinbarung (Si conviene) folgt, in welcher geringere als die früher zugesagten Maschinen- und Produktionsleistungen festgeschrieben werden, entsprechende „Optimierungsarbeiten“ der Klägerin festgelegt werden und sodann von einem abschließenden Testlauf die Rede ist. Bezüglich der Vergütung ist vereinbart, daß die Beklagte die ausstehenden 3.375.000,  DM in sechs Teilzahlungen, die letzte am 31. März 1992, zu erbringen hatte, wobei sich die Klägerin ihrerseits verpflichtete, insgesamt 1.900.000,  DM in ebenfalls sechs Teilbeträgen jeweils 10 Tage nach den für die Zahlungen der Beklagten maßgebenden Verfalldaten zu zahlen.

Entsprechend einer ebenfalls in diesem Vergleich enthaltenen Verpflichtung nahmen die Parteien ihre … rechtshängigen Klagen zurück.

Im Juli 1991 – wohl in der Zeit vom 24. bis 31. Juli – waren Mitarbeiter der Klägerin im Werk der Beklagten mit den verabredeten Optimierungsarbeiten beschäftigt; nach Darstellung der Klägerin soll die Anlage nunmehr die geforderten und zugesagten Leistungen erbringen.

Zu dem im Vergleich verabredeten „abschließenden Leistungstest“ kam es nicht; die Gründe dafür suchen die Parteien jeweils beim anderen Partner.

Die Klägerin geht mit näheren Ausführungen davon aus, daß die Beklagte wider Treu und Glauben die Abhaltung des Leistungstests unterbunden habe, sich daher so behandeln lassen müsse, als habe dieser erfolgreich stattgefunden, und zudem durch ihr Verhalten Anlaß zur Befürchtung gegeben habe, sich künftig den versprochenen Zahlungen zu entziehen.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der restlichen 3.375.000,  DM entsprechend den im Vergleich festgelegten Fälligkeiten in Anspruch genommen; der vom Gericht unternommene Versuch, diese Klage den Anwälten zuzustellen, die sich im ersten Rechtsstreit 23 O 78/91 für die Beklagte gemeldet hatten, scheiterte daran, daß. diese die zugestellten Schriftstücke unter Hinweis auf fehlende Zustellungsvollmacht zurückgaben. Im Wege der Auslandszustellung wurde die Klage sodann am 5. November 1991 der Beklagten in Italien zugestellt.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte beim für sie zuständigen Gericht in Rieti eine wohl auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. „Aufhebung“ des Vergleichs gerichtete Klage erhoben; diese ist der Klägerin am 30. September 1991 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 3.375.000,  DM wie folgt zu zahlen:

500.000,  DM am 31. Oktober 1991,

500.000,  DM am 30. November 1991,

500.000,  DM am 31. Dezember 1991,

500.000,  DM am 31. Januar 1992,

500.000,  DM am 28. Februar 1992 und

875.000,  DM am 31. März 1992.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Münster und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte gebt davon aus, daß sie wegen der Regelung in Art. 2 des EuG-Übk (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit...) … zu verklagen sei, daß sich aus Art. 5 des EuG-Übk nichts Abweichendes ergebe, weil der Erfüllungsort in Rieti/Italien sei und daß sich die Unzuständigkeit des Landgerichts Münster auch aus Art. 21 des EuG-Übk ergebe, weil sie mit ihrer Klage das italienische Gericht zeitlich eher angerufen habe als die Klägerin.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Münster für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nicht gegeben.

Maßgebend für die Festlegung der Zuständigkeit ist zunächst Art. 2 des EuG-Übk; danach sind „Personen“, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu verklagen: Im vorliegenden Falle wäre also die italienische Beklagte, deren Firmensitz sich … in Italien befindet, vor einem italienischen Gericht zu verklagen.

Von dieser Regel schafft Art. 5 Nr. 1 des EuG-Übk eine Ausnahme: Die Beklagte könnte vor einem deutschen Gericht – dem angerufenen Landgericht Münster – verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die im hiesigen Gerichtsbezirk Münster zu erfüllen wären.

Wo sich dieser Erfüllungsort befindet, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des zur Entscheidung berufenen Gerichts für die Verpflichtung maßgeblich ist (vgl. EuGH in NJW 1977/491; BGHZ in NJW 1985/560); d.h. haben die Parteien keine Rechtswahl durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen, entscheidet nach deutschem IPR der hypothetische Parteiwille, der sich u.a. nach dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bestimmt. (Art. 27, 28 EGBGB).

a) Die Kammer verfolgt die in den Hinweisen vom 26. Februar 1992 angestellte Überlegung, es könne aus der Streichung der Rechtswahlklausel in der „Auftragsbestätigung“ vom 8. August 1989 der Schluß auf eine Vereinbarung italienischen Rechts gezogen werden, nicht weiter. Der Versuch der Klägerin, dieser Klausel für die vertraglichen Beziehungen der Parteien Geltung zu verschaffen, ist offensichtlich bereits im Vorfeld der Vertragsverhandlungen gescheitert, denn maßgeblich und ausschlaggebend für den Inhalt der Vertragsbeziehungen ist die spätere Urkunde vom 15. September 1989 („Contratto“): In dieser ist aber davon, welchem Recht die Vereinbarungen unterstehen sollen, keine Rede; der Hinweis darauf, daß Italienisch „offizielle Sprache“ sei, ersetzt eine Vereinbarung über die Rechtswahl nicht.

b) Trotz der in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken der Klägerin bleibt die Kammer dabei, daß es keine rechtliche Möglichkeit gibt, den Vorschriften „des einschlägigen Gemeinschaftsrechts“ Geltung zu verschaffen. Einmal ist die Streichung der Rechtswahlklausel – wie gesagt – bereits bei den Vorverhandlungen erfolgt; zum anderen mag die Beseitigung des einen „Minus“ (in der Klausel vorgesehener Ausschluß der Geltung des EKG) durch ein anderes „Minus“ (Streichung dieses Passus) möglicherweise in der Mathematik zu einem „Plus“ (nunmehr doch Geltung dessen, was eigentlich ausgeschlossen sein sollte) führen: Rechtlich hätten sich die Parteien verständigen müssen, wenn nach der Streichung der Klausel bei den Vorverhandlungen die Bestimmungen des EKG hiernach doch hätten gelten sollen. Abgesehen davon scheitert eine Heranziehung der Vorschriften von EKG oder CISG daran, daß Italien seit dem 31. Dezember 1987 infolge Kündigung nicht mehr Vertragsstaat ist und die Regelung im CISG erst ab 1. Januar 1991 für die Bundesrepublik wirksam ist. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung BGHZ 96/313 hilft nicht weiter, denn sie setzt ebenfalls voraus, daß die beteiligten Parteien ihre Niederlassung in „Vertragsstaaten“ haben.

c) Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 28 EGBGB führt zu dem Ergebnis, daß italienisches Recht anzuwenden ist. Stellt man darauf ab, zu welchem Staat der Vertrag „die engsten Verbindungen“ aufweist, so lautet die Antwort „Italien“, denn die maßgeblichen Vertrags- wie auch Vergleichsverhandlungen haben in Italien stattgefunden, haben zu Schriftwerk in italienischer Sprache geführt und sind gekrönt von der ausdrücklichen Vereinbarung, daß Italienisch die „offizielle Sprache“ sei. – Stellt man darauf ab, wo die nach dem Vertrag „charakteristische Leistung“ zu erbringen war, lautet die Antwort wiederum „Italien“: Die Verpflichtung der Klägerin erschöpfte sich nicht darin, lediglich mehrere Maschinen an die Beklagte zu verkaufen und diese nach Italien zu liefern; vielmehr war es Aufgabe der Klägerin, diese Maschinen samt zugehörigen Teilen und Aggreten in einer Halle der Beklagten so zusammenzusetzen und zu integrieren, daß eine Anlage das Resultat war, welche in der Lage war, einen bestimmten und genau definierten Erfolg zu erreichen: Das ergibt sich nicht nur, daraus, daß die Abhaltung von Leistungstests vereinbart war, sondern folgt auch daraus, daß im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, die „beschriebene Leistung“ verstehe sich als „minimale Leistung“ und die Klägerin sei auch ohne spezielle Einzelvereinbarung zur Mitlieferung aller sonstigen Teile, Materialien und Aggregate verpflichtet, welche für die Herstellung der Anlage in produktionsfähigem Zustand erforderlich sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die rechtliche Bewertung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen als eines „Anlagenvertrags“ mit derart erheblichen Elementen des Werkvertrags, daß die charakteristische Leistung am Ort der „funktionsfähigen Herstellung“ und Ablieferung der Anlage, also in Italien, zu suchen ist (vgl. auch Reithmann – Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rn. 492).

Ist danach die Frage des Erfüllungsorts nach italienischem Recht zu beurteilen, kommt eine Zuständigkeit des Landgerichts Münster über Art. 5 des EuG-Übk nicht in Betracht, denn wie im deutschen Recht beim Werkvertrag (vgl. BGHZ in NJW 1986/935) gilt auch im italienischen Recht, daß Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen der Ort des Werkes ist.

Unter diesen Umständen kommt es auf den weiteren Streit der Parteien darüber, ob das Landgericht Münster wegen der von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten des Falles gehindert wäre, sich nach Art. 21 des EuG-Übk für unzuständig zu erklären, nicht an.





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