Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung der Kosten für die Rückreise von Gran Canaria. Sie klagt aus eigenem und aus abgetretenem Recht.
Die Klägerin buchte am 23.12.1996 für sich und einen Bekannten bei der Beklagten eine Last-Minute-Flugreise für die Zeit vom 30.12.1996 bis zum 06.01.1997 zum Preis von 5.396 Dänischen Kronen.
Sie hatte die Werbung der Beklagten im deutschen Fernsehen gesehen und daraufhin telefonisch bei der Beklagten in Dänemark gebucht. Das Gespräch wurde auf dänisch geführt, der Vertrag auf dänisch abgeschlossen.
Es handelte sich um eine Reise, bei der erst am Zielort über die Unterbringung entschieden werden sollte.
Die Klägerin und ihr Begleiter wurden im Hotel Guinea in Playa del Ingles untergebracht.
Aufgrund von Mängeln reisten sie vorzeitig am 01.01.1997 ab. Die Beklagte hatte ihnen gegen Zuzahlung von 1.500 DM bzw. 400 DM Rückflugmöglichkeiten angeboten.
Die Klägerin meint, daß das angerufene Gericht für die Entscheidung zuständig sei aufgrund der Regelungen in Art. 13 und 14 Europäisches Gerichtsstandsübereinkommen (EuGVÜ).
Die Beklagte habe ihre Reisen per Videotext über Kabeleinspeisung im deutschen Fernsehen angeboten. Sie, die Klägerin, habe die Reise von zu Hause aus gebucht und den Verrechnungsscheck über den Reisepreis abgesandt. Die Reiseunterlagen hätten am Flughafen in Billung, Dänemark, zur Abholung bereitgelegen.
Außerdem meint die Klägerin, das deutsches Recht anzuwenden sei.
Die Klägerin behauptet, ihr sei telefonisch bei der Buchung zugesagt worden, daß sie in einer Zweipersonenwohnung oder in einem Bungalow untergebracht würden. Es stünden noch genügend Unterkünfte zur Verfügung. Tatsächlich sei aber nur ein Zimmer in dem Hotel Guinea freigewesen. Das Zimmer sei unbewohnbar gewesen. Es habe von Ungeziefer gewimmelt, die Handtücher seien blutverschmiert gewesen, die Toilette rostig. Die Wand unter dem Waschbecken sei aufgebrochen gewesen, der Hohlraum sei mit Lappen verstopft worden.
Die Badewanne sei spakig, vergilbt und verdreckt sowie abgeschlagen gewesen. Die Betten hätten aus einfachsten Gestellen mit dünner Auflage und einfacher Wolldecke bestanden. Die Zimmertür sei nicht abschließbar gewesen. Es habe sich daran nur ein einfacher Absperrriegel befunden. Türgriff und Schloß hätten gefehlt. Der Sperrriegel sei nur notdürftig mit wenigen Schrauben befestigt gewesen.
Sie hätten sofort den Zustand geschildert und Abhilfe verlangt. Diese sei nicht möglich gewesen. Insbesondere sei ihnen ein anderes Zimmer trotz Zusage nicht zugewiesen worden.
Daraufhin hätten sie verlangt, zurückbefördert zu werden, wozu aber die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe eine Rückfahrt am 31.12.1996 über Malmö und Kopenhagen angeboten zum Preis von 1.500 DM. Am 03.01.1997 sei der Rückflug nach Hamburg möglich gewesen, wofür die Beklagte jedoch den Extrapreis von 400 DM verlangt habe.
Daraufhin hätten sie den Reisevertrag gekündigt und seien am 01.01.1997 mit einer Linienmaschine zurückgeflogen, nachdem sie notgedrungen noch eine Nacht in dem Hotelzimmer hätten verbringen müssen.
Für die Rückreise hätten sie folgende Beträge zahlen müssen:
Taxifahrten 60 DM Rückflug 560 DM im privaten Pkw von Hamburg nach Flensburg 208 DM.
Außerdem verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs. Sie verlangt insoweit als Schadensersatz den Aufwand für die Reise in Höhe von 700 DM. Für den Begleiter T. J. begehrt sie ebenfalls diesen Betrag.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.655,53 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.228,‑ DM seit dem 26.02.1997 und auf den Klagbetrag ab dem 04.08.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Gerichts. Ein dänisches Gericht sei zuständig. Art. 13 Abs. III a der Europäischen Rechtskonvention gelte nicht, weil sie in Deutschland nicht geworben habe, sondern nur in dänischen Medien. Die Werbung im dänischen Text-TV könne zwar in Deutschland empfangen werden, sei aber nur für Dänemark bestimmt gewesen und daher auch in dänischer Sprache abgefaßt gewesen.
Die Klägerin habe gegenüber der örtlichen Reiseleitung nur allgemein ihre Unzufriedenheit über die Unterbringung geäußert, nicht jedoch konkrete Mängel gerügt, so daß keine Gelegenheit bestanden habe, Mängel abzustellen.
Eine Kündigung des Reisevertrages habe die Klägerin der örtlichen Reiseleitung gegenüber nicht erklärt.
Die Reise sei nicht mit Mängeln behaftet gewesen.
Nach ihren Vertragsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert habe, seien im übrigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Es habe sich um eine Vermittlungsreise gehandelt, bei der für den Hotelstandard keine Garantie übernommen werde.
Die Beklagte ist der Meinung, daß dänisches Recht anzuwenden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Zulässigkeit der Klage, bzw. die Zuständigkeit des Gerichts war vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeitsrüge wiederholt. Es erscheint sinnvoll, die Zuständigkeitsfrage vor Durchführung einer Beweisaufnahme zu klären.
Das angerufene Gericht ist international zuständig gemäß Art. 13 Abs. I Nr. 3, Art. 14 Abs. I 2. Alternative EuGVÜ.
Das Europäische Gerichtsstandsübereinkommen ist hier anwendbar. Es handelt sich um eine Zivilsache gemäß Art. 1 Abs. I EuGVÜ. Die Beklagte hat ihren Sitz in einem Vertragsstaat.
Der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ besteht nicht. Rechtsstreitigkeiten, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen, fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, Art. 16 GVü Anhang, Rn. 2).
Für das hier vorliegende Rechtsverhältnis sind die Art. 13 und 14 EuGVÜ anwendbar. Es handelt sich dabei um abschließende Regelungen, so daß ein Rückgriff auf Art. 2 – Art. 6 ausscheidet, soweit nicht ausdrücklich auf diese verwiesen ist.
Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. I Nr. 3 EuGVÜ liegen vor.
Es handelt sich hier um einen Verbrauchervertrag. Die Parteien haben einen Pauschalreisevertrag miteinander abgeschlossen, der die Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet. Der Vertrag ist nicht erfolgs – sondern tätigkeitsbezogen. Art. 13, 14 EuGVÜ sind grundsätzlich auf Pau0+schalreiseverträge anwendbar, zumal solche Verträge stets Verbraucherverträge darstellen, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Dienstleistungsnehmers zugerechnet werden können.
Die Beklagte hat in Deutschland auch geworben. Es genügt zwar nicht, wenn der Verbraucher lediglich in einem Drittland Kenntnis davon erlangt hat. Vielmehr muß sein Aufenthaltsland (auch) betroffen sein (vgl. Münchner Kommentar, Art. 29 Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn die Beklagte ihre Werbung nur für Dänemark bestimmt haben sollte, so konnte diese doch in Deutschland empfangen werden. Die Klägerin hat nicht etwa in Dänemark von der Werbung Kenntnis erlangt, sondern in ihrem Heimatland. Dies reicht aus. Es ist nicht erforderlich, daß die Werbung speziell für Deutschland bestimmt war.
Die Klägerin müßte die für den Vertragsschluß notwendigen Schritte in ihrem Aufenthaltsland vorgenommen haben. Ausreichend ist dafür irgendeine für den Vertragsschluß konstitutive Erklärung. Die Klägerin hat von zu Hause aus den Vertrag mit der Beklagten telefonisch abgeschlossen und hat sodann den Verrechnungsscheck übersandt.
Gemäß Art. 14 kann die Klägerin, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher, also sie selber ihren Wohnsitz hat.
Art. 14 EuGVÜ enthält keine Regelung über das örtlich zuständige Gericht. Der Sinn dieser Regelung spricht jedoch für die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers. Darüber streiten sich die Parteien auch nicht, so daß dieser Punkt hier nicht problematisiert werden soll.