Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 12.7.1994 ist unbegründet.
Das Landgericht Augsburg war für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Zwar hat die Beklagte bestritten, daß zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Gerichtsstand Aichach wirksam getroffen worden sei und ausgeführt, daß zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Diese Verteidigung der Beklagten ist jedoch unerheblich, weil nach Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ der Gerichtsstand im Falle des Wegfalls einer Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls Aichach gewesen wäre, das zum Landgerichtsbezirk Augsburg gehört. Unstreitig unterlagen nämlich die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge dem CISG; dies entspricht auch der Regelung in Art. 1 CISG; die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich gehören zu den Vertragsstaaten des CISG. Das CISC stellt somit die Kollisionsnorm dar, nach der sich der Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ergeben. Nach Art. 57 CISG ist – in Abweichung von deutschem Recht – der Ort der Niederlassung des Verkäufers der Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises (vgl. dazu v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 57, Rn. 10 ff.). Zwar hat die Verbindung von Zahlungsort und Gerichtsstand in der Literatur Kritik erfahren; nach herrschender Meinung ist aber der Erfüllungsort nach CISG entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ (so schon BGH iz EuZW 1992, 514). Sollte es also tatsächlich nicht zu einer Gerichtsstandsvereinbarung gekommen sein, was nach Art. 17 EuGVÜ zweifelhaft ist, so ist dennoch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben.
Die Klageforderung selbst ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufrechenbarer Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wie das Landgericht Augsburg zu Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre behaupteten Gegenansprüche jedoch nicht substantiiert dargelegt. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß die Klägerin unberechtigt weitere Lieferungen im Frühjahr 1992 verweigert hat. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe ab 4.11.1991 bis 25.3.1992 Rechnungen in Höhe von 82.999,21 DM nicht beglichen. Es ist nicht substantiiert dargestellt, daß die Klägerin nicht berechtigt war, unter diesen unstreitigen Voraussetzungen weitere Lieferungen zu verweigern. Provisionen in Höhe von 32.678,96 DM hat die Klägerin der Beklagten gutgeschrieben, so daß auch insoweit keine Forderungen mehr bestehen können. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil (Seite 8 – 9 des Urteils), auf die verwiesen wird, in der Berufung nicht substantiiert angegriffen, sondern nur auf ihre unsubstantiierten Ausführungen im Schriftsatz vom 5.6.1994 verwiesen. Das nämliche gilt für den von der Beklagten aus ihren behaupteten Forderungen abgeleiteten Auskunftsanspruch und das darauf gestützte Zurückbehaltungsrecht. Dadurch konnte die Feststellung des Landgerichts, die behaupteten Gegenansprüche seien zu wenig substantiiert, nicht widerlegt werden.
Die Berufung mußte somit als unbegründet zurückgewiesen werden.