Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu unterlassen, eine Bankgarantie zu ziehen.
Die Beklagte wendet doppelte Rechtshängigkeit ein (Italien/ Deutschland). Die Beklagte wendet ferner ein, daß die Klage unbegründet sei, da der Beklagten ein Anspruch auf Auszahlung der Garantie in Höhe von DM 55.000,- zustehe.
Die Klägerin ist nach Vortrag eine italienische Handelsgesellschaft in der Form einer „Societá in nome collettivo“, die der deutschen oHG entspreche; sie bezog seit längerer Zeit Automobile von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.04.1992 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Angebot über insgesamt 11 …-Automobile: Hierbei wurden Bedingungen gestellt, die unter Zahlungsbedingungen lauten:
„Von Herrn … eine Zahlung in Form einer Garantie über einen Wert von DM 55.000,- mit Fälligkeit im November“.
Die Klägerin übersandte sodann eine Bankgarantie in der begehrten Höhe, zahlbar auf erste schriftliche Anforderung.
Im übrigen wird auf Anlage K 10 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.11.1992 machte die …, mit Niederlassung in …, im Auftrage der Beklagten die Einlösung der Bankgarantie gegenüber der … unter Vorlage von 11 Rechnungen geltend.
Die italienische Bank hat die Bankgarantie, sofern der Informationszustand des Gerichtes bei Entscheidungsverkündung reicht, bis heute nicht eingelöst. Aufgrund dessen beantragt die Klägerin zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. § 890 ZPO, zu unterlassen, die Bankgarantie des … Filiale …, vom 18.03.1992 über DM 55.000,- in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte beantragt kostenfällige Klageabweisung.
Die Beklagte macht geltend, daß zwischen denselben Parteien, was im übrigen zugestanden ist, allerdings vermehrt um eine weitere Partei, die Bank in …, vor dem Tribunale di Latina ein Prozeß bezüglich des gleichen Streitgegenstandes anhängig sei; dies ist insoweit von der Klägerin zugestanden, als die Klägerin behauptet, daß ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig sei, eben erweitert gegen die Bank von ….
Demgemäß führt die Beklagte aus, daß die Klage unzulässig sei wegen doppelter Rechtshängigkeit.
Darüberhinaus ist die Beklagte der Meinung, daß die Klage auch unbegründet sei:
Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 06.09.1993 (vgl. Bl. 13 mit 25 der Akten).
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die in Ablichtung vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Bezug genommen wird insbesondere auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 08. Oktober 1993 (vgl. Bl. 34/41 der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig und mußte daher abgewiesen werden:
Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist durch das weitere hier vorliegende anhängige Verfahren doppelte Rechtshängigkeit gegeben; nach dieser Vorschrift ist es der Klägerin verwehrt, die Streitsache hier anhängig zu machen:
Es liegt in einem Teil Parteiidentität vor, diese ist seitens der Klägerin zugestanden.
Nicht entscheidungserheblich ist, daß in Italien offensichtlich der Erlaß einstweiliger Maßnahmen geltend gemacht wird:
Denn diese einstweilige Maßnahme kann, sofern Bedenken bestehen, jederzeit in eine Hauptsache überführt werden, so daß gerade es zu dem kommen kann, was § 261 ZPO vermeiden möchte:
Widersprechende Entscheidungen.
Im übrigen sieht es gegenwärtig so aus, daß nach nicht nur einem, sondern mehreren Verhandlungsterminen wohl in Italien entsprechend verfahren wird.
Die Identität des Streitgegenstandes ist gegeben.
Wechselseitige Anerkennung der Entscheidung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien ist vorliegend.
Danach war die Klage als unzulässig abzuweisen.
Rein vorsorglich ist nur noch festzuhalten, daß gegebenenfalls die Klage auch unbegründet wäre:
Die Bankgarantie lautet dahingehend, daß auf erste Anforderung zu zahlen ist.
Dem Umstand und der Tatsache, daß die erste Anforderung gestellt ist, ist gerade zu entnehmen, daß nicht eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung stattfindet, vielleicht lediglich mit Ausnahme einer ganz offensichtlichen Rechtsmißbräuchlichkeit.
Diese ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich und kann nicht gestützt werden auf die bloße Behauptung, daß die zu liefernden Fahrzeuge überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten.