Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als der Senat zusammen mit dem Erlaß seines Grundurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen konnte, weil das landgerichtliche Urteil die Klagabweisung lediglich auf die seiner Auffassung nach durchgreifende Verjährungseinrede gestützt hat – zu Unrecht, wie zu zeigen ist – und sich demgemäß – folgerichtig – mit dem Klaganspruch nach Grund und Höhe nicht näher befaßt hatte (zur Zurückverweisung in solchen Fällen vgl. BGHZ 50, 25, 28; NJW 1985, 2945; NJW 1989, 3149; BGHZ 71, 226, 231), während richtig betrachtet hier nicht die Verjährungsregeln des BGB sondern des italienischen codice civile anzuwenden sind, nach denen eine Verjährung des Kaufpreisanspruchs nicht eingetreten ist.
Was zunächst den Klaganspruch auf restliche Kaufpreiszahlung aus der Lieferung von Textilien an die Beklagte dem Grunde nach anbelangt, so läßt er sich aus den Art. 56 und 61 des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (vom 17. Juli 1973, BGBl. I, 856) – EKG – herleiten. Danach ist der Käufer, hier die Beklagte, nach Maßgabe des Vertrages und dieses Gesetzes verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen (Art. 56), und der Verkäufer kann, wenn der Käufer den Preis nicht gemäß den im Vertrag und im EKG festgesetzten Bedingungen zahlt, vom Käufer die Erfüllung dieser Zahlungspflicht verlangen (Art. 61 Abs. 1 EKG). – Das gilt nur nicht im Falle eines möglichen Deckungsverkaufs (Abs. 2 dieser Bestimmung), um den es hier aber nicht geht. -
Verkäufer und also aktivlegitimiert war entgegen der Beklagtenauffassung die Klägerin. Dies folgt aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer 1. seiner Entscheidungsgründe, auf die der Senat verweist und denen er folgt (§ 543 ZPO). Zu ergänzen ist allerdings noch, daß für die Verkäuferstellung der Klägerin auch spricht, daß sie – und nicht etwa die Firma B. GmbH – unwidersprochen die Rechnungen erteilte und diese so von der Beklagten auch bezahlt wurden, daß ferner schon in den Bestellformularen für die hier zugrunde liegenden Artikel als Lieferantin die Klägerin genannt ist und schließlich auch die in den Akten vorliegende zwischen den Parteien und mit der B. GmbH geführte Korrespondenz insgesamt, davon insbesondere das Telex der Beklagten vom 11. Mai 1984 (Anlage K 6), auch dasjenige der Agentur B. GmbH vom 13. August 1984 (Anlage K 8), ferner das Schreiben der Beklagten an die B. GmbH vom 29. Mai 1984 in den letzten beiden Textzeilen und nicht zuletzt das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21. Oktober 1987 (K 10), worin der durch die Klägerin in Aussicht gestellte Preisnachlaß angesprochen wird. Auch die übrige Korrespondenz enthält jeweils Hinweise auf die bloße Agenturtätigkeit der B. GmbH und auf die Vertragspartnerstellung der Klägerin.
Hiernach können an der Aktivlegitimation keine Zweifel verbleiben, so daß die Klägerin in erster Linie aus eigenem Recht klagt und es auf die Abtretungsvereinbarung vom 7. Juni 1989 nicht ankommt.
Davon, daß für den vorliegenden Warenkauf-Fall das EKG gilt, ist das Landgericht (im Ergebnis) ebenfalls zutreffend ausgegangen. Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 EKG ist dies Gesetz auf Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben, unter anderem dann (lit. a) anzuwenden, wenn, wie hier, nach dem Vertrag die verkaufte Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses oder später aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates befördert wird oder befördert werden soll.
Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat im Sinne des Art. 102 EKG gemäß Gesetz vom 17. Juli 1973 zum Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 – BGBl. II 1973, 885, und zwar seit dem 16. April 1974 gemäß Art. 10 des genannten Übereinkommens vom 1. Juli 1964 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30. Januar. 1974 (BGBl. II, 146; BGBl. I, 358; vgl. auch Stötter, Internationales Einheitskaufrecht, Kommentar, 1975, Seite 433, 434, 439; vgl. auch BGHZ 74, 136, 138). Italien ist bzw. war Vertragsstaat seit dem 23. August 1972 (vgl. Stötter aaO Seite 440). Die Tatsache, daß Italien das EKG am 11. Dezember 1986 zum 31. Dezember 1987 gekündigt hat (Bekanntmachung vom 25. März 1987, BGBl. II, 231), ist für die Rechtslage unerheblich, weil es um die Anwendung des EKG auf ein Vertragsverhältnis geht, welches begründet wurde zur Zeit der EKG-Geltung, nämlich (spätestens) im Jahre 1984, wie die erteilten hier zugrunde liegenden Rechnungen sämtlich aus dem Jahre 1984 ergeben und wie auch die Beklagte (Bl. 32 der Akten) vorträgt (vgl. hierzu auch Putz NJW 1989, 620).
Daß die Vertragsparteien die Anwendung des EKG ausgeschlossen hätten, was gemäß Art. 3 EKG ausdrücklich oder stillschweigend möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hiernach notwendige Anwendung des EKG schließt zugleich gemäß Art. 2 EKG („Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind bei seiner Anwendung die Regeln des Internationalen Privatrechts ausgeschlossen.“) die Anwendung anderer kollisionsrechtlicher Normen aus, das heißt auch die des BGB und des EGBGB, also auch das deutsche internationale Privatrecht (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 50. Aufl., vor 433 Rn. 21, 22; Palandt-Heldrich aaO EGBGB Art. 28 Rn. 7). – Dazu sei nebenbei bemerkt, daß das einheitliche UN-Kaufrecht für die Bundesrepublik erst ab 1. Januar 1991 gilt, also nicht für davor geschlossene Verträge, vgl. Palandt-Putzo vor § 433 Rn. 23, EGBGB Art. 28 Rn. 7. – Für den vorliegenden Kauf bleibt also das EKG mit dem Ausschluß der sonstigen Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblich.
Dem steht entgegen der Beklagtenauffassung auch nicht das Haager Abkommen über das auf internationale Warenkäufe anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 entgegen. Zwar war schon hiernach für den internationalen Kauf ein einheitliches Kollisionsrecht geschaffen worden, welches unter anderem von Italien, nicht aber von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist, und gemäß dem Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 1. Juli 1964 (BGBl. II 1973, 886) konnte jeder Vertragsstaat einen Vorbehalt bezüglich der Anwendung des EKG machen, und zwar gemäß Art. IV dieses Übereinkommens, worin es heißt, daß jeder Staat, der bereits ein oder mehrere Übereinkommen über das internationale Kaufrecht bezüglich beweglicher Sachen ratifiziert hat, erklären kann, daß er das EKG in Fällen, die durch eines der früheren Übereinkommen geregelt sind, nur anwenden wird, wenn jenes Abkommen zur Anwendung des EKG führt. Dies hat zur Folge, daß für Italien das Haager Abkommen vom 15. Juni 1955 dem EKG grundsätzlich vorgeht bzw. seinen Anwendungsbereich bestimmt. Nach wohl herrschender Auffassung ist diese Verweisung aber für die Anwendung des EKG durch den deutschen Richter gemäß Art. 35 EGBGB unbeachtlich (vgl. Münchener Kommentar Martiny EGBGB Art. 28 Anhang 1 Rn. 27, 28; Dölle Kommentar zum EKG 1976, Art. 2 Rn. 3; Stötter aaO Seite 429; Schlechtriem/Magnus, Rechtsprechung zum EKG 1987 Seite 261; Jayme in IPRAX 1989, 128). Zutreffend ist hiernach die Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 1990 (Seite 4) mit weiterem Hinweis auch darauf, daß die Bundesrepublik nicht Vertragsstaat des genannten Haager Abkommens vom 15. Juni 1955 ist.
Daß die übrigen Voraussetzungen der Anwendung des EKG nach Art. 1 erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Erörterung, ist auch unstreitig: Es geht hier um grenzüberschreitenden Warenkauf mit Beförderung von Italien in die Bundesrepublik.
Da schon hiernach die Anwendung des EKG gegeben ist, kann offenbleiben, ob der Vertragsschluß möglicherweise allein in Deutschland zwischen den Beklagten und der Handelsvertreterin der Klägerin, Firma B. GmbH zustande gekommen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b). Im übrigen würde es bei dem Vertragsschluß durch einen Handelsvertreter auf die Niederlassung des Geschäftsherrn ankommen (Mertens-Rehbinder EKG Art. 1/2 Rn. 32; Staudinger-Firsching BGB 12. Aufl. Rn. 456 vor Art. 12 EGBGB). Dies würde wiederum zum italienischen Recht führen, da die Klägerin dort ihre Niederlassung hat.
Die Klageforderung, auf die also allein das EKG anzuwenden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, andererseits zur Höhe noch nicht entscheidungsreif, weil insoweit Streit der Parteien darüber besteht, ob der mit der Klage beanspruchten rechnerischen Restforderung der Klägerin von 12.555,64 DM noch weitergehende Abzugsbeträge, als bisher bereits berücksichtigt, entgegenstehen, nämlich für behauptete Fehlmengen, Feuchtigkeitsschäden und weitergehende Skonti gemäß vertraglicher Vereinbarung. Da ohne Berücksichtigung aller solcher vermeintlichen denkbaren Abzugsbeträge die Restforderung der Klägerin sich unstreitig auf 19.706,44 DM belief (Gesamtrechnungsbetrag 136.770 DM abzüglich unstreitig geleisteter Zahlungen von 117.063,56 DM), andererseits die Beklagten selbst gemäß ihren Schreiben vom 29. Mai 1984 und 11. November 1988 (Bl. 20, 57 ff. der Akten) von ihrer Ansicht nach gerechtfertigten Abzugsbeträgen (aus Fehlmengen, Preisnachlaß für Feuchtigkeitsschäden und vertraglichen Skonti) von insgesamt (nur) 16.419,64 DM ausgehen, zeigt sich schon hieraus, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe begründet ist, so daß auch diese Voraussetzung für ein Grundurteil gegeben ist. Hiernach ändert auch nichts die zuvor angestellte Berechnungsweise der Beklagten gemäß ihrem Schreiben vom 21. Oktober 1987 (Bl. 54), worin sie zu vermeintlich gerechtfertigten Abzugsbeträgen von insgesamt 19.706,44 DM gelangten. Denn darin ist ein Betrag bezüglich der Rechnungsnummer 208 von 3.286,80 DM für 132 defekte Teile des Artikels 221 enthalten, ohne daß die Beklagten diesen Defekt substantiiert haben, auf den sie überdies nach ihrer späteren Berechnung der Abzugsbeträge auch selbst nicht mehr abgestellt haben.
Etwas anderes bezüglich des Bestehens der Klageforderung in irgendeiner Höhe ergibt sich auch nicht, wenn man lediglich von der restlichen Kaufpreisforderung gemäß Klagantrag von 12.555,64 DM ausgeht, die ja zum Teil dadurch gebildet wird, daß die Beklagten vermeintlich berechtigte Skontobeträge von insgesamt 4.877,64 DM einbehalten haben. Denn auch bei Abzug dieses Betrages und ferner jener Abzugsbeträge für Fehlmengen und Feuchtigkeitsschäden, die die Beklagten gemäß ihrem o. a. Schreiben vom 11. November 1988 auf insgesamt 11.542 DM errechnet haben, von denen andererseits die Klägerin aber insgesamt 7.150,80 DM als berechtigt anerkannt (sich abgezogen) hat, verbliebe nach Abzug auch dieses Differenzbetrages von 4.391,20 DM (11.542 DM abzüglich 7.150,80 DM) noch eine offene Klageforderung von 3.286,80 DM.
Auch hiernach zeigt sich also, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO gegeben sind.
Der Erlaß eines Teilurteils zur Anspruchshöhe erschien dem Senat, selbst wenn von der Begründetheit der Klageforderung mindestens in Höhe der genannten 3.286,80 DM auszugehen sein dürfte, nach Lage der Sache aber nicht angemessen (§ 301 Abs. 2 ZPO).
Die Verjährungseinrede der Beklagten hindert indes entgegen der Auffassung des Landgerichts diese Feststellung zum Grunde des Klaganspruchs nicht. Denn der Kaufpreisanspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist sich nach italienischem Recht bemißt. Maßgebend für die Beurteilung der Verjährungseinrede ist auch nur das EKG als hier allein anwendbares Gesetz (vgl. Art. 2, wie oben erörtert). Indes enthält das EKG für die Frage der Kaufpreisverjährung keine Regelung (ebensowenig etwa wie die Kaufrechtsbestimmungen des BGB). Die darin enthaltenen Bestimmungen mit verjährungsregelndem Inhalt (Art. 39 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 EKG) sind nicht einschlägig, betreffen vielmehr Rechte des Käufers wegen Vertragswidrigkeit. Die also vorhandene Gesetzeslücke ist gemäß Art. 17 EKG auszufüllen, wonach „Fragen, die ein in diesem Gesetz geregeltes Rechtsgebiet betreffen, aber durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich entschieden werden, nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Gesetz zugrunde liegen, zu entscheiden sind.“ und der im Zusammenhang mit dem Art. 2 zu sehen ist, so daß nicht deutsches IPR anzuwenden ist, vielmehr durch Art. 17 im Zusammenhang mit Art. 2 ein Vorrang der Auslegung und Weiterbildung des materiellen Einheitsrechts vor einer Entscheidung des Kollisionsrechts und eines anzuwendenden nationalen Rechts besteht (vgl. Stötter aaO Seite 167), so daß, soweit sich materiell-rechtliche Grundsätze nicht oder nur unvollständig aus dem EKG und seinen Materialien entnehmen lassen, die betreffende Lücke des EKG mittels funktionaler, rechtsvergleichender Umschau zu schließen ist, das heißt ein sogenanntes ergänzendes einheitliches Kollisionsrecht festzustellen ist (so Stötter aaO).
Die Regelung für die Verjährung muß daher nach Auffassung des Senats den allgemeinen Grundsätzen entnommen werden, die dem EKG zugrunde liegen. Solche Grundsätze zeigen einen eindeutigen Vorrang dafür, daß die Hauptvertragspflichten beim Versendungskauf am Sitz des Verkäufers zu erfüllen sind: Gemäß Art. 19 Abs. 2 EKG ist Erfüllungsort für die Lieferpflicht der Niederlassungssitz des Verkäufers; gemäß Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG ist die Kaufpreisschuld als Schickschuld bei der Niederlassung des Verkäufers zu erbringen. Es ergibt sich also, daß im EKG eindeutig ein Vorrang der Niederlassung des Verkäufers für diesen Vertragstyp angelegt ist (vgl. auch BGHZ 78, 257, 260). Daraus läßt sich dann zur Lückenschließung im Sinne des Art. 17 EKG folgern, daß auch für die Frage der Verjährung der Sitz der Niederlassung des Verkäufers Vorrang hat, hier also italienisches Recht anzuwenden ist. Das ergibt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß codice civile, 4. Teil § 1 Art. 2946, weil die kurzen Verjährungsfristen der §§ 2 und 3 Art. 2954 bis 2956 nicht gelten, auch nicht Art. 2955 Ziffer 5 betreffend Waren, die an Personen verkauft werden, die damit keinen Handel treiben.
Selbst wenn man eine derartige Lückenfüllung für nicht gerechtfertigt hielte, so greift gleichwohl die genannte italienische Verjährungsvorschrift ein. Denn dann muß man, wie die Berufungsgründe zutreffend kurz ausgeführt haben, auf deutsches internationales Privatrecht zurückgreifen und die Verjährungsfrage nach dem Vertragsstatut beurteilen (vgl. Palandt/Heldrich aaO Art. 32 EGBGB Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen; ferner Dölle/Herber EKG Art. 2 Rn. 11, Art. 8 Rn. 10; Münchener Kommentar aaO Art. 28 Anhang 1 Rn. 97).
Diese Bestimmungen der Art. 27 ff. EGBGB, jetzt so kodifiziert durch die IPR-Novelle vom 25. Juli 1986 (BGBl. 1, 1142; vgl. dazu Palandt/Heldrich aaO Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rn. 15), entsprechen (vgl. Palandt/Heldrich aaO EGBGB Art. 27 ff., jeweils Rn. 1) den zuvor maßgeblich gewesenen gleichen Bestimmungen des EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, dem die Bundesrepublik durch Gesetz vom 19. Juni 1980 (BGBl. II, 809) zugestimmt hatte. Danach ergibt sich aus jetzigem Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB, daß der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt (Vertragsstatut), mit dem er die engste Verbindung aufweist, wofür gemäß Abs. 2 vermutet wird, daß der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder als juristische Person ihre Hauptverwaltung bzw. ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische Leistung des Kaufs, auch des Versendungskaufs, ist die Lieferung der Kaufsache, dies macht im Unterschied zu anderen Schuldverträgen den Kauf typischerweise aus. Die Zahlung des Kaufpreises hingegen ist „bloße“ Gegenleistung und bestimmt nicht den Vertragstyp Kauf. Denn geldliche Gegenleistungen finden sich bei zahlreichen anderen Vertragstypen auch. Selbst wenn aber die Kaufpreiszahlung auch als kaufrechtstypische Leistung und nicht nur als Gegenleistung aufgefaßt wird, würde sich die Anwendung italienischen Rechts gebieten, weil, wie gesagt, auch die Kaufpreiszahlung in Italien zu erbringen war (Art. 59 Abs. 2 EKG).
Jedenfalls richtet sich auch dann, wenn man eine Lückenfüllung im Sinne des Art. 17 EKG nicht für rechtlich möglich hielte, die Verjährungsfrist nach italienischem Recht. Die Zehnjahresfrist ist also nicht einmal gegenwärtig abgelaufen.
Nach alledem mußte die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg haben.