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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1182
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1182  



LG Köln (DE) 11.11.1993 - 86 O 119/93
Art. 39 CISG – unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexDauer der Rügefrist

LG Köln (DE) 11.11.1993 - 86 O 119/93, unalex DE-1182



Ob die Rügefrist nach Art. 39 Abs. 1 CISG eingehalten ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Geht es um eine mangelhafte Kurzanalyse mit einem Umfang von 22 Seiten, ist die Rügefrist nicht mehr gewahrt, wenn seit Eingang der Analyse 15 Werktage vergangen sind und der Käufer die Analyse kurze Zeit später seinem Kunden präsentieren will, so dass dem Verkäufer durch die späte Rüge die Möglichkeit genommen wird, eine Nachbesserung vorzunehmen.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin betreibt das Europäische Zentrum für Wirtschaftsforschung und Strategieberatung in .... Mittels einer in der Fachwelt vielbeachteten Erhebung hatte sie im Jahre 1989 für eine „Express-Europa-Studie“ Daten über europäische Kurier-, Express- und Paketdienstmärkte gesammelt.

Im Auftrag eines Kunden, eines Spezialanbieters im deutschen Expreß-Transportmarkt, wollte die Beklagte u. a. Daten über Volumen und Struktur eines bestimmten Segments des deutschen Expreßfrachtmarktes in Erfahrung bringen und wandte sich deshalb an die Klägerin. Die Aufgabenstellung („Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung über ein Segment des deutschen Expressmarktdienstes, das ausschließlich den Transport von Stückgütern im Jahre 1991 innerhalb Deutschlands mit einem Sendungsgewicht von mehr als 30 kg und einer maximalen Laufzeit von 24 Stunden im Haus-zu-Haus- Verkehr umfaßt“) ergab sich im einzelnen aus der Anfrage der Beklagten vom 23. 1. 1992, dem Angebot der Klägerin vom 24. 1. 1992 sowie der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 26. 2. 1992, auf deren Inhalt verwiesen wird. Als Datenbasis sollte die 1989 durchgeführte Erhebung, die auf 1991 hochgerechnet werden sollte, dienen. Als Honorar vereinbarten die Parteien 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, fällig vier Wochen nach Übergabe und Sichtung der Sekundäranalyse.

Unter dem 30. 7. 1992 übersandte die Klägerin der Beklagten eine „Kurzanalyse des nationalen Kurier- und Expressdienstmarktes für Stückgüter über 30 kg Einzelgewicht“; diese ging bei der Beklagten am 4. 8. 1992 ein. Unstreitig enthielt diese Fassung der „Kurzanalyse“ zwei Fehler aufgrund redaktioneller Versehen, die darin bestanden, daß auf Seite 2 das Marktvolumen bezogen auf das Gesamtgewicht des versendeten Stückguts mit „562,5 t“ statt mit „562,5 t (in 1'000)“ angegeben war und daß es in den tabellarischen Übersichten auf den Seiten 4 und 5 im Kapitel „Wöchentliches Sendungsvolumen nach Branchen“ statt „Unternehmen“ „Branche“ hätte heißen müssen.

Mit Schreiben vom 25. 8. 1992 wandte sich die Beklagte an die Klägerin. Hierin hieß es, daß sie „zwischenzeitlich Gelegenheit zur Lektüre“ der Kurzanalyse gehabt habe; diese enthalte „zahlreiche unverständliche Ausführungen, offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten“, die den Eindruck verdichten würden, daß die Klägerin für das die Beklagte interessierende Segment des Transportmarkts über keine verläßlichen Informationen verfüge. Konkret wurden die zwei bereits erwähnten Punkte angesprochen: Abschließend heißt es, daß sich die Beklagte außer Stande sähe, das für sie völlig wertlose Papier mit 20.000 DM zu honorieren, und sie deshalb vorschlage, den Auftrag zu annullieren.

Mit Schreiben vom 3. 9. 1922 korrigierte die Klägerin die beiden erwähnten Fehler und fügte einige Erläuterungen der „Kurzanalyse“ hinzu, wobei sie die Übersendung einer korrigierten Form der „Kurzanalyse“ ankündigte. Unter Hinweis darauf, daß die Verläßlichkeit ihrer Primär-Informationen aus ihrer „Express Europa Studie“ von fachkundiger Seite mehrfach bestätigt worden sei und daß ihre Primär- Informationen aus die Beklagte interessierende Marktsegment sehr fundiert charakterisieren würden, erklärte sie, daß sie zu einem Verzicht auf ihre Forderung keinen Anlaß sehe.

Die Beklagte ihrerseits teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. 9. 1992 mit, daß sie ihrem Auftraggeber bei der Präsentation des Abschlußberichtes ihrer Untersuchungen am 4. 9. 1992 brauchbare Ergebnisse nicht hätte referieren können; für eine „korrigierte Endfassung“ habe sie nach Abschluß des Projektes keine Verwendung mehr.

Die Klägerin übersandte unter dem 15. 9. 1993 der Beklagten eine in den beiden erwähnten Punkten korrigierte und an einigen Stellen geringfügig ergänzte Fassung der „Kurzanalyse“ sowie ihre Rechnung über 22.800 DM. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. 9. 1992 eine Bezahlung der Rechnung ab.

Die Klägerin sieht die von der Beklagten Vorgebrachte Kritik an ihrer Kurzanalyse als unberechtigt an und beruft sich im übrigen darauf, daß die Beklagte etwaige Mängel nicht unverzüglich gerügt hätte, weshalb ihre Leistung als genehmigt gelte.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.800 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25. 9. 1992 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß die Kurzanalyse grob fehlerhaft und vollständig unbrauchbar sei. Der Zeitraum zwischen dem 5. 8. und 25. 8. 1993 stelle eine angemessene Frist zur Durcharbeitung und Überprüfung dar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlägen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht die vereinbarte Vergütung für die von ihr erbrachte Leistung zu. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gefertigte „Kurzanalyse“ die von der Beklagten angeführten Mängel aufweist. Zutreffend ist allerdings, worauf die Klägerin bereits hingewiesen hat, daß die Kritik der Beklagten jedenfalls teilweise deshalb unberechtigt ist, weil die Beklagte das dargestellte Zahlenmaterial nicht danach unterscheidet, inwieweit es sich um die Ergebnisse der Erhebung bei den abgefragten Unternehmen und inwieweit es sich um Hochrechnungen auf die gesamte Branche handelt, obwohl dies aus der Analyse selbst ohne weiteres zu ersehen ist. Der der seinerzeitigen Erhebung zugrundeliegende Fragebogen, dessen Inhalt der Beklagten im übrigen jedenfalls schon seit dem 29. 6. 1992 bekannt gewesen war, unterscheidet im übrigen bei einzelnen Erhebungen nach Gewichtsklassen, so daß die von der Klägerin gesammelten Daten durchaus auch das Segment, das die Beklagte interessierte, betroffen hatten. Im übrigen hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag Zusatzbefragungen durchgeführt, deren Ergebnisse ebenfalls in die Kurzanalyse eingeflossen sind, so daß allein aus dem Fragebogen, auf den die Beklagte verweist, Rückschlüsse auf den Umfang der Erhebung und der der Klägerin zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich sind.

Es bedarf jedoch keiner eingehenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Kurzanalyse und den von der Beklagten vorgebrachten Kritikpunkten. Ihr Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Werkes der Klägerin berufen zu können, hat die Beklagte nämlich verloren, weil sie die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zu dem sie sie hätte feststellen müssen, angezeigt hat, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht. Dieses ist anwendbar, weil die Parteien in verschiedenen Staaten, die Vertragsstaaten sind, ihre Niederlassung haben. Soweit die Klägerin darauf verweist, daß sie auch eine Niederlassung in Köln hätte, hat der Vertrag zwischen den Parteien keinen Bezug zu dieser. Die Korrespondenz erfolgte ausschließlich mit der Klägerin in Basel; ebenso wurde die Leistung von der Klägerin in Basel erbracht.

Die Mängelrüge der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. 8. 1992 ist verspätet, weil die Beklagte schon ihre Verpflichtung zur Untersuchung der Leistung der Klägerin innerhalb kurzer Frist gemäß Art. 38 UN-Kaufrecht verletzt hatte. Die ihr übersandte Kurzanalyse alsbald nach Übersendung durchzulesen und zu überprüfen, wäre die Beklagte schon deshalb verpflichtet gewesen, weil am 4. 9. 1992 der Termin anstand, zu dem sie ihrem Kunden die Ergebnisse der Untersuchung präsentieren wollte. Waren nach ihrer Meinung also noch Ergänzungen und Erläuterungen der Kurzanalyse erforderlich, hätte sie diese alsbald einholen müssen, damit die Klägerin noch rechtzeitig vor dem 4. 9. 1992 Gelegenheit erhalten hätte, diese vorzunehmen. Hierzu wäre ein Studium der Kurzanalyse alsbald nach dem am 4. 8. 1992 erfolgten Eingang erforderlich gewesen. Die Durcharbeitung wäre durchaus in wenigen Stunden möglich gewesen. Die Kurzanalyse hat nur einen Umfang von insgesamt 22 Seiten; wobei die ersten fünf Seiten das Inhaltsverzeichnis und das Abkürzungsverzeichnis enthalten. Die Kurzanalyse ist übersichtlich aufgebaut, wobei die einzelnen Abschnitte den Vorgaben der Beklagten entsprechen; den tabellarischen Übersichten ist jeweils ein kürzerer einleitender Text vorausgeschickt. Ein Zeitraum von 3 Wochen bzw. 15 Werktagen zur Durcharbeitung der Kurzanalyse zu ihrem Verständnis sowie zur Formulierung der Kritikpunkte – die sich in dem Schreiben vom 25. 8. 1992 im übrigen konkret allein auf den Hinweis auf die beiden ganz offensichtlichen Redaktionsfehler beschränkt hatte – kann unter diesen Umständen nicht als angemessen angesehen werden, zumal ein so langes Zögern der Beklagten angesichts des bevorstehenden Termins vom 4. 9. 1992 der Klägerin jede Möglichkeit, noch eine Nachbesserung vornehmen zu können, nahm.

Ein etwaiges Recht der Beklagten auf Minderung der vereinbarten Vergütung oder auf Vertragsaufhebung ist hiernach entfallen.

Der Zinsanspruch ist begründet aus Art. 78 UN-Kaufrecht.





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