Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines computergestützten Drucksystems einschließlich Software. Die Beklagte, die ihren Sitz in W…/Österreich hat, erwarb von der Fa. A… Zentralvertrieb in D-… P… aufgrund einer Bestellung vom 11. November 1992 (K1) einen von der Klägerin hergestellten „dynamic page printer“, bestehend aus Thermotransferdrucker, Farbmonitor, Rechner und Softwarepaket zum Preis von 65.100,- DM. Gemäß Auftragsbestätigung der Verkäuferin vom 22. November 1992 (K2) sollte die Lieferung des Druckers unstreitig zu den darin aufgeführten Bedingungen erfolgen. Diese lauten unter dem Punkt „Gewährleistung“ wie folgt:
„Die Gewährleistung umfaßt einheitlich Soft und Hardware. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit mängelfreier Funktion der Anlage, Der Gewährleistungsbeginn wird gerechnet ab Installation und betriebsbereiter Übergabe. Sofern später Funktionsstörungen oder Mängel auftreten, soll der Käufer dies der Firma … unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Gewährleistung umfaßt nicht Mangelfolgeschäden, soweit keine Zusicherung vorliegt und der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Bei auftretenden Funktionsstörungen oder Mängeln ist … hinsichtlich der Art und Weise der Mängelbeseitigung frei. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Käufer nun nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.“
Der Drucker wurde am 30. Januar 1993 bei der Beklagten installiert und an diese am 8. Februar 1993 zum Zwecke der Inbetriebnahme übergeben. Bereits mit Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4) teilte die Beklagte der Verkäuferin verschiedene „offene Punkte“ mit, darunter „die Dokumentation des Druckers“ und „ersuchte“ diese bis spätestens 25. Februar 1993 um deren Erledigung. Die Klägerin reagierte hierauf u.a. mit Schreiben vom 11. Februar 1993 (K5).
Mit Schreiben vom 2. März 1993 (K6), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, teilte die Klägerin der Fa. A… Zentralvertrieb den Rücktritt vom Vertrag mit. Zur Begründung gab die Beklagte an, daß die von ihr darin genau bezeichneten Mängel nicht behoben worden seien; die Dokumentation des Druckers wird darin allerdings nicht mehr erwähnt.
Weil die Beklagte sich weigerte, den Kaufpreis für den Drucker zu bezahlen, hat die Klägerin, der die Fa. A… Zentralvertrieb die Kaufpreisforderung abgetreten hat, Klage erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, das angegangene Gericht sei nach dem Anwendung findenden einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG) zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld sei die Niederlassung der Verkäuferin. Die Beklagte habe nach den vereinbarten Gewährleistungsregeln kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gehabt. Ein wesentlicher Mangel des Druckers habe nicht vorgelegen. Die von der Beklagten im Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4) zusammengefaßten offenen Punkte seien bis zum 11. Februar 1993 erledigt worden. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 1993 (K6) behaupteten Mängel wären, selbst wenn sie vorgelegen hätten, im übrigen nur unwesentlich gewesen. Die Dokumentation für den Drucker habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1993 übersandt. Die Mängelbeseitigung sei deshalb nicht zweimal fehlgeschlagen. Nur in diesem Fall wäre die Beklagte nach den Gewährleistungsbedingungen aber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.100,- DM nebst 14 % Zinsen seit 01.10.1993 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit der Behauptung bestritten, Zahlungsort sei der Ort ihres Sitzes in W…/Österreich. Die Nachbesserung durch die Verkäuferin – bzw. die Klägerin sei mehr als zweimal fehlgeschlagen. Die erste Nachbesserung habe bereits am 8. Februar 1993 stattgefunden. Der zweite oder dritte Nachbesserungsversuch habe darin bestanden, daß ihr Disketten zugesandt worden seien. Aber auch mit dieser neuen Software und einer neuen Festplatte als weiterem Nachbesserungsversuch habe die Anlage nicht funktioniert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu übergebenen Schriftstücke Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 26. Juli 1994 stattgegeben. Es hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, daß der Kaufpreis nach Art. 57 Abs. 1 a des einheitlichen Kaufrechts (CISG) am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu bezahlen sei.
Die Klage sei auch begründet. Nach Art. 49 CISG könne der Käufer die Aufhebung des Vertrages nur erklären, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten habe verstreichen lassen. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 1993 (K4), auf das sich diese deswegen berufe, könne jedoch nicht als Nachfristsetzung iSd Art. 47 Abs. 1 CISG gewertet werden. Das „Ersuchen“ der Beklagten stelle keine Mahnung mit Terminsbestimmung dar. Zum Zeitpunkt des Rücktrittschreibens der Beklagten vom 2. März 1993 (K6) habe es außerdem an einem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch gefehlt. Bis dahin könne lediglich das Bemühen der Fa. A… Zentralvertrieb gemäß deren Schreiben vom 11. Februar 1993 (K5) als Nachbesserung gewertet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
Gegen dieses, ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. August 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 1. September 1994 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 2. November 1994 dort eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte ergänzend vor, die Anlage sei nach wie vor fehlerhaft und habe nie ordnungsgemäß funktioniert. Im Hinblick auf das angefochtene Urteil habe sie die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 1994 (B2) erneut unter Fristsetzung bis. 21. September 1994 zur Beseitigung der darin aufgeführten Mängel aufgefordert. Außer Hinhaltungen der Klägerin gemäß deren Schreiben vom 14. September 1994 (B3), auf die sie sogar mit Schreiben vom 27. September 1994 (B4) geantwortet habe, sei nichts geschehen. Sie sei deshalb mit Schreiben vom 12. Oktober 1994, (B5) endgültig vom Kaufvertrag zurückgetreten. Bezüglich der ihr für die Hard- und Software ausgehändigten Dokumentation hat die Beklagte bemängelt, daß diese sie nicht in die Lage versetze, sämtliche und auch unerwartete Problemfälle nachzulesen. Es treffe nicht zu, daß ihre diesbezügliche Rüge verspätet sei. Sie habe bereits im Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4) auf die mangelhafte Dokumentation hingewiesen.
Die Beklagte stellt deshalb folgenden Antrag:
Unter Abänderung des am 26.07.1994 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 5 HK O 10824/93, wird das Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bestreitet, daß die von der Beklagten behaupteten Mängel vorgelegen hätten bzw. deren Wesentlichkeit. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 1994 (B2) verlangte Mängelbeseitigung sei unberechtigt gewesen. Zum einen sei die Anlage ohne Mängel und zum anderen seien Gewährleistungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen.
Wegen der von der beklagten gerügten Dokumentation verweist die Klägerin auf ihr Schreiben vom 10. Oktober 1994 (K10), wonach die übermittelte Bedienungsanleitung (vgl. Anlage 6.1 zum Gutachten des Sachverständigen) ausschließlich das „a…-Programmm“ betreffe und deshalb vollständig sei. Die A…-software laufe unter. der Windows-Oberfläche des Herstellers Microsoft. In den der Beklagten gelieferten Windows-Handbüchern seien die Funktionen dieses Programmes beschrieben. Nachdem die Beklagte wegen der Dokumentation des Druckers mit Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4) um Erledigung gebeten habe, sei dieser mit Schreiben vom 22. Februar 1993 eine mehrere hundert Seiten umfassende Druckerdokumentation übersandt worden. Dementsprechend habe die Beklagte im Schreiben vom 2. März 1993 (K6) die Dokumentation auch nicht mehr bemängelt. Erst in der Klageerwiderung habe die Beklagte wieder geltend gemacht, daß ihr eine ordnungsgemäße Dokumentation, d.h. eine Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht ausgeliefert worden. sei. Dies sei verspätet gewesen. Auch nach den Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts wäre die Beklagte zur sofortigen Untersuchung und Rüge der gelieferten Dokumentation verpflichtet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 25. Januar 1995 (Bl. 123 ff der Akten) ein schriftliches Sachverständigen-Gutachten erholt, auf dessen Inhalt ebenso verwiesen wird wie auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. August 1995 (Bl. 152 – 162 und 189 – 191 der Akten).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte schuldet der Klägerin den geltend gemachten Kaufpreis nicht, weil sie jedenfalls nach Erlaß des Ersturteils Wirksam vom Kaufvertrag mit der Fa. A… Zentralvertrieb zurückgetreten ist.
1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit – und damit auch seine internationale Zuständigkeit (vgl. Zöller-Greiner IZPR Rn 37) – mit Unrecht angenommen hat, wie die Beklagte meint. Nach § 512 a ZPO kann die Berufung der Beklagten darauf nicht mehr gestützt werden.
2) Nach Art. 49 Abs. 1 a des unstreitig Anwendung findenden einheitlichen Kaufrechts kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, Wenn der Verkäufer durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung begeht. Diese Voraussetzungen lagen vor, als die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 (B5) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.
Ob wegen der Vertragsbestandteil gewordenen Gewährleistungsbedingungen der Fa. A… Zentralvertrieb im Streitfall noch ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung hinzukommen mußte, damit die Beklagte vom Vertrag mit dieser zurücktreten durfte, kann dahinstehen. Auch danach wäre die Beklagte, wie noch auszuführen ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Grundsätzlich läßt Art. 49 CISG derartige vertragliche Abweichungen mangels Unabdingbarkeit zu (Art. 6 CISG; s.a. v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 49 Rn. 71).
a) Nach Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer die Ware so zu liefern, daß sie den Anforderungen des Vertrages entspricht. Falls nichts anderes vereinbart ist, entspricht die Ware dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke ihres gewöhnlichen Gebrauches eignet (Art. 35 Abs. 2 a CISG).
Dafür war die der Beklagten gelieferten Druckanlage jedoch nicht geeignet. Es fehlte nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls an der Obergabe einer vollständigen Dokumentation.
Der Sachverständige hat ausgeführt, daß der Beklagten sowohl zum mitgelieferten Computer als auch zur mitgelieferten Anwendungssoftware keine ausreichende Benutzerdokumentation übergeben worden sei, und dies bereits für sich genommen einen wesentlichen Mangel darstelle. Die Beklagte erhielt für den Computer überhaupt kein Handbuch. Die Beschreibung einzelner Komponenten kann ein vollständiges Handbuch nicht ersetzen; abgesehen davon wurden der Beklagten nicht einmal derartige Beschreibungen übergeben.
Die Dokumentation zur Anwendersoftware, nämlich die der Beklagten ausgehändigte Anleitung „dynamic color system“ (Anlage 6.1 zum Gutachten) erfüllt dem Sachverständigen zufolge die an eine vollständige Dokumentation zu stellenden Anforderungen nur zu einem geringen Bruchteil, nämlich nur zu ungefähr 5 %. Es fehlen darin notwendige Funktionsbeschreibungen und erforderliche Hinweise z.B. auf den sog. Buchhalter (Kopfsatz für Dateien) oder zur Sicherung des Programmes sowie auf die jeweiligen Funktionen zu den jeweiligen Programmversionen. Selbst wenn man an den Anforderungen, die der Sachverständige an eine vollständige Dokumentation stellt, Abstriche machen wollte, wäre die der Beklagten übergebene Dokumentation somit immer noch im erheblichen Umfang unvollständig.
Die Fa. A… Zentralvertrieb ist deshalb ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung eines umfassenden Handbuches für die gelieferte Hard- und Software nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1989, 3222) gehört ein vollständiges Benutzerhandbuch auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht des Lieferanten (s.a. OLG Hamm CR 1992, 335). Dazu hat der BGH nunmehr klargestellt, daß die Nichtlieferung eines ausreichenden Handbuches nicht als Mangel, sondern als teilweise Nichterfüllung anzusehen ist, die den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Vertrag nach § 326 BGB berechtigt (BGH NJW 93, 461; 93, 1063; 93, 2436; s.a. Junker NJW 1994, 904).
b) Die Fa. A… Zentralvertrieb ist darüber hinaus ihrer Verpflichtung zur Nachbesserung nach Art. 46 Abs. 3 CISG, d.h. zur nachträglichen Lieferung einer vollständigen Benutzerdokumentation nicht nachgekommen.
Die Beklagte hat der Verkäuferin mit Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4), also bereits 1 Tag nach der Übergabe des Druckers und damit rechtzeitig, die mangelhafte Dokumentation iSv Art. 39 Abs. 1 CISG angezeigt. Die Anzeige bezog sich trotz der Wortwahl „Dokumentation des Druckers“ sowohl auf die gelieferte Hard- als auch Software. Denn verkauft worden war der Beklagten eine computergestützte Druckanlage mit Hard- und Software als Einheit unter der Bezeichnung „dynamic page printer“. Wenn die Beklagte die Dokumentation des Druckers ohne nähere Einschränkung oder Umschreibung als unvollständig angezeigt hat, mußte darunter deshalb bei objektiver und verständiger Betrachtung die Dokumentation für alle gelieferten Komponenten, also einschließlich von Hard- und Software verstanden werden. Die Klägerin trägt selbst vor, daß zur Dokumentation des Druckers ein Handbuch gehöre, welches es der Beklagten ermöglichen solle, die Hard- und Software umfassend zu nutzen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 1994, S. 36, Bl. 36 der Akten).
Die Anzeige der Beklagten war außerdem hinreichend genau. Von einem Laien konnte eine genauere Eingrenzung der Mängel der Dokumentation nicht erwartet werden (s.a. v. Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 39 Rn. 7). Abgesehen davon war die der Beklagten übergebene Dokumentation so unvollständig, daß diese das gelieferte System nicht auf seine Betriebstauglichkeit überprüfen und in diesem Zusammenhang etwaige Mängel der Dokumentation genau feststellen konnte. Die Beklagte hat deshalb die Mängel der Dokumentation nicht nur rechtzeitig, sondern auch hinreichend genau angezeigt. Die Fa. A… Zentralvertrieb oder die Klägerin für diese wären deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 9. Februar 1993 (K4) zur Nachlieferung einer vollständigen Dokumentation innerhalb der gesetzten Frist verpflichtet gewesen (Art. 46 Abs. 3, 47 Abs. 1 CISG).
Das „Ersuchen“ der Beklagten zur Mängelbeseitigung bis spätestens 25. Februar 1993 ist als Nachfristsetzung zu werten. Es enthält die, wenn auch höfliche so doch bestimmte und unbedingte Aufforderung zur Mängelbeseitigung (ähnlich zur Mahnung OLG Hamburg MDR 78, 577).
Die Fa. A… Zentralvertrieb hat somit in zweifacher Hinsicht gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und da- mit eine zur Aufhebung des gesamten Vertrages berechtigende wesentliche Vertragsverletzung begangen (Art. 51, 49, Abs. 1 a CISG; s.a. v. Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 46 Rn. 43; Art. 49 Rn. 13). Daß die Lieferung einer mangelhaften Dokumentation nicht nur eine unwesentliche Pflichtverletzung war, wird schon daran deutlich, daß dies dem Sachverständigen zufolge die Ursache dafür ist, daß das gelieferte System nicht funktionsfähig gemacht werden konnte (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 101 der Akten).
c) Die Beseitigung der Mängel der Dokumentation wäre, falls es darauf ankäme, außerdem zweimal fehlgeschlagen.
Trotz Anzeige der mangelhaften Dokumentation mit Schreiben vom 9. Februar 1993 (K4) und Nachfristsetzung wurde der Beklagten in der Folgezeit keine ausreichende Dokumentation ausgehändigt. Nach den vom Sachverständigen getroffenen und bereits weiter oben wiedergegebenen Feststellungen hat die Beklagt: zu keiner Zeit eine ausreichende Dokumentation erhalten.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 1994 (B2) zum zweiten Mal unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständigen Dokumentation aufgefordert. Dieser Nachbesserungsversuch ist ebenfalls fehlgeschlagen. Obwohl die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage vom 14. September 1994 (B3) mit Schreiben vom 27. September 1994 (B4) dargelegt hat, woran es ihrer Ansicht nach der erhaltenen Dokumentation fehlt, blieb die Klägerin untätig. Fehlgeschlagen ist die Nachbesserung aber auch dann, wenn sie – wie hier – unzumutbar verzögert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird (Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG Rn. 57).
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Rüge der Beklagten im Schreiben vom 24. August 1994 (B2) unbeachtlich gewesen sei. Diese Rüge war weder verspätet, noch waren zu diesem Zeitpunkt die Ansprüche der Beklagten auf. eine vollständige Dokumentation bereits verjährt.
Die Beklagte hat die Unvollständigkeit der Dokumentation erstmals rechtzeitig mit Schreiben vom 9. Februar 1993 angezeigt und Abhilfe verlangt. Sie hat nachträglich nicht auf die Geltendmachung dieses Mangels verzichtet. Als ein solcher Verzicht kann es insbesondere nicht angesehen werden, daß die Beklagte zur Begründung ihres ersten Rücktrittschreibens vom 2. März 1993 (K6) die unzureichende Dokumentation nicht mehr erwähnt hat. Damit brachte die Beklagte nur zum Ausdruck, daß sie den Rücktritt wegen der darin im einzelnen aufgeführten Mängel für berechtigt erachtet und nicht mehr. Die Beklagte war deshalb nicht gehindert, die Rüge der mangelhaften Dokumentation wieder aufzugreifen und der Klägerin auch deswegen mit Schreiben vom 24. August 1994 (B2) erneut eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.
Ihre frühere Rücktrittserklärung stand dem nicht im Wege. Abgesehen davon, daß diese von der Klägerin nicht hingenommen wurde, hat sich die Klägerin entsprechend ihrem Schreiben vom 14. September 1994 (B3) auf eine erneute Nachbesserung auch hinsichtlich der Dokumentation grundsätzlich eingelassen (s.a. v. Caemmerer/Schlechtriem aaO, Art. 49 Rn. 24, 69).
Die Mängelanzeige im Schreiben vom 24. August 1994 war nicht verspätet. Art.: 38 f. CISG gelten zwar nicht nur für die ursprüngliche Lieferung, sondern ebenso für jede Nachlieferung oder Nachbesserung (v. Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 38 Rn. 9). Die Frist zur Untersuchung und Mängelanzeige wurde jedoch vor Aushändigung einer vollständigen Dokumentation nicht in Gang gesetzt (BGH NJW 93, 462 zu §§ 377 f. HGB; s.a. v. Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 38 Rn. 19).
Es trifft nicht zu, daß, Gewährleistungsansprüche der Beklagten am 24. August 1994 verjährt gewesen wären. Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten sollte nach den Gewährleistungsbedingungen der Verkäuferin ab betriebsbereiter Übergabe und mangelfreier Funktion der Anlage zu laufen beginnen. Die Beklagte hat bestritten, daß die von der Fa. A… Zentralvertrieb gelieferte Druckanlage jemals ordnungsgemäß funktioniert hat. Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht bewiesen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche begann somit noch nicht zu laufen. Im übrigen geht es vorliegend, wie bereits ausgeführt wurde, nicht um die Gewährleistung wegen eines Sachmangels, sondern um die Durchsetzung eines noch nicht verjährten vertraglichen Erfüllungsanspruches.
Die Beklagte ist nach alledem zu Recht mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 (B5) vom Vertrag mit der Fa. A… Zentralvertrieb zurückgetreten, was einer Aufhebung iSv Art. 64 Abs. 1 a CISG gleichkommt. Nach Art. 81 Abs. 1 CISG ist die Beklagte deshalb von der Verpflichtung befreit, der Klägerin den Kaufpreis für die Druckanlage zu bezahlen. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen gewesen.